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title: "Verordnung zum Kulturgesetz"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Kulturgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Der Vollzug des Kulturgesetzes obliegt dem Erziehungsdepartement.

## Art. 2 {#art_2}

Voraussetzungen
1 Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten
setzen eine Beziehung zum Kanton Appenzell I.Rh. voraus. *
2 Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, insbesondere wenn
sie:
a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im
Kanton tätig sind;
b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden
Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle
Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
3 Projekte, Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton,
wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und:
a) einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zugänglich sind;
b) das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.

## Art. 3 {#art_3}

Kulturförderung ausserhalb des Kantons
1 Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb
des Kantons können ausgerichtet werden, wenn:
a) sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;
b) sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
446.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) Kantonseinwohner1) daraus einen Nutzen ziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Ausnahmen
1 Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn:
a) Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf
andere Weise gefördert werden können;
b) Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert
sind.

## Art. 5 {#art_5}

Höhe der Beiträge
1 Die Höhe der Kantonsbeiträge wird bemessen nach:
a) Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte;
b) Höhe der Gesamtkosten;
c) Finanzkraft des Gesuchstellers.
2 Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten
nicht.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 446.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
14.06.1999 14.06.1999 Erlass Erstfassung -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1 geändert -
446.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 14.06.1999 14.06.1999 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
