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title: "Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 18
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# Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Regelungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und das Verfahren zur
Verlängerung der Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich.
2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und
konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen
für die Vetsuisse-Fakultät.
3 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.

## § 2 Zweck {#par_2}

1 Mit der Titularprofessur will die Vetsuisse-Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
2 Die Vetsuisse-Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.

## § 3 Rechtsstellung {#par_3}

1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs
Jahren.
2 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren betreiben eigenständige Forschung.
3 Sie müssen mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung
durchführen. Die Dekanin oder der Dekan kann sie auf begründetes
Gesuch hin von dieser Verpflichtung ganz oder teilweise entbinden.
4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben das Promotionsrecht an der Vetsuisse-Fakultät.
415.446 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)
5 An der Universität angestellte Titularprofessorinnen und Titularprofessoren beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung
in ihrer Organisationseinheit und der Vetsuisse-Fakultät.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
Antrag und
Eröffnung des

## § 4 Verfahrens {#par_4}

1 Jedes Fakultätsmitglied kann einen Antrag auf Ernennung
einer bestimmten Person (Kandidatin oder Kandidat) zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor stellen; Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten.
2 Der Antrag ist zu begründen und beim Dekanat zuhanden der
ständigen Vetsuisse-Kommission für Beförderungsgeschäfte (VS-K BG)
einzureichen.
3 Die VS-K BG beschliesst über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
Voraussetzungen für

## § 5 die Ernennung {#par_5}

1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Voraussetzungen sind insbesondere:
a. Forschung:
1. eine mindestens sechsjährige eigenständige, erfolgreiche und
gegenwärtige Tätigkeit in der medizinischen Forschung und
Lehre, davon mindestens eine einjährige fachspezifische Tätigkeit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung ausserhalb der Vetsuisse-Fakultät,
2. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, in der Regel
extern begutachteten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder
Hauptgesuchsteller,
3. eine wissenschaftliche Leistung von 15 Publikationen mit Erst-
oder Letztautorschaft in Zeitschriften mit wissenschaftlichem
Gutachterprozess (Peer Review); Case reports, Letters to the
editor und narrative Übersichtsarbeiten werden nicht als Originalpublikationen angerechnet,
4. mindestens sechs Originalpublikationen: diese müssen innerhalb
der letzten sechs Jahre in Fachzeitschriften mit Peer-Review-
Prozess erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Bei diesen Veröffentlichungen muss die Erst- oder
Letztautorschaft der zu ernennenden Person ausgewiesen sein.
Originalpublikationen können ausnahmsweise als Erst- oder
Letztautorartikel angerechnet werden, wenn die Kandidatin oder
der Kandidat eine aktive führende Rolle gespielt hat und auf eine
Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF) 415.446
dieser zwei Autorenpositionen im Sinne der Nachwuchsförderung verzichtet. Der eigene Anteil an den publizierten oder zur
Publikation angenommenen Arbeiten muss genau bezeichnet
werden. Dies gilt namentlich für die Idee zur Arbeit, für die angewendeten Experimente und Methoden und für die Ausarbeitung der Publikationen.
b. Lehre:
1. Ausweis über die Absolvierung einer von universitären Facheinrichtungen angebotenen Ausbildung in Hochschuldidaktik,
2. Nachweis der regelmässigen universitären Lehre über mindestens zwei Semester im Fachgebiet; als regelmässige Lehrtätigkeit
gilt die Durchführung fachlich zusammenhängender Anteile von
Bachelorkursen und/oder von Master- oder PhD-Kursen,
3. Evaluationsnachweis von mindestens einer Lehrveranstaltung,
soweit vorhanden.
3 Wer vorwiegend in der Klinik oder in einem Dienstleistungslabor
tätig ist, muss sich über eine herausragende und anerkannte Kompetenz im betreffenden Spezialgebiet auszeichnen.

## § 6 Unterlagen {#par_6}

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben folgende Unterlagen einzureichen:
a. Curriculum vitae, mit Nachweis und Erläuterung der Verbindung
zur Vetsuisse-Fakultät,
b. Aufstellung und Beschreibung der gegenwärtigen und geplanten
Forschungstätigkeit sowie beantragte und gewährte Drittmittel,
c. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften,
d. Nachweis über die bisherige Lehrtätigkeit sowie über pädagogischdidaktische Fähigkeiten (absolvierte Ausbildung in Hochschuldidaktik, Lehrveranstaltungsbeurteilungen),
e. Nachweis über Nachwuchsförderung, z.B. Betreuung von Masterstudierenden und PhD-Studierenden,
f. drei Themenvorschläge für den Probevortrag.
2 Werden eines oder mehrere der eingereichten Themen von der
Kommission als ungeeignet bewertet, fordert diese die Kandidatin oder
den Kandidaten auf, eine entsprechende Anzahl anderer Themenvorschläge einzureichen. Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 5.

## § 7 Begutachtung {#par_7}

1 Die VS-K BG beurteilt die eingereichten Unterlagen und
holt zur weiteren Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere der Publikationen, zwei Gutachten ein. Mindestens eines der
Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
415.446 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)
2 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusammen mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der
Liste offenzulegen.
3 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt werden, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.
4 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen durch die
Gutachterinnen und Gutachter wird von der VS-K BG vor dem Entscheid über die Beendigung oder die Fortsetzung des Verfahrens ein
weiteres externes Gutachten eingeholt.
Entscheid der

## § 8 Kommission {#par_8}

1 Die VS-K BG entscheidet über die Fortsetzung oder die Beendigung des Verfahrens. Dabei berücksichtigt sie nicht nur die Anzahl
der Publikationen, sondern auch die fortlaufende wissenschaftliche Leistung, die Qualität der Publikationen sowie die Verbindung zur Vetsuisse-
Fakultät.
2 Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt die VS-K BG das Verfahren als gegenstandslos ab.
3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultätsmitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den Dekan im Namen der Vetsuisse-Fakultät mitgeteilt.
Mündliche

## § 9 Leistung {#par_9}

1 Wird das Verfahren fortgesetzt, erfolgt die mündliche Leistung im Rahmen einer öffentlichen Probevorlesung der Kandidatin oder
des Kandidaten. Sie oder er hat der VS-K BG hierfür drei Themen einzureichen. Die VS-K BG wählt daraus ein Thema aus; und das Dekanat
teilt dies der Kandidatin oder dem Kandidaten drei Wochen vor dem
Vorlesungstermin mit.
2 Die mündliche Leistung besteht aus einer 35 Minuten dauernden
Probevorlesung und einer daran anschliessenden zehnminütigen Diskussion.
3 Die Probevorlesung soll das Thema im Bereich des wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaftlichem Niveau allgemeinverständlich und schlüssig darlegen. Die Vorlesung kann in einer Landessprache oder in Englisch gehalten werden.
Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkeiten der Lehre
für die Studierenden unter Beweis stellen und anderseits neueste Forschungsergebnisse vorstellen.
4 Ist die Kandidatin nicht Tiermedizinerin oder der Kandidat nicht
Tiermediziner, muss das Thema der öffentlichen Probevorlesung einen
eindeutigen Bezug zur Tiermedizin haben.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF) 415.446
5 Bei an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich habilitierten
Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.
6 Inhalt und Verlauf sowie das Ergebnis über die Beurteilung werden in einem Protokoll zusammengefasst.
Entscheid über
die mündliche

## § 10 Leistung {#par_10}

1 Die VS-K BG entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung. Sind Evaluationen über Lehrleistungen
aus höchstens den letzten drei Jahren vorhanden, können diese zur Anerkennung der mündlichen Leistung beigezogen werden.
2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmalig zu einem neuen
Thema wiederholt werden.
3 Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung schriftlich mit. Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen
Leistung beendet das Verfahren.

## § 11 Ernennung {#par_11}

1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die VS-K BG über
das Dekanat zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf
Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor.
2 Die Ernennung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch
die Dekanin oder den Dekan mitgeteilt.

## § 12 Antrittsvorlesung {#par_12}

Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann innerhalb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität gehalten hat.
C. Verlängerung der Titularprofessur

## § 13 Voraussetzungen {#par_13}

1 Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur sind insbesondere:
a. ein kontinuierlicher Leistungsausweis in Forschung und Lehre während der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor,
b. ein positiver Ertrag aus den Tätigkeiten der Titularprofessorin oder
des Titularprofessors für die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich und
c. eine positive und befürwortende Stellungnahme der Instituts- oder
Klinikleitung.
2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.
3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder
einem externen Experten eingeholt.
415.446 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)

## § 14 Verfahren {#par_14}

1 Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors auf Verlängerung der Titularprofessur ist beim Dekanat zuhanden
der VS-K BG vor Ablauf der Ernennungsdauer einzureichen. Diese
prüft, ob
a. der Antrag fristgerecht eingereicht wurde und
b. die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 1 für eine Verlängerung der
Titularprofessur erfüllt sind.
2 Die VS-K BG stellt der Dekanin oder dem Dekan zuhanden der
Fakultätsversammlung Antrag auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur.
3 Wird der Antrag auf Verlängerung angenommen, stellt die Dekanin oder der Dekan im Namen der Fakultätsversammlung der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur,
unter Mitteilung an die Titularprofessorin oder den Titularprofessor.
4 Der Entscheid der Fakultätsversammlung über die Nichtverlängerung der Titularprofessur beendet das Verfahren. Das Recht zur Führung des Professorentitels erlischt nach Rechtskraft des Entscheids.
D. Entzug der Titularprofessur
Verfahren und

## § 15 Entscheid {#par_15}

Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich
nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) vom 25. Mai
20205.
E. Rechtsschutz

## § 16 Einsichtsrecht {#par_16}

1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin
oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfahrensakten verlangen.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang
der Vorgaben von § 19 Abs. 3 RVO TP einschränken.
3 Sofern die Dekanin oder der Dekan bereits Antrag zuhanden der
Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an
die Rektorin oder den Rektor zu richten.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF) 415.446
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 17 Inkrafttreten {#par_17}

Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-
Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. September 2021 in Kraft.

## § 18 Übergangsbestimmungen {#par_18}

Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-
Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkrafttreten eröffneten Verfahren.
1 OS 76, 311; Begründung siehe ABl 2021-07-23.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 13. Juli 2021 genehmigt.
3 LS 415.11.
4 LS 415.24.
5 LS 415.27.
