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title: "Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute"
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# Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

## Langtitel {#§ 0}

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute (ZAPV)
StF: BGBl. II Nr. 494/2009
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet:

## § 1 {#§ 1}

Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 ende (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 1.
(1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
(2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

## § 2 {#§ 2}

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3 Abs. 4).
§ 2.
(1) Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

## § 3 {#§ 3}

§ 3.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(2) § 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(4) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.

## Anlage 1 Anlage gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG 2018 zum Prüfungsbericht (AzP) {#Anlage 1}

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden (vgl. § 3 Abs. 7).
Anlage gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG 2018 zum Prüfungsbericht (AzP)
Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Unterschrift:
(Datum)
(Abschlussprüfer)
Teil I
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:
Prüfungsdauer (in Personentagen):
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
1. Konsolidierung
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 1 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
1.1.
2. Eigenmittelanforderungen
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 16 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
2.1.
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 17 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
2.2.
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit § 7 Abs. 6 Z 4 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
2.3.
3. Bedingungen für die Gewährung von Krediten
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Bedingungen für die Gewährung von Krediten gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 bis 3 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
3.1.
4. Sicherung der Kundengelder
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß § 18 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
4.1.
5. Sorgfaltspflichten
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
5.1.
6. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018 in Verbindung mit den §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
6.1.
Anzahl der Verdachtsmeldungen:
6.2.
7. Interne Revision
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
7.1.
8. Nebentätigkeiten
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Nebentätigkeiten des Zahlungsinstituts gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
8.1.
9. Organisation und Führung des Zahlungsinstituts
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation sowie solider und umsichtiger Führung des Zahlungsinstituts gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
9.1.
10. Eigentümerbestimmungen
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
10.1.
11. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß § 24 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
11.1.
12. Auslagerung von Aufgaben
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß § 21 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
12.1.
13. Agenten
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß § 22 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
13.1.
14. Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen gemäß § 23 Abs. 2 ZaDiG 2018:
Feststellungen: Gesetzesreferenz
14.1.
Teil II
15. Konzessionierung (§ 9 und § 10 ZaDiG 2018)
Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des Zahlungsinstituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell): Gesetzesreferenz
15.1.
16. Beachtung von sonstigen wesentlichen Rechtsvorschriften
Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des ZaDiG 2018, des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, und anderer für Zahlungsinstitute wesentlicher Rechtsvorschriften: Gesetzesreferenz
16.1.
