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title: "Verordnung über die Organisation der Mittelschulen"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Organisation der Mittelschulen

## § 1 {#par_1}

Aufsicht
1 Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über die thurgauischen Mittelschulen.

## § 2 {#par_2}

Schulen
1 Der Kanton führt Mittelschulen in Frauenfeld, Kreuzlingen und Romanshorn.
2 In Frauenfeld werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule, eine Fachmittelschule und eine Informatikmittelschule geführt. *
3 In Kreuzlingen werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule sowie die
Pädagogische Maturitätsschule geführt. Der Pädagogischen Maturitätsschule ist ein
Konvikt angegliedert.
4 In Romanshorn werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule und eine
Fachmittelschule geführt.

## § 3 {#par_3}

Zusammenarbeit
1 Die Schulen arbeiten zusammen, namentlich bezüglich der Kursorganisation, der
Zuweisung von Schülern und Schülerinnen sowie der Pensenzuteilung an die Lehrpersonen.

## § 4 {#par_4}

Schulanlagen
1 Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule sind nach Möglichkeit der
Bevölkerung für eine sinnvolle Nutzung zur Verfügung zu stellen.
2 Der Rektor oder die Rektorin erlässt unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und des Kostendeckungsgrundsatzes eine Gebührenordnung.

## § 5 {#par_5}

Kurse und Sonderveranstaltungen
1 Der Rektor oder die Rektorin legt im Rahmen der Leistungsaufträge und Budgetvorgaben der übergeordneten kantonalen Instanzen das Angebot von Kursen und
Sonderveranstaltungen fest.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
413.142 RRV Organisation der Mittelschulen

## § 7 § 6 * … {#par_7}

Schulärztlicher Dienst
1 Die Mittelschulen bezeichnen einen Schularzt oder eine Schulärztin.

## § 8 {#par_8}

Akademische Berufsberatung
1 Die akademische Berufsberatung wird durch die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung sichergestellt.

## § 9 {#par_9}

Schuljahr und Ferien *
1 Das Schuljahr beginnt am 1. August, das zweite Semester am 1. Februar.
2 Das Departement legt in Anlehnung an die Regelung für die Volksschule die Ferientermine fest. Eine Ferienwoche können die Mittelschulen selbst festlegen. *

## § 10 {#par_10}

Schulgeld für Ausserkantonale
1 Die Höhe des Schulgeldes für ausserkantonale Schüler und Schülerinnen richtet
sich nach den Ansätzen anderer Kantone für Thurgauer Schüler und Schülerinnen.
§ 10a * Schulkosten und Gebühren
1 Die Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für
Exkursionen, Sonderwochen und Sprachzertifikate sowie für das Schulmaterial wie
Lehrmittel und digitale Endgeräte abzüglich allfälliger Beiträge des Kantons.
2. Organe

## § 11 {#par_11}

Konferenz der Rektoren und Rektorinnen *
1 Die Rektoren und Rektorinnen der kantonalen Mittelschulen bilden unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des Amts für Mittel- und Hochschulen die Konferenz der Rektoren und Rektorinnen. *
2 Sie ist Beratungsorgan des Departements und unterstützt das Amt für Mittel- und
Hochschulen in der Koordination schulübergreifender Geschäfte und Fragen. *
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. *

## § 12 {#par_12}

Schulleitung und weitere Führungspersonen
1 Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule, vertritt sie gegen aussen und erlässt
ein durch das Departement zu genehmigendes Führungskonzept.
RRV Organisation der Mittelschulen 413.142
2 Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, den Prorektoren oder
Prorektorinnen und dem Leiter oder der Leiterin der Schulverwaltung.
3 Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens
50 % einer vollen Beschäftigung betragen. Für einen ergänzenden Unterrichtsteil
gelten die Pflichten für Mittelschullehrpersonen sinngemäss.
4 Es können weitere Personen in die Führung einbezogen werden.

## § 13 {#par_13}

Beiräte
1 Der Regierungsrat setzt zur Beratung oder Begleitung der Mittelschulen Beiräte
ein.
2 Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Departement zu genehmigen ist.

## § 14 {#par_14}

Konvent
1 Der Konvent besteht aus der Schulleitung sowie den Hauptlehrern und Hauptlehrerinnen. Diese Mitglieder sowie Lehrpersonen, über deren Schüler und Schülerinnen
Entscheide gefällt werden, sind zur Teilnahme am Konvent verpflichtet und stimmberechtigt.
2 Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin regelt er insbesondere eine
allfällige Teilnahme und das Stimmrecht für Lehrbeauftragte.
3 Der Konvent versammelt sich auf Einladung des Rektors oder der Rektorin oder
auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder. Er nimmt die gesetzlichen Aufgaben
wahr, berät über allgemeine pädagogische Fragen und ist zuständig für das Leitbild
der Schule.
4 Der Rektor oder die Rektorin führt den Konvent und kann von der Teilnahmepflicht befreien.

## § 15 {#par_15}

Schülerschaft
1 Die Schülerschaft hat das Recht, mit einer Delegation an den Beratungen des Konventes teilzunehmen.
2 Der Konvent erlässt Rahmenbedingungen über die Teilnahme der Schülerdelegation an seinen Sitzungen.
3 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, bei welchen Traktanden die Schülerdelegation nicht teilnimmt.
413.142 RRV Organisation der Mittelschulen
3. Disziplinarmassnahmen

## § 16 {#par_16}

Disziplinarmassnahmen
1 Die Lehrpersonen, der Rektor oder die Rektorin oder der Konvent können gegen
Schüler und Schülerinnen, die durch ihr Verhalten den Schulbetrieb stören oder ihre
Pflichten vernachlässigen, Disziplinarmassnahmen verhängen. *
2 Für folgende Disziplinarmassnahmen ist der Konvent zuständig:
1. * Geldbussen bis Fr. 200
2. schriftlicher Verweis
3. letzte Warnung (Ultimatum)
4. Ausschluss von der Schule
3 Der Ausschluss von der Schule setzt ein Ultimatum voraus, ausser wenn der Ver -
bleib in der Schule nicht mehr zumutbar oder möglich ist oder ein Ultimatum
zwecklos ist.
4. … *
§ 17–18 * …
RRV Organisation der Mittelschulen 413.142
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 50/2007
Erlasstitel 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022
§ 2 Abs. 2 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022
§ 6 29.03.2022 01.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 9 29.03.2022 01.04.2022 Titel geändert 13/2022
§ 9 Abs. 2 29.03.2022 01.04.2022 eingefügt 13/2022
§ 10a 29.03.2022 01.04.2022 eingefügt 13/2022
§ 11 29.03.2022 01.04.2022 Titel geändert 13/2022
§ 11 Abs. 1 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022
§ 11 Abs. 2 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022
§ 11 Abs. 3 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022
§ 16 Abs. 1 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022
§ 16 Abs. 2, 1. 29.03.2022 01.04.2022 geändert 13/2022
Titel 4. 29.03.2022 01.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 17 29.03.2022 01.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 18 29.03.2022 01.04.2022 aufgehoben 13/2022
