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title: "Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen"
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provisions: 28
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# Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Festlegung der Voraussetzungen und Modalitäten für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
b) die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Behörde
1 Der Staatsrat bezeichnet die zuständige Behörde, welche die Inkassohilfe
leistet und die Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen gewährt.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der zuständigen Behörde
1 Die zuständige Behörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie informiert die Personen über ihre Rechte und wie sie diese geltend
machen können.
b) Sie beschliesst die Gewährung, die Kürzung und die Aufhebung der Bevorschussung sowie die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen
Vorschüsse.
c) Sie trifft die geeigneten Massnahmen für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge und der Vorschüsse bei der unterhaltspflichtigen Person.
d) Sie leistet Inkassohilfe für Familienzulagen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antrag auf Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge
angerufen wird.

## Art. 4 {#art_4}

Informationsgesuch an andere Behörden
1 Die zuständige Behörde kann mit schriftlichem und begründetem Gesuch
von anderen kommunalen oder kantonalen Behörden kostenlos Informationen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
2 Diese Möglichkeit bleibt subsidiär zur Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Personen.
2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
2.1 Grundsätze

## Art. 5 {#art_5}

Unterhaltsberechtigte Personen
1 Minderjährige und volljährige Kinder in Ausbildung bis zum Alter von 25
Jahren können eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beantragen.
2 Dasselbe gilt für Ehegattinnen, Ehegatten und Ex-Ehegattinnen und -Ehegatten bis zum Ende der Frist gemäss Unterhaltstitel.
3 Eingetragene Partnerinnen und Partner werden den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt.
4 Die unterhaltsberechtigte Person nach den Absätzen 1–3 kann eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen einfordern, wenn sie:
a) im Kanton Freiburg wohnhaft ist,
b) sich nicht dauerhaft im Ausland aufhält; ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken bleibt vorbehalten,
c) einen Unterhaltstitel im Sinne von Artikel 6 besitzt,
d) die ihr geschuldete Leistung nicht, nur teilweise oder nur unregelmässig
erhält, und
e) ein offenes Inkassodossier bei der zuständigen Behörde hat.
5 Die unterhaltsberechtigte Person ausländischer Nationalität muss zudem im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton sein.
6 Der Staatsrat sieht Ausnahmen vor, namentlich in Fällen, in denen die Aufenthaltsbewilligung gerade verlängert wird.

## Art. 6 {#art_6}

Unterhaltstitel
1 Der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag muss in einem vollstreckbaren Entscheid des zuständigen Gerichts oder in einem von der Kindesschutzbehörde
genehmigten Vertrag festgehalten sein.
2 Volljährige Kinder können auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags
mit der unterhaltspflichtigen Person ebenfalls eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verlangen.
3 Ein Vertrag im Sinne von Absatz 2, der einzig mit dem Ziel eingegangen
wurde, eine Bevorschussung zu erhalten, oder der die gesetzlichen Bedingungen des Unterhaltsanspruchs offensichtlich nicht erfüllt, gilt nicht als Unterhaltstitel.

## Art. 7 {#art_7}

Mitwirkungspflicht
1 Die unterhaltsberechtigte Person muss alle Angaben und Unterlagen einreichen, mit denen ihr Anspruch auf Bevorschussung bestimmt werden kann.
2 Allfällige neue Sachverhalte, die einen Einfluss auf ihren Anspruch auf Bevorschussung haben könnten, muss sie unverzüglich melden, insbesondere:
a) Änderung des Unterhaltstitels;
b) Änderung des massgebenden Einkommens oder Vermögens im Sinne
von Artikel 8;
c) Änderung der Haushaltszusammensetzung;
d) Wohnsitzwechsel;
e) Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit der unterhaltspflichtigen
Person;
f) Tod;
g) Arbeitgebendenwechsel;
h) Unterzeichnung eines Arbeits- oder Lehrvertrags;
i) Studienplanänderung für das volljährige Kind;
j) Ausbildungsunterbruch für das volljährige Kind;
k) Ablauf der Aufenthaltsbewilligung für Personen ausländischer Nationalität.
3 Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht,
so räumt ihr die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Behebung
ein und weist sie darauf hin, dass ihr Verhalten die Verweigerung, den Aufschub oder die Aufhebung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge oder
die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Vorschüsse zur Folge haben
kann.
4 Die Mitwirkungspflicht Dritter bleibt vorbehalten.
2.2 Modalitäten

## Art. 8 {#art_8}

Massgebendes Einkommen und Vermögen
1 Das massgebende Einkommen und Vermögen für die Gewährung und die
Höhe der Bevorschussung ergibt sich aus dem Einkommen und Vermögen
der unterhaltsberechtigten Person zuzüglich:
a) jenem des obhutsberechtigten Elternteils, wenn das Kind minderjährig
ist;
b) jenem des Elternteils, bei dem das volljährige Kind wohnhaft ist;
c) für die unterhaltsberechtigte Person gemäss Artikel 5 Abs. 1, bei Heirat,
Wiederverheiratung, eingetragener Partnerschaft oder stabilem Konkubinat des Elternteils nach Buchstaben a und b, des Einkommens und
Vermögens der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten oder der
neuen Konkubinatspartnerin bzw. des neuen Konkubinatspartners;
d) für die unterhaltsberechtigte Person gemäss Artikel 5 Abs. 2, bei Heirat,
Wiederverheiratung, eingetragener Partnerschaft oder stabilem Konkubinat der Ehegattin, des Ehegatten, der Ex-Ehegattin oder des Ex-Ehegatten, des Einkommens und Vermögens der neuen Ehegattin bzw. des
neuen Ehegatten oder der neuen Konkubinatspartnerin bzw. des neuen
Konkubinatspartners.
2 Von einem stabilen Konkubinat wird namentlich ausgegangen, wenn die
Personen zusammenleben und ein gemeinsames Kind haben oder wenn sie
seit mindestens zwei Jahren zusammenleben.
3 Der Staatsrat bestimmt das massgebende Einkommen und Vermögen sowie
deren Obergrenzen.

## Art. 9 {#art_9}

Höhe der Bevorschussung
1 Die Höhe der monatlichen Bevorschussung wird im Unterhaltstitel festgelegt. Sie darf jedoch nicht mehr betragen als:
a) der Höchstbetrag der einfachen Waisenrente AHVG für das Kind;
b) 250 Franken für die Ehegattinnen, Ehegatten oder Ex-Ehegattinnen, -
Ehegatten.

## Art. 10 {#art_10}

Beginn des Anspruchs auf Bevorschussung
1 Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge wird ab dem Monat gewährt, in
dem das Gesuch gestellt wird und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

## Art. 11 {#art_11}

Dauer und Ende des Anspruchs auf Bevorschussung
1 Die Bevorschussung wird für ein Jahr gewährt. Sie kann alljährlich verlängert werden, nach Revision durch die zuständige Behörde.
2 Die zuständige Behörde fällt einen neuen Entscheid, wenn ein neuer Sachverhalt im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 dies rechtfertigt.
3 Der Anspruch auf Bevorschussung endet, wenn die unterhaltsberechtigte
Person die Anforderungen nicht mehr erfüllt, insbesondere in den folgenden
Fällen:
a) Die unterhaltsberechtigte Person hat keinen Unterhaltsanspruch mehr.
b) Das massgebende Einkommen oder Vermögen der unterhaltsberechtigten Person liegt über den Obergrenzen.
c) Die unterhaltsberechtigte Person nimmt Wohnsitz ausserhalb des
Kantons.
d) Die unterhaltsberechtigte Person hält sich dauerhaft im Ausland auf.
Vorbehalten bleibt ein Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung.
4 Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht
im Sinne von Artikel 7, so schiebt oder hebt die zuständige Behörde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf.

## Art. 12 {#art_12}

Zahlungsmodalitäten
1 Die Bevorschussung wird jeweils zum Monatsbeginn für den laufenden Monat entrichtet.
2 Die zuständige Behörde kann, auf der Grundlage einer von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer Vertretung unterzeichneten Vollmacht, die Bevorschussung einer Drittperson entrichten, namentlich einem Sozialdienst, einer Person mit Kindes- und Erwachsenenschutzmandat zugunsten der unterhaltsberechtigten Person oder der Pflegefamilie.

## Art. 13 {#art_13}

Subrogation
1 Die zuständige Behörde informiert die unterhaltspflichtige Person unverzüglich darüber, dass sie eine Bevorschussung gewährt hat und dass die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Person im Umfang des geleisteten Betrags
an sie übergehen.
2.3 Rückerstattung und Verjährung

## Art. 14 {#art_14}

Rückerstattung
1 Die zuständige Behörde fordert unrechtmässig bezogene Vorschüsse zurück.
2 Eine Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn die betroffene Person gutgläubig war und die Rückerstattung schwerwiegende Folgen für sie
hätte.
3 Die zuständige Behörde kann Vorschüsse, die unberechtigterweise bezogen
wurden, von den zukünftigen Vorschüssen abziehen; dabei achtet sie darauf,
dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsberechtigten
Person gedeckt ist.

## Art. 15 {#art_15}

Verjährung
1 Die Rückerstattungspflicht verjährt fünf Jahre nach Entdeckung des Rückerstattungsgrundes, in jedem Fall aber zehn Jahre nachdem der letzte Vorschuss entrichtet wurde.
2.4 Observierung

## Art. 16 {#art_16}

Grundsatz
1 Die zuständige Behörde kann die unterhaltsberechtigte Person und die Elternteile, deren Einkommen und Vermögen gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. a
und b massgebend sind, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, observieren lassen und Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, um besondere Sachverhalte abzuklären:
a) wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die unterhaltsberechtigte
Person die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf unzulässige Weise bezieht, bezogen hat oder versucht zu beziehen, und
b) wenn die Abklärung des Sachverhalts ohne Observierungsmassnahme
unmöglich oder übermässig schwierig wäre.
2 Die zuständige Behörde informiert die Personen gemäss Absatz 1 bei der
Dossiereröffnung, dass sie bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug
observiert werden können.

## Art. 17 {#art_17}

Voraussetzungen
1 Die betroffenen Personen können nur observiert werden, wenn sie sich an
allgemein zugänglichen Orten oder an Orten, die von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sind, befinden.
2 Eine Observierung darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observierungstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um
maximal weitere 6 Monate verlängert werden, vorausgesetzt, es bestehen dafür hinreichende Gründe; im Falle einer Verlängerung wird die Höchstdauer
der Observierung von 30 Tagen beibehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Auftrag
1 Mit der Observierung werden die spezialisierten kantonalen und im Sinne
der Sozialhilfegesetzgebung eingesetzten Inspektorinnen und Inspektoren beauftragt.

## Art. 19 {#art_19}

Ergebnis und Datenschutz
1 Bevor sie den Entscheid im Zusammenhang mit der Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge fällt, informiert die zuständige Behörde die betroffenen
Personen über Grund, Art und Dauer der Observierung.
2 Konnte die Observierung die Anhaltspunkte nach Artikel 16 Absatz 1 Bst. a
nicht bestätigen, so fällt die zuständige Behörde einen Entscheid über Grund,
Art und Dauer der Observierung und vernichtet das Observierungsmaterial,
nachdem der Entscheid rechtskräftig wurde, sofern eine der betroffenen Personen nicht ausdrücklich dessen Aufbewahrung im Dossier beantragt hat.
3 Der Staatsrat regelt:
a) das Verfahren, nach dem die observierten Personen das vollständige
Observierungsmaterial einsehen können, unter Einhaltung der Gesetzgebung über den Datenschutz;
b) die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observierungsmaterials.

## Art. 20 {#art_20}

Kosten
1 Hat die unterhaltsberechtigte Person mit wissentlich unwahren Angaben
oder in anderer rechtswidriger Weise eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr die zuständige Behörde die Mehrkosten, die ihr aufgrund der Observierung entstanden sind,
auferlegen.
2.5 Finanzierung

## Art. 21 {#art_21}

Kostenaufteilung
1 Nicht zurückerstattete Vorschüsse werden zu 50 % vom Staat und zu 50 %
von der Gesamtheit der Gemeinden, im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen
Bevölkerung, getragen.
3 Inkassohilfe

## Art. 22 {#art_22}

Geltende Vorschriften
1 Die Inkassohilfe inkl. Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Person
richten sich nach der InkHV 1) und den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die zuständige Behörde leistet keine Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge und
Familienzulagen, wenn diese vor der Gesuchseinreichung fällig wurden.

## Art. 23 {#art_23}

Inkassohilfe für Familienzulagen
1 Für das Inkasso von gesetzlichen Familienzulagen beschränkt sich die zuständige Behörde darauf, die unterhaltsberechtigte Person bei den Schritten
für den direkten Bezug der Familienzulagen im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung zu unterstützen.

## Art. 24 {#art_24}

Treuhänderische Abtretung
1 Für den Teil des Unterhaltsbeitrags, der nicht Gegenstand der gesetzlichen
Subrogation ist, handelt die zuständige Behörde auf der Grundlage einer treuhänderischen Abtretung der Forderung. Deswegen nimmt sie das Inkasso des
Unterhaltsbeitrags im Namen des Staates und auf Rechnung der unterhaltsberechtigten Person vor.

## Art. 25 {#art_25}

Anrechnung eingegangener Zahlungen
1 Solange die zuständige Behörde Inkassohilfe für die laufenden Unterhaltsbeiträge leistet, werden die erhaltenen Beträge prioritär diesen angerechnet,
danach den Vorschüssen und den vom Staat getragenen Kosten.
2 Betrifft die Inkassohilfe nur noch die Unterhaltsausstände, werden die erhaltenen Beträge prioritär den Vorschüssen und den vom Staat getragenen
Kosten angerechnet, erst danach den Ausständen.
3 Betrifft die Inkassohilfe mehrere Unterhaltsbeiträge bei derselben unterhaltspflichtigen Person, so erfolgt die Anrechnung anteilsmässig.
1) SR 211.214.32

## Art. 26 {#art_26}

Übernahme von Kosten Dritter
1 Können die Kosten, die für die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge von
Dritten getragen wurden, bei der unterhaltspflichtigen Person nicht wieder
eingetrieben werden, so werden diese der unterhaltsberechtigten Person angelastet, wenn diese über das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum zuzüglich Steuern verfügt.
4 Rechtsmittel

## Art. 27 {#art_27}

Einsprache und Beschwerde
1 Die Entscheide der zuständigen Behörde können bei dieser innert dreissig
Tagen seit Mitteilung mit Einsprache angefochten werden.
2 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Übergangsrecht
1 Das vorliegende Gesetz gilt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für alle
laufenden und neuen Anträge.
2 Nach altem Recht getroffene Entscheide bleiben bis zur jährlichen Revision
im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 dieses Gesetzes gültig. Die Höhe der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Kinder wird jedoch ab dem
Zeitpunkt seines Inkrafttretens von Amtes wegen diesem Gesetz angepasst.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_110
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.09.2021 01.01.2022 2021_110
