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title: "Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken"
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provisions: 16
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# Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

## Art. 1 l. Patent- und Bewilligungsgesuche {#art_1}

Gesuche zur Führung eines Gastgewerbebetriebes
1 Gesuche um Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung zur Führung
eines Gastgewerbebetriebes sind schriftlich dem Bezirksrat einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Ausweise der zuständigen Amtsstellen, aus welchen hervorgeht,
dass der Bewerber handlungsfähig ist und kein Ausschlussgrund im
Sinne von Art. 27 lit. d GaG besteht;
b) Auszug aus dem Zentralstrafregister;
c) Arztzeugnis;
d) Ausweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung.
3 Bewerber1) um ein Patent im Sinne von Art. 10 GaG haben zusätzlich einen
Fähigkeitsausweis über eine erfolgreich bestandene Fachprüfung für den
Wirteberuf beizulegen. *
Art. 2 * Gesuche für den Handel mit alkoholischen Getränken
1 Gesuche um Erteilung eines Patentes für den Handel mit alkoholischen
Getränken sind schriftlich dem Bezirksrat einzureichen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.310 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Prüfung der Gesuche
1 Der Bezirksrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes
oder der Bewilligung vorliegen. Zu diesem Zweck können notfalls weitere Informationen eingeholt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Erteilung der Patente bzw. Bewilligungen
1 Sofern der Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine anderen Abweisungsgründe vorliegen, wird das Patent oder die Bewilligung vom Bezirksrat schriftlich erteilt. Das Patent bzw. die Bewilligung muss
den Namen des Inhabers, die Betriebsart und die Bezeichnung der Lokalität
bzw. des Grundstücks enthalten. Vor der Erteilung des Patentes oder der
Bewilligung darf der Betrieb vom Gesuchsteller nicht geführt werden.
2 Patente und Bewilligungen können befristet oder unbefristet erteilt werden.
Art. 5 * Betriebsbewilligung
1 Die Bewilligung zur Eröffnung eines neuen Betriebes und zur Erweiterung
eines bestehenden Betriebes wird vom Bezirksrat nur erteilt, wenn
a) die für den Betrieb vorgesehenen Räumlichkeiten den Vorschriften
der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei genügen und sich für die
vorgesehene Verwendung eignen;
b) die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sind;
c) sanitarisch genügend Einrichtungen zur Verfügung stehen und diese
den Anforderungen der Hygiene entsprechen;
d) * eine allfällig notwendige baupolizeiliche und raumplanerische Bewilligung vorliegt.
II. Bauliche und hygienische Anforderungen an

## Art. 6 Gastgewerberäumlichkeiten {#art_6}

Neu- und Umbauten sowie Neueröffnungen
1 Bei Neu- und Umbauten sowie Neueröffnungen von Gastgewerbebetrieben
und Wirtschaftslokalen sind nebst den einschlägigen eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften die baulichen Richtlinien der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren massgebend.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.310
2 Die sich daraus ergebenden Bauauflagen sind unter Beizug des kantonalen Lebensmittelinspektors festzusetzen.
3 Abweichungen von den baulichen Richtlinien der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren bedürfen der Genehmigung der Standeskommission.

## Art. 7 {#art_7}

Aufenthalt von Tieren in Wirtschaftslokalen
1 Die Haltung oder Fütterung von Tieren in Wirtschaftslokalen, Küchen und
Vorratsräumen ist untersagt.
2 Der Patent- bzw. Bewilligungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass in
Wirtschaftslokalen keine Tiere frei herumlaufen, die Sitzplätze der Gäste benützen, gefüttert werden oder sonst den Betrieb oder die Gäste stören. Hunde sind an der kurzen Leine zu halten.
III. Jugendschutz
Art. 8 * Aufenthalt in Gastgewerbe- und Dancingbetrieben
1 Das Verbot gemäss Art. 39 Abs. 1 GaG gilt bei Jugendveranstaltungen
nicht. Es ist nach Weisung des Bezirksrates eine angemessene Aufsicht sicherzustellen.
2 Das Verbot gemäss Art. 39 Abs. 2 GaG ist in allen Dancingbetrieben gut
sichtbar anzuschlagen.

## Art. 9 IV. Dekorationen {#art_9}

Zulässigkeit
1 Fasnachtsdekorationen dürfen während höchstens 18 Tagen angebracht
und müssen spätestens am Aschermittwoch wieder entfernt werden.
2 Ausserhalb der Fasnachtszeit sind Dekorationen nur ausnahmsweise bei
besonderen Anlässen gestattet.
3 In Nebenräumen sind Dekorationen nicht gestattet.
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## Art. 10 {#art_10}

Anforderungen und Aufsicht
1 Patent- oder Bewilligungsinhaber, die eine Dekoration anbringen wollen,
haben dies dem Bezirksrat zu melden. Der Bezirksrat hat die Dekoration zu
kontrollieren und dafür zu sorgen, dass diese den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Für die Kontrolle und Bewilligung kann er eine Gebühr erheben.
2 Dekorationen, die gegen die guten Sitten verstossen, oder den feuer- und
gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht genügen, dürfen nicht bewilligt
werden und sind unverzüglich zu entfernen.

## Art. 11 V. Ausnahme von der Polizeistunde {#art_11}

Keine Polizeistunde
1 Die Polizeistunde entfällt an folgenden Tagen:
a) am Schmutzigen Donnerstag, am Fasnachtssamstag und -montag;
b) am Landsgemeindesonntag;
c) an der Bundesfeier;
d) an der Grossviehschau in Appenzell und in Oberegg;
e) am Silvesterabend.
2 Der Bezirksrat kann geschlossenen Gesellschaften diese Ausnahme ebenfalls gestatten.
3 Über weitere Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

## Art. 12 {#art_12}

Keine Verlängerungen
1 Am Aschermittwoch, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Eidgenössischem Bettag und Weihnachtsheiligtag sowie in der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) und bei einer durch die Standeskommission oder
durch den Bezirksrat angeordneten Trauer dürfen nur gemäss Abs. 2 dieses
Artikels Ausnahmen von der Polizeistunde bewilligt werden. Die ordentliche
Polizeistunde (24.00 Uhr) gilt an diesen Tagen für alle Gastgewerbebetriebe
gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GaG. An diesen Tagen entfällt die
Karenzzeit von ein bzw. zwei Stunden. *
2 Der Bezirksrat kann Ausnahmen gestatten. *

## Art. 13 Kanton Appenzell Innerrhoden 935.310 {#art_13}

Verfahren
1 Gesuche um Verlängerung der Polizeistunde sind mindestens zwei Tage
vorher beim Hauptmannamt bzw. vier Wochen vorher bei der Standeskommission einzureichen. Gesuche bei der Standeskommission haben in schriftlicher Form zu erfolgen.

## Art. 14 VI. Tanzen und Musizieren {#art_14}

Tanzanlässe
1 Tanzanlässe dürfen nur in Räumen abgehalten werden, die für diesen
Zweck in gesundheits- wie feuerpolizeilicher Hinsicht geeignet sind.
2 Nach der Polizeistunde darf nicht mehr musiziert werden.
VIa. Raucherbetriebe *
Art. 14a * Bewilligung und Kontrolle
1 Bewilligungen für Raucherbetriebe gemäss Bundesgesetz zum Schutz vor
Passivrauchen erteilt das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.
2 Das Lebensmittelinspektorat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben für
Raucherbetriebe und Raucherräume zu kontrollieren und gegebenenfalls
Meldung an die zuständige Stelle zu machen.
VII. Gebühren
Art. 15 * Patentpflichtige Gastgewerbebetriebe
1 Die jährliche Grundgebühr beträgt für:
a) Beherbergungsbetriebe: bis Fr. 1'000.--
b) Wirtschaften: bis Fr. 500.--
c) Dancingbetriebe: bis Fr. 10'000.--
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## Art. 16 {#art_16}

Bewilligungspflichtige Gastgewerbebetriebe
1 Die jährliche Bewilligungstaxe beträgt für:
a) Vereinswirtschaften Fr. 100.-- bis Fr. 1'000.--
b) * Pensionen mit sechs und mehr Gästen (bis zehn Betten keine Gebühr) pro Bett Fr. 3.--
c) Kioskwirtschaften Fr. 50.-- bis Fr. 1'000.--
d) Alp- bzw. Berghütten mit einfachen Übernachtungsmöglichkeiten und Massenlager Fr. 50.-- bis Fr. 500.--
e) Campingplätze Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.--
f) für jeden Getränke- und Speiseautomaten
Fr. 50.-- bis Fr. 500.--
2 Für Degustationen beträgt die jährliche Gebühr bis Fr. 500.--.
3 Für Fest- und Gelegenheitswirtschaften beträgt die tägliche Gebühr bis
Fr. 1'000.--.

## Art. 17 {#art_17}

Verlängerung Polizeistunde
1 Für jede bewilligungspflichtige Verlängerung der Polizeistunde ist eine Gebühr von Fr. 10.-- pro Stunde in die Bezirkskasse zu entrichten, wobei es
dem Bezirksrat überlassen ist, diese zu erlassen.

## Art. 18 {#art_18}

Reduktion der Gebühren
1 Werden patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe während des Jahres
eröffnet, ist die Gebühr pro rata zu bezahlen.

## Art. 19 {#art_19}

Kanzleigebühren
1 Die zuständigen Organe sind befugt, für ihre Bemühungen bei der Erteilung bzw. Erneuerung eines Patentes oder einer Bewilligung eine Kanzleigebühr zu erheben.
2 Barauslagen, namentlich die Kosten von Expertisen, können zusätzlich in
Rechnung gestellt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Einzug der Gebühren
1 Der Einzug der Taxen ist Sache der Bezirke.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.310
VIII. Übergangsbestimmung
Art. 21 * …
IX. Inkrafttreten
Art. 22 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
935.310 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.06.1994 20.06.1994 Erlass Erstfassung -
14.09.1998 01.01.2000 Art. 15 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 8 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 16 Abs. 1, b) geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 21 aufgehoben -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 22 geändert -
19.10.2009 19.10.2009 Art. 5 Abs. 1, d) eingefügt -
19.10.2009 19.10.2009 Art. 12 Abs. 2 geändert -
14.06.2010 14.06.2010 Titel VIa. eingefügt -
14.06.2010 14.06.2010 Art. 14a eingefügt -
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.310
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.06.1994 20.06.1994 Erstfassung -
Erlasstitel 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 5 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 1, d) 19.10.2009 19.10.2009 eingefügt -
Art. 8 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 2 19.10.2009 19.10.2009 geändert -
Titel VIa. 14.06.2010 14.06.2010 eingefügt -
Art. 14a 14.06.2010 14.06.2010 eingefügt -
Art. 15 14.09.1998 01.01.2000 geändert -
Art. 15 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 1, b) 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 21 31.10.2005 31.10.2005 aufgehoben -
Art. 22 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
