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title: "Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen"
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provisions: 18
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# Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen

## Art. 1 {#art_1}

Auftrag
1 Die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (die Verantwortlichen) und
gegebenenfalls ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben den Auftrag,
auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft und in den ihr verwandten Bereichen mitzuarbeiten.

## Art. 2 {#art_2}

Stellung
1 Die Verantwortlichen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 In ihrer Tätigkeit üben die Verantwortlichen ein öffentliches Amt im Dienste des Gemeinwesens aus, das sie beschäftigt.

## Art. 3 {#art_3}

Allgemeine Aufgaben
1 Die Verantwortlichen führen die jährlichen landwirtschaftlichen Erhebungen und die dazugehörigen Kontrollen in den folgenden Bereichen durch:
a) agrarpolitische Massnahmen;
b) Tierseuchen;
c) Nutztierversicherung;
d) Bundesstatistik.

## Art. 4 Örtliche Landwirtschaftsverantwortlichen – V 910.311 {#art_4}

Besondere Aufgaben
1 Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Institutionen und der Land- und
Forstwirtschaft (die Direktion) können die Verantwortlichen mit besonderen
Aufgaben beauftragen. Dasselbe gilt für die Gemeinden sowie für Verwaltungseinheiten, die anderen Direktionen des Staates unterstehen.
2 Diese besonderen Aufgaben betreffen nicht die in Artikel 3 erwähnten
Massnahmen.
3 In jedem Fall muss vorgängig das Einverständnis der Direktion eingeholt
werden.
4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Tätigkeitsgebiet
1 Das Tätigkeitsgebiet entspricht grundsätzlich dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildungskurse
1 Die Verantwortlichen müssen an den vom Staat für sie organisierten Ausbildungen teilnehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Behandlung von Personalfragen
1 Grangeneuve ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit den
Verantwortlichen zuständig.
2 Die Verantwortlichen unterstehen seiner Aufsicht.

## Art. 8 {#art_8}

Unterstellungsverhältnis
1 Die Verwaltungseinheiten der Direktion geben den Verantwortlichen die
nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihnen übertragenen allgemeinen und besonderen Aufgaben.
2 Dasselbe gilt für die Verwaltungseinheiten der übrigen Direktionen des
Staates und die Gemeinden, die den Verantwortlichen besondere Aufgaben
übertragen.

## Art. 9 {#art_9}

Anstellungsverfahren – Ausschreibung
1 Freie Stellen von Verantwortlichen und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern werden auf Ersuchen von Grangeneuve von der oder den Gemeinden des betreffenden Tätigkeitsgebietes ausgeschrieben; Grangeneuve entscheidet über die Einzelheiten der Ausschreibung.
Örtliche Landwirtschaftsverantwortlichen – V 910.311
2 Nachdem sie die interessierten lokalen Kreise konsultiert haben, übermitteln
die Gemeinden alle eingegangenen Bewerbungen mit ihrer Stellungnahme
Grangeneuve.
3 Werden keine Bewerbungen eingereicht, so fragen die Gemeinden geeignete Personen an. Gelingt es ihnen auch auf diesem Weg nicht, Kandidatinnen
oder Kandidaten zu finden, so informieren sie Grangeneuve, das insbesondere die Einteilung der Gebiete ändern kann.

## Art. 10 {#art_10}

Anstellungsverfahren – Anstellung
1 Die Direktion stellt die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter an; falls nötig hört sie die betroffenen Verwaltungseinheiten an.
2 Um angestellt zu werden, müssen die Verantwortlichen grundsätzlich über
eine landwirtschaftliche Ausbildung und Informatikkenntnisse verfügen.

## Art. 11 {#art_11}

Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Rücktritt
1 Die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter richten
ihre Kündigung an die Direktion und informieren die Gemeinde oder die
Gemeinden des betreffenden Tätigkeitsgebiets darüber.
2 Die Kündigung muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.B. bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.

## Art. 12 {#art_12}

Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Bei wiederholten
Fehlern oder Unterlassungen
1 Wenn die Verantwortlichen wiederholt Fehler machen, sich wiederholt Unterlassungen zuschulden kommen lassen oder aus einem anderen Grund nicht
mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, können sie von der Direktion ihres Amtes enthoben werden.
2 Der Amtsenthebung muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.

## Art. 13 {#art_13}

Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Von Rechts wegen
1 Erreicht die oder der Verantwortliche bzw. eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter das 65. Altersjahr, so endet das Anstellungsverhältnis grundsätzlich von Rechts wegen.

## Art. 14 {#art_14}

Entlöhnung und Entschädigung – Allgemeine Aufgaben
1 Für die allgemeinen Aufgaben werden die Verantwortlichen von Grangeneuve entlöhnt.
Örtliche Landwirtschaftsverantwortlichen – V 910.311
2 Die global und pauschal berechnete Entlöhnung beträgt:
a) je landwirtschaftlichen Betrieb, der Direktzahlungen
beantragt: Fr. 75
b) je landwirtschaftlichen Betrieb ohne Direktzahlungen: Fr. 30
c) je Tierhalterin oder Tierhalter ohne landwirtschaftlichen Betrieb: Fr. 30
d) je Sömmerungsbetrieb, der Sömmerungsbeiträge beantragt: Fr. 40
3 Alle Auskünfte und Kontrollen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Erhebungen sind in dieser Entlöhnung inbegriffen.
4 …
5 Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann Grangeneuve die
Entlöhnung kürzen.

## Art. 15 {#art_15}

Entlöhnung und Entschädigung – Besondere Aufgaben
1 Die von den Verwaltungseinheiten des Staates angeordneten besonderen
Aufgaben werden mit 40 Franken je Stunde entlöhnt. Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.
2 Diese Entlöhnungen und Entschädigungen werden von Grangeneuve ausbezahlt. Sie gehen zulasten des Budgets der Verwaltungseinheit, die den Auftrag erteilt hat.
3 Für die besonderen Aufgaben, die ihnen die Gemeinden übertragen haben,
werden die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
von den Gemeinden nach deren eigenen Tarifen entlöhnt und entschädigt.
4 Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann die Entlöhnung gekürzt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Ausbildungsentschädigungen
1 Die Teilnahme an Vorträgen und anderen Ausbildungskursen, die von den
Verwaltungseinheiten des Staates organisiert werden, gibt Anspruch auf eine
Entschädigung, die den Sitzungsentschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Staatsrats entspricht.
2 Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das
Staatspersonal ausbezahlt.
3 Die Entschädigungen werden von der Verwaltungseinheit bezahlt, die die
Ausbildung organisiert.

## Art. 17 Örtliche Landwirtschaftsverantwortlichen – V 910.311 {#art_17}

Änderung
1 Die Verordnung vom 23. April 2007 über die Bekämpfung der Ackerkratzdistel (SGF 912.5.113) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Örtliche Landwirtschaftsverantwortlichen – V 910.311
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.09.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_100
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, a) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, c) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, d) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2021_132
26.11.2021 Ingress geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 14 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.09.2010 01.01.2011 2010_100
Ingress geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 7 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 9 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 9 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 9 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 14 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 14 Abs. 2, a) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 14 Abs. 2, c) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 14 Abs. 2, d) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 14 Abs. 5 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 15 Abs. 1 geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132
Art. 15 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
