---
title: "Verordnung über die Ersterfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik"
id: d831edc2-4898-4942-a24c-82ebe237ec9e
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "213.401"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/4081/213_401.pdf?fp=5
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d831edc2-4898-4942-a24c-82ebe237ec9e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17236/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f13872a0a08c50c483f21ca997f58f4dc0ed0c3747c344b59bacef76d11dd95c
provisions: 16
---

# Verordnung über die Ersterfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Grundsatz
1 Das Grundbuch wird im Kanton Schwyz einheitlich mittels Informatik geführt
(informatisiertes Grundbuch).
2 Zu diesem Zweck werden die Daten des Papiergrundbuchs in elektronische
Form überführt (Ersterfassung) und so gehalten (Betrieb).
3 Der Regierungsrat bestimmt in Absprache mit den Bezirken und der Aufsichtsbehörde die im Kanton Schwyz eingesetzte Software und die Schnittstellen.

## § 2 {#par_2}

Datenersterfassung
1 Reihenfolge, Beginn und angestrebte Dauer der Datenersterfassung in den
Grundbuchkreisen werden im Rahmen der Projektorganisation ‚Einführung des
Informatik-Grundbuchs im Kanton Schwyz‘ einvernehmlich zwischen den verantwortlichen Grundbuchverwaltern, Bezirken und der Projektleitung festgelegt.
2 Die Ablösung des Papiergrundbuchs erfolgt laufend mit der Validierung eines
ersterfassten Grundstücks oder gemeindeweise auf ein bestimmtes Datum hin
jeweils durch den zuständigen Grundbuchverwalter.

## § 3 {#par_3}

Formelle Bereinigung
1 Einträge werden im Zuge der Ersterfassung von Amtes wegen gelöscht oder
berichtigt, soweit dies nach Grundbuchrecht zulässig und mit angemessenem
Aufwand möglich ist.
2 Die beteiligten Behörden und Organe sind zur Mitwirkung verpflichtet.
3 Im Verfahren der formellen Bereinigung von Daten aus dem kantonalen Grundbuch entstehende Kosten können gemäss Gesetzgebung über die Einführung des
eidgenössischen Grundbuchs verlegt werden.

## § 4 {#par_4}

Dienstbarkeiten und Grundlasten
Bei der Ersterfassung von Dienstbarkeiten und Grundlasten werden die Stichworte unter Wahrung des Inhalts den Bedürfnissen der informatisierten Grundbuchführung angepasst.
213.401

## § 5 {#par_5}

5

## § 6 II. Technische Ausführungsbestimmungen {#par_6}

Schnittstellen
1 Es werden technische Schnittstellen eingerichtet, sofern deren Nutzen ausgewiesen ist und die technische Umsetzung keine geltenden Regelungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit verletzt.
2 Insbesondere können dies Schnittstellen zu Personendaten, zu Geodaten oder
Güterschätzungsdaten sein.
3 Der Regierungsrat bestimmt in Abstimmung mit den Bezirken die Schnittstellen.

## § 7 {#par_7}

6 Personendaten
Neben den in Art. 13 Abs. 1 sowie 90 Abs. 1 Bst. a GBV vorgesehenen Personendaten können soweit vorhanden die folgenden Daten einer zentralen Personenverwaltung entnommen und in die Register aufgenommen werden:
a) die AHV-Versichertennummer,
b) der Primärschlüssel des Quellsystems als Fremdschlüssel,
c) (aufgehoben)
d) der Zivilstand,
e) der Güterstand.

## § 9 § 8 7 {#par_9}

8 Elektronische Einsichtnahme
Im Rahmen der Möglichkeiten, welche das informatisierte Grundbuch im Kanton
Schwyz bietet, sind die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis
einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich.

## § 10 {#par_10}

9 Erweiterter Zugang
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von besonderen Vereinbarungen über den erweiterten Zugang mit den in Art. 28 Abs. 1 GBV aufgeführten
Personen. Er kann seine Kompetenzen delegieren.
2 Die Vereinbarungen regeln die Einzelheiten nach Art. 29 GBV, die Kostenfolgen gemäss Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen10 und allfällige weitere Modalitäten (z.B. Nutzerprofile).
213.401

## § 11 SRSZ 1.2.2027 3 {#par_11}

11 Missbräuche beim Datenbezug
1 Die Zulässigkeit der Abfragen richtet sich nach Art. 26 ff. GBV.
2 Der Grundbuchinspektor ist zuständig für die Überprüfung der Protokolle und
die Anordnung von Sanktionen bei missbräuchlicher Bearbeitung der bezogenen
Daten (Art. 30 Abs. 2 und 3 GBV).

## § 12 III. Organisation und Betrieb {#par_12}

Betrieb des informatisierten Grundbuchs
1 Das informatisierte Grundbuch wird in Kantonslizenz von allen Bezirken gemeinsam betrieben und weiterentwickelt.
2 Es werden eine Benützungs- und eine Betriebsgruppe gebildet, welche die
gegenseitige Information, die Koordination und die Ausbildung sicherstellen
sowie fachliche und betriebliche Fragen bearbeiten, über die Limitierung der
Einsichtnahme per Internetgeodatenserver und über die Haltung der Kantonsvertretung in Fragen des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informatikgrundbuchs entscheiden.
3 Den Bezirksvertretern steht in Fragen mit finanziellen Auswirkungen das Vetorecht zu.
4 Der Regierungsrat regelt Organisation und Zusammensetzung in Abstimmung
mit den Bezirken in einem Geschäftsreglement.

## § 13 {#par_13}

Fachaufsicht
1 Das Kantonsgericht
a) erlässt die erforderlichen Fachweisungen an die Grundbuchverwalter für die
Ersterfassung und das Führen des Grundbuchs mit Informatikmitteln,
b) kann den Abschluss der Datenersterfassung terminieren.
2 Das Grundbuchinspektorat
a) überwacht die Einführung des Informatikgrundbuchs im Kanton Schwyz,
b) entwirft und beantragt die erforderlichen Fachweisungen,
c) berichtet dem Kantonsgericht alljährlich über den Stand der Ersterfassung
und den Betrieb des Informatikgrundbuchs.

## § 14 {#par_14}

12 Kosten
1 Die aus der gemeinsamen Führung des Grundbuchs mit Informatikmitteln
entstehenden Kosten werden anteilmässig von allen Bezirken getragen.
2 Jeder Bezirk trägt die Kosten der Datenersterfassung sowie jene Kosten selber,
welche aus Zusatzprojekten des betreffenden Bezirks entstehen. Sie werden der
Geschäftsstelle zu Handen der Vollkostenrechnung jährlich gemeldet.
3 Das Sicherheitsdepartement legt dem Regierungsrat nach Anhörung der Bezirke einen Kostenverteilschlüssel zum Entscheid vor.
213.401

## § 15 {#par_15}

Datensicherheit
1 Während der Führung des Grundbuchs mit Informatikmitteln ist der Betreiber
der Software im Rahmen der abgeschlossenen Verträge verantwortlich für die
betriebliche Sicherheit und Sicherung der Daten.
2 Die Langzeitarchivierung erfolgt nach den Vorgaben des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht.

## § 16 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_16}

13 Bestand bisherigen Rechts
1 Das Papiergrundbuch wird bis zu seiner Ablösung nach bisherigem Recht
weitergeführt.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bereinigung der dinglichen Rechte,
die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs,14 insbesondere §§ 49
ff., finden sinngemäss auf das informatisierte Grundbuch Anwendung.

## § 17 {#par_17}

Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 14. Dezember 2005 in Kraft.15
1 GS 21-62 mit Änderungen vom 17. Juni 2008 (GS 22-22e), vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23a), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7b) und vom 27. Mai 2026 (RRB über die Anpassung
von Vollzugsrecht zur amtlichen Vermessung und Geoinformation, GS 28-9b).
2 Fassung vom 13. Dezember 2011.
3 SR 211.432.1.
4 SRSZ 210.100.
5 Aufgehoben am 13. Dezember 2011.
6 Fassung vom 13. Dezember 2011.
7 Aufgehoben am 27. Mai 2026.
8 Fassung vom 13. Dezember 2011.
9 Überschrift und Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und bisherige Abs. 3 und 4 aufgehoben am
13. Dezember 2011.
10 SRSZ 213.512.
11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und bisheriger Abs. 3 aufgehoben am 13. Dezember 2011.
12 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
13 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 SRSZ 213.410.
15 Abl 2006 517; Änderungen vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 13.
Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2974), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) und vom 27. Mai
2026 am 1. Juli 2026 (Abl RE-SZ19-0000000045) in Kraft getreten.
