---
title: "Gebührenordnung vom 18. November 2013 der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer"
id: d77d690f-3996-4be0-925a-ebb3185ae2b5
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: regulation
in_force: true
number: "173.510.16"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d77d690f-3996-4be0-925a-ebb3185ae2b5
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/2013436000
read_on: 2026-11-01
sha256: f90f047e729d5176547307eca376fc8fd67630064972c5bea83b40868108fff5
provisions: 6
---

# Gebührenordnung vom 18. November 2013 der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Gebührenordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (LIRAK) nach dem Rechtsanwaltsgesetz.

## Art. 2 Bezeichnungen {#art_2}

Unter den in dieser Gebührenordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

## Art. 3 Gebührenpflicht {#art_3}

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Rechtsanwaltsgesetz und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung der LIRAK beantragt oder veranlasst.
2) Antragsteller und Veranlasser sind solidarisch gebührenpflichtig.
3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

## Art. 4 Fälligkeit, Zahlungsfrist {#art_4}

1) Gebühren werden fällig:
a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden; oder
b) mit der Rechnungsstellung.
2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

## Art. 5 Gebührenansätze {#art_5}

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung: 900 Franken;
b) die Zulassung zur Eignungsprüfung: 900 Franken;
c) die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste: 1 500 Franken;
d) die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 1 500 Franken;
e) die Eintragung in die Konzipientenliste: 500 Franken;
f) die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Eintragung eines zusätzlichen Gesellschafters einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Eintragung als Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
k) die Zulassung eines Einzelfallvertreters: 500 Franken;
l) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 26 Abs. 2 RAG: 1 000 Franken;
m) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 26 Abs. 2 RAG: 500 Franken;
n) den Widerruf oder den Entzug einer Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit als:
1. Rechtsanwalt, Konzipient oder Einzelfallvertreter: 1 500 Franken;
2. Rechtsanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
o) die Streichung aus:
1. der Rechtsanwaltsliste: 500 Franken;
2. der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 500 Franken;
3. der Konzipientenliste: 500 Franken;
4. der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 500 Franken;
p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
q) die Einsetzung eines vorübergehenden Stellvertreters nach Art. 58 Abs. 3 RAG: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: nach dem tatsächlichen Aufwand, jedoch mit mindestens 500 Franken und höchstens 2 500 Franken.

## Art. 6 Inkrafttreten {#art_6}

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Liechtensteinische
Rechtsanwaltskammer
gez. Dr. Mario Frick
Präsident
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
