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title: "Protokollreglement"
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# Protokollreglement

## Art. 1 {#art_1}

Definition
1 In diesem Reglement wird festgelegt, welche Rangordnungs- und Gewohnheitsregelungen bei den amtlichen Feiern, Veranstaltungen und Beziehungen
beachtet werden müssen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die Public Relations des Kantons Freiburg im Allgemeinen und für diejenigen der Kantonsregierung im Besonderen. Die Regelungen werden wenn nötig in Richtlinien näher festgelegt.
2 Der Grosse Rat und die Gerichtsbehörden erlassen ihr eigenes Protokollreglement.
3 Bei kantonalen Veranstaltungen mit mehreren Behörden gilt das Reglement
der organisierenden Behörde.
4 In den Beziehungen und Veranstaltungen mit dem Bund gilt dieses Reglement ergänzend zum Protokoll des Bundes.
2 Rangordnung

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Welche Rangordnung bei vom Staatsrat organisierten Veranstaltungen,
Empfängen und Besuchen eingehalten werden muss, wird im Anhang beschrieben.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats steht ausserhalb der Sessionen des Grossen Rates in der Rangordnung höher als die Präsidentin oder
der Präsident des Parlaments.
3 Da der Staatsrat für die Aussenbeziehungen des Kantons zuständig ist, hat
er ausserdem bei derartigen Veranstaltungen den Vorsitz.
4 Haben zwei Personen denselben Rang, so bestimmt das Dienstalter in der
Funktion oder im Auftrag und subsidiär das Alter, wer Vorrang hat.
5 Ein Mitglied des Staatsrats kann erst Präsidentin oder Präsident des Staatsrats werden, nachdem alle ihre oder seine Kolleginnen und Kollegen, die vor
ihr oder ihm gewählt wurden, die Präsidentschaft innehatten.

## Art. 4 {#art_4}

Ansprache
1 Im Allgemeinen ergreift die ranghöchste Rednerin oder der ranghöchste
Redner das Wort zuletzt.

## Art. 5 {#art_5}

Begrüssungen
1 Die Rangordnungsliste befindet sich im Anhang. Bei protokollarischen Zeremonien wird indessen empfohlen, nur die wichtigsten Behörden und die
Personen mit einem besonderen Bezug zur Veranstaltung persönlich zu begrüssen, um die Wortmeldungen nicht zu verlängern. Für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird eine allgemeine Formel benützt.
2 Im Allgemeinen begrüsst nur die erste Rednerin oder der erste Redner die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausführlich.

## Art. 6 {#art_6}

Umzüge
1 Bei Umzügen, an denen die Behörden offiziell teilnehmen, ist die Reihenfolge allgemein durch die Rangordnung festgelegt; Besonderheiten bleiben
vorbehalten.
3 Fahnen und Kantonswappen

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Staatskanzlei ist für die Beflaggung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe dem Hochbauamt übertragen.
2 Die Freiburger Fahne wird bei folgenden Gelegenheiten auf dem Rathaus,
auf dem historischen Gebäude der Staatskanzlei an der Chorherrengasse 17
und auf gewissen wichtigen kantonalen Verwaltungsgebäuden gehisst:
a) am Nationalfeiertag am 1. August;
b) an Fronleichnam;
c) bei Besuchen von Staatschefs oder Regierungen ausländischer Staaten.
3 Die Fahnen werden bei wichtigen Trauerfällen auf halbmast gesetzt (s. Todesfälle und Begräbnisse, Kapitel 7).
4 Die Beflaggung oder das Setzen auf halbmast kann bei weiteren Umständen, bei wichtigen Veranstaltungen im Leben des Kantons oder des Landes
auf Anfrage des Bundes angeordnet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Kantonsbanner
1 Das Kantonsbanner mit Gendarmeriepikett (Ehrengarde) wird bei folgenden
Feiern mitgeführt:
a) Umzug bei der Konstituierung der Behörden zu Beginn der Legislaturperiode;
b) Vereidigung der Aspirantinnen und Aspiranten der Polizeischule.
2 Es wird ebenfalls bei Empfängen, die auf Freiburger Gebiet zu Ehren der
Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines neuen Mitglieds des
Bundesrats und der Präsidentinnen oder der Präsidenten der eidgenössischen
Räte organisiert werden, mitgeführt.
3 Die Staatskanzlei kann das Kantonsbanner für weitere Veranstaltungen aufbieten.
4 Offizielle Empfänge durch den Staatsrat
4.1 Modalitäten

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Modalitäten der Empfänge werden vom Staatsrat auf Vorschlag der
Staatskanzlei und gegebenenfalls nach Absprache mit den betroffenen Personen und Behörden festgelegt.
2 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Behörden, die traditionsgemäss an den
vom Staatsrat organisierten protokollarischen Ereignissen teilnehmen, nach.
4.2 Beim Bundesrat akkreditierte Botschafterinnen und Botschafter

## Art. 10 und Generalkonsulinnen und Generalkonsuln {#art_10}

Botschafterinnen und Botschafter
1 In der Regel beantwortet der Staatsrat die Besuchsgesuche von Botschafterinnen und Botschaftern, die vom Protokoll des Bundes (Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten) an ihn gerichtet
werden.
2 Der offizielle Empfang wird in Form eines Essens organisiert, an dem die
Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats, die Staatskanzlerin oder der
Staatskanzler (oder die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler) in Begleitung einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sektors Aussenbeziehungen bei
der Staatskanzlei teilnimmt.
3 Das Besuchsgesuch wird in das Bordereau einer Sitzung des Staatsrats eingetragen. Bei Interesse können weitere Mitglieder des Staatsrats am offiziellen Empfang teilnehmen.
4 Empfänge von Botschafterinnen und Botschaftern werden von der Staatskanzlei mit Unterstützung des Protokolls des Bundes organisiert.

## Art. 11 {#art_11}

Generalkonsulinnen und Generalkonsuln
1 Berufskonsulinnen und Berufskonsuln, zu deren Zuständigkeitsgebiet der
Kanton Freiburg gehört, werden auf Anfrage von der Sicherheits-, Justiz- und
Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor zu einer Unterredung empfangen.
2 Diese Unterredung wird von ihrer oder seiner Direktion organisiert.
4.3 Bundesbehörden
4.3.1 Wahl in den Bundesrat, zur Bundespräsidentin oder zum
Bundespräsidenten, zur Präsidentin oder zum Präsidenten des

## Art. 12 Nationalrats oder des Ständerats {#art_12}

Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers
1 Im Falle einer Freiburger Kandidatur begibt sich am Wahltag eine Delegation des Kantons, die von einer Vertretung des Staatsrats angeführt wird, ins
Bundeshaus.
2 Wird eine Freiburgerin oder ein Freiburger in den Bundesrat gewählt, so begeben sich die übrigen Mitglieder der Regierung umgehend nach Bern, und
der Staatsrat überbringt der oder dem Gewählten im Normalfall in corpore
die Glückwünsche des Kantons Freiburg.
3 In den Sälen des Bundeshauses wird ein Aperitif offeriert.
4 Im Kanton wird ein Empfang zu Ehren der gewählten Person organisiert.

## Art. 13 {#art_13}

Wahl einer Persönlichkeit aus einem anderen Kanton
1 Auf Verlangen wird ein Empfang organisiert, wenn der offizielle Zug, der
die gewählte Persönlichkeit in ihren Wohnkanton führt, durch Freiburger Gebiet fährt.
4.3.2 Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers in ein Bundesgericht

## Art. 14 oder zur Präsidentin oder zum Präsidenten eines Bundesgerichts {#art_14}

1 Der Staatsrat richtet einen Glückwunschbrief an die gewählte Person und
organisiert ein Treffen mit ihr.
4.3.3 Besuche oder Sitzungen von eidgenössischen Behörden im Kanton

## Art. 15 Freiburg {#art_15}

Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder
1 Bei einem offiziellen Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder
wird ein Empfang organisiert.
2 Handelt es sich um einen von Dritten organisierten Besuch, so delegiert der
Staatsrat im Normalfall eines seiner Mitglieder, falls er offiziell eingeladen
wird.

## Art. 16 {#art_16}

Höhere Offizierinnen und Offiziere
1 Im Allgemeinen lädt der Staatsrat alle zwei Jahre die Chefin oder den Chef
der Armee und die höheren Offizierinnen und Offiziere, die Freiburg nahestehen, zu einem Treffen ein, an dem für den Kanton interessante Fragen im
Zusammenhang mit der Armee besprochen werden.

## Art. 17 {#art_17}

Sitzung einer eidgenössischen Kommission oder weiterer Bundesbehörden
1 Tagt eine eidgenössische Kommission, die im Normalfall von einem Freiburger Mitglied der Eidgenössischen Kammern präsidiert wird, im Kanton
Freiburg, so wird ein Treffen mit einer Staatsratsdelegation organisiert. Der
Staatsrat offeriert ein Essen.
4.4 Regierungen anderer Kantone, interkantonale Direktoren- und

## Art. 18 Staatsschreiberkonferenzen {#art_18}

Regierungen der übrigen Kantone
1 Im Allgemeinen empfängt der Staatsrat jedes Jahr eine Kantonsregierung zu
einem Höflichkeitsbesuch und nimmt die Einladung einer anderen Regierung
an.

## Art. 19 {#art_19}

Interkantonale Direktoren- und Staatsschreiberkonferenzen
1 Werden diese Versammlungen im Kanton Freiburg organisiert, so werden
sie von der betreffenden Behörde vorbereitet.
4.5 Freiburger Behörden

## Art. 20 {#art_20}

Konstituierung des Staatsrats nach den allgemeinen Wahlen oder
nach der Wahl eines Mitglieds der Regierung während der Legislaturperiode
1 Der Staatsrat offeriert am ersten Tag der ordentlichen Session nach der
Wahl einen Empfang mit einem Auftritt des Musikkorps Landwehr.

## Art. 21 {#art_21}

Begegnung mit den ehemaligen Mitgliedern des Staatsrats und
den alt Staatskanzlerinnen und alt Staatskanzlern und alt Vizekanzlerinnen und alt Vizekanzlern
1 Einmal im Jahr lädt die Regierung die ehemaligen Mitglieder des Staatsrats,
die alt Staatskanzlerinnen und alt Staatskanzler, die alt Vizekanzlerinnen und
alt Vizekanzler und ihre Ehegattinnen und Ehegatten zu einem Treffen mit
Essen ein.

## Art. 22 {#art_22}

Begegnung mit den Legislativ- und Gerichtsbehörden
1 Einmal pro Legislaturperiode lädt der Staatsrat das Büro des Grossen Rates
und die Gerichtsbehörden des Kantons zu einem Treffen zum Netzwerken
ein.
4.6 Weitere Empfänge

## Art. 23 {#art_23}

Neujahrswünsche des Staatsrats an die Behörden
1 Zu Jahresanfang, im Januar, überbringt der Staatsrat der kantonalen Legislative, den kantonalen Gerichtsbehörden und den offiziell anerkannten geistlichen Behörden seine Neujahrswünsche.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats hält zu diesem Anlass eine
Ansprache; eine Vertreterin oder ein Vertreter der gesetzgebenden oder richterlichen Behörden und eine Vertreterin oder ein Vertreter der geistlichen Behörden antworten in einem bestimmten Turnus darauf.

## Art. 24 {#art_24}

Feier in Memoriam
1 Das Gedenken an die im Aktivdienst gefallenen Soldaten und dasjenige an
die Schlacht von Murten werden jedes Jahr am Sonntag, der dem 11. November am nächsten liegt, begangen.
2 Diese Feier wird von der Freiburger Offiziersgesellschaft organisiert, und
im Anschluss daran offeriert der Staatsrat einen Aperitif.

## Art. 25 {#art_25}

Persönlichkeit, die sich besonders ausgezeichnet hat oder ihre
Amtszeit beendet
1 Der Staatsrat trifft diese Persönlichkeit in corpore oder mit einer Delegation.
5 Vertretung des Staatsrats an Veranstaltungen

## Art. 26 {#art_26}

Grundsatz
1 Der Staatsrat lässt sich an Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen
stattfinden, nicht vertreten, es sei denn, es handle sich um eine kantonale, nationale oder internationale Veranstaltung.
2 Leistet der Staatsrat einer Einladung Folge, so lässt er sich im Normalfall
von einem seiner Mitglieder vertreten.
3 Er kann sich auch von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Grossen
Rates, von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler, von einer Magistratsperson oder einer Amtsvorsteherin oder einem Amtsvorsteher vertreten lassen.

## Art. 27 {#art_27}

Nationale Veranstaltungen und solche eines anderen Kantons
1 Nimmt der Staatsrat eine Einladung des Bundesrats oder einer anderen
Kantonsregierung an, so bezeichnet er seine Vertretung nach den Wünschen
des Gastgebers.

## Art. 28 {#art_28}

Regionale oder kantonale öffentliche Veranstaltung ausserhalb
des Kantons
1 Im Normalfall kann sich die Freiburger Regierung nur dann offiziell vertreten lassen, wenn sie von der Regierung dieses Kantons eingeladen wurde
oder diese ebenfalls an der Veranstaltung teilnimmt. Falls nötig erkundigt
sich die Staatskanzlei bei den Organisatoren nach der Teilnahme der Behörden des betreffenden Kantons.
2 Nimmt ein Mitglied des Staatrats aus persönlichen Gründen und auf Einladung der Organisatoren an einer ausserkantonalen Veranstaltung teil, so ist es
verpflichtet, die Staatskanzlei des betreffenden Kantons zu benachrichtigen.

## Art. 29 {#art_29}

Traditionelle Veranstaltungen im Kanton
1 Der Staatsrat nimmt im Normalfall mit einer Delegation an folgenden Veranstaltungen, die traditionell im Kanton organisiert werden und an die er regelmässig eingeladen wird, teil:
a) Empfang der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten oder eines
neuen Mitglieds der Regierung;
b) Empfang der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossratspräsidenten;
c) Vereidigung der Aspirantinnen und Aspiranten der Polizeischule;
d) Dies academicus;
e) Solennität zur Erinnerung an die Schlacht von Murten;
f) Dreikönigsabend des Musikkorps Landwehr und des Freiburgischen
Grenadierkorps und Fahnenübergabe des Cadre Noir et Blanc;
g) Kantonale Sport- und Kulturfeste.

## Art. 30 {#art_30}

Kantonale oder überkantonale Veranstaltungen zu bestimmten
Themen
1 Wenn solche Veranstaltungen im Kanton stattfinden, lässt sich der Staatsrat
im Normalfall von derjenigen Direktionsvorsteherin oder demjenigen Direktionsvorsteher vertreten, die oder der vom Thema betroffen ist.

## Art. 31 {#art_31}

Regionale und örtliche Veranstaltungen
1 Im Allgemeinen lässt sich der Staatsrat an regionalen oder örtlichen Veranstaltungen nur vertreten, wenn es sich um Jubiläen oder Feiern eines bedeutenden geschichtlichen Ereignisses handelt.
2 An einer bedeutenden regionalen Veranstaltung kann allerdings ein Mitglied des Staatsrats, das in dieser Region wohnt oder aus der Region stammt,
einzeln teilnehmen.

## Art. 32 {#art_32}

Kirchliche Veranstaltungen
1 Auf Einladung lässt sich der Staatsrat an einer Bischofsweihe, der Weihe eines Vaterabts, der Ordination oder Primiz eines Priesters und der Einsetzung
einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vertreten.
2 In der Tradition der Beziehungen mit den Klöstern trifft der Staatsrat die
Gemeinschaft von Altenryf jedes Jahr und diejenigen der Kapuziner und der
Franziskaner abwechslungsweise jedes zweite Jahr.
3 Für kirchliche Feiern in der Stadt Freiburg:
a) Auf Einladung nimmt der Staatsrat mit einer Delegation an den wichtigsten kirchlichen Feiern in der Stadt Freiburg teil (Fronleichnam,
Messen an Ostern, am eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und an
Weihnachten).
b) In Erinnerung an das Abkommen von 1879 zwischen dem Domkapitel
St. Nikolaus und dem Staatsrat wird der Pfarrei St. Nikolaus eine jährliche Entschädigung für die Organisation und Durchführung religiöser
Feiern gewährt, zu denen die Behörden eingeladen werden.
6 Ehrenkomitee und Patronat

## Art. 33 {#art_33}

1 Der Staatsrat kann die Mitwirkung in einem Ehrenkomitee oder die Übernahme des Patronats für eine Veranstaltung annehmen, wenn diese von allgemeinem Interesse ist und den ganzen Kanton betrifft.
7 Tod und Beerdigungen

## Art. 34 {#art_34}

1 Der Staatsrat nimmt gemäss den Grundsätzen in den internen Weisungen an
den Feiern im Zusammenhang mit dem Todesfall einer Persönlichkeit teil.
2 Allerdings ist der Wille der verstorbenen Person oder ihrer Familie und gegebenenfalls der betreffenden Behörde massgebend.
8 Ehrenwein

## Art. 35 {#art_35}

1 Ein Ehrenwein wird an internationalen, nationalen und interkantonalen Veranstaltungen, die auf Freiburger Gebiet stattfinden, offeriert.
2 An kantonalen Veranstaltungen wird ein Ehrenwein im Normalfall nur offeriert, wenn es sich um einen Geburtstag oder ein Jubiläum handelt.
3 Die Staatskanzlei ist für die Genehmigung des Ehrenweins verantwortlich.
9 Freiburgisches Grenadierkorps, Musikkorps Landwehr, Cadre Noir

## Art. 36 et Blanc und Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg {#art_36}

1 Das Freiburgische Grenadierkorps, das Musikkorps Landwehr, das Cadre
Noir et Blanc und die Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg bilden
die vier offiziellen Korps des Staatsrats und stehen ihm zur Verfügung, um
ihn zu begleiten oder den Kanton an offiziellen Ehrungen zu vertreten.
2 Die Staatskanzlei ist mit den Beziehungen mit diesen vier Korps beauftragt.
3 Der Staat kann ihnen eine jährliche finanzielle Unterstützung gewähren
und/oder ihnen ein symbolisches Entgelt für offiziell im Namen des Staatsrats erbrachte Leistungen zahlen.
4 Falls diese Auftritte ausserhalb des Kantons stattfinden, kann sich der Staat
an den Fahrtkosten beteiligen, jedoch nur nach vorgängiger Abmachung. Die
übrigen Kosten gehen zulasten der Organisatoren.
10 Hundertjährige

## Art. 37 {#art_37}

1 Der Staatsrat ehrt die im Kanton wohnhaften Personen an ihrem 100. Geburtstag.
11 Schlussbestimmungen

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung dieses Reglements und die Kommunikation im Zusammenhang mit allen darin erwähnten Veranstaltungen verantwortlich.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Tabelle der Rangordnungen (Art. 3 Abs. 1)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.09.2023 Erlass Grunderlass 04.09.2023 2023_097
15.10.2025 Art. 7 Abs. 2 geändert 17.10.2025 2025_076
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.09.2023 04.09.2023 2023_097
Art. 7 Abs. 2 geändert 15.10.2025 17.10.2025 2025_076
ANHANG 1
Tabelle der Rangordnungen (Art. 3 Abs. 1)
Während der Sessionen des Grossen Rates tritt die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates an die Stelle der
Staatsratspräsidentin oder des Staatsratspräsidenten.
Kantonale Behörden
Wenn
geistliche militärische diplomatische
verwaltungstechnische
und schulische
Behörden anwesend sind
1. Bundesrätin oder Bundesrat
2. Präsidentin oder Präsident des
Staatsrats
3. Präsidentin oder Präsident des
Grossen Rates
4. Präsidentin oder Präsident des
Justizrats
Apostolischer Nuntius Beim Bundesrat
akkreditierte
Botschafterinnen und Botschafter
Kantonale Behörden
Wenn
geistliche militärische diplomatische
verwaltungstechnische
und schulische
Behörden anwesend sind
5. Freiburger alt Bundesrätin oder
alt Bundesrat
6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident und Mitglieder des
Staatsrats und Staatskanzlerin
oder Staatskanzler
7. Präsidentin oder Präsident des
Kantonsgerichts
8. Generalstaatsanwältin oder
Generalstaatsanwalt
9. Nationalrätinnen und
Nationalräte
10. Ständerätinnen und Ständeräte
11. Freiburger Bundesrichterinnen
und Bundesrichter
Kantonale Behörden
Wenn
geistliche militärische diplomatische
verwaltungstechnische
und schulische
Behörden anwesend sind
12. Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten, Mitglieder des
Büros und Generalsekretärin
oder Generalsekretär des
Grossen Rates
– Diözesanbischof
– Präsidentinnen und
Präsidenten der Synode
und des Synodalrats
– Präsidentin oder Präsident
der Israelitischen
Kultusgemeinde
– Präsidentin oder Präsident
der Versammlung und des
Büros der kirchlichen
Körperschaft des Kantons
Freiburg
Korpskomman
dantinnen und
Korpskomman
danten
– Generalkonsulinnen und
Generalkonsuln
– Konsulinnen
und Konsuln
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
13. alt Staatsrätinnen und alt
Staatsräte
Divisionärinnen und
Divisionäre
Direktorinnen und
Direktoren von
Bundesämtern
14. Kantonsrichterinnen und
Kantonsrichter
Brigadierinnen und
Brigadiers
Botschaftsrätinnen und Botschaftsräte
Rektorin oder
Rektor der
Universität
Kantonale Behörden
Wenn
geistliche militärische diplomatische
verwaltungstechnische
und schulische
Behörden anwesend sind
15. Oberamtfrauen und
Oberamtmänner
16. Mitglieder des Grossen Rates
17. Präsidentinnen und Präsidenten
der übrigen kantonalen
Gerichtsbehörden
18. Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte
19. Gemeindepräsidentinnen und
Ammänner
Oberstinnen
und Obersten
Konsularische
Funktionen
Dekaninnnen und
Dekane der
Fakultäten der
Universität
20. Präsidentinnen und Präsidenten
der Generalräte
Professorinnen
und Professoren
an der Universität
Kantonale Behörden
Wenn
geistliche militärische diplomatische
verwaltungstechnische
und schulische
Behörden anwesend sind
21. Gemeinderätinnen und
Gemeinderäte
Bischofsvikar und Kanzlerin
oder Kanzler des Bistums
22. Generalsekretärinnen und
Generalsekretäre
der Direktionen
des Staatsrates
23. Majorinnen
und Majore
Direktorinnen und
Direktoren der
Anstalten des
Staates und
Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher
1) Wenn die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Staatsrats die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt, nimmt sie od er er den entsprechenden Platz in der Rangfolge ein.
