---
title: "Gesetz über die Verpfändung der Liegenschaften"
id: d87adf15-bade-44eb-9d2a-ba94ac339285
authority: ai
place: "Appenzell Innerrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "211.400"
publisher_url: https://ai.clex.ch/data/211.400/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d87adf15-bade-44eb-9d2a-ba94ac339285
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/807/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 08e493d5d9a4b190f33cc692cae67b9d7aaad85780912288e485beab977a91b0
provisions: 2
---

# Gesetz über die Verpfändung der Liegenschaften

## Art. 1 Art. 9 * … {#art_1}

1 Unaufkündbare (liegende) Zeddel, sie mögen auf Heimaten, Häusern oder
Weiden haften, können vom Gläubiger nicht gekündigt, dagegen vom
Schuldner jederzeit (nach Art. 19) ganz oder teilweise abbezahlt werden.
Art. 11
1 Kapitalbriefe, welche bei Handwechsel zahlbar sind, müssen nach Verkauf
des Unterpfandes und nach erfolgter gesetzlicher Kündigung abbezahlt werden, widrigenfalls der Gläubiger das Recht hat, den neuen Eigentümer der
Liegenschaft zu betreiben.
2 Macht der Gläubiger von diesem Rechte keinen Gebrauch, sei es, dass er
die Zahlung nicht begehrt oder dass er diesfalls ein Übereinkommen mit
dem Schuldner getroffen hat, so kann er auch in der Folgezeit die Zahlung
nur nach vorgängiger, halbjährlicher, schriftlicher Kündigung verlangen oder
den Handwechselbrief bis zu einer neuen Handänderung in Kraft belassen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.400
Art. 12
1 Für Zeddel, welche auf bestimmte Termine zahlbar lauten, ist eine vorherige Kündigung nicht erforderlich, sondern es können dieselben nach Verfall
sofort, nötigenfalls betreibungsrechtlich, eingezogen werden. Unternimmt
der Kreditor innert drei Monaten vom Verfall eines Terminzeddels (beziehungsweise eines Termins) an keine Schritte für den Einzug, gilt in der Folge die Kündigungspflicht auf ein halbes Jahr.
Art. 13
1 Für Kapitalbriefe, welche auf Verlangen zahlbar lauten, kann die Abzahlung nach vorausgegangener halbjährlicher Kündigung verlangt und nötigenfalls betreibungsrechtlich eingezogen werden.
Art. 14
1 Bei allen vor diesem Gesetze bestandenen Zeddeln bleibt in Hinsicht der
Zahlbarkeit der Wortlaut des Briefes geschützt.
Art. 15
1 Die Kündigung von Kapitalbriefen bleibt bei allfälliger Handänderung des
Unterpfandes auch für den neuen Eigentümer verbindlich, ebenso auch die
für eine Kapitalforderung angehobene Betreibung.
III. Währung der Zeddel und ihre Verzinsung
Art. 16
1 Sind Kapitalbriefe mit weniger als 100 Rappen für den Franken zahlbar abgelöst worden, rücken die hinteren Titel in die hierdurch entstandene Lücke
vor.
Art. 17
1 Gläubiger und Schuldner können verlangen, dass der verabredete Zinsfuss
im Kapitalbrief vorgemerkt werde; derselbe darf aber 5% nicht übersteigen.
211.400 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Martinizinse können im innern Landesteile erst vom St. Johannistag des
folgenden Jahres an betreibungsrechtlich eingezogen werden, es sei denn,
dass zwei Zinse zusammen kommen, in welchem Falle für beide Betreibung
angehoben werden kann, oder im Falle das Kapital abbezahlt wird.
3 Der Bezug von sogenanntem Ratazins ist nur bei unaufkündbaren Zeddeln
zulässig.
Art. 18
1 Jede Erschwerung bestehender Kapitalbriefe (Veränderung der Währung,
Erhöhung des Zinsfusses, oder Kündbarmachung unkündbarer oder beschränkt kündbarer Zeddel) ist ohne Einwilligung der übrigen Pfandgläubiger, welche dadurch in ihrem Vorgang Beeinträchtigung oder sonst Nachteil
erleiden könnten, unzulässig.
IV. Abzahlung und Tilgung von Kapitalbriefen
Art. 19
1 Ein Zeddel kann vom Debitor mit der nämlichen Summe wieder abgelöst
werden, die im Zeddel angemerkt ist. Bei Abzahlung kann der Kreditor verlangen, dass Zeddel bis auf 500 Franken auf einmal und bei Zeddeln von
mehreren Tausend Franken wenigstens 1000 Franken bezahlt werden.
2 Bei Abzahlung von liegendem unkündbarem Kapital im vollen Wert zu 100
Rappen den Franken, sind die liegenden Zinse mit 5%, die laufenden oder
Ratazinse nach gewöhnlichem Zinsfuss zu vergüten.
3 Für ältere und bis Martini 1884 errichtete Zeddel sind hingegen bei Abzahlung von kündbarem Kapital und von solchem, das auf weniger als 100
Rappen für den Franken lautet und wieder nach dem Wortlaut abbezahlt
werden kann, die liegenden Zinse nur mit 4½% zu vergüten, und sofern
nicht ein besonderes schriftliches Übereinkommen diesfalls getroffen wurde,
keine Ratazinse vom letzten Zinsverfall bis zum Zahltag zu entrichten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Jede teilweise Abzahlung ist auf dem betreffenden Zeddel vorzumerken.
2 Ein Zeddel kann nur durch grundbuchamtliche Löschung entkräftet werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.400
Art. 21 * …
V. Rechte der Zeddelgläubiger in Bezug auf Verkauf, Teilung
und bei Schwächung des Unterpfandes
Art. 22
1 Das Unterpfand darf nie zum Schaden des Pfandgläubigers geschwächt
werden.
2 Werden Teile des Unterpfandes verkauft, so hat der Gläubiger das Recht,
auf den Erlös zu greifen oder den Zeddel zu kündigen.
3 Bei Teilung eines Zeddelunterpfandes können die Gläubiger Zahlung ihrer
Zeddel verlangen.
211.400 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.04.1884 27.04.1884 Erlass Erstfassung -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 1 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 2 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 4 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 5 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 6 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 7 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 9 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 21 aufgehoben -
26.04.2015 26.04.2015 Ingress geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.400
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 27.04.1884 27.04.1884 Erstfassung -
Ingress 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
Art. 1 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 2 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 3 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 4 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 5 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 6 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 7 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 9 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 21 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
