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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
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provisions: 18
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP)
vom 27. Juni 20243).
2 Kantonale Bedarfsplanung

## § 2 {#par_2}

Kantonale Bedarfsplanung
1 Das Amt für Gesundheit erstellt und aktualisiert die Bedarfsplanung für die
Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a–c EG BGFAP4).
2 Das Amt für Gesundheit kann gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d EG BGFAP5) für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege eine Bedarfsplanung erstellen, wenn sich ein Mangel an ausgebildetem Personal in einem bestimmten
Bereich abzeichnet.
1) SGS 100
2) SGS 915
3) SGS 915
4) SGS 915
5) SGS 915
2 915.11
3 Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von

## § 3 Pflegenden {#par_3}

Ausbildungsverpflichtung
1 Die Ausbildungsverpflichtung einer Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1
EG BGFAP6) beginnt im 2. vollen Kalenderjahr nach der Aufnahme der Tätigkeit.
2 Die Ausbildungsverpflichtung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a und b EG BGFAP7)
gilt als ergänzender Teil jeder kantonalen und kommunalen Leistungsvereinbarung.
3 Für Organisationen gemäss Art. 36a Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19948) gilt die
Ausbildungsverpflichtung als genereller Leistungsauftrag, soweit kein Leistungsauftrag dies festhält.
4 Die Einrichtungen grenzen ihre Ausbildungsverpflichtungen in anderen Kantonen von den Ausbildungsverpflichtungen gemäss EG BGFAP9) ab und weisen
diese gegenüber dem Amt für Gesundheit aus.

## § 4 {#par_4}

Ausbildungsleistung
1 Das Amt für Gesundheit legt die gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP10) zu erbringende Ausbildungsleistung einer Einrichtung für die Ausbildungsgänge gemäss
§ 5 Abs. 1 EG BGFAP11) entsprechend der Berechnungsformel in Anhang 1
fest.
2 Die Ausbildungsverpflichtung entfällt, wenn die berechnete Ausbildungsleistung unter folgende Werte fällt:
a. für Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b EG
BGFAP12): 22 Wochen pro Jahr;
b. für Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. c EG BGFAP13): 1 auszubildende
Person pro Jahr.
3 Das Amt für Gesundheit legt entsprechend § 3 Abs. 3 EG BGFAP14) für die
Einrichtungen in einer Verfügung die zu erbringende Ausbildungsleistung pro
Pflegeberuf gemäss Abs. 1 und 2 jährlich als Teil der Leistungsvereinbarung
oder des Leistungsauftrags gemäss § 3 Abs. 2 und 3 fest.
6) SGS 915
7) SGS 915
8) SR 832.10
9) SGS 915
10) SGS 915
11) SGS 915
12) SGS 915
13) SGS 915
14) SGS 915
3 915.11

## § 5 {#par_5}

Ausbildungskonzept
1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP15) reichen dem Amt für Gesundheit jährlich ein Ausbildungskonzept ein.
2 Das Ausbildungskonzept umfasst mindestens folgende Angaben:
a. die vorhandenen personellen Ressourcen in Vollzeitäquivalenten für die
Ausbildenden und deren Kompetenzen pro Pflegeberuf;
b. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze pro Pflegeberuf;
c. die Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur für die praktische Ausbildung pro Pflegeberuf;
d. die Massnahmen zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung;
e. die effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen des vergangenen Jahres.
3 Die Einrichtungen begründen allfällige Abweichungen von den zu erbringenden Ausbildungsleistungen und weisen diese aus.

## § 6 {#par_6}

Beiträge an die praktische Ausbildung
1 Das Amt für Gesundheit entrichtet für die effektiv erbrachte Ausbildungsleistung einer Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP16) folgende Beiträge pro
Person:
a. für Auszubildende gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a und b
EG BGFAP17): CHF 300.– pro Praktikumswoche;
b. für Auszubildende gemäss § 5 Abs. 1 Bst. c EG BGFAP18): CHF 1800.–
pro Ausbildungsjahr.
2 Die Beiträge sind zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen
Ausbildung in der Einrichtung einzusetzen. Das Amt für Gesundheit kann hierfür entsprechende Nachweise einfordern. Es fordert zweckentfremdete Beiträge zurück.
3 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP19) weisen die Beträge, welche sie für die Ausbildungsleistungen erhalten haben, in ihrer Kostenrechnung
separat als Ertrag oder als Aufwandminderung aus.

## § 7 {#par_7}

Förderung der Qualität der praktischen Ausbildung
1 Das Amt für Gesundheit kann den Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1
EG BGFAP20) Beiträge an Projekte zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege entrichten, sofern sich der Bund an
den Projekten finanziell beteiligt.
2 Das Amt für Gesundheit legt Kriterien für die Ausgestaltung der Projekte fest.
15) SGS 915
16) SGS 915
17) SGS 915
18) SGS 915
19) SGS 915
20) SGS 915
4 915.11

## § 8 {#par_8}

Ersatzzahlung
1 Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP21), die in einem Ausbildungsjahr
eine Ausbildungsleistung von weniger als 90 % erbringen, entrichten eine
Ersatzzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der erbrachten und der zu
erbringenden Ausbildungsleistung.
2 Auf die Ersatzzahlung kann verzichtet werden, sofern die Einrichtung nachweist, dass sie die Ausbildungsleistung gemäss § 4 unverschuldet nicht erfüllt
hat.
3 Die Minderleistung einer Einrichtung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
a. dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen um Auszubildende erfolglos blieben;
b. trotz dokumentierten, branchenüblichen Rekrutierungsbemühungen zu
wenig Ausbildende eingesetzt werden konnten;
c. ein Ausbildungsvertrag mit einer auszubildenden Person aufgelöst werden musste;
d. eine auszubildende Person die erforderlichen Prüfungen nicht besteht.
4 Verfügen Einrichtungen über keine Bildungsbewilligung auf der Sekundarstufe II oder über keinen Kooperationsvertrag mit dem Bildungsanbieter auf der
Sekundär- oder Tertiärstufe, gilt dies als verschuldete verminderte Ausbildungsleistung. Dasselbe gilt für die fehlende Anerkennung der Einrichtung als
Praktikumsbetrieb.
5 Die Ersatzzahlungen sind zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege zu verwenden.
4 Ausbildungsbeiträge

## § 9 {#par_9}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigt gemäss § 11 Abs. 1 EG BGFAP22) sind Personen, die
einen anerkannten Bildungsgang Pflege HF oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang Pflege FH absolvieren, wenn sie:
a. zu Beginn des Ausbildungsjahres zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder als Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats über einen
Anknüpfungspunkt im Kanton verfügen; und
b. zu Beginn der Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet haben oder nach
abgeschlossener Berufslehre eine mindestens 2 Jahre dauernde, durch
eigene Erwerbstätigkeit erreichte finanzielle Unabhängigkeit nachweisen
können oder elterliche Betreuungs- oder Unterstützungspflichten haben.
21) SGS 915
22) SGS 915
5 915.11
2 Nicht beitragsberechtigt sind Personen, die:
a. bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben; oder
b. über ein steuerbares Reinvermögen von mehr als CHF 500'000.– verfügen.

## § 10 {#par_10}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Beiträge werden für die reguläre Dauer des gewählten Ausbildungsgangs
gewährt.
2 Beiträge können in begründeten Fällen bei einer Vollzeitausbildung für maximal 2 zusätzliche Semester und bei einer Teilzeitausbildung für maximal 2 zusätzliche Ausbildungseinheiten gewährt werden.
3 Bei Abbruch einer Ausbildung erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn
des Folgemonats.

## § 11 {#par_11}

Antragstellung
1 Das Gesuch um Beiträge ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen
bei der Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel»23) einzureichen.
2 Das Gesuch ist bis Ende des Folgemonats nach Beginn des betreffenden
Ausbildungsjahres einzureichen.
3 Verspätetet eingereichte Gesuche können erst ab dem folgenden Semester
berücksichtigt werden.
4 Das Gesuch muss vor jedem Ausbildungsjahr rechtzeitig erneuert werden.

## § 12 {#par_12}

Bemessung, Vergabe und Rückforderung von Beiträgen
1 Die Beiträge betragen pro Ausbildungsjahr:
a. CHF 24'000.– für Vollzeitausbildungen;
b. CHF 18'000.– für Teilzeitausbildungen.
2 Pro Kind, für das die beitragsberechtigte Person gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b
betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird ein Zuschlag von
CHF 10'000.– pro Jahr ausgerichtet.
3 Von den Beiträgen gemäss Abs. 1 und 2 werden Renten und jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 200624)
in Abzug gebracht.
4 Beträgt der Beitrag nach den Abzügen weniger als CHF 500.– pro Ausbildungsjahr, erfolgt keine Auszahlung.
5 Die Beiträge werden pro Ausbildungsjahr zugesprochen.
23) Vgl. SGS 915.111
24) SR 831.30
6 915.11
6 Die Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» kann weitere Einzelheiten in Richtlinien regeln.
7 Die Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» verfügt die Ausbildungsbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege. Sie verfügt zudem die
Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen in den vorgesehenen Fällen.
5 Erhöhung der Anzahl Abschlüsse Pflege HF

## § 13 {#par_13}

Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse
Pflege HF
1 Der Kanton unterstützt das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
gemäss § 10 EG BGFAP25) mit dem Ziel, die Anzahl der Ausbildungsabschlüsse Pflege HF zu erhöhen.
2 Zu diesem Zweck beteiligt er sich an der Finanzierung von Massnahmen des
BZG, welche insbesondere:
a. der Bekanntmachung des Bildungsgangs dienen;
b. den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, namentlich an vorbereitenden
Kursangeboten;
c. den Abbruch des Bildungsgangs vermindern, namentlich mittels speziellen Programmen;
d. die vertiefte Koordination zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis
fördern.
6 Vollzug, Mitwirkung und Evaluation

## § 14 {#par_14}

Zuständige Direktionen
1 Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist für den Vollzug der Ausbildungsbeiträge gemäss den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 EG BGFAP26)
zuständig. § 15 Abs. 2 EG BGFAP27) bleibt vorbehalten.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) vollzieht die übrigen
Bestimmungen dieses Gesetzes.
25) SGS 915
26) SGS 915
27) SGS 915
7 915.11

## § 15 {#par_15}

Beiträge des Bundes
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) ist zuständig für die
Gesuche um Bundesbeiträge gemäss Art. 5 und Art. 7 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 202228).
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist zuständig für die Gesuche um Bundesbeiträge gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 202229).

## § 16 {#par_16}

Mitwirkung von Fachorganisationen und Branchenverbänden
1 Das Amt für Gesundheit bezeichnet die Aufgaben der Fachorganisationen
und Branchenverbände, soweit diese bei der Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden mitzuwirken haben.

## § 17 {#par_17}

Evaluation
1 Das Amt für Gesundheit erhebt zwecks Wirkungskontrolle zu den ergriffenen
Massnahmen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a–c EG BGFAP30) bei den Bildungsinstituten und Einrichtungen sowie bei den betreffenden Organisationen und Verbänden die Daten für:
a. die Lehr- und Studienplätze;
b. die praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätze.
2 Ist Bedarf für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gemäss § 2 Abs. 1 Bst. d EG BGFAP31) angezeigt, erhebt es auch für diese die
Daten für die Planung und anschliessend für die Wirkungskontrolle.
7 Übergangsbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Übergangsbestimmungen
1 Erstmalig beitragsberechtigt sind Studienanfängerinnen und Studienanfänger
des Herbstsemesters 2024.
2 Studierende mit Studienbeginn Herbst 2024 können Gesuche um Beiträge
auch noch im 2. Semester stellen.
3 Ersatzzahlungen werden ab dem Jahr 2026 erhoben.
28) SR 811.22
29) SR 811.22
30) SGS 915
31) SGS 915
8 915.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.09.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.040
9 915.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.09.2024 01.07.2024 Erstfassung GS 2024.040
Anhang 1 zu SGS 915.11, Stand 01.07.2024
1/1
Anhang 1:
Formel für die Berechnung der Ausbildungsleistung
(Stand 01.07.2024)
1 Formel für die Berechnung der Ausbildungsleistung (§ 4 Abs. 1):
Vollzeitäquivalente x Standardwert x Gewichtung
2 Definition der Werte:
a) Vollzeitäquivalente (VZÄ):
Jährliche Deklaration der Stellenpläne der Betriebe pro Berufsgruppe
Pflege. Die VZÄ sind im Jahresdurchschnitt zu erfassen – gemäss Berechnung der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen des Bundesamts für Statistik (BFS).
b) Standardwert:
Die Standardwerte sind die Vorgaben über Anzahl Ausbildungswochen,
die pro Beruf / Berufsgruppe erbracht werden müssen. Deren Masseinheit sind die Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle und Jahr. Für die Berechnung des Ausbildungspotentials werden Standardwerte in Relation
zu den Ist-Stellenplänen der betreffenden Berufsgruppe bzw. des betreffenden Berufs festgelegt. Die Standardwerte werden in Anzahl Ausbildungswochen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) ausgedrückt. Ein Standardwert von 9.6 beispielsweise bedeutet, dass pro 100-%-Stelle des
betreffenden Berufs ein Ausbildungspotential von 9.6 Ausbildungswochen im Jahr gegeben ist. Die Standardwerte der Berufsgruppe Pflege
sind einheitlich und für alle Betriebe verbindlich festgelegt. Die hinterlegten Werte für Spitäler, Pflegeheime und Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege können sich voneinander unterscheiden.
c) Gewichtung:
Für jeden Beruf wird ein Gewichtsfaktor festgelegt. Zurzeit wird von einer Gewichtung abgesehen und der Faktor 1.0 eingesetzt. Bei Bedarf
kann eine zusätzliche Gewichtung der Berufe vorgenommen werden,
um die Ausbildungsleistungen zu steuern.
