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title: "Behördenverordnung"
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provisions: 8
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# Behördenverordnung

## § 1 Allgemeines {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie alle weiteren Funktionen, die weder im Behördenreglement noch in den Personalerlassen geregelt sind. Es enthält weiter die im Behördenreglement vorgesehenen Ausführungsbestimmungen.
2
Bei den angegebenen Summen handelt es sich immer um Bruttobeträge.
3
Die Ansätze dieses Reglements basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.28 Indexpunkten (Ende Mai 1993 = 100%).
4
Der Gemeinderat kann die Ansätze jeweils auf Jahresanfang ganz oder teilweise der Teuerung anpassen.

## § 2 Gemeinderat {#art_2}

1
Die dem Gemeinderat für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden 350 Stellenprozente werden wie folgt auf die einzelnen Ratsmitglieder verteilt: *
a)
Gemeindepräsident/in:
30%
b)
Vorsteher/in Finanz- und Verwaltung:
40%
c)
Vorsteher/in Bildung:
70%
d)
Vorsteher/in Planung und Hochbau:
70%
e)
Vorsteher/in Soziales und Gesundheit:
70%
f)
Vorsteher/in Verkehr und Sicherheit:
70%
g)
Vizepräsidium:
0%

## § 2a <strong>*</strong> Entschädigung Gemeinderat für externe Mandate {#art_2a}

1
Honorare und Entschädigungen aus Mandaten, die ein Mitglied des Gemeinderates wegen seiner Funktion als Gemeinderat bei öffentlich-rechtlichen oder gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften und Institutionen ausübt, fallen in jenem Umfang in die Gemeindekasse, welcher 10% von 100% der Jahresentschädigung gemäss §2 Abs. 1 des Behördenreglements 1.6-2 § 2
Die Pauschalentschädigung des Gemeindepräsidiums bildet nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage. In Fällen, wo derartige Rückerstattungen anfallen, werden zudem 30% von pauschal ausbezahlten Spesenentschädigungen der Gemeindekasse erstattet. Sofern ausschliesslich effektive Spesen vergütet werden, sind diese von der Abgabepflicht befreit.» *

## § 3 Gemeindeschreiber {#art_3}

1
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber erhält eine jährliche Spesenpauschale von CHF 2'500.00.

## § 4 Kommissionen {#art_4}

1
Grundstückgewinnsteuerkommission: Die Mitglieder erhalten folgende Jahresentschädigung:
a)
Präsident/in:
CHF 5'200.00
b)
Mitglieder:
CHF 450.00
2
Schulkommission: Für Unterrichtsbesuche erhalten die Mitglieder eine Stundenentschädigung von CHF 45.00/Std. *

## § 5 Nebenamtliche Funktionen {#art_5}

1
Betreibungsamt: Die oder der Betreibungsbeamte erhält pro Betreibung eine Entschädigung von maximal CHF 56.00. Die Stellvertretung im Betreibungsamt enthält eine Jahresentschädigung von CHF 1'300.00.
2
Gemeindeweibel/in: Für die Ausübung des Weibelamts wird eine Jahrespauschale von CHF 500.00 ausgerichtet. Die Stellvertretung erhält eine Jahrespauschale von CHF 200.00. *
3
Betreuung Schiessanlagen: Die Schiessstandwartin oder der Schiessstandwart sowie die Schiessanlagewartin oder der Schiessanlagewart erhalten je eine Jahresentschädigung von CHF 1'900.00.
4
Kadaversammelstelle: Für die externe, nicht durch Mitarbeitende vorgenommene Betreuung wird eine Jahresentschädigung von CHF 12'300.00 ausgerichtet. Bei interner, durch Mitarbeitende vorgenommener Betreuung wird der entsprechende Stundenlohnansatz zuzüglich einem Zuschlag von 25 Prozent ausgerichtet.
5
Betreuung Wettersäule: Für die Betreuung wird eine Jahresentschädigung von CHF 450.00 ausgerichtet.
6
Ackerbaustelle: Für die Betreuung wird eine Stundenentschädigung von CHF 45.00 zuzüglich Fahrtspesen ausgerichtet.
7
&hellip; *

## § 6 <strong>*</strong> Interessenbindungen {#art_6}

1
Sämtliche Erwerbstätigkeiten und Interessenbindungen sind in einem durch die Kanzlei jährlich nachzuführenden Register offenzulegen.

## § 7 <strong>*</strong> Sonstige Vergütungen {#art_7}

1
Die Bestimmungen betreffend Kinderzulagen aus dem Personalreglement 1.7-1 § 19 sowie die Bestimmungen aus der «Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen für gemeindliche Angestellte» 1.7-1 § 2 sind gleichermassen auf die Mitglieder des Gemeinderats anwendbar.
