---
title: "Gesetz über die Förderung der Wirtschaft"
id: d7f50499-1397-46b1-86dc-ae28d3758c69
authority: bfs3901
place: "Chur"
applies_also_from: [gr, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "551"
publisher_url: https://www.chur.ch/_rte/information/188278
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d7f50499-1397-46b1-86dc-ae28d3758c69
language: de
in_force_from: 2013-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.chur.ch/_doc/618488
read_on: 2026-11-08
sha256: a60f4e082d2acf0a82ef347caccbcbb36ef672a0ab0f08a5dab2f2cd8f4cbc78
provisions: 9
---

# Gesetz über die Förderung der Wirtschaft

## Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 {#art_1}

Zielsetzung
Die Stadt fördert die Wirtschaftskraft und die Wirtschaftsentwicklung auf
ihrem Gebiet mit dem Ziel, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu
schaffen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
Die Stadt unterstützt die wirtschaftliche Entwicklung hauptsächlich, indem
sie:
a) sich für gute Rahmenbedingungen für die lokale Wirtschaft einsetzt;
b) Innovation sowie strukturelle Verbesserungen im Sinne der nachhaltigen
Entwicklung unterstützt;
c) die Zusammenarbeit mit dem Kanton, der Region und weiteren Organisationen fördert.

## Art. 3 {#art_3}

Kontaktstelle
1 Die Stadt führt eine Kontaktstelle für Anliegen der Wirtschaft.
2 Sie hat namentlich:
a) Grundlagen für den Wirtschaftsstandort Chur zu erheben;
b) den Kontakt zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung zu fördern;
c) Unternehmen bei der Standortwahl aktiv zu unterstützen;
d) die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, Verfahren zu koordinieren und
diese möglichst zu beschleunigen;
e) die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern.
3 Die Kontaktstelle hat das Recht, von anderen städtischen Dienststellen
Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einzuholen und verwaltungsinterne Aufträge zu erteilen.
4 Die Kontaktstelle ist direkt dem Stadtpräsidium unterstellt.
5 Der Stadtrat kann die Führung der Kontaktstelle Dritten übertragen. Dabei
sind mögliche Interessenskollisionen auszuschliessen.
6 Der Stadtrat erlässt ein Pflichtenheft für die Kontaktstelle und regelt die
Berichterstattung.
7 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kontaktstelle eng mit den
zuständigen Stellen des Kantons und der Region zusammen.
551 $$$
2 1.1.2013

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit mit Dritten
Die Stadt kann mit Dritten zusammenarbeiten, diese unterstützen oder beauftragen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

## Art. 5 {#art_5}

Grundstücke
1 Die Stadt kann Grundstücke und Betriebsstätten für die Weiterentwicklung bestehender sowie für die Ansiedlung neuer Unternehmen erwerben, vermitteln, veräussern oder in anderer Rechtsform zur Verfügung stellen.
2 Sie kann Vorzugsbedingungen (Vergünstigung, Staffelung oder Aufschub
des Miet-, Pacht- oder Baurechtszinses) gewähren, wobei sie sich insbesondere
an folgenden Kriterien orientiert:
a) Es werden neue Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung geschaffen oder
bestehende aufgewertet;
b) das Vorhaben ist innovativ und seine Erfolgsaussichten sind aufgrund eines
Businessplans plausibel;
c) die Finanzierung des Vorhabens ist sichergestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Erlass von Gebühren und Beiträgen
Städtische Gebühren und Beiträge können im Einzelfall vom Stadtrat ganz
oder teilweise erlassen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsanspruch
Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen oder Vergünstigungen
nach diesem Gesetz.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Annahme dieses Gesetzes durch den Gemeinderat bzw. das Volk.1
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend Förderung der Industrie vom 5. Dezember 1954 aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmungen
Gesuche um Landabgabe, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingereicht wurden, werden nach altem Recht beurteilt.
1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 10. September 2012 (SRB.2012.584) auf den 1. Januar
2013 in Kraft gesetzt
