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title: "Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach"
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# Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach

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625.733
Übereinkunft über die Ausübung der
Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und
Orisbach
Vom 3. Mai 1983
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn
wird gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom
14. Dezember 19731) folgende Übereinkunft getroffen:
1. Der Dorfbach und der Ruestelbach (kleine Bäche) in Büren/SO fliessen
süd-östlich der Ortschaft Büren zusammen. Ab Zusammenfluss wird das
Gewässer Orisbach genannt.
2. Der Orisbach bildet auf ca. 2/3 seiner Länge die Grenze zwischen den
Kantonen Baselland und Solothurn. Die Mitte des Bachbettes bildet
zum grössten Teil die Grenze.
3. Die Fischereirechte des Kantons Solothurn in den genannten Gewässern werden an den Kanton Baselland abgetreten.
4. Der Kanton Baselland tritt die vom Kanton Solothurn übertragenen
Fischrechte an den jeweiligen Fischenzenpächter des basellandschaftlichen Teils des Orisbaches ab.
5. Die Ausübung der Fischerei im solothurnischen und basellandschaftlichen Teil des Orisbaches richtet sich ausschliesslich nach den Fischerei-
Vorschriften des Kantons Baselland.
6. Der Aussatz von Jungfischen richtet sich nach der Regierungsratsverordnung zum Fischereigesetz des Kantons Baselland vom 10. November 1981.
7. Übertretungen der Fischereigesetzgebung oder des Wasserrechtsgesetzes sind in jenem Kanton gerichtlich anhängig zu machen, wo die
strafbare Handlung verursacht wurde.
8. Für die Abtretung der solothurnischen Fischereirechte an den Kanton
Baselland entrichtet dieser, resp. der jeweilige Pächter des basellandschaftlichen Teils des Orisbaches eine jährliche Entschädigung von 500
Franken. Nach Ablauf von 10 Jahren wird die Entschädigung neu festgesetzt.
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1) SR 923.0.
625.733
9. Bei Schädigung (Verunreinigung, Vergiftung) entsteht keinerlei Verantwortung und Haftbarkeit des Kantons Solothurn. Eine Herabsetzung der Pachtsumme erfolgt nicht.
10. Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Mai 1983 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten
auf das Ende einer Pachtperiode gekündigt werden.
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 3. Mai 1983,
vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 31. Mai 1983 beschlossen
Vom Bundesrat am 7. Juli 1983 genehmigt
