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title: "Zivilstandsverordnung"
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provisions: 22
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# Zivilstandsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zivilstandskreise
1 Die Anzahl Zivilstandskreise wird auf sechs festgelegt.
2 Die Liste der Gemeinde, die einen Zivilstandskreis bilden, befindet sich im

## Art. 2 Anhang I dieser Verordnung {#art_2}

Sitzgemeinde des Zivilstandskreises
1 Die Sitzgemeinden der Zivilstandskreise sind:
a) Brig-Glis;
b) Visp;
c) Sierre;
d) Sion;
e) Martigny;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) Monthey.

## Art. 3 {#art_3}

Amtssprache
1 Französisch und Deutsch sind die beiden Amtssprachen des Kantons.
2 Die Zivilstandsregister werden in den Zivilstandskreisen Brig-Glis und Visp
in Deutsch geführt; in den Zivilstandskreisen Siders, Sitten, Martigny und
Monthey werden sie in Französisch geführt.
2 Zivilstandsbeamter/Zivilstandsbeamtin

## Art. 4 {#art_4}

Die Zivilstandsbeamten
1 Die Zivilstandsbeamten werden durch den Staatsrat ernennt. Sie sind
Staatsbeamte und sind der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachfolgend: Dienststelle) unterstellt.
2 Sie können angehalten werden, in irgendeinem Zivilstandskreis zu amten.
3 Sie werden vereidigt.

## Art. 5 {#art_5}

Amtsleiter
1 In Zivilstandskreisen, in denen mehrere Zivilstandsbeamte zugeteilt sind,
wird einer von ihnen vom Staatsrat zum Amtsleiter ernannt.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildung
1 Die Zivilstandsbeamten haben die Schweizerischen Ausbildungskurse zu
besuchen und müssen den Eidgenössischen Fähigkeitsausweis für Zivilstandsbeamte gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung erlangen.
2 Zivilstandsbeamte, die vor dem 1. Juli 2004 mindestens drei Jahre im Amt
waren, sind von der Pflicht zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises für Zivilstandsbeamte dispensiert.
3 Die Zivilstandsbeamten haben die Pflicht an den Kursen, Seminaren und
Arbeitssitzungen, welche von ihrer Aufsichtsbehörde für obligatorisch erklärt
wurden, teilzunehmen.
4 Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung werden vom Kanton Wallis getragen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben
1 Die Zivilstandsbeamten führen die Zivilstandsregister und erfüllen alle Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung
übertragen werden.
2 Haben die zu beurkundenden Tatsachen, Anerkennungen, Eheverfahren,
Verfahren im Zusammenhang mit einer eingetragenen Partnerschaft, eine
Verbindung mit einem ausländischen Staat, kann die Dienststelle eine Prüfung der Akten verlangen.
3 Organisation des Amtes

## Art. 8 {#art_8}

Schalteröffnungszeiten
1 Die Schalter des Amtes sind grundsätzlich von Montag bis Freitag von 8
Uhr 30 bis 11 Uhr 30 geöffnet.

## Art. 9 {#art_9}

Eheschliessung
1 Ehen können bis 18 Uhr geschlossen werden.
2 Sie können auch an Samstagen bis 12 Uhr geschlossen werden. Jeder Zivilstandsbeamte ist gehalten, je nach Bedarf mindestens an einem Samstag
im Monat Eheschliessungen zu gewährleisten.
3 Die Zivilstandsbeamten organisieren sich regional (Oberwallis, Mittelwallis,
Unterwallis), um nötigenfalls jeden Samstag Eheschliessungen zu
gewährleisten.

## Art. 10 {#art_10}

Lokalitäten
1 Jedes Amt verfügt über die Infrastruktur, die zur Ausübung der Funktion
des Zivilstandsbeamten nötig ist, insbesondere über einen Saal für die Eheschliessungen.

## Art. 11 {#art_11}

Trauungen ausserhalb des Amtes
1 Die Lokale, in denen die Durchführung von Trauungen möglich ist, sind im
Anhang II aufgeführt.
2 Brautleute, deren Trauung ausserhalb des Amtes durchgeführt wird, haben
neben den ordentlichen Gebühren für die Ehevorbereitung und für die Trauung, die Kosten zur Deckung der Reise und Reisezeit des Beamten zu bezahlen.

## Art. 12 {#art_12}

Eingetragene Partnerschaft
1 Die Artikel 9 bis 11 werden analog auch für die eingetragene Partnerschaft
angewendet.
4 Sonderzivilstandsamt

## Art. 13 {#art_13}

1 Bei der Aufsichtsbehörde ist ein Sonderzivilstandsamt eingerichtet, dessen
Zivilstandskreis das gesamte kantonale Staatsgebiet umfasst.
2 Ihm werden folgende Aufgaben zugeordnet:
a) Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über
den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde gestützt auf das internationale Privatrecht;
b) Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Kantons;
c) Beurkunden von Verwaltungsentscheiden des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht des Kantons entschieden hat;
d) Beurkunden von Verfügungen gestützt auf das Gesetz über das Walliser Bürgerrecht.
5 Kantonale Mitteilungen

## Art. 14 {#art_14}

1 Neben den durch die Schweizerische Zivilstandsverordnung vorgesehenen
Mitteilungen, werden die Todesfälle der kantonalen Aufsichtsbehörde und
die Geburten dem Amt für Kindesschutz mitgeteilt, wenn die Mutter nicht mit
dem Vater des Kindes verheiratet ist, wenn die Mutter bei der Empfängnis
weniger als 16 Jahre alt war oder es sich um ein Findelkind handelt.
2 Das Amt übermittelt an die Burgergemeinden auf deren Gesuch hin eine
Liste der Burger aus dem Zivilstandsregister gegen die Entrichtung einer
durch die Aufsichtbehörde festgesetzten Gebühr.
6 Aufsichtsbehörde

## Art. 15 {#art_15}

Benennung
1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechts.

## Art. 16 {#art_16}

Allgemeine Aufgaben
1 Sie erfüllt alle vom Bundesrecht und kantonalen Recht an die Aufsichtsbehörde aufgetragenen Aufgaben.

## Art. 17 {#art_17}

Ausbildung und Weisungen
1 Die Dienststelle organisiert und leitet die Ausbildungskurse, die Seminarien
und die Arbeitssitzungen, an welchen die Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen teilzunehmen haben.
2 Sie erteilt die nötigen Weisungen für die Anwendung von Bundesrecht und
kantonalem Recht.

## Art. 18 {#art_18}

Inspektionen
1 Die Ämter sind mindestens alle zwei Jahre zu inspizieren.
2 Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Inspektionsbericht und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den optimalen Betrieb des Amtes zu sichern.

## Art. 19 {#art_19}

Verstösse
1 Die Aufsichtsbehörde beurteilt die in der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung vorgesehenen Verstösse.

## Art. 20 {#art_20}

Verfahren und Rechtsmittel
1 Das Verfahren vor den Zivilstandsbeamten und den kantonalen Behörden
richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die Verfügungen des Zivilstandsbeamten sind mittels Beschwerde bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde anfechtbar.
3 Die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.
4 Die erstinstanzlichen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind
mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung
1 Der Artikel 1 Buchstabe b und die Artikel 5 bis 11 der Allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund
und der Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2008 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 1
Art. A1-1
Kreis Sitz Bezirk Gemeinden
Brig-Glis Brig-Glis Brig (sans Eggerberg) Birgisch
Brig-Glis
Mund
Naters
Ried-Brig
Simplon
Termen
Zwischbergen
Kreis Sitz Bezirk Gemeinden
Goms Bellwald
Binn
Blitzingen
Ernen
Fiesch
Fieschertal
Grafschaft
Lax
Münster-Geschinen
Niederwald
Obergesteln
Oberwald
Reckingen-Glurinen
Ulrichen
Östlich Raron Betten
Bister
Bitsch
Filet
Grengiols
Martisberg
Mörel
Riederalp
Visp Visp Visp Baltschieder
Eisten
Embd
Grächen
Kreis Sitz Bezirk Gemeinden
Lalden
Randa
Saas-Almagell
Saas-Balen
Saas-Fee
Saas-Grund
St. Niklaus
Stalden
Staldenried
Täsch
Törbel
Visp
Visperterminen
Zeneggen
Zermatt
Brig Eggerberg
Westlich Raron Ausserberg
Blatten
Bürchen
Eischoll
Ferden
Hohtenn
Kippel
Niedergesteln
Raron
Steg
Unterbäch
Kreis Sitz Bezirk Gemeinden
Wiler
Leuk Agarn
Albinen
Bratsch
Ergisch
Erschmatt
Gampel
Guttet-Feschel
Inden
Leuk
Leukerbad
Oberems
Salgesch
Turtmann
Unterems
Varen
Sierre Sierre Sierre (sans Saint-Léonard) Ayer
Chalais
Chandolin
Chermignon
Chippis
Grimentz
Grône
Icogne
Lens
Miège
Mollens
Kreis Sitz Bezirk Gemeinden
Montana
Randogne
Sierre
Saint-Jean
Saint-Luc
Venthône
Veyras
Vissoie
Sion Sion Sion Arbaz
Grimisuat
Salins
Savièse
Sion
Veysonnaz
Sierre Saint-Léonard
Hérens Ayent
Evolène
Hérémence
Les Agettes
Mase
Nax
Saint-Martin
Vernamiège
Vex
Conthey Ardon
Chamoson
Conthey
Kreis Sitz Bezirk Gemeinden
Nendaz
Vétroz
Martigny Martigny Martigny Bovernier
Charrat
Fully
Isérables
Leytron
Martigny
Martigny-Combe
Riddes
Saillon
Saxon
Trient
Entremont Bagnes
Bourg-St-Pierre
Liddes
Orsières
Sembrancher
Vollèges
St-Maurice (sans Massongex, Mex,
Saint- Maurice et Vérossaz)
Dorénaz
Evionnaz
Finhaut
Salvan
Vernayaz
Monthey Monthey Monthey Champéry
Collombey-Muraz
Monthey
Kreis Sitz Bezirk Gemeinden
Port-Valais
St-Gingolph
Troistorrents
Val d’Illiez
Vionnaz
Vouvry
Saint-Maurice (sans Collonges,
Dorénaz, Evionnaz, Finhaut, Salvan et Vernayaz)
Massongex
Mex
Saint-Maurice
Vérossaz
A2 Anhang 2 zu Artikel 11
Art. A2-1
Zivilstandsamt Trauungsort Traulokal
Brig-Glis Brig Ehrenburgersaal
Stockalperschloss, Seilerzimmer
Rittersaal
Naters Junkerhof, Ratsstube
Ernen Tellenhaus, Tellensaal
Rathaus
Reckingen Sitzungszimmer des Gemeinderates
Visp Visp Burgerstube
Saas-Fee Sitzungszimmer des Gemeinderates
Zermatt Bibliothek der Pfarrei
Zivilstandsamt Trauungsort Traulokal
Steg Burgersaal
Leuk Rathaus
Leukerbad Burgersaal
Sierre Sierre Salle des mariages
Hôtel de ville / Salle Rilke
Le Château Mercier
Montana La salle du Conseil
Vissoie La salle du Conseil
Sion Sion Salle des mariages
Salle Supersaxo
Savièse La salle du Conseil
La salle des expositions
Conthey La Tour Lombarde, salle des bourgeois
Evolène Le musée à Evolène
Martigny Martigny Hôtel de ville
La Bâtiaz
Sembrancher Maison du district
Bagnes L'Abbaye
Riddes La salle du Conseil
Salvan Maison de commune (salle des Combles)
Monthey Monthey Salle des mariages
Salle du Conseil, hôtel de ville
St-Maurice La salle bourgeoisiale
Château
Champéry La bibliothèque communale
Vouvry La salle communale
Saint-Gingolph Château (la salle du billard)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.11.2007 01.01.2008 Erstfassung BO/Abl. 2/2008
