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title: "Energiegesetz des Kantons Aargau"
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provisions: 39
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# Energiegesetz des Kantons Aargau

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Umsetzung einer nachhaltigen Energiestrategie bezüglich Energieversorgung, Energieanwendung, Umwelt und
Klima. Die Energiestrategie berücksichtigt die Interessen von Gesellschaft,
Wirtschaft und Umwelt in ausgewogener Weise.
2 Bei staatlichen Aktivitäten im Energiebereich sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit, der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen.

## § 2 {#par_2}

Ziele
1 Das Gesetz strebt an,
a) eine zuverlässige und wirtschaftliche Energieversorgung für Bevölkerung und
Wirtschaft sicherzustellen,
b) die Energieeffizienz in der Energieanwendung zu erhöhen und Energie sparsam einzusetzen,
c) die Nutzung der erneuerbaren Energien und der Abwärme zu fördern,
d) eine sichere und effiziente Energieverteilung zu unterstützen,
1) SR 730.0
2) SR 734.7
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) zweckmässige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Energieerzeugung zu
schaffen,
f) die Umweltbelastung zu verringern und den Klimaschutz zu verbessern,
g) die Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern zu vermindern.
2 Der Grosse Rat legt mittelfristige Ziele und Zielpfade fest, in Anlehnung an die
Vorgaben des Bundes, an nationale Normen sowie an nationale und internationale
Vereinbarungen.
3 Die Ziele und Zielpfade sollen die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des
Kantons stärken.

## § 3 {#par_3}

Begriffe
1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis
zu den Endverbrauchern.
2 Als erneuerbare Energien gelten
a) Wasserkraft,
b) Sonnenenergie,
c) Geothermie,
d) Umgebungswärme,
e) Windenergie,
f) Energie aus Holz und anderer Biomasse,
g) Energie aus Abfällen von Biomasse.
3 Als leitungsgebundene Energie gelten Energie und Energieträger, die den Endverbrauchern über Elektrizitäts-, Fernwärme- oder Gasverteilnetze zugeführt werden.
4 Energieversorgungsunternehmen sind Unternehmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die Energieträger oder Energie gewinnen, umwandeln, lagern, bereitstellen, transportieren, übertragen oder verteilen.
5 Netzbetreiber sind Unternehmen, die Leitungsnetze zum Transport von Energieträgern oder Energie betreiben.
6 Das Netzgebiet umfasst ein Gebiet, das durch leitungsgebundene Energie erschlossen wird.
7 Endverbraucher sind Kundinnen und Kunden, die Energieträger oder Energie für
den eigenen Verbrauch kaufen. Davon ausgenommen sind der Energiebezug für den
Eigenbedarf einer Energieerzeugungsanlage sowie Netzverluste.
8 Grossverbraucher sind Endverbraucher mit einem Wärmeverbrauch von mehr als
5 GWh oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Jahr und pro
Verbrauchsstätte.
9 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit werden die Anschaffungs-,
Betriebs- und Unterhaltskosten über die Lebensdauer der Investition einbezogen.
2. Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
§ 3a * Grundsatz
1 Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Energie, insbesondere auch die
Elektrizität, sparsam und rationell genutzt wird. Soweit möglich, sind Abwärme und
erneuerbare Energien zu nutzen.
2 Wird nachfolgend nichts anderes bestimmt, sind gebäudetechnische Anlagen anzupassen, wenn sie erneuert oder umgebaut werden.

## § 4 {#par_4}

Bauten und Anlagen
1 Neue Bauten und Anlagen, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,
sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf gering ist, die Lufthygiene für die Benutzerinnen und Benutzer gewährleistet ist und eine Beschädigung der Bausubstanz
durch ungünstiges Raumklima verhindert wird.
2 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei Umnutzungen, für die gegenüber der bisherigen Nutzung höhere energiegesetzliche Anforderungen gelten, entsprechend anzupassen.
3 Die thermische Gebäudehülle oder Teile davon müssen die neuesten energiegesetzlichen Anforderungen erfüllen, soweit daran mehr als nur Unterhalts- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten für bestehende und neue Bauten und Anlagen durch Verordnung. Er passt sie soweit erforderlich dem Stand der Technik an.
Gegenstand der Regelungen sind insbesondere
a) Wärme- und Kälteschutz von Bauten und Anlagen,
b) Heizungen und Anlagen zur Wassererwärmung,
c) Raumlufthygiene,
d) Lüftungs- und Klimaanlagen,
e) Beleuchtung,
f) weitere Anlagen der Haustechnik.
§ 4a * Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
1 Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude (Aufstockungen, Anbauten
usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Bedarf für Heizung,
Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung auf ein Minimum reduziert wird.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Art und Umfang der Anforderungen an
den Energieeinsatz. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.
§ 4b * Elektro-Wassererwärmer
1 Der Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.
2 Die Erwärmung des Brauchwarmwassers darf bei einem Neueinbau oder Ersatz
des Wassererwärmers von Wohnbauten und von Wohnnutzungen in Nichtwohnbauten nicht ausschliesslich direkt elektrisch erfolgen.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Befreiungen vorsehen.

## § 5 {#par_5}

Gebäudeenergieausweis
1 Für die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden besteht im Kanton der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK®). Für die Gebäudeeigentümerinnen und
-eigentümer ist die Erstellung freiwillig.

## § 6 {#par_6}

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Neue Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten
sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten. *
1bis Neue Bauten, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten. *
1ter Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems
mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten. *
2 Bestehende Gruppen von Bauten mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten
zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Baute auszurüsten, wenn
an einer oder mehreren Bauten die Gebäudehülle wesentlich saniert wird.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen regeln für Gebäude mit einem Energiestandard über den gesetzlichen Mindestanforderungen oder wenn die
Umsetzung unverhältnismässig ist.

## § 7 {#par_7}

Grundsätzliche Anforderungen an Wärmeerzeuger *
1 Neue Wärmeerzeuger mit fossilen Brennstoffen sind zulässig, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass keine energieeffizienteren Wärmeerzeuger oder Wärmezulieferungen verfügbar sind, die einen geringeren CO2-Ausstoss aufweisen, für die geplante Anwendung genügen und wirtschaftlich tragbar sind. *
2 Neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht
zulässig. Davon ausgenommen sind insbesondere Anwendungen für Komfort- und
Notheizungen in begrenztem Umfang sowie Heizungen für Gebäude, die nicht regelmässig oder nur speziell genutzt werden oder einen tiefen Heizenergiebedarf aufweisen.
3 Der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem durch einen gleichartigen Wärmeerzeuger ist nicht zulässig. Als Ausnahmen
gelten insbesondere Anwendungen gemäss Absatz 2 oder wenn ein Ersatz durch
einen anderen Wärmeerzeuger wirtschaftlich nicht tragbar ist oder für die Anwendung nicht genügt. *
3bis Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden. *
4 Es dürfen nur Wärmeerzeuger eingebaut werden, die dem Stand der Technik entsprechen. *
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht gegeben ist, sowie die Anforderungen an die Nachweise.
§ 7a * Erneuerbare Wärme bei Ersatz des Wärmeerzeugers
1 Der Ersatz des Wärmeerzeugers ist meldepflichtig.
2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind bestehende Bauten mit Wohnnutzung so
auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 % des massgebenden
Bedarfs nicht überschreitet.
3 Diese Anforderungen werden mit der Umsetzung einer der Standardlösungen oder
mit einer Bescheinigung erfüllt, wie sie nachfolgend oder in der Verordnung des Regierungsrats festgelegt sind. Für die Festlegung der Standardlösungen gilt ein
massgebender Energiebedarf für Heizung und Warmwasser von 100 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF) und Jahr.
4 Eine der möglichen Standardlösungen ist die Verwendung von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, wenn
a) im Meldeverfahren und bei Nachkontrollen der Nachweis erbracht wird, dass
während einer angenommenen Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren ein
Mindestanteil erneuerbarer Energie bezogen wird. Der Regierungsrat legt den
erforderlichen Mindestanteil nach vorheriger Befragung der Branche durch
das zuständige Departement fest. Die Energielieferanten stellen die Überprüfbarkeit der Zertifikate für die im Standardprodukt enthaltenen Anteile erneuerbarer Brennstoffe sicher und geben dem Departement auf Verlangen Einsicht, oder
b) im Meldeverfahren Zertifikate über erneuerbare Energie abgegeben werden,
die den Nachweis gemäss Absatz 2 für eine angenommene Lebensdauer der
Anlage von 20 Jahren periodengerecht erbringen.
5 Die Anwendung der Standardlösung gemäss Absatz 4 setzt überdies voraus, dass
a) der Einsatz dieser Brennstoffe unter Berücksichtigung der nationalen Gewichtungsfaktoren soweit anrechenbar ist, als er im Treibhausgasinventar der
Schweiz im laufenden oder in den beiden Vorjahren eine Emissionsminderung
bewirkt,
b) die Zertifizierung durch anerkannte Stellen vorgenommen wird,
c) die Bilanzierung von einer anerkannten, zentralen Stelle vorgenommen wird,
deren Daten soweit nötig öffentlich über Internet einsehbar sind.
6 Die Standardlösungen SL1, SL7 bis SL9 und SL11 sind innert drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung umzusetzen. Bereits getätigte Massnahmen werden berücksichtigt.
7 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 7b * Härtefälle
1 Die Behörde kann von der Verpflichtung gemäss § 7a Abs. 2 befreien, wenn eine
finanzielle Härte vorliegt; bei ausserordentlichen Verhältnissen kann sie ausserdem
eine Ersatzlösung zulassen.
2 Eine finanzielle Härte liegt vor, wenn für die Umsetzung von § 7a Abs. 2 eigene
Mittel fehlen.
3 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss nachweisen, dass eine
Umsetzung in allen zulässigen Varianten technisch nicht möglich, wirtschaftlich
nicht zumutbar oder nach den Gesamtumständen unverhältnismässig ist.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Befreiung in Bagatellfällen
durch Verordnung.
§ 7c * Pflicht zur Erstellung eines GEAK Plus
1 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten mit zentralen ortsfesten
elektrischen Widerstandsheizungen oder solchen, die dezentral sind und kein
Wasserverteilsystem aufweisen, lassen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten
dieser Bestimmung 3) einen GEAK Plus erarbeiten, der namentlich aufzeigt, wie sich
die Heizungen ersetzen lassen.
2 Bauten, für die ein GEAK Plus nicht erstellt werden kann, sowie Bauten gemäss
§ 7 Abs. 2 sind von dieser Verpflichtung befreit.

## § 8 {#par_8}

Heizungen im Freien
1 Neue fest installierte Heizungen im Freien sind mit erneuerbarer Energie oder mit
Abwärme zu betreiben. Ausnahmen sind zulässig, wenn es die Sicherheit erfordert
und bauliche oder betriebliche Massnahmen unverhältnismässig sind. In diesem Fall
müssen die Heizungen mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Steuerung
betrieben werden.
2 Bestehende fest installierte Heizungen im Freien sind bei einem Ersatz oder einem
Umbau den Anforderungen von Neuanlagen anzupassen.
3 Mobile Heizungen im Freien wie Heizpilze oder Heizstrahler sind nur für kurz befristete Einsätze zulässig.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten sowie die Ausnahmen, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht gegeben ist.
3) Inkrafttreten: 1. April 2025

## § 9 {#par_9}

Beheizte Freiluftbäder
1 Der Neubau beheizter Freiluftbäder ist nur zulässig, wenn sie mit erneuerbaren
Energien oder mit Abwärme betrieben werden. Die Beheizung mit einer Wärmepumpe ist zulässig, wenn eine Abdeckung der Wasseroberfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
2 Bestehende beheizte Freiluftbäder sind bei einer Sanierung oder einem Ersatz der
technischen Einrichtungen zu ihrer Beheizung den Anforderungen von Neuanlagen
anzupassen.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht gegeben ist.

## § 10 {#par_10}

Grossverbraucher
1 Die zuständige Behörde kann Grossverbraucher verpflichten, ihren Energieverbrauch zu untersuchen, zu bewerten und zumutbare Massnahmen zur Optimierung
des Energieverbrauchs zu treffen. Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand
der Technik entsprechen, wirtschaftlich tragbar sind und keine massgeblichen
betrieblichen Nachteile verursachen.
2 Ausgenommen sind Grossverbraucher, die sich einzeln oder in Gruppen verpflichten, von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Sie können von der Einhaltung einzelner energietechnischer Vorschriften entbunden werden.

## § 11 {#par_11}

Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
1 Bei Ausstattung und Versorgung der eigenen Bauten und Anlagen sorgen Kanton
und Gemeinden für eine nachhaltige und effiziente Verwendung der Energie, soweit
die Investitionen wirtschaftlich tragbar sind. Sie streben einen Energiestandard über
den gesetzlichen Mindestanforderungen an.
2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei der Beschaffung der Energie insbesondere erneuerbare Energiequellen und neue Nutzungsarten von Energie sowie neue
technische Verfahren zur Erhöhung der Energieeffizienz und Energierückgewinnung.
3 Werden bei vom Kanton subventionierten Bauten und Anlagen zweckmässige
Massnahmen getroffen, die über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen,
dürfen die damit zusammenhängenden Mehrkosten nicht zu Subventionskürzungen
führen.
§ 11a * Pilotprojekte
1 Der Regierungsrat ist befugt, in einem begrenzten Perimeter Abweichungen von
den §§ 4–11 zuzulassen, um unter Beachtung der Versorgungssicherheit neue Lösungen zu testen, die den CO2-Ausstoss ebenso oder stärker reduzieren.
3. Energieeffizienz in der Mobilität

## § 12 {#par_12}

Energieeffiziente Massnahmen
1 Der Kanton kann zur Unterstützung der Ziele gemäss § 2 Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der CO -Bilanz in der Mobilität₂
eigenständige rechtliche Grundlagen erlassen. Gegenstand der Regelungen sind insbesondere Massnahmen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Antriebssysteme
und CO -arme Mobilität.₂
4. Planungs- und Umsetzungsmassnahmen

## § 13 {#par_13}

Kantonale Energieplanung
1 Der Regierungsrat erstellt eine Energieplanung für jeweils zehn Jahre, die mindestens alle fünf Jahre überprüft und soweit erforderlich angepasst wird. Der Grosse Rat
genehmigt die Energieplanung. Er kann Änderungen verlangen.
2 Die Energieplanung gibt die angestrebten Ziele und Zielpfade verbindlich vor und
beurteilt die Zielerreichung sowie die Energieversorgungssicherheit im Kanton in
der abgelaufenen Planungsphase. Sie zeigt Massnahmen zur Erreichung der Ziele
und der Zielpfade sowie zur Stärkung der Versorgungssicherheit in der folgenden
Planungsphase auf.
3 Als Grundlage für die Energieplanung stützt sich der Kanton vorab auf bereits vorhandene Daten ab, insbesondere der öffentlichen Verwaltungen, Energieversorgungsunternehmen und Endverbraucher mit massgeblichem Energieverbrauch. Diese stellen die für die Energieplanung erforderlichen Daten zur Verfügung, soweit
diese vorliegen oder mit geringem Aufwand erhoben werden können.
4 Der Kanton kann eine angemessene Entschädigung für die Beschaffung von Daten
leisten, wenn der Aufwand dafür gross ist und die Daten für die Energieplanung
wichtig sind.
5 Die Geheimhaltungsinteressen bleiben gewahrt.

## § 14 {#par_14}

Kommunale Energieplanung
1 Die Gemeinden können auf der Basis der kantonalen Energieplanung eine eigene
Energieplanung erstellen, die mit derjenigen der Nachbargemeinden regional abzustimmen ist. Sie wird vom Gemeinderat beschlossen und ist behördenverbindlich.
2 Die Gemeinden können in Nutzungsplänen gemäss Baugesetzgebung strengere
energetische Anforderungen an Gebäude mit Wohn-, Dienstleistungs- und Mischnutzungen festlegen, als es dieses Gesetz verlangt. Die Anforderungen müssen dem
Stand der Technik entsprechen.
3 Die Gemeinden können in Nutzungsplänen gemäss Baugesetzgebung Grundeigentümerinnen und -eigentümer verpflichten, ihre Heizungsanlage an ein öffentliches
Leitungsnetz für Fernwärme, das Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt, anzuschliessen, wenn
a) die Energie zu technisch und wirtschaftlich tragbaren Bedingungen angeboten
wird und
b) das Gebiet in der kommunalen Energieplanung entsprechend ausgeschieden
ist.
Die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. a und b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 4) bleibt gewährleistet.
4 Bei der Gebietsausscheidung gemäss Absatz 3 sind die bestehenden Leitungsinfrastrukturen zu berücksichtigen.
5 Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist, wer den Wärmebedarf für Heizung
und Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbaren Energien oder nicht auf andere
Weise nutzbarer Abwärme deckt.
5. Förderungsmassnahmen

## § 15 {#par_15}

Information, Beratung, Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden sowie öffentlichen und privaten Organisationen und Unternehmen für eine gute Information gemäss den Zweck-
und Zielsetzungen dieses Gesetzes.
2 Er kann Projekte von öffentlichen und privaten Organisationen in den Bereichen
Information, Beratung, Aus-, Weiter- und Fortbildung unterstützen.

## § 16 {#par_16}

Förderung, Förderungsinstrumente
1 Der Kanton kann Programme, Projekte und Anlagen in den Bereichen Forschung,
Produktion, Nutzung, Verteilung und Mobilität unterstützen. Er fördert namentlich
Programme und Projekte betreffend Energieeffizienzsteigerung, erneuerbare Energien, Abwärmenutzung und CO -arme Mobilität, wenn diese der Zielerreichung ge₂ -
mäss § 2 dienen.
2 Auf Leistungen gemäss diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
3 Die Leistungen des Kantons können mit Auflagen verbunden werden.
4 Sie erfolgen nach einem vom Regierungsrat periodisch genehmigten Förderungsprogramm, in dem Ziele, Prioritäten und Kriterien für die Anwendung der Förderungsinstrumente festgelegt sind.
4) SAR 713.100
6. Energieerzeugungsanlagen

## § 17 {#par_17}

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen dürfen erstellt werden,
wenn die Abwärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Stehen fossile Brennstoffe mit tieferem CO -aequivalentem Ausstoss zur Verfügung, sind diese zu ver₂ -
wenden. Für Anlagen ohne Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz gilt
diese Anforderung nicht.
2 Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen dürfen
erstellt werden, wenn die Abwärme fachgerecht und mehrheitlich genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen, die mit überwiegend landwirtschaftlichem
Grüngut betrieben werden, ohne Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz sind
und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
3 Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen dürfen erstellt werden, wenn die Abwärme fachgerecht und weitgehend genutzt
wird.
4 Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung, deren Abwärme nicht genutzt wird, dürfen erstellt und im Notfall sowie für kurze Probeläufe betrieben werden.

## § 18 {#par_18}

Minimaler energetischer Nutzen von Energieerzeugungsanlagen
1 Der Regierungsrat legt Anforderungen an den minimalen energetischen Nutzen für
Energieerzeugungsanlagen durch Verordnung fest. Dabei wird die Technologie der
Erzeugung und ihr Einfluss auf die Umwelt berücksichtigt. Eine Bau- oder Betriebsbewilligung setzt das Erreichen des geforderten minimalen energetischen Nutzens
voraus.

## § 19 {#par_19}

Betriebsbewilligung für Energieerzeugungsanlagen
1 Grössere Energieerzeugungsanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung des Regierungsrats, wenn die Anlagen nicht einer besonderen Gesetzgebung des Bundes
unterliegen.
2 Der Regierungsrat legt für die Abgrenzung der Betriebsbewilligungspflicht leistungsbezogene Schwellenwerte nach Art der Energieerzeugungsanlagen durch Verordnung fest.
3 Die kantonale Betriebsbewilligung regelt insbesondere Umfang, Art und Dauer sowie Beendigung und Verpflichtungen bei Beendigung des Betriebs. Sie kann weitere
Nebenbestimmungen enthalten, namentlich betreffend
a) Inbetriebnahme,
b) Betriebssicherheit,
c) minimaler Nutzen,
d) Pflicht zur Abgeltung nachgewiesener kommunaler und regionaler Standortnachteile,
e) Haftung für besondere Risiken,
f) Versicherungspflicht,
g) Aufrechterhaltung der Energieversorgung,
h) Sicherstellung der Kosten für den Rückbau,
i) Übertragung der Bewilligung,
k) Widerruf.
4 Der Gemeinderat eröffnet die Baubewilligung gleichzeitig mit der kantonalen
Betriebsbewilligung.

## § 20 {#par_20}

Besondere Regelungen von Standortgemeinden
1 Die Standortgemeinden von grossen Energieerzeugungsanlagen können mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung eine Abgeltung vereinbaren. Diese muss angemessen und für den Betrieb wirtschaftlich tragbar sein.
7. Energieleitungen

## § 21 {#par_21}

Leitungen
1 Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung leitungsgebundener Energie auf ihrem Gebiet zu dulden.
2 Die Pflicht zur Duldung besteht auch dann, wenn die leitungsgebundene Energie
ihre Liegenschaften nicht erschliesst.
3 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, richten sich Zuständigkeit und
Verfahren nach den Vorschriften der Baugesetzgebung.
4 Die Netzbetreiber erteilen den Behörden die erforderlichen Auskünfte über den
Verlauf ihrer Leitungen.
5 Neue Leitungen sind umweltschonend, verlustarm und nach dem neuesten Stand
der Technik zu erstellen.

## § 22 {#par_22}

Bewilligungsverfahren für Gasleitungen
1 Gasleitungsanlagen, für die gemäss Bundesrecht der Kanton zuständig ist, werden
durch das zuständige Departement bewilligt. Die Bewilligung gilt als Enteignungstitel.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Anlehnung an das Bundesrecht durch
Verordnung.
8. Stromversorgung

## § 23 {#par_23}

Versorgung mit Elektrizität
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete pro Netzebene und weist sie diskriminierungsfrei den Netzbetreibern zu. Er berücksichtigt dabei die bestehenden
Eigentums- und Vertragsverhältnisse sowie die Versorgungsstrukturen unter Einbezug der gesamtwirtschaftlichen Interessen.
2 Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung und Zuweisung des Netzgebiets verzichtet
werden.
3 Der Netzbetreiber informiert das zuständige Departement umgehend über allfällige
Änderungen, die den Betrieb oder die Eigentumsverhältnisse betreffen.
4 Das zuständige Departement kann Anpassungen der Netzgebiete beschliessen und
Ausnahmen regeln. Seine Entscheide sind an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
5 Der Regierungsrat kann eine Netzgebietszuweisung ohne Entschädigung aufheben,
wenn
a) die Versorgung nicht mehr gewährleistet ist,
b) gesetzliche Bestimmungen oder wichtige Nebenbestimmungen der Netzzuweisung oder des Leistungsauftrags trotz Mahnung verletzt werden.

## § 24 {#par_24}

Anschlusskosten
1 Grundeigentümerinnen und -eigentümer tragen die Kosten für den Anschluss.

## § 25 {#par_25}

Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat kann die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber mit einem Leistungsauftrag verbinden. Der Leistungsauftrag darf einzelne Netzbetreiber
weder bevorteilen noch benachteiligen.
2 Er berücksichtigt dabei die Anliegen der Gemeinden.

## § 26 {#par_26}

Angleichung unterschiedlicher Netznutzungstarife
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen. Er kann namentlich die Netzbetreiber verpflichten, zur Ausgleichsfinanzierung der Netznutzungstarife einen Zuschlag zu den Netzdurchleitungskosten zu erheben.

## § 27 {#par_27}

Abgaben
1 Der Grosse Rat kann für die Abgeltung, welche die Gemeinden von den Netzbetreibern für die Durchleitungsrechte verlangen, eine Höchstgrenze festlegen.
9. Stromversorgungsunternehmen

## § 28 {#par_28}

Eigene Energieanlagen, Beteiligungen
1 Kanton und Gemeinden können Energieanlagen selbst erstellen und betreiben,
wenn der private Sektor die betreffenden Bedürfnisse nicht oder ungenügend deckt.
Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen oder die erforderlichen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
2 Der Grosse Rat beschliesst die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder Unternehmen und regelt deren Organisation und Betrieb. Er entscheidet über die Beteiligungen des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung und genehmigt die entsprechenden Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt das Referendum gemäss Kantonsverfassung.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Vertrags über die Gründung der
Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) 5) endgültig zuzustimmen, wenn diese folgende Gegenstände betreffen:
a) Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse,
b) Zusammensetzung des Verwaltungsrats,
c) Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien,
d) Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie,
e) Vorzugsrecht der Axpo AG zum Erwerb von Konzessionen.
4 Die aufgrund dieses Gesetzes organisierten Unternehmen des Staats und der
Gemeinden tragen mit ihrer Tätigkeit zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes bei.

## § 29 {#par_29}

Beteiligung des Kantons
1 Der Regierungsrat kann die Verpflichtungen, die dem Kanton im Zusammenhang
mit der Beschaffung von elektrischer Energie aus den vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber der Axpo AG erwachsen, ohne Anspruch auf Entschädigung durch den
Kanton der AEW Energie AG übertragen.
2 Die Übertragung von Aktien an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rats.
Umfasst ein solcher Beschluss die Übertragung von 50 % oder mehr der gesamten
Aktien, untersteht er dem Referendum gemäss Kantonsverfassung.
3 Beschlüsse des Grossen Rats über eine Fusion der AEW Energie AG mit anderen
Gesellschaften oder über die Einbringung der AEW Energie AG in eine Holding-
Gesellschaft unterstehen dem Referendum, wenn der Kanton an diesen Gesellschaften mit weniger als 50 % beteiligt ist.

## § 30 {#par_30}

Wahrnehmung der Aktionärsrechte
1 Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus.
2 Für Statutenänderungen, die das Stimmrecht des Kantons verkleinern, holt der Regierungsrat die Zustimmung des Grossen Rats ein.
5) Seit 1. Januar 2010 Axpo AG mit Sitz in Baden
3 Der Regierungsrat setzt sich im Rahmen seiner Stimmrechte dafür ein, dass die
Wasserkraftwerke sowie die Netze in öffentlicher schweizerischer Hand verbleiben. *
10. Vollzug

## § 31 {#par_31}

Zuständigkeit des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat vollzieht die Energievorschriften an Bauten und Anlagen, wenn
dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht etwas anderes bestimmen.
2 Zuständigkeit und Verfahren in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften
der Baugesetzgebung.
§ 31a * Zuständigkeit des Departements
1 Das zuständige Departement kann mit Stichproben in Unterstützung des behördlichen Vollzugs durch den Gemeinderat die Einhaltung der Vorschriften überprüfen.

## § 32 {#par_32}

Zuständigkeit des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
2 Er bestimmt, welche Energieerzeugungsanlagen auf einer vom Kanton bestimmten
Plattform einzutragen sind. Die Daten dürfen vom Kanton für statistische Zwecke
und von der Gemeinde für ihre Vollzugsaufgaben verwendet werden. *
3 Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *

## § 33 {#par_33}

Erfolgskontrolle
1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle fünf Jahre Bericht über den Stand
des Vollzugs des Energiegesetzes.
2 Der Bericht soll insbesondere Auskunft geben über
a) die Erreichung der gesetzten Ziele,
b) die Wirkungen der einzelnen Massnahmen sowie das Kosten-Nutzenverhältnis,
c) unausgeschöpfte Potenziale,
d) die Entwicklung auf Bundesebene und die längerfristigen Tendenzen,
e) allfällige Bedürfnisse nach Änderung des Gesetzes.

## § 34 {#par_34}

Ausnahmen
1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere bei unzumutbarer Härte, kann
die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen zulassen.
2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden. *
3 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien der zuständigen Behörde zu entsprechen. Von den Gesuchstellenden kann namentlich die
Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik usw.) verlangt werden. *
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 36 § 35 * … {#par_36}

Verwaltungsstrafe
1 Mit Busse bis Fr. 50'000.– wird bestraft, wer
a) * Vorschriften über Energiebedarf und Raumlufthygiene von Bauten und Anlagen verletzt (§§ 4 und 4a),
abis) * die Meldepflichten und die weiteren Pflichten gemäss den §§ 4b, 7a, 7c und
32 Abs. 2 verletzt,
b) Vorschriften über die Erfassung des Wärmeverbrauchs verletzt (§ 6),
c) Vorschriften über die Zulässigkeit von Heizungen und Elektrizitätserzeugungsanlagen verletzt (§§ 7–9 sowie 17),
d) Verpflichtungen der Grossverbraucher betreffend Energieverbrauch verletzt
(§ 10),
e) Vorschriften über Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien im
Mobilitätsbereich verletzt (§ 12),
f) Vorschriften über den Wirkungsgrad von Energieanlagen verletzt (§ 18),
g) Bestimmungen einer Betriebsbewilligung oder eines Leistungsauftrags verletzt (§§ 19 und 25),
h) die Verpflichtung verletzt, für grosse Energieerzeugungsanlagen Abgeltungsbeiträge zu zahlen (§ 19),
i) Verpflichtungen der Netzbetreiber betreffend Angleichung unterschiedlicher
Netznutzungstarife verletzt (§ 26).
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch
a) die Bauherrschaft,
b) die Eigentümerin oder den Eigentümer,
c) sonstige Berechtigte,
d) Projektverfassende,
e) Unternehmen,
f) die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung,
g) Bauleitende.
3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist die Richterin oder der Richter
nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden.
4 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten
handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Strafzahlung verurteilt.
5 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs Anwendung.

## § 37 {#par_37}

Verhältnis zum Verwaltungszwang
1 Die Verwaltungsstrafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwangs angeordnet werden.

## § 38 {#par_38}

Strafverfahren
1 Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretung dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine
Busse von über Fr. 2'000.– in Frage, erstattet der Gemeinderat Strafanzeige.
3 Kanton und Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.

## § 39 {#par_39}

Übergangsrecht
1 Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen der AEW Energie AG
verfügt und die Netzgebietszuweisung gemäss § 23 Abs. 1 und die Erteilung der
Leistungsaufträge gemäss § 25 nicht rechtskräftig erfolgt sind, wird ein Leistungsauftrag für die AEW Energie AG durch Dekret festgelegt.
2 Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 23. April 2024

## § 40 hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt. * {#par_40}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 17. Januar 2012 Präsident des Grossen Rats
VOEGTLI
Protokollführer
i.V. OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 30. März 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juni 2012
Inkrafttreten: 1. September 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.01.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung 2012/5-03
08.09.2020 01.09.2024 § 30 Abs. 3 eingefügt 2024/07-01
19.09.2023 01.07.2024 § 35 aufgehoben 2024/04-01
23.04.2024 01.04.2025 § 3a eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 4a eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 4b eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 6 Abs. 1 geändert 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 6 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 6 Abs. 1ter eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 7 Titel geändert 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 7 Abs. 1 geändert 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 7 Abs. 3 geändert 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 7 Abs. 3bis eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 7 Abs. 4 geändert 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 7a eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 7b eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 7c eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 11a eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 31a eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 32 Abs. 2 eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 32 Abs. 3 eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 34 Abs. 2 eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 34 Abs. 3 eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 36 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 36 Abs. 1, lit. abis) eingefügt 2024/10-03
23.04.2024 01.04.2025 § 39 Abs. 2 eingefügt 2024/10-03
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.01.2012 01.09.2012 Erstfassung 2012/5-03
§ 3a 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 4a 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 4b 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 6 Abs. 1 23.04.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-03
§ 6 Abs. 1bis 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 6 Abs. 1ter 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 7 23.04.2024 01.04.2025 Titel geändert 2024/10-03
§ 7 Abs. 1 23.04.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-03
§ 7 Abs. 3 23.04.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-03
§ 7 Abs. 3bis 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 7 Abs. 4 23.04.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-03
§ 7a 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 7b 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 7c 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 11a 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 30 Abs. 3 08.09.2020 01.09.2024 eingefügt 2024/07-01
§ 31a 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 32 Abs. 2 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 32 Abs. 3 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 34 Abs. 2 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 34 Abs. 3 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 35 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 36 Abs. 1, lit. a) 23.04.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-03
§ 36 Abs. 1, lit. abis) 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
§ 39 Abs. 2 23.04.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-03
