---
title: "Kantonsratsbeschluss über den Verkauf der Grundstücke WILWEST und die Kompensation von Fruchtfolgeflächen im Kanton St.Gallen"
id: d778c4d1-d4b7-457a-8d68-a95180dc1669
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "573.4"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/573.4/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d778c4d1-d4b7-457a-8d68-a95180dc1669
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35448/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8d097eab87061b3c0fd0428a85e3abd5c22442c0faf7260bae4a3d09d21443c1
provisions: 1
---

# Kantonsratsbeschluss über den Verkauf der Grundstücke WILWEST und die Kompensation von Fruchtfolgeflächen im Kanton St.Gallen

## text {#text}

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 573.4
Kantonsratsbeschluss
über den Verkauf der Grundstücke WILWEST und die
Kompensation von Fruchtfolgeflächen im Kanton St.Gallen
vom 8. März 2026 (Stand 1. Mai 2026)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 24. September 20241 Kenntnis genommen und
erlässt
als Beschluss:2
Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen verkauft die Grundstücke Nr. 760 und Nr. 762, Grundbuch
Münchwilen, (Grundstücke WILWEST) nach deren rechtskräftiger Einzonung als
Bauland durch die zuständigen Behörden des Kantons Thurgau zum Preis von
Fr. 20'335'943.75 an den Kanton Thurgau.
2 Vom Kaufpreis abgezogen werden die Kosten, die der Kanton St.Gallen für die
Kompensation von Fruchtfolgeflächen im Kanton Thurgau und für die Mehrwertabgabe zu tragen hat.
Ziff. 2
1 Die Regierung wird ermächtigt, die Einzelheiten im Sinn von Abschnitt 6 der
Botschaft der Regierung vom 24. September 2024 mit dem Kanton Thurgau in einem Vorvertrag über den Verkauf der Grundstücke WILWEST zu regeln sowie
nach der rechtskräftigen Einzonung der Grundstücke WILWEST den definitiven
Kaufvertrag abzuschliessen und den Verkauf der Grundstücke WILWEST abzuwickeln.
1 ABl 2024-00.175.945.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 17. September 2025, in der Volksabstimmung angenommen
und rechtsgültig geworden am 8. März 2026, in Vollzug ab 1. Mai 2026.
nGS 2026-012
573.4
Ziff. 3
1 Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke WILWEST verpflichtet
sich der Kanton St.Gallen, eine zusätzliche Kompensation von Fruchtfolgeflächen
auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen im Umfang von 47'000 m² zum Preis von
höchstens Fr. 3'810'525.– vorzunehmen.
2 Die zusätzlich kompensierten Fruchtfolgeflächen zählen nicht zum Kontingent
an Fruchtfolgeflächen, die der Kanton St.Gallen gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen vom 8. Mai 2020 des Bundesamtes für Raumentwicklung3 bereitzustellen hat.
3 Die Regierung sorgt für den Vollzug der zusätzlichen Kompensation von Fruchtfolgeflächen. Sie kann den Vollzug an ihr nachgeordnete Dienststellen übertragen.
Ziff. 4
1 Für die zusätzliche Kompensation von Fruchtfolgeflächen auf dem Gebiet des
Kantons St.Gallen wird ein Sonderkredit von Fr. 3'810'000.– gewährt.
2 Der Sonderkredit wird der Erfolgsrechnung belastet.
Ziff. 5
1 Ziff. 3 und 4 dieses Erlasses werden hinfällig, wenn der definitive Kaufvertrag mit
dem Kanton Thurgau nicht zustande kommt.
3 https://www.are.admin.ch/are/de/home/raumentwicklung-und-raumplanung/strategie-undplanung/konzepte-und-sachplaene/sachplaene-des-bundes/sachplan-fruchtfolgeflaechen-spfff.html
573.4
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2026-012 08.03.2026 01.05.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.03.2026 01.05.2026 Erlass Grunderlass 2026-012
