---
title: "Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur (GWC)"
id: d8c359f6-c27d-4e29-b847-58e93883f63e
authority: bfs3901
place: "Chur"
applies_also_from: [gr, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "421"
publisher_url: https://www.chur.ch/_rte/information/115393
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d8c359f6-c27d-4e29-b847-58e93883f63e
language: de
in_force_from: 2001-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.chur.ch/_doc/405089
read_on: 2026-11-08
sha256: f670dbce2ea690bc43eba97503caddb98482a082afc39b760fdea6b80bec8778
provisions: 24
---

# Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur (GWC)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Dieses Gesetz regelt die Bewilligungen, die Öffnungszeiten sowie die Gebühren bei der Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten in der Stadt Chur zum
Schutz der Jugend sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit.

## Art. 2 {#art_2}

Aufsicht
1 Der Stadtrat übt die Aufsicht über das Gastwirtschaftsgewerbe aus.
2 Die Gastwirtschaftspolizei wird durch die Stadtpolizei ausgeübt. Sie hat
jederzeit Zutritt zu den Lokalitäten.

## Art. 3 II. Bewilligung {#art_3}

Bewilligung
Die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen richten sich nach der kantonalen Gastwirtschaftsgesetzgebung.1

## Art. 4 {#art_4}

Dauer
1 Die Bewilligung für Betriebe wird unbefristet erteilt.
2 Für einzelne Anlässe oder vorübergehend bestehende Betriebe werden befristete Bewilligungen erteilt.

## Art. 5 {#art_5}

Gesuch
Das schriftliche Gesuch für eine Bewilligung ist auf dem amtlichen Formular und in der Regel mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses
bei der Stadtpolizei einzureichen.
1 Art. 3 ff. GWG (BR 945.100)
421 $$$
2 1.7.2010

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
Unbefristete Bewilligungen werden durch den Stadtrat erteilt, für die übrigen ist die Stadtpolizei zuständig.

## Art. 7 {#art_7}

Vergrösserungen / Verlegung / Änderungen
Erhebliche Vergrösserungen, die Verlegung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart bedürfen einer besonderen Bewilligung.

## Art. 8 {#art_8}

Auflagen
Die Bewilligung kann mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie über die Öffnungszeiten
und den Lärmschutz, verbunden werden.

## Art. 9 {#art_9}

Erlöschen
Die Bewilligung erlischt nach den im kantonalen Recht vorgesehenen

## Art. 10 Gründen.1 {#art_10}

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind rechtzeitig vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes
oder der Durchführung eines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Tourismus2 einzureichen.

## Art. 11 III. Öffnungszeiten {#art_11}

Grundsatz
Gastwirtschaftsbetriebe dürfen von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein.

## Art. 12 {#art_12}

Ausnahmen
a) Verlängerung
1 Der Stadtrat kann auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb
dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen.
2 Die Stadtpolizei kann für einzelne Tage, Anlässe und Betriebe längere
Öffnungszeiten bewilligen, wenn das Gesuch bis spätestens 24.00 Uhr vorliegt.
1 Art. 8 GWG (BR 945.100)
2 Neu: Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
$$$ 421
1.7.2010 3
b) Auflagen
Die Bewilligung längerer Öffnungszeiten kann für einzelne oder gemeinsam für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe von einem Konzept zur
Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit abhängig gemacht und
mit Auflagen verbunden werden.
c) Verkürzung
Sofern Nachtruhe, öffentliche Ordnung und Sicherheit oder berechtigte Interessen des Jugendschutzes es erfordern oder die Auflagen gemäss lit. b nicht
erfüllt werden, können vom Stadtrat auch kürzere Öffnungszeiten als in Art. 11
vorgesehen festgelegt oder gewährte Verlängerungen wieder entzogen werden.
Die Verkürzung ist auch für mehrere nahe beieinander liegende Betriebe, ganze
Strassenzüge, Quartiere oder für Teilbereiche von Betrieben möglich.

## Art. 13 {#art_13}

Toleranzfrist
1 Die Bewilligungsinhaber sind dafür verantwortlich, dass Gäste eines Betriebes oder eines Anlasses diesen spätestens 30 Minuten nach Ablauf der bewilligten Öffnungszeit verlassen haben. Während dieser Toleranzfrist ist die
Abgabe von Speisen oder Getränken untersagt.
2 Diese Regelung gilt nicht für im Betrieb übernachtende Gäste.

## Art. 14 {#art_14}

Freinächte
1 Für folgende Tage gelten keine Beschränkungen der Öffnungszeiten
(Freinächte):
– Fasnachtsfreitag bis und mit -dienstag
– 1. August
– Silvester
2 Der Stadtrat kann weitere allgemeine Freinächte bewilligen.

## Art. 15 IV. Gebühren {#art_15}

Gebühren
Vom Bewilligungsinhaber werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Erteilung, die Anpassungen
nach Art. 7 oder den Entzug der
Gastwirtschaftsbewilligung: Fr. 50.– bis Fr. 1500.–
b) für verlängerte Öffnungszeiten
gemäss Art. 12: Fr. 50.– bis Fr. 3000.– jährlich
c) für einzelne Anlässe: Fr. 20.– bis Fr. 500.– je Tag.
421 $$$
4 1.7.2010

## Art. 16 {#art_16}

Amtskosten
Die Stadtpolizei und der Stadtrat erheben zusätzlich für die Bearbeitung,
die Ausfertigung und Zustellung ihrer Entscheide gemäss Art. 20 ff. Amtskosten bis Fr. 1000.–.

## Art. 17 {#art_17}

Indexierung
Die Gebühren und Amtskosten werden durch den Stadtrat periodisch der
Teuerung angepasst.

## Art. 18 {#art_18}

Tarif
Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif. Bei der Festlegung der Gebühren
im Einzelfall sind der Verwaltungsaufwand, das Interesse sowie die Art und
Bedeutung des Betriebes angemessen zu berücksichtigen.

## Art. 19 V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel {#art_19}

Strafen und Massnahmen
1 Verstösse gegen die Gastwirtschaftsgesetzgebung werden nach den kantonalen Vorschriften geahndet.1
2 Sind der Stadt mit der Übertretung des Gastwirtschaftsgesetzes Gebühren
entgangen, hat der Fehlbare diese nachzuzahlen.

## Art. 20 {#art_20}

Zuständigkeiten2
Die Stadtpolizei ist für Verwarnungen, für Sofortmassnahmen und Bussen
bis zu Fr. 500.– zuständig. Der Stadtrat verfügt den Entzug der Bewilligung, die
Betriebsschliessung sowie Bussen von mehr als Fr. 500.–.

## Art. 21 {#art_21}

Rechtsmittel3
1 Gegen Entscheide der Stadtpolizei kann innert 10 Tagen beim Stadtrat
Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Entscheide des Stadtrates kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
1 Art. 11a und 11b GWG (BR 945.100)
2 Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Polizeigesetzes der Stadt Chur vom 24. Februar 2008
3 Fassung von Abs. 1 gemäss Art. 53 Abs. 2 des Polizeigesetzes der Stadt Chur vom
24. Februar 2008; Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. September 2007
$$$ 421
1.7.2010 5

## Art. 22 VI. Schlussbestimmungen {#art_22}

Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen insbesondere auch über bauliche Richtlinien erlassen.

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das städtische Gastwirtschaftsgesetz vom 7. März 1982 und die Ausführungsverordnung vom 12. August 1991 sowie sämtliche gestützt darauf ergangenen Beschlüsse aufgehoben.

## Art. 24 {#art_24}

Übergangsbestimmungen
Die nach bisherigem Recht erteilten Gastwirtschaftsbewilligungen bleiben
unbefristet rechtsgültig.
Art. 25 lnkrafttreten
Der Stadtrat setzt dieses Gesetz nach der Annahme durch das Volk in
Kraft.1
1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 auf den 1. April 2001 in Kraft gesetzt
