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title: "Baubewilligungsgebühren"
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provisions: 1
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# Baubewilligungsgebühren

## Art. 1 Baubewilligungsgebühren {#art_1}

1
Baubewilligungsgebühren:
a)
Bei der Baumeldung handelt es sich um sehr geringfügige Bauvorhaben, z.B. neuer Fassadenanstrich, Sanierung Balkon oder Fensterläden:
keine Gebühr
b)
Die Bauanfrage gibt eine erste Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks sowie über einzuhaltende Vorschriften:
keine Gebühr
c)
Bauanzeige Mittels Bauanzeigen werden zum Beispiel Balkon- und Sitzplatzverglasungen, Erstellung Wintergarten, Teilrenovationen, Dachfenster, Sonnenstaren, Solar-/Photovoltaikanlagen, Luft wasser-Wärmepumpe, Abbruchbewilligung und ähnliches bewilligt:
CHF 150.00
d)
Das vereinfachte Verfahren (Kleinbauten) kommt unter Anderem zur Anwendung bei: Neubau Garage, Pergola, Unterstände:
CHF 300.00
e)
Ordentliches Verfahren: 1.5&permil; Aufgrund der ausgewiesenen Baukosten im Baueingabeformular, mindestens jedoch CHF 400.00
f)
Projektänderungen, Verlängerung Baubewilligung, Pauschalgebühr
CHF 150.00
g)
Baufreigabe:
keine Gebühr
h)
Baukontrollen, Rohbauabnahme, Schlussabnahme sind Bestandteil der Baubewilligungskosten und werden nicht separat verrechnet. Kontrollen durch den Geometer (z.B: Schnurgerüst, Sockelkontrolle) werden der Bauherrschaft direkt durch den Geometer verrechnet):
keine Gebühr
i)
Kontrolle Energienachweis: die externen Kosten werden separat in der Höhe der tatsächlichen Kosten verrechnet
j)
Kontrolle Lärmnachweis: die externen Kosten werden separat in der Höhe der tatsächlichen Kosten verrechnet
k)
Baustopp:
CHF 200.00–CHF 500.00
l)
Rückzug oder Abweisung Baugesuch:
keine Gebühr
m)
Übrige Verfahren: Bei Baugesuchen welche im Rahmen von Einsprachen – nicht ausgeführt oder sistiert werden – wird die Baubewilligungsgebühr nachträglich um 50% erlassen und dem Gesuchsteller zurückerstattet
n)
Plankopien und Akteneinsicht bis ca. 5–Stck. werden nicht verrechnet. Grössere Kopieraufträge werden extern in Auftrag gegeben und entsprechend verrechnet
o)
Ausserordentlicher Arbeitsaufwand: Diese zusätzlichen Arbeiten können bei allen Verfahren zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für: Bearbeitung von unvollständigen Unterlagen, unverhältnismässiger Mehraufwand für baurechtliche Prüfungen, unverhältnismässiger Mehraufwand für Baufreigaben, unprofessionelle Gesuchsteller
p)
Einspracheverfahren: Auslagen, z.B. für den Beizug des Ortsplaners oder Juristen, welche bei einem Einspracheverfahren für die gemeindlichen Abklärungen anfallen, werden wie bisher durch die Gemeinde getragen
2
Welches Verfahren für welche Baueingabe angewendet wird, wird pro Fall einzeln durch die Abteilung Bau und Unterhalt festgelegt.
