---
title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürrain», Muttenz"
id: d7abaa17-4c5d-4f6e-87f3-4d23adbc413f
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "790.423"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/790.423/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d7abaa17-4c5d-4f6e-87f3-4d23adbc413f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3910/de
read_on: 2026-10-23
sha256: def6e697f4c92eeafd44da4a42ea5e2b705e682bcd56d0e7eab1e8fed28a1cf3
provisions: 8
---

# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürrain», Muttenz

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Dürrain», Muttenz, bestehend aus einem Anteil der Parzelle Nr.
1025, im Eigentum der Bürgergemeinde Muttenz, wird als Objekt von lokaler
Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-
Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei
der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes besteht aus Wald und beträgt 2,42 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung des Kerbtales mit dem natürlichen Bachverlauf;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
c. Erhaltung des Altholzbestandes im Altholzverbundsystem mit Rütihard-
Rothallen und Fröschenegg;
d. Erhaltung als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und
Totholz bewohnende Arten;
e. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen
Bereichen.
1) SGS 100
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.065
2 790.423

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. Campieren und Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
c. Durchführen von Veranstaltungen abseits der Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Betreten, Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
f. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
g. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
h. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
i. Entfernen von Gehölzen, soweit dies nicht im Nutz- und Schutzkonzept
vorgesehen ist;
j. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. j bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald und Wild
beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel weitere Ausnahmen von
den Schutzbestimmungen bewilligen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.065
3 790.423

## § 4 {#par_4}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Bürgergemeinde Muttenz als Grundeigentümerschaft, dem Amt für Wald und Wild
beider Basel und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und
Landschaftsschutz vom 20. November 19913). Die verantwortlichen Stellen
können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon
Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Oktober 2024 für die Wald-Naturschutzgebiete Wartenberg, Rütihard-Rothallen, Dürrain und Fröschenegg sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung,
Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach
25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen
anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge
neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Reservatsflächen mit Nutzungsverzicht (Altholzinsel) gelten die Schutzziele mindestens
50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 6 {#par_6}

Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 7 {#par_7}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
3) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.065
4 790.423
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 8 {#par_8}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.065
5 790.423
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.11.2025 02.12.2025 Erlass Erstfassung GS 2025.065
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.065
6 790.423
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.11.2025 02.12.2025 Erstfassung GS 2025.065
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.065
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
mit Beschluss Nr. _____ vom ______
Die Landschreiberin:
Naturschutzgebiet "Dürrain". Muttenz
Legende
EZ3 211 Naturwaldreservat (>Sha)
E3 212 Altholzinsel ( <Sha)
0 20 40 60 80 100 m
BASELP
LANDSCHAFT.
Format: A4
1:2'000
AVGD, Ebenrain, Abt. NL, 05.05.2025 / rp
2025-1621 11. November 2025
