---
title: "Verordnung zum Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz"
id: d7e1b0d4-cb8d-4dcc-b892-2f273feffe55
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "520.100"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/520.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d7e1b0d4-cb8d-4dcc-b892-2f273feffe55
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19131/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 11153ecd0cd0f6efccf48fbb6eacd4a2da5fbc32e27ad86e78b13a9bb9abda56
provisions: 45
---

# Verordnung zum Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (nachstehend:

## Art. 2 das Gesetz) zu erläutern und zu ergänzen. * {#art_2}

Ausführung der Aufgaben (Art. 5 und 6 AGZSG) *
1 Das für die Sicherheit zuständige Departement nimmt seine Führungs-, Koordinations- und Aufsichtsaufgaben im Zivilschutz über die Dienststelle
wahr, welcher der Zivilschutz unterstellt ist (nachstehend: die Dienststelle).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Dienststelle nimmt ihre Aufgaben insbesondere über das kantonale Zivilschutzamt wahr (nachstehend: Amt).
3 … *
4 … *
5 Das für die Gesundheit zuständige Departement ist mittels der Dienststelle
für Gesundheitswesen, im Einverständnis mit der Dienststelle zuständig,
dem Staat obliegende Massnahmen für die Bauten des Sanitätsdienstes zu
treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Information
1 Die Information der Öffentlichkeit beim Einsatz des Zivilschutzes obliegt
normalerweise der Dienststelle oder diese Kompetenz kann ihr delegiert
werden.
2 Die Information in besonderen und ausserordentlichen Lagen wird durch
die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von
besonderen und ausserordentlichen Lagen geregelt. *
2 Zivilschutzorganisation *
Art. 3a * Kreisstandorte (Art. 8 AGZSG)
1 Die Kreisstandorte sind in:
a) Brig und Visp, für das Oberwallis;
b) Siders, für das Mittelwallis;
c) Martigny und Monthey, für das Unterwallis.

## Art. 4 {#art_4}

Einsatzzonen (Art. 8 AGZSG) *
1 Um einen ortsnahen Einsatz und eine Koordination der Mittel auf lokaler
Ebene garantieren zu können, ist jeder Kreis in Einsatzzonen unterteilt. *
2 In der Abgrenzung der Einsatzzonen werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a) ein bestehendes oder sich im Aufbau befindendes kommunales oder
interkommunales Führungsorgan;
b) das Resultat der Risikoanalyse und der Gefahren der betreffenden Region;
c) * …
d) die Existenz von regionalen Kommandoposten;
e) die ständige Wohnbevölkerung, die Anzahl der touristischen Betten
und die Verkehrsachsen.

## Art. 5 {#art_5}

Struktur und Sollbestand (Art. 8 AGZSG ) *
1 Jeder Kreis verfügt über maximal 900 Schutzdienstpflichtige. *
a) * …
b) * …
2 … *
3 … *
4 Jeder Kreis verfügt über mindestens eine Schnelleinsatztruppe (SET), welche innerhalb von einer bis 4 Stunden zur Unterstützung der anderen Zivilschutzpartner einsatzbereit ist. *
5 Die Dienststelle erläutert mittels Weisungen den für jede Organisation notwendigen Sollbestand sowie deren organisatorische Struktur.

## Art. 6 {#art_6}

Auftrag (Art. 3 AGZSG) *
1 Jeder Kreis ist beauftragt, den Einsatz der Zivilschutzformationen in normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage zu planen, zu verwalten und zu
führen. *
2 Jeder Kreis ist verpflichtet, die anderen Partnerorganisationen, welche in
Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz erwähnt sind, zu unterstützen. *
3 Kantonale Kommission *

## Art. 7 {#art_7}

Zusammensetzung der kantonalen Kommission (Art. 10
AGZSG) *
1 Der Staatsrat ernennt am Anfang jeder Verwaltungsperiode eine kantonale
Kommission. *
2 Der Dienstchef und der Amtschef nehmen in der Kommission Einsitz. *
3 Die Zivilschutzkommandanten oder ihre Stellvertreter, Vertreter der
Kantonsverwaltung und der Gemeindeverwaltungen oder Experten können
in die Sitzungen der Kommission eingeladen werden und sich mit konsultativer Stimme beteiligen. *
4 Die Kommission bezeichnet einen Kommissionspräsidenten und einen Sekretär. *
5 Die Dienststelle gewährleistet die juristische und administrative Unterstützung.

## Art. 8 {#art_8}

Zuteilungen (Art. 10 AGZSG) *
1 Die Kommission teilt ihre Vormeinung der Dienststelle mit, wenn diese verlangt wird, insbesondere über: *
a) * …
b) * …
c) * die wichtigen Optionen in Sachen Sicherheitspolitik innerhalb der Kreise;
d) alle anderen technischen oder gemeinnützigen Fragen.
2 … *
3 Die Kommission wird jährlich durch die Kommandanten über die Aktivitäten
der Kreise informiert. *
4 Die Kommission kann beantragen, über die in Absatz 1 erwähnten Punkte
angehört zu werden oder jeden ihr sachdienlich erscheinenden Vorschlag

## Art. 9 vorzubringen. * {#art_9}



## Art. 10 Art. 9 Funktionsweise ( {#art_10}

AGZSG) *
1 Die Vormeinungen und Vorschläge der Kommission werden durch die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. *
2 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Kommission per brieflicher
oder elektronischer Korrespondenz konsultiert werden. *
3 Die Kommission versammelt sich mindestens einmal pro Jahr. Diese gilt
als Bericht. *
4 Mitglieder, die nicht der Kantonsverwaltung angehören, werden für ihre Anwesenheit und ihre Reisekosten gemäss den Beschluss über die Kommissionsentschädigungen entgeltet. *
5 Im Übrigen erlässt das Departement die notwendigen Richtlinien für die Organisation und den Betrieb der Kommission. *
4 Zivilschutzpersonal

## Art. 11 Art. 10 Meldung bei den Rekrutierungszentren ( {#art_11}

AGZSG) *
1 Das Amt teilt den Kommandanten der Rekrutierungszentren die notwendige Anzahl an Schutzdienstpflichtigen mit, eingeteilt nach Grundfunktionen,
sowie die Zeitspanne und den Ort der Grundausbildung.
Art. 11 Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen (Art. 11 AGZSG) *
1 Am Ende der Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen zu.
2 Der Kreis teilt sie den verschiedenen Abteilungen zu. *
3 Im Übrigen bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vorbehalten.
Art. 12 * …
Art. 13 Freiwilliger Schutzdienst

## Art. 12 a) Verfahren ( {#art_12}

AGZSG) *
1 Die Person, die freiwillig Schutzdienst leisten möchte, reicht beim Zivilschutzkommandanten seines Wohnortes mittels eines dafür vorgesehenen
Formulars ein schriftliches Gesuch ein.
2 Der Kommandant leitet das Gesuch zusammen mit seiner Vormeinung an
das Amt weiter.
3 Das Amt entscheidet über die Zulassung des Freiwilligen, unter Vorbehalt
des Tauglichkeitsentscheides gemäss der Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht. *
4 Der Freiwillige, dessen Zulassungsgesuch akzeptiert ist und sofern er sich
einer Rekrutierung unterzieht, erhält die notwendigen Informationen über die
Rekrutierung vom zuständigen Amt für Militärwesen.
Art. 14 b) Dauer (Art. 12 AGZSG) *
1 Die minimale Dauer für einen freiwilligen Schutzdienst beträgt 3 Jahre. *
2 Am Ende dieser Frist wird der freiwillige Schutzdienst stillschweigend von
Jahr zu Jahr verlängert, bis die Person ihr 50. Altersjahr abgeschlossen hat
und sofern sie kein schriftliches Dienstbefreiungsgesuch eingereicht hat.
3 Das Dienstbefreiungsgesuch muss dem Amt spätestens 3 Monate vor Ende des abgemachten Engagements zugestellt werden. *

## Art. 13 Art. 15 Vorzeitige Befreiung ( {#art_13}

AGZSG) *
1 Gemäss der diesbezüglichen eidgenössischen Bundesgesetzgebung entscheidet das Amt über eine vorzeitige Befreiung und eine Wiedereingliederung in den Zivilschutz. *
2 Das vorzeitige Befreiungsgesuch muss vom Antragsteller mittels eines zu
diesem Zweck vorgesehenen Formulars und zusammen mit dem Dienstbüchlein des Schutzdienstpflichtigen dem Amt zugestellt werden.
3 … *
4 Wenn das Motiv der vorzeitigen Befreiung beendet ist, muss der Gesuchsteller dies dem Amt innert 3 Monaten ab Ablauf des Befreiungsmotivs melden. *

## Art. 14 Art. 16 Freistellung - Ausschluss ( {#art_14}

AGZSG) *
1 Die Freistellung vom Zivilschutz wird von Amts wegen durch das Amt ausgesprochen, sofern die durch Bundesrecht vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
2 Am Ende jedes Kalenderjahres nimmt das Amt die Freistellung der Schutzdienstpflichtigen vor, die ihre Dienstverpflichtungen erfüllt haben, und setzt
die interessierten Personen in Kenntnis.
3 Nach Anhörung des zuständigen Kommandanten entscheidet die Dienststelle über den Ausschluss oder die Wiedereingliederung in den Zivilschutz.

## Art. 15 Art. 17 Dienstverschiebung und Urlaub - Kompetenz ( {#art_15}

AGZSG) *
1 Die für das Aufgebot zuständige Stelle entscheidet über Dienstverschiebung und Urlaub, welche vor dem Dienstanfang beantragt werden.
2 Während des Dienstes liegt die Kompetenz zur Erteilung von Urlaub und
administrativen Entlassungen beim Kursleiter, resp. beim Kurskommandanten, der für die Ausbildung engagiert worden ist.
3 Die Dienstverschiebung und der Urlaub können nur aus zwingenden Gründen gewährt werden. Die Bestimmungen der Bundesverordnung über die
Militärdienstpflicht sind analog anwendbar. *
4 Im Falle einer Verschiebung eines Ausbildungsdienstes, setzt das Amt den
Nachholdienst grundsätzlich innerhalb desselben Jahres fest.
5 Im Falle einer Verschiebung eines Wiederholungskurses setzt der Kommandant den Nachholdienst grundsätzlich innerhalb desselben Jahres fest.
Art. 18 Dienstverschiebung und Urlaub aus Gesundheitsgründen (Art.
15 AGZSG) *
1 Die ärztliche Beurteilung über die Dienstpflichttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen liegt in der Kompetenz:
a) des beratenden Arztes der aufbietenden Behörde, sofern das Gesuch
vor Dienstantritt gestellt wird;
b) des diensthabenden Arztes, sofern das Gesuch während des Dienstes
gestellt wird.
2 Die kranke oder verunfallte Person, die fähig ist sich fortzubewegen, muss
beim Dienstantritt anwesend sein.
3 Im Übrigen ist die Bundesverordnung über den Zivilschutz anwendbar. *
Art. 19 Grad und Funktionen *
1 … *
2 Das Departement legt durch Verfügung die dem hauptberuflichen Personal
des Zivilschutzes zugeteilten Grade fest. *
3 … *
4 Das Amt teilt die Schutzdienstpflichtigen den verschiedenen Funktionen zu
und erteilt die Grade. Diese werden gemäss der Bundesverordnung über
den Zivilschutz zugeteilt. *
5 Kader können erst nach der Absolvierung der notwendigen Ausbildung zur
Ausübung ihrer neuen Funktion befördert werden.
6 Die Dienststelle ist nach Anhörung des Kommandanten zuständig, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten des Zivilschutzes zum nächst höheren Grad
zu befördern. *
5 Aufgebot und Kontrollführung
Art. 20 Aufgebot hinsichtlich Einsätzen in einer normalen Lage (Art. 16
und 18 AGZSG) *
1 In einer normalen Lage muss das schriftliche Aufgebot den Schutzdienstpflichtigen mindestens 6 Wochen vor Beginn des Einsatzes zugestellt werden. *
2 Die jährliche Planung der Unterhaltsdienste, die dem Unterhaltspersonal
der Schutzanlagen und des Materials zugestellt wird, gilt als Aufgebot. Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens 2 aufeinander folgenden Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet;
je 8 Stunden oder ein Rest von mindestens 2 Stunden geben Anrecht auf
einen Tagessold. *
3 Das vom Kanton verfügte Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen hinsichtlich
Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, nationaler oder internationaler Ebene, wird vom Amt zugestellt.
4 Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen hinsichtlich eines Einsatzes zu
Gunsten der Gemeinschaft auf regionaler Ebene wird von dem betroffenen
Kreis zugestellt. *
5 Das Aufgebot von Schnelleinsatztruppen (SET) kann umgehend vom Amt
oder dem Kreiskommandanten verordnet werden und wird gemäss Artikel
22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung weitergeleitet. *
Art. 21 * …
Art. 22 Aufgebot hinsichtlich eines Einsatzes in einer besonderen oder
ausserordentlichen Lage (Art. 17 AGZSG) *
1 In einer besonderen oder ausserordentlichen Lage können die Schutzdienstpflichtigen vom Amt oder vom Kommandanten des betroffenen Kreises, mit der Zustimmung des Amtschefs, unverzüglich aufgeboten werden. *
2 Auf Antrag der zuständigen Führungsorgane oder des Zivilschutzkommandanten leitet die Alarmzentrale der Feuerwehr den Einsatzbefehl dem Zivilschutz des vom Ereignis betroffenen Ortes weiter.
3 Der Einsatzbefehl wird durch den Telefonalarm oder mit Hilfe anderer elektronischer Mittel weitergeleitet und gilt als Aufgebot.
4 Gemäss dem erhaltenen Befehl ist der Schutzdienstpflichtige verpflichtet
einzurücken.
5 Wenn es aufgrund des ernsten Lage nicht möglich ist, die Schutzdienstpflichtigen über die üblichen Kanäle vorzuladen, müssen sie sich unaufgefordert bei ihrem Kreis melden. *
Art. 23 Kontrollführung (Art. 20 AGZSG) *
1 … *
2 … *
3 Gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen verfügt die
Dienststelle über die Daten des Personal-Informationssystems der Armee.
4 Für die notwendigen Daten zur Kontrolle des Wohnortes der Schutzdienstpflichtigen verfügt die Dienststelle über einen Zugang zur kantonalen Informatikplattform des Einwohnerregisters.
5 … *
Art. 24 Wehrpflichtersatz
1 Das Amt teilt der kantonalen Verwaltungseinheit, welche für den Wehrpflichtersatz zuständig ist, per elektronischer Übermittlung bis spätestens
zum 31. Januar jedes Kalenderjahres die Liste der Schutzdienstpflichtigen
mit, die im vorhergehenden Jahr im Zivilschutz Dienst geleistet haben.
6 Ausbildung
Art. 25 Ausbildung (Art. 21 AGZSG) *
1 Unter Vorbehalt der Kompetenz, welche gemäss Bundesrecht ausdrücklich
dem Bund zusteht, stellt das Amt die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen
sicher.
2 Dazu verfügt es über das notwendige Personal an Berufsinstruktoren, über
das hauptberufliche Personal der Kreise und ein kantonales Ausbildungszentrum. *
3 Es erlässt die notwendigen Anweisungen über die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, insbesondere über die Ausbildung des Kaders und der
Spezialisten der Kreise. *
4 Die Ausbildung des Kaders und der Spezialisten wird in Zusammenarbeit
mit dem Bund und den anderen Kantonen organisiert.
5 Die Dienststelle regelt die interkantonale Zusammenarbeit in Sachen Ausbildung.
Art. 26 Ausbildungsdauer (Art. 21 AGZSG) *
1 Der Ausbildungsdienst dauert:
a) * 2 Wochen für die Grundausbildung;
b) * maximal 1 Woche für die Spezialisten;
c) * 2 Wochen für die Unteroffiziere und die höheren Unteroffiziere;
d) * 3 Wochen für die Offiziere;
e) * maximal 5 Tage für die Fortbildung, je nach ausgeübter Funktion.
Art. 27 Allgemeine Jahresplanung (Art. 22 AGZSG) *
1 Die Dienststelle erarbeitet jedes Jahr eine allgemeine Jahresplanung der
Ausbildungsdienste und der Wiederholungskurse, die im Kanton stattfinden.
2 Dieser Plan erläutert insbesondere Art, Ort und Datum dieser Dienste.
3 Die Planung der Wiederholungskursdaten wird durch das Amt erstellt, im
Einverständnis mit den Kreiskommandanten, und muss grundsätzlich das
ganze Jahr hindurch ein Engagement des Zivilschutzes sicherstellen. *
4 Die Dienststelle legt alljährlich die Zielsetzungen der Wiederholungskurse
fest und überwacht die Vorbereitung und die Ausführung.
Art. 28 Dauer der Wiederholungskurse (Art. 21 AGZSG) *
1 Die Dauer der Wiederholungkurse ist durch das Bundesrecht festgelegt. *
2 … *
3 … *
4 Das Amt kann anordnen, dass die Wiederholungskurse im kantonalen Ausbildungszentrum durchgeführt werden.
Art. 29 Jahresprogramm und Vorankündigung des Dienstes (Art. 22
AGZSG) *
1 Das Amt veröffentlicht alljährlich das Programm der Wiederholungskurse. *
2 Jedem betroffenen Schutzdienstpflichtigen wird am Ende jedes Kalenderjahres durch die für das Aufgebot zuständige Behörde eine Vorankündigung
des Dienstes zugestellt. *
7 Bewilligungspflicht
Art. 30 Wiederholungskurs - Verfahren
1 Mindestens 8 Wochen vor Beginn des Wiederholungskurses übermittelt
der Zivilschutzkommandant dem Amt einen schriftlichen Antrag mittels eines
dafür vorgesehenen Formulars, zusammen mit folgenden Dokumenten: *
a) einem detaillierten Programm des Dienstes;
b) dem Budget des Kurses;
c) eventuellen Materialanfragen.
2 Nach dem Dienst übermittelt er dem Amt:
a) einen Bericht über den Kurs;
b) die Vorschläge für die Ausbildungsdienste für einen höheren Grad.
Art. 31 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
a) Gesuch der Gemeinden *
1 Gemeinden, die zu ihren Gunsten einen Einsatz des Zivilschutzes beantragen, stellen ein schriftliches Gesuch an die Dienststelle, grundsätzlich bis
zum 31. August des Vorjahres der geplanten Arbeiten. *
Art. 32 b) Gesuch einer öffentlichen oder privaten Institution *
1 Die Gesuche von Organisationen, Verbänden oder Ausstellern für einen Zivilschutzeinsatz müssen bis zum 31. August des Vorjahres des geplanten
Einsatzes bei der Dienststelle schriftlich eingereicht werden. *
2 Die Gesuchsteller müssen den Bedarf, sowie die Art und die Dauer des
Einsatzes darlegen.
3 Sie legen dem Gesuch insbesondere folgende Dokumente bei:
a) eine Kopie der Verbandsstatuten;
b) ein detailliertes Programm der Veranstaltung;
c) das Budget der Veranstaltung oder die verlangten Arbeiten.
Art. 33 Zuständige Behörde und Verfügung
1 Die fristgerecht eingereichten Gesuche an die Dienststelle werden dem
betroffenen Kreiskommandanten zum Entscheid weitergeleitet. *
2 Die betroffene Kreisdirektion schickt die Dossiers, zusammen mit ihrer Vormeinung, dem Amt zurück. *
3 Das Amt entscheidet über die Gesuche und meldet dem zuständigen Bundesamt alle genehmigten Einsätze, bevor diese beginnen.
4 Wenn der Einsatz mehrere Kreise betrifft, bestimmt das Amt den Kreis, der
mit der Koordination und der Führung beauftragt wird. *
5 In der Verfügung werden insbesondere die Dauer des Einsatzes, die maximal für das Ereignis aufgewendete Anzahl Diensttage, sowie der Gesamtbetrag festgelegt.
6 Vorbehalten bleibt das vom Bundesrecht vorgesehene Verfahren für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene.
Art. 34 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene
1 Gemäss der Bundesverordnung über den Zivilschutz wird jedes Gesuch für
einen Zivilschutzeinsatz zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene
an das Amt gestellt, und zwar mittels eines dafür vorgesehenen offiziellen
Formulars und spätestens 1 Jahr vor Anfang des Einsatzes. *
2 Dieses ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme über die Einsatzmöglichkeiten und Verfügbarkeit der Personal-, sowie der Materialressourcen
und leitet es an das zuständige Bundesamt zum Entscheid weiter.
8 … *
Art. 35 * …
Art. 36 * …
Art. 37 * …
9 Schutzbauten
9.1 Schutzräume im Allgemeinen
Art. 38 Pflicht der Gemeinde (Art. 26 AGZSG) *
1 Jede Gemeinde ist verpflichtet die erforderlichen Schutzräume für den
Schutz Ihrer Wohnbevölkerung zu bauen.
2 Im Einverständnis mit der Gemeinde legt die Dienststelle den Zeitplan für
die Ausführung fest.
3 In jedem Fall sind die Gemeinden, deren Deckungsgrad unter 50 Prozent
liegt, dazu verpflichtet, die fehlenden Schutzräume innerhalb der von der
Dienststelle festgelegten Fristen zu erstellen.
Art. 39 Pflicht der Eigentümer (Art. 26 AGZSG) *
1 Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Schutzbauten und ihr Material gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu
unterhalten.
Art. 40 Befreiung (Art. 26 AGZSG) *
1 Eine Befreiung im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes kann gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesverordnung über den
Zivilschutz und den Anweisungen des Bundes gewährt werden.
Art. 41 Verwaltung der Schutzplätze *
1 In enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden beurteilt das Amt die Deckung an den notwendigen vollwertigen Schutzplätzen für die ständige
Wohnbevölkerung und ermittelt allfällige Defizite. *
2 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden legt das Amt die Beurteilungsgebiete für die Gewährung der Schutzplätze fest. *
2bis Die Gemeinden aktualisieren periodisch einen Zuweisungsplan der
Schutzplätze ihrer Wohnbevölkerung. Dieser ist dem Amt auf dessen Verlangen auszuhändigen. *
3 … *
4 Man geht davon aus, dass in einer Gemeinde oder in einem Beurteilungsgebiet der Schutzraumbedarf dann gedeckt ist, wenn für jeden ständigen
Einwohner in der Nähe seines Wohnsitzes ein vollwertiger Schutzplatz verfügbar ist.
Art. 42 * …
Art. 43 Verwendung der vom Staat einkassierten Ersatzbeiträge (Art.
33 AGZSG) *
1 Das Departement entscheidet über die Verwendung der vom Staat einkassierten Ersatzbeiträge, insbesondere:
a) * zur Deckung der anerkannten Mehrkosten für den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, den Umbau, die Werterhaltung und Renovierung
der öffentlichen Schutzräume;
b) für die Deckung der anerkannten Kosten für die Werterhaltung der öffentlichen Schutzräume;
c) für die Deckung der Kosten für die Ausrüstung der bestehenden vollwertigen obligatorischen Schutzräume in öffentlichen Gebäuden;
d) * für die Deckung der Unterhaltskosten der technischen Ausrüstung der
Schutzanlagen, sofern diese den Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;
e) für die Deckung der Kosten, die aus der periodischen Kontrolle der
Schutzanlagen und der Schutzräume entstehen;
f) * …
g) * für die Deckung der Kosten, die durch die Umnutzung von Schutzanlagen entstehen;
h) * …
i) * …
j) * …
k) für die Anschaffung zusätzlicher persönlicher Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen;
l) für die Anschaffung von Einsatzmaterial;
m) für die Anschaffung von Transportmitteln für Personal und Material;
n) * …
o) für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen.
2 Durch Beschluss kann der Staatsrat im Rahmen des Bundesrechts andere
Verwendungsarten vorsehen.
9.2 Schutzräume - Verfahrensbestimmungen
Art. 44 Baubewilligung (Art. 27 AGZSG) *
1 Vor dem Entscheid unterbreitet die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde dem Amt im Bereich des Zivilschutzes alle Projekte für
den Bau von Wohnhäusern, Heimen, Spitälern und sozial-medizinischen
Einrichtungen zum Entscheid.
2 Die Dienststelle unterbreitet dem zuständigen Bundesamt die Projekte, die
dessen Zustimmung erfordern.
3 Im Übrigen handelt das Amt nach den Bestimmungen des Gesetzes und
der vorliegenden Verordnung.
Art. 45 Vorzuweisende Dokumente (Art. 27 AGZSG) *
1 Folgende Unterlagen sind zu unterbreiten:
a) diejenigen Unterlagen, welche für das betreffende Bauobjekt durch die
kantonale Baugesetzgebung vorgeschrieben sind;
b) * diejenigen Unterlagen, welche durch eine Weisung des Amtes für den
Schutzraumbau vorgeschrieben sind (Schutzraumkarte, Schutzraumplan, statische Berechnung, Inneneinrichtung, Ventilation, Kanalisation, Pläne und Querschnitte der Architekten, Pläne der Ingenieure,
Schaltplan).
Art. 46 Entscheid (Art. 27 AGZSG) *
1 Das Amt entscheidet über die Schutzraumbaupflicht.
2 Gegebenenfalls bewilligt das Amt die diesbezüglichen Pläne und Unterlagen und verlangt Sicherheitsleistungen falls:
a) der Bau etappenweise erstellt wird;
b) der Schutzraum nicht in der ersten Baute realisiert wird.
3 Das Amt entscheidet über ein Befreiungsgesuch und legt gegebenenfalls
den Ersatzbeitrag fest.
4 Es kann auf das Einkassieren von Ersatzbeiträgen für die im Bundesrecht
vorgesehenen Fälle verzichten.
Art. 47 Abänderung des Projektes (Art. 27 AGZSG) *
1 Eine Abänderung der Baupläne und der erstellten Schutzräume kann nur
mit der Bewilligung des Amtes vorgenommen werden. Es entscheidet gemäss dem für die Zustimmung anwendbaren Verfahren.
Art. 48 Aufhebung *
1 Die Anträge für die Aufhebung von Schutzräumen sind über den Gemeinderat an das Amt zu richten. *
2 Gemäss den vom Bund und der Dienststelle erlassenen Vorschriften entscheidet das Amt über die Anträge für die Aufhebung von öffentlichen und
privaten Schutzräumen. *
3 Sollte eine Aufhebung ohne vorgängige Bewilligung durchgeführt werden,
unternimmt das Amt alle zweckdienlichen Massnahmen. *
Art. 49 Aufhebung - Bedingungen *
1 Schutzräume können unter den in der Bundesverordnung über den Zivilschutz festgelegten Bedingungen aufgehoben werden. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
2 Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Minimalanforderungen entsprechen, so müssen die eidgenössischen und kantonalen Beiträge,
die für den Bau ausbezahlt wurden, dem Bund, beziehungsweise dem Staat
zurückbezahlt werden. *
3 … *
9.3 Schutzräume - Abnahme, Kontrolle und Unterhalt *
Art. 50 Abnahme und Kontrolle der öffentlichen Schutzräume
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten oder der Modernisierung im Sinne des
Bundesrechts führt das Amt die Abnahme und Kontrolle der öffentlichen
Schutzräume durch.
2 Gemäss den Vorschriften des Bundes und in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden kontrolliert das Amt periodisch den Unterhalt und die Ausrüstung der öffentlichen Schutzräume. *
Art. 51 * …
Art. 52 Säumnis (Art. 36 AGZSG) *
1 Im Falle einer Säumnis beim Bau, bei der Ausrüstung und beim Unterhalt
der Schutzräume schreibt das Amt, dem Eigentümer oder dem Verantwortlichen die notwendigen Verbesserungsmassnahmen vor und setzt eine Frist
von 3 Monaten für deren Vollzug. Nach Ablauf dieser Frist unternimmt das
Amt eine neue Kontrolle. *
2 Bleibt die Säumnis nach Ablauf dieser Frist ganz oder teilweise bestehen,
verordnet das Amt folgende Massnahmen: *
a) die Ausführung auf Kosten des Säumigen;
b) * die Zahlung eines Ersatzbeitrages für jeden nicht realisierten oder
nicht konformen Platz.
3 Im Falle einer Säumnis der Gemeinden nimmt der Staatsrat die notwendigen Massnahmen vor oder beauftragt einen Dritten mit der Ausführung dieser Aufgabe an Stelle und zu Lasten der betroffenen Gemeinde.
Art. 53 Benützung öffentlicher Schutzräume durch Dritte und Änderungen
1 Die Bedingungen für die Benützung der öffentlichen Schutzräume durch
Dritte sind in einer Weisung der Dienststelle geregelt.
2 Das Amt kann Kontrollen durchführen.
3 Für jede vorgesehene Änderung der Innenausstattung eines Schutzraumes
braucht es die Zustimmung des Amtes.
4 Die Vorschriften der Bau- und der Feuerpolizei sowie die Vorschriften
betreffend die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz müssen befolgt werden.
5 Die Benützung der Schutzräume durch die Bevölkerung in besonderen und
ausserordentlichen Lagen muss jederzeit sichergestellt sein.
9.4 Schutzanlagen
Art. 54 Neue Schutzanlagen (Art. 35 AGZSG) *
1 Die Schutzanlagen, die für die Organisation des Zivilschutzes (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen) und der Dienststelle für Gesundheitswesen
(geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler) benötigt werden, sind
dem vom zuständigen Bundesamt bestimmten speziellen administrativen
Verfahren unterstellt.
2 Vor der Erstellung dieser Bauten hat die Gemeinde oder das für die Gesundheit zuständige Departement beim Amt ein entsprechendes Gesuch
einzureichen, welches sich zur Zweckmässigkeit, zum Standort und zu den
technischen Ausführungen des Baus äussert.
3 Die für die kantonale Sanitätsplanung anwendbaren Bestimmungen, sowie
die ordentliche Gesetzgebung über das Baurecht bleiben vorbehalten.
Art. 55 Schutzanlagen des Sanitätsdienstes (Art. 35 AGZSG) *
1 Der Staatsrat legt die kantonale Planung der Zivilschutzanlagen fest (geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler). Diese enthält insbesondere den Standort, den Bau, die Ausrüstung und die Verwaltung dieser Schutzanlagen.
2 Das für die Gesundheit zuständige Departement stellt über seine Dienststelle für Gesundheitswesen den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt und die
Modernisierung der Schutzanlagen des Sanitätsdienstes sicher.
3 Es kann mittels einer Vereinbarung alle oder einen Teil der Aufgaben an eine andere Instanz delegieren.
4 Im Übrigen sind die eidgenössischen Bestimmungen über den koordinierten Sanitätsdienst anwendbar.
Art. 56 Mängelkontrolle
1 Das Amt kontrolliert periodisch den Bereitschaftsgrad der kantonalen
Schutzanlagen. *
2 Im Einverständnis mit der Dienststelle für Gesundheitswesen und dem
Spital Wallis kontrolliert das Amt periodisch die Einsatzbereitschaft der geschützten Spitäler. *
3 Bei Mängeln schreibt das Amt die notwendigen Verbesserungsmassnahmen vor und legt eine Frist für deren Ausführung fest.
4 Wenn nach Ablauf dieser Frist die Mängel immer noch teilweise oder ganz
bestehen, veranlasst das Amt das Vollzugsverfahren gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 57 Benützung zu anderen Zwecken und Abänderungen
1 Nach Anhörung der Dienststelle ist das für das Gesundheitswesen zuständige Departement kompetent, die Benützung der geschützten Sanitätsstellen und der geschützten Spitäler zu anderen Zwecken zu bewilligen und den
Bereitschaftsgrad dieser Schutzanlagen zu reduzieren.
2 Die Benützung zu anderen Zwecken als für den Bevölkerungsschutz darf
die periodischen Kontrollen der Schutzanlagen weder beeinträchtigen noch
verhindern.
3 Für jede vorgesehene Änderung im Innern einer Schutzanlage ist die Zustimmung des Amtes unerlässlich.
4 Die Vorschriften der Bau- und der Feuerpolizei, sowie die Vorschriften
betreffend die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz müssen befolgt werden.
Art. 58 Feste Beträge
1 Gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen Vorschriften erhält die
Dienststelle die vom Bund geleisteten festen Beträge für die Unterhaltskosten der Schutzanlagen.
2 Sie verteilt die erhaltenen Beträge unter den Anspruchsberechtigten.
Art. 59 Kosten
1 Der Staatsrat regelt die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten der
geschützten Spitäler mittels Weisungen.
10 Finanzielle Bestimmungen
Art. 60 * …
Art. 61 Einsatzkosten des Zivilschutzes
1 Die Einsatzkosten in besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie die
Kosten für die Instandstellungsarbeiten zu Lasten der ersuchenden Gemeinde umfassen die Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie die Anschaffungskosten von spezifischen Mitteln in Zusammenhang mit dem Ereignis. *
2 Die Einsatzkosten des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft gehen
zu Lasten des Antragstellers. *
3 Diese Kosten werden vom Staat zu Gunsten des Zivilschutzes einkassiert
und beinhalten insbesondere:
a) eine Verwaltungsgebühr;
b) * die Einsatzteilnehmerkosten;
c) die Verpflegungs-, Transport- und Unterkunftskosten;
d) die Gebrauchs- und Wiederinstandstellungskosten der persönlichen
Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge.
11 … *
Art. 62 * …
12 Rechtliche Bestimmungen
Art. 63 Verwarnung und strafrechtliche Verurteilung (Art. 50 AGZSG) *
1 Das Amt ist zuständig für die Verwarnung in weniger schweren Fällen.
2 Jeder Kommandant muss dem Amt innerhalb von 14 Tagen ab Dienstende
mittels eines dafür vorgesehenen Formulars die ihm bekannten Vergehen
melden.
3 Gemäss den Grundsätzen der Artikel 422 und folgende der Strafprozessordnung und des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 werden bei der Verfügung einer Verwarnung Verwaltungsgebühren von 150 bis
400 Franken erhoben.
4 Die zuständige Strafbehörde übermittelt dem Amt die verfügten Strafurteile.
Art. 64 Ordnungsbussen (Art. 51 AGZSG) *
1 Die während des Dienstes verfügte Ordnungsbusse wird dem Amt zum
Vollzug übermittelt.
2 Der Entscheid enthält mindestens nachfolgende Elemente und wird mittels
eines dafür vorgesehenen Formulars verfasst:
a) die Behörde, welche die Strafe verhängt;
b) die Identität der bestraften Person (Name, Vorname, Grad, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnort, Zivilstand, Adresse, Eingliederung und Funktion);
c) Tatbestand (Zeitpunkt und Ort der strafbaren Handlung, Sachverhalt);
d) gesetzliche Einordnung der strafbaren Handlung;
e) Stellungnahme des Beschuldigten;
f) Untersuchung der Gründe, die für die Strafe ausschlaggebend waren;
g) Strafe;
h) Rechtswege;
i) Datum der Mitteilung;
j) Unterschrift des zuständigen Kommandanten.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65 Ausführungsbestimmungen
1 Die Weisungen und Anordnungen der Dienststelle sind der Öffentlichkeit
zugänglich und werden auf der Internetseite des Staates veröffentlicht.
Art. 66 Übergangsbestimmungen - Finanzierung (Art. 57 GZS)
1 Der Kostenanteil der Gemeinden im Sinne des Artikels 57 des Gesetzes
beträgt zehn Franken pro Einwohner und wird spätestens Ende Februar verrechnet.
2 Die Zahlung des kommunalen Anteils erfolgt innert 30 Tagen ab dem
Rechnungsdatum.
Art. 67 Übergangsbestimmungen - Schaffung der ZSO und Rückkauf
des von den Gemeinden erworbenen Materials (Art. 57 GZS)
1 Die ZSO werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und
der vorliegenden Verordnung geschaffen.
2 Das erhaltene oder durch die Ersatzbeiträge erworbene Material wird dem
Staat kostenlos vor Inkrafttreten des Gesetzes übergeben.
3 Nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung müssen die Gemeinden
dem Amt bis zum 31. Dezember 2011 die nicht realisierten Bauprojekte unterbreiten.
Art. 68 Aufhebung
1 Alle der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die Vollzugsverordnung zum Ausführungsgesetz des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 7. Dezember 2005.
Art. 69 Inkraftsetzung
1 Die vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht
und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Zivilschutz vom 10. September 2010 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. März 2024 *
Art. T1-1 * Verwendung der von den Gemeinden einkassierten Ersatzbeiträge
1 Bis zur vollständigen Einzahlung in den kantonalen Ersatzbeitragsfonds in
der vom Gesetz festgelegten Frist, dienen die Ersatzbeiträge, die von den
Gemeinden bis zum 31. Dezember 2011 einkassiert wurden, in erster Linie
der Finanzierung des Baus, der Ausrüstung, des Betriebes, des Unterhalts,
des Umbaus, der Werterhaltung und Renovierung der öffentlichen Schutzräume und Schutzbauten, der Werterhaltungskosten der privaten Schutzräume, sowie der Gesamtheit der durch das Bundesgesetz vorgesehenen
Massnahmen.
2 Mit der Bewilligung der Dienststelle können die Gemeinden, welche den
Grossteil ihrer Schutzräume erstellt, modernisiert und ausgerüstet haben,
einen Teil der einkassierten Ersatzbeiträge für andere Zivilschutzmassnahmen einsetzen, insbesondere:
a) für die Betriebs- und Unterhaltskosten des Alarm- und Übermittlungsnetzes;
b) für die Kosten der notwendigen telematischen Ausrüstungen, in den
Schutzanlagen, die als Kommandoposten für die kommunalen oder interkommunalen Führungsorgane eingerichtet wurden, unter Berücksichtigung der Situation der Stabsmitarbeiter;
c) für die Modernisierung der Ausrüstungen der Kommandoposten und
der öffentlichen Schutzräume, welche in der Planung der aktiven
Schutzanlagen bei bewaffneten Konflikten (Erwerb von Mitteln für den
Radio- und den audiovisuellen Empfang sowie von Informatikmitteln,
Verbesserung des Innenkomforts der Anlage) vorgesehen sind.
3 Die Dienststelle entscheidet über die Verwendung der Ersatzbeiträge der
Gemeinden.
4 Mittels Weisungen präzisiert die Dienststelle insbesondere das
Administrativverfahren und den vollständigen Katalog der Zivilschutzmassnahmen, für welche die kommunalen Ersatzbeiträge verwendet werden können.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.01.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 12/2011
20.03.2024 01.01.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Titel 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 3a eingefügt RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 4 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, c) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 5 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 5 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 6 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Titel 3 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 8 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 8 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 9 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 9 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 9 Abs. 5 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 11 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 11 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 12 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 13 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 14 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2024 01.01.2024 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 15 Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 15 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 16 {#art_16}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 17 {#art_17}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 17 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 18 {#art_18}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 18 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 19 {#art_19}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 19 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 19 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 19 Abs. 6 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 20 {#art_20}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 20 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 20 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 20 Abs. 5 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 21 aufgehoben RO/AGS 2024-032

## Art. 22 {#art_22}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 22 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2024-032

## Art. 23 {#art_23}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 23 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2024-032

## Art. 25 {#art_25}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 26 {#art_26}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2024-032

## Art. 27 {#art_27}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 28 {#art_28}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-032

## Art. 29 {#art_29}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 31 {#art_31}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 32 {#art_32}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 33 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 33 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-032
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2024 01.01.2024 Art. 34 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Titel 8 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 35 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 36 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 37 aufgehoben RO/AGS 2024-032

## Art. 38 {#art_38}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 39 {#art_39}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 40 {#art_40}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 41 {#art_41}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 41 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 41 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 41 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 41 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 42 aufgehoben RO/AGS 2024-032

## Art. 43 {#art_43}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1, f) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1, h) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1, i) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1, j) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 43 Abs. 1, n) aufgehoben RO/AGS 2024-032

## Art. 44 {#art_44}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 45 {#art_45}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 46 {#art_46}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 47 {#art_47}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 48 {#art_48}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 48 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 48 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 48 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 49 {#art_49}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 49 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 49 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 49 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 49 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 49 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 49 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 49 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Titel 9.3 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 50 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 51 aufgehoben RO/AGS 2024-032

## Art. 52 {#art_52}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 52 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 52 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 52 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 54 {#art_54}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 55 {#art_55}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 56 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 56 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 60 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 61 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 61 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2024-032
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2024 01.01.2024 Titel 11 aufgehoben RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. 62 aufgehoben RO/AGS 2024-032

## Art. 63 {#art_63}

Titel geändert RO/AGS 2024-032

## Art. 64 {#art_64}

Titel geändert RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2024-032
20.03.2024 01.01.2024 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2024-032
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.01.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 12/2011
Erlasstitel 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Ingress 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 1 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 2 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 2 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 2 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 3 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Titel 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 3a 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-032
Art. 4 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 4 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 4 Abs. 2, c) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 5 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 5 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 5 Abs. 1, a) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 5 Abs. 1, b) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 5 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 5 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 5 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 6 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 6 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 6 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Titel 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 7 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 7 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 7 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 7 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 7 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 8 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 8 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 8 Abs. 1, a) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 8 Abs. 1, b) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 8 Abs. 1, c) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 8 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 8 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 8 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 9 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 9 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 9 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 9 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 9 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 9 Abs. 5 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 10 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 11 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 11 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 12 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 13 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 13 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 14 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 14 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 14 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 15 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 15 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 15 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 15 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 16 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 17 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 17 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 18 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 18 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 19 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 19 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 19 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 19 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 19 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 19 Abs. 6 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 20 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 20 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 20 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 20 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 20 Abs. 5 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 21 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 22 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 22 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 22 Abs. 5 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-032
Art. 23 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 23 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 23 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 23 Abs. 5 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 25 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 25 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 25 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 26 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 26 Abs. 1, a) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 26 Abs. 1, b) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 26 Abs. 1, c) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 26 Abs. 1, d) 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-032
Art. 26 Abs. 1, e) 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-032
Art. 27 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 27 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 28 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 28 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 28 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 28 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 29 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 29 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 29 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 30 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 31 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 31 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 32 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 32 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 33 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 33 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 33 Abs. 4 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 34 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Titel 8 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 35 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 36 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 37 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 38 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 39 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 40 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 41 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 41 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 41 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 41 Abs. 2bis 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-032
Art. 41 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 42 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 43 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 43 Abs. 1, a) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 43 Abs. 1, d) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 43 Abs. 1, f) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 43 Abs. 1, g) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 43 Abs. 1, h) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 43 Abs. 1, i) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 43 Abs. 1, j) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 43 Abs. 1, n) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 44 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 45 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 45 Abs. 1, b) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 46 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 47 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 48 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 48 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 48 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 48 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 49 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 49 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 49 Abs. 1, a) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 49 Abs. 1, b) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 49 Abs. 1, c) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 49 Abs. 1, d) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 49 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 49 Abs. 3 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Titel 9.3 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 50 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 51 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 52 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 52 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 52 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 52 Abs. 2, b) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 54 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 55 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 56 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 56 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 60 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 61 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 61 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Art. 61 Abs. 3, b) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-032
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Titel 11 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 62 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-032
Art. 63 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Art. 64 20.03.2024 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-032
Titel T1 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-032
Art. T1-1 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-032
