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title: "Verordnung über die Entschädigungen für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden"
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provisions: 3
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# Verordnung über die Entschädigungen für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 In dieser Verordnung werden die Entschädigungen festgelegt, die den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei für den Kauf und den Unterhalt
von Polizeihunden gewährt werden.
2 Ferner wird die Beteiligung des Staates an den Kosten für die Behandlung
durch einen Tierarzt geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Entschädigungen
1 Der Staat bezahlt den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei folgende Entschädigungen:
a) Für den Kauf eines Hundes (einmaliger Beitrag)
1. 45 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von weniger
als 7 Monaten;
2. 65 % des Kaufpreises für einen Hund im Alter von über 7 Monaten.
b) Für den Unterhalt eines Hundes (Beträge pro Tag, die für eine volle
Entschädigung mit 365 multipliziert werden)
1. Fr. 3.50 für einen Hund in Ausbildung;
2. Fr. 7.50 für einen Einsatz- oder Suchhund;
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3. 5 Franken für einen ausschliesslich für die Betäubungsmittel- oder
Sprengstoffsuche ausgebildeten Hund.
c) Für Betreuungskosten
1. Bei Abwesenheiten aufgrund eines Einsatzes oder einer angeordneten Weiterbildung, aufgrund eines Berufs- oder Nichtberufsunfalls, aufgrund einer Krankheit (auf Vorweisen eines Arztzeugnisses und auf Beschluss des Führungsstabs der Kantonspolizei) und
während der Ferien der Hundeführerin oder des Hundeführers
übernimmt der Staat die Kosten für die Unterbringung des Hundes
in einem anerkannten Tierheim in der Höhe einer Tagespauschale
von 20 Franken (ohne Abzug von der Jahresentschädigung) bis zu
einem Höchstbetrag von 300 Franken pro Jahr.
2 Der Staat erstattet die Kosten für folgende tierärztliche Behandlungen:
a) 100 % der Kosten infolge einer Trainings- oder Dienstverletzung;
b) 100 % der Kosten für obligatorisches Röntgen auf Hüftgelenksdysplasie;
c) 80 % der Kosten für andere Behandlungen.

## Art. 3 {#art_3}

Anpassung
1 Die Beträge der Entschädigungen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung werden alle zwei Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise
angepasst, sofern sich dieser um mindestens 10 % verändert hat.
551.34
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.05.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2019 2019_030
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.05.2019 01.07.2019 2019_030
