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title: "Reglement Verpachtung landwirtschaftlicher Boden"
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# Reglement Verpachtung landwirtschaftlicher Boden

## Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
'Die Gemeinde Vaduz erlässt für die Verpachtung des in ihrem Eigentum
stehenden landwirtschaftlich nu2baren Gemeindepachtbodens ein Verpachtungs- und Bewirtschaftungs-Reglement.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
t Unter Gemeindepachtboden ist landwirtschaftlicher Boden zu verstehen, über
den die Gemeinde Vaduz verfügen kann.
' Von der Verpachtung ausgenommen ist landwirtschaftlicher Boden zur
Bewirtschaftung des gemeindeeigenen Landwirtschaftsbetriebes Riethof.
Entsprechend finden die Bestimmungen dieses Reglements für den Riethof
keine Anwendung. Die Verpachtung dieses Landwirtschaftsbetriebes erfolgt
gesondert unter Berücksichtigung der in diesem Reglement festgelegten
Bewirtschaft ungsbestimmungen.
t Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten für
Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

## Art. 3 ll. Verpachtung {#art_3}

Bezugsberechtigung
t Zum Bezug von Gemeindepachtboden sind grundsätzlich alle natürlichen
Personen mit eigenem Haushalt berechtigt, die in der Gemeinde Vaduz auch
steuerpflichtig sind. Der Bezug von Gemeindepachtboden ist an die Selbstbewirtschaftung gebunden. Wenn es von öffentlichem lnteresse ist, kann Gemeindepachtboden an natürliche Personen mit Wohnsitz in einer anderen liechtensteinischen Gemeinde abgegeben werden.
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2 ln einem gemeinsamen Haushalt wohnhafte Personen und Personen, die in
einem landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam arbeiten, sind nicht einzeln
bezugsberechtigt.

## Art. 4 {#art_4}

Vergabegrundsä2e
t Die Vergabe des Gemeindepachtbodens an Bewirtschafter von Voll-, Haupt-
und Nebenerwerbsbetriebe erfolgt nach der Grösse des Betriebes.
'Als Vollerwerbsbetrieb gilt ein Landwirtschaftsbetrieb bei dem der Arbeitszeitbedarf mindestens 2'700 Arbeitskraftstunden (AKH) beträgt, der Bewirtschafter
maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und das
Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt.
3 Als Haupterwerbsbetrieb gilt ein Landwirtschaftsbetrieb bei dem der Arbeitszeitbedarf zwischen 1'350 und 2'699 Arbeitskraftstunden (AKH) beträgt, der
Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb stammt.
o Als Nebenenrerbsbetrieb gilt ein Landwirtschaftsbetrieb bei dem der Arbeitszeitbedarf zwischen 1'080 und 1'349 Arbeitskraftstunden (AKH) beträgt, der
Bewirtschafter zu mehr als 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus der
n ichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stammt.
5 ln begründeten Fällen kann der Gemeinderat abschliessend Ausnahmen
bewilligen.
6 Eigenboden und / oder Privatpachtboden muss unter Angabe von Pazellennummer und Flurname sowie Betriebsgrösse im Antrag auf Gemeindepachtboden ausgewiesen werden. Verweigert ein Pachtwerber die Angaben oder legt
falsche Angaben über Eigenbesitz und Privatpachtboden sowie über seine
Betriebs- und Nutzungsart(en) zur Festlegung der Bewirtschaftungsfläche vor,
so ist kein Anspruch auf Gemeindepachtboden gegeben.
t Bei der Vergabe sind nachfolgende Kriterien als Bemessungsgrundlage zu
berücksichtigen.
a) Die gesamte Bewirtschaftungsfläche beim Voll- und Haupterwerbsbetrieb
soll 30 Hektaren grundsätzlich nicht übersteigen. Eine Berücksichtigung
über diese Grösse hinaus ist bei Überangebot möglich. Bei biologischer
Betriebsführung kann die Bewirtschaftungsfläche die maximal festgelegte
Grösse um 30%, bei integrierter Produktion um 10% überschreiten, wobei
der Betrieb zum Zeitpunkt der Pach2uteilung die jeweilige Anerkennung
vonrueisen muss. Rheindamm und Hanglagen werden nur zu % der
diesbezüglichen Fläche angerechnet.
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b) Die gesamte Bewirtschaftungsfläche beim Nebenerwerbsbetrieb soll acht
Hektaren grundsätzlich nicht übersteigen.
c) Werden eigene Pazellen verpachtet, ohne dass darin eine Arrondierung
gesehen werden kann, so ist kein Anspruch auf Gemeindepachtboden
gegeben.
d) lnfolge der Verschiedenheit des Gemeindepachtbodens für eine allgemeine
Nutzung kann für bestimmte Nutzungsarten der Boden zusammenhängend
oder in Form von mehreren Pazellen an den Pachtwerber vergeben
werden. Böden mit Mindererträgen werden prozentual der Gesamtverpachtung zugeteilt.
e) Für die Eigenversorgung ohne Landwirtschaftsbetrieb werden maximal
1 1 Aren zur Pacht abgegeben.

## Art. 5 {#art_5}

Vergabefolge
1 Für die Vergabe des Gemeindepachtbodens gilt die nachstehende Reihenfolge:
1. Voll- und Haupterwerbsbetriebe
2. Nebenerwerbsbetriebe
2 Die Bewirtschaftungsart hat keinen Einfluss auf die Vergabe von Gemeindepachtboden. Bewirtschaftungsarten, welche nicht der Tierhaltung, dem Ackerbau, dem Gemüseanbau, Gärtnereibetrieben, dem Anbau von Obst und Beeren
sowie der Paralandwirtschaft dienen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

## Art. 6 {#art_6}

Minderzuteilung
1 Wird mehr Gemeindeboden zur Pachtung angemeldet als vorhanden ist, wird
folgendermassen vorgegangen :
1. Abzug für Nebenenrverbsbetriebe
2. Abzug beiVoll- und Haupterwerbsbetrieben bis zur Fläche von 30 Hektaren.
3. Genügt dieser Abzug nicht, so wird bei Betrieben mit über 9 Hektaren
Gemei ndepachtboden ein a I lgemei ner, prozentualer Zusahabzug gem acht.

## Art. 7 {#art_7}

Familiengärten
1 Für Familiengärten ist die Pazelle Nr. 2305 im Ausmass von 82.5 Aren
ausgeschieden. Die Vergabekriterien für die einzelnen Gartenpazellen sind
dem Familiengartenverein überlassen.
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Art. I Pachtdauer
1 Die Pachtdauer wird auf 10 Jahre festgesetzt. Bei Ausnahmezuteilungen endet
die Pachtdauer mit Ablauf der Pachtperiode.
2 Die Pachtdauer beginnt am 1. Januar nach der erfolgten Zuweisung und endet
auf den 31. Dezember. Die Neuzuteilung erfolgt im letzten Frühjahr vor Ablauf
der Pachtperiode.
t Bei Bewirtschaftern, welche während der Pachtdauer Bezüger einer
ordentlichen Rente (AHV/lV/Pension) werden, werden die Pachtgrundstücke
durch die Gemeinde gekündigt.
a ln begründeten Fällen kann der Gemeinderat abschliessend Ausnahmen
bewilligen.
Art. 9 Pachtauflösung
' Kündigung, Auflösung und Übertragung des Pachtvertrages
a) Bei vozeitiger Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter hat die
Kündigung bis spätestens 1. Juli auf Ende des laufenden Pachtjahres zu erfolgen.
b) Bei Auflösung des Betriebes eines Pächters gemäss Art. 5 erlischt der
Pachtvertrag auf Ende des laufenden Pachtjahres.
c) Bei erblichem Übergang oder Übernahme durch einen Nachfolger eines
Betriebes ist der laufende Pachfuertrag auf Empfehlung der Verpachtungskommis.sion und mit Zustimmung des Gemeinderates auf den
Erbfolger oder Nachfolger unter Berücksichtigung von Art. 3 übertragbar.
2 lm Sinne einer zeitlich abgestimmten Gesamtverpachtung wird die Pachtdauer
des aufgrund einer Pachtauflösung neu zur Verfügung stehenden Bodens
entsprechend angepasst bzw. begrenzt.
t Bei einer vorzeitigen Pachfuertragsauflösung durch die Gemeinde besteht für
den Pächter grundsätzlich kein Anspruch auf Bodenersatz. Hingegen erhält er
für das betreffende Jahr eine angemessene Entschädigung des Ertragsausfalles
gemäss den Ertrags- und Wertansätzen der Schweizerischen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft , Zürich.
Art. 10 Pachtzins
1 Der Gemeindepachtboden weist für die landwirtschaftliche Nutzung eine verschiedenartige Beschaffenheit auf. Aus diesem Grund ist die Einteilung in
Fruchtbarkeitsstufen notwendig. Als Basis zur Festlegung des Pachtzinses für
den Gemeindepachtboden wird die Bodenpunktzahl gemäss Plan des Amtes für
Umwelt (AU) herangezogen.
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Fruchtbarkeitsstufe Bodenpunktzahl
Eigenschaften
A1 90-1 00 Fruchtwechsel uneingeschränkt möglich
A2 80-89 sehr gute Fruchtfolgeböden
B1 70-79 gute Fruchtfolgeböden
B2 50-69 mässige Fruchtfolgeböden
c1 35-49 noch genügende Ertragsfähigkeit
C2 20-34 stark eingesch ränkte Ertragsfähigkeit
2 Der Preis pro Are wird auf Vorschlag der Verpachtungskommission vom
Gemeinderat festgelegt. Die Pachtpreise sind diesem Reglement im Anhang
beigefügt.
3 Der Pachtzins ist im Voraus zu bezahlen. Die Rechnungsstellung für das
jeweils folgende Jahr erfolgt im November des Vorjahres, die Bezahlung hat bis
Ende Dezember des Vorjahres zu erfolgen. Bei Zahlungsvezug behält sich die
Gemeinde das Recht vor, den Pachfuertrag innerhalb von drei Monaten zu
kündigen.
Art. 11 Unterpacht / Bodentausch
1 Unterpacht ist untersagt. Beieigenmächtiger Unterverpachturig wird der Pachtvertrag auf Antrag der Verpachtungskommission durch den Gemeinderat unverzüglich gekündigt. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 9 besteht in
diesem Falle nicht.
2 Bei einem allfälligen Tausch von bereits zugeteiltem Gemeindepachtboden mit
Grundstücken von anderen Bewirtschaftern, entscheidet die Verpachtungskommission nach vorgängiger und schriftlicher Vorlage über das beabsichtigte
Tauschgeschäft. Bei Unterlassung dieser Meldepflicht kann das Pachfuerhältnis
durch den Gemeinderat auf Antrag der Verpachtungskommission fristlos aufgelöst werden.
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lll. Bewirtschaftung
Aft.12 Grundsatz
1 Ziel ist, das Gleichgewicht der Natur zu schützen und zu erhalten. Dabei wird
besonders auf die Gesunderhaltung der Bodenstruktur und der Bodenqualität
Wert gelegt. Alle Förderungen und Entschädigungen, die das Land
Liechtenstein im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung für die Bewirtschaftung
ausrichtet, gehen zu Gunsten des Pächters.
'Die Bodenfruchtbarkeit und die Erhaltung der Erträge sollen auf Dauer
bestehen bleiben und für die Nachkommen gesichert sein. lm Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen und zur Pflege der Landschaft wird eine
e ntsprechende Bewi rtschaft u ng vorgesch rieben.
Art. 13 Auflagen
t Die Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Bodens sind verpflichtet, sich an
die jeweils gültigen Bestimmungen zu halten. lnsbesondere sind dies:
Landwirtschaftsgesetz
Umweltschutzgesetz
Gewässerschutzgesetz
Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft
Strassenverkeh rsgesetz
Anleitung für die Pflege und Wartung zur Erhaltung von Drainageanlagen
2 Die auf den Pachtgrundstücken befindlichen Bäume sind durch die Pächter
fachgerecht zu pflegen und vor Beschädigungen zu schützen.
3 Durch die Gemeinde Vaduz angeordnete Auflandungen sind zu dulden.
a Nichteinhaltung der Auflagen berechtigen den Gemeinderat auf Antrag der
Verpachtungskommission jedezeit zur Auflösung des Pachtverhältnisses. Ein
Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 9 besteht in diesem Falle nicht.
Att. 14 Flurwege /-strassen und Pazellenränder
t Die Flunvege /-strassen sind bei Verunreinigungen infolge der Bewirtschaftung
unverzüglich und unaufgefordert durch den Bewirtschafter (Verursacher) zu reinigen. Andernfalls werden die Wege auf Kosten des Verursachers durch die Gemeinde gereinigt.
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SeiteTvonll
' Entlang der Flunrvege ist ein Grünstreifen von mindestens 1.0 m anzulegen.
Parzellenränder (Böschungen, Vorhäupter, Grünstreifen etc.) sind zu bewirtschaften. Andernfalls werden die Grünstreifen auf Kosten des Verursachers
durch die Gemeinde wieder instand gesetzt.
Art. 15 Bodenrückgabe
1 Nach Ablauf des Pachfuertrages ist der Boden in gutem Zustand, als Ackerland oder Wiese, wieder abzutreten.
Art. 16 Haftung
' Für Folgeschäden, die durch unsachgemässe und nicht reglementkonforme
Bewirtschaftung entstanden sind, haftet der Bewirtschafter. Ebenso kann dieser
für Verbesserungen, die aus der Bewirtschaftung hervorgegangen sind, keinen
Ersatz fordern.
lV. Sch I ussbestimmungen
Att. 17 Durchführungsbestimmungen
t Für die Verpachtung ist der Gemeinderat zuständig.
' Die Verpachtungskommission erarbeitet einen Verpachtungsvorschlag zur
Genehmigung durch den Gemeinderat. Die Gemeindevenrualtung erstellt die
entsprechenden Verträge.
3 Die Kontrolle über die Einhaltung des Verpachtungs- und Bewirtschaftungs-
Reglements sowie der Pachtverträge erfolgt durch die Verpachtungskommission.
a Über eine vozeitige Kündigung des Pachtvertrages wegen Verletzungen des
Reglements oder Pachtvertrages und bezüglich der Auslegung des Reglements
entscheidet der Gemeinderat.
Art. 18 Reglementüberprüfung
Das Reglement ist jeweils 2 Jahre vor Ablauf der Pachtdauer zu überprüfen und
nötigenfalls den Erfordernissen anzupassen.
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Art. 19 lnkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom
23. August 2017 per 1. Januar2018 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 1. Juni
2010.
Es ersetzt folgende Reglemente:
Reglement vom August 1997 über die Verpachtung von Bürger-, Gemeinde-
Pfrund- und Privatboden, der der Gemeinde Vaduz für die Verpachtung zur
Verfügung steht (Verpachtu ngs-Reglement)
- Reglement vom August 1997 über die Bewirtschaftung von Bürger-,
Gemeinde-, Pfrund- und Privatboden, welcher der Gemeinde Vaduz für die
Verpachtung zur Verfügung steht (Bewirtschaftungs-Reglement)
Vaduz, 24. August2017
Bürg Vaduz
Seite9vonll
Seite 10 von 11
Index
I. Allgemeine Bestimmungen................................................................................. 2
Art. 1 Zweck .................................................................................................... 2
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen ......................................... 2
II. Verpachtung ...................................................................................................... 2
Art. 3 Bezugsberechtigung ............................................................................... 2
Art. 4 Vergabegrundsätze ................................................................................ 3
Art. 5 Vergabefolge .......................................................................................... 4
Art. 6 Minderzuteilung ...................................................................................... 4
Art. 7 Familiengärten ........................................................................................ 4

## Art. 8 {#art_8}

Pachtdauer ............................................................................................. 5

## Art. 9 {#art_9}

Pachtauflösung ....................................................................................... 5

## Art. 10 {#art_10}

Pachtzins .............................................................................................. 5

## Art. 11 {#art_11}

Unterpacht ............................................................................................ 6
III. Bewirtschaftung ................................................................................................ 7

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz ............................................................................................. 7

## Art. 13 {#art_13}

Auflagen................................................................................................ 7

## Art. 14 {#art_14}

Flurwege und Parzellenränder ............................................................. 7

## Art. 15 {#art_15}

Bodenrückgabe .................................................................................... 8

## Art. 16 {#art_16}

Haftung ................................................................................................. 8
IV. Schlussbestimmungen ..................................................................................... 8

## Art. 17 {#art_17}

Durchführungsbestimmungen .............................................................. 8

## Art. 18 {#art_18}

Reglementüberprüfung ......................................................................... 8

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten........................................................................................... 9
Anhang ................................................................................................................ 11
Pachtpreise...................................................................................................... 11
Anhang
Pachtpreise
1 Die Pachtpreise für Grundstücke, die nicht durch das Amt für Umwelt kartiert
sind, werden auf Grund von Grösse, Lage und Bewirtschaftbarkeit einzeln
bewertet und berechnet.
2 Für eine naturnahe Bewirtschaftung der Flächen gewährt die Gemeinde
Pachtpreisreduktionen für:
integrierte Produktion (lP) Preis abzüglich 10 %
biologischer Landbau Preis abzüglich 30 %
II
Fruchtbarkeitsstufe Bodenpunktzahl Pachtpreis pro Are in CHF
A1 90-100 6.70
A2 80- 89 6.20
B1 70- 79 5.80
B2 50- 69 5.30
c1 35- 49 4.80
c2 20- 34 3.00
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