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title: "Verordnung über die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen"
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provisions: 9
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# Verordnung über die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen.
2 Sie gilt nicht für die elektronisch ausgefüllte, aber per Postversand abgegebene Steuererklärung.

## Art. 2 {#art_2}

Bedingungen
1 Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung nach den Bedingungen dieses Artikels auf elektronischem Weg abgeben.
2 Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg
abgeben, müssen die Software «FriTax» verwenden, die von der Website der
Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) heruntergeladen werden kann.
3 Die Belege, die von der KSTV verlangt werden, müssen zusammen mit der
Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Identifizierung der steuerpflichtigen Person
1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch abgibt,
bescheinigt ihre Identität mit ihrem persönlichen, auf dem Steuererklärungsformular angegebenen «Code FriTax».
2 Der «Code FriTax» ersetzt die persönliche Unterschrift.

## Art. 4 Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15 {#art_4}

Übermittlungsquittung
1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und
eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person
weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung
per Post abgeben.

## Art. 5 {#art_5}

Korrektur der Steuererklärung
1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zweiundsiebzig Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
2 Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, so wird die Steuererklärung an die KSTV weitergeleitet.

## Art. 6 {#art_6}

Frist
1 Die Steuererklärung muss in der von der KSTV vorgegebenen Frist abgegeben werden.
2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person
die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch abgegebene Steuererklärung.

## Art. 7 {#art_7}

Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht
1 Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während
zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSTV
vorlegen (Art. 159 DStG).

## Art. 8 {#art_8}

Datenbearbeitung
1 Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während
jeweils zweiundsiebzig Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung
(Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem Server ausserhalb des Staates aufbewahrt.
2 Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten ans Amt für Informatik
und Telekommunikation (ITA) weitergeleitet, wo sie entschlüsselt und der
KSTV zugänglich gemacht werden.
3 Nur die Mitarbeitenden der KSTV sind befugt, die von der steuerpflichtigen
Person übermittelten Daten zu bearbeiten. Die Mitarbeitenden des ITA dürfen Wartungsarbeiten durchführen.

## Art. 9 Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Steuererklärung, elektronische Abgabe – V 631.15
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_099
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.12.2014 01.01.2015 2014_099
