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title: "Arbeitszone Schaanwald Baurechtsparzellen Reglement"
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# Arbeitszone Schaanwald Baurechtsparzellen Reglement

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www.mauren.li
Reglement über die Abgabe und Nutzung von
Baurechtsparzellen in der Arbeitszone Schaanwald
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätzliche Bestimmungen 3
1.1. Zweck 3
1.2. Kompetenz Gemeinderat 3
2. Persönliche Bestimmungen 4
2.1. Baurechtsbewerber 4
3. Gesuchstellung 4
4. Baurecht 4
4.1. Baurechtszweck 4
4.2. Baurechtsdauer 5
4.3. Baurechtszins 5
4.4. Frist zur Überbauung 5
4.5. Veräusserung / Vermietung / Verpachtung 5
4.6. Baugrundbeschaffenheit 5
4.7. Ordentlicher Heimfall 5
4.8. Vorzeitiger Heimfall 6
5. Allgemeine Bestimmungen 6
5.1. Erschliessung 6
5.2. Bauweise / Nutzung / Gestaltung 6
5.3. Änderungen 6
5.4. Inkrafttreten 6
Anhang A – Baurechtszinsen 8
Präambel
Basierend auf dem Zweck einer im gegenseitigen Interesse der Gemeinde Mauren und der
Bürgergenossenschaft Mauren gelegenen Zusammenarbeit in Hinblick auf die gedeihliche und
demzufolge auch wirtschaftliche Weiterentwicklung der Gemeinde Mauren, wie sie in der
zwischen der Bürgergenossenschaft und der Gemeinde Mauren abgeschlossenen Regelung
der Eigentums- und Vermögensverhältnisse an Grundstücken und Liegenschaften (Regelung)
vom 22. Juni 2004 zum Ziel gesetzt wurde, wird die Gemeinde Mauren auf den ihr von der
Bürgergenossenschaft Mauren in der Arbeitszone Böscha Schaanwald (Arbeitszone) eingeräumten Baurechten zugunsten Dritter Unterbaurechte errichten.
Die Umsetzung des gegenständlichen Reglements dient der im öffentlichen Interesse gelegenen Ansiedelung von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in der Arbeitszone.
1. Grundsätzliche Bestimmungen
1.1. Zweck
Unterbaurechte können in der Arbeitszone zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden und
Anlagen im Rahmen der Bauordnung abgegeben werden.
Die Errichtung eines Unterbaurechts zulasten des auf der betreffenden Stammparzelle errichteten Baurechts erfolgt gemäss den Artikeln 251 ff. Sachenrecht (SR).
Wo in diesem Reglement die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist
darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
Dieses Reglement regelt die Vergabe, den Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie die Folgen
des Ablaufs der Dauer des Unterbaurechts und die Höhe und Bemessung des Baurechtszinses.
Aus Gründen der Vereinfachung wird das Unterbaurecht nachfolgend als Baurecht bezeichnet.
1.2. Kompetenz Gemeinderat
Die Vergabe von Baurechten ist Sache des Gemeinderats aufgrund einer Empfehlung der
Vergabekommission. Die Vergabekommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der
jeweiligen Gemeinderatsfraktionen und zwei Vertretern der Bürgergenossenschaft (Vorsitz
mit Stichentscheid hat jeweils ein Mitglied des Gemeinderats).
Der Gemeinderat entscheidet aufgrund der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der
Baurechtsbewerber und kann ungeachtet dessen, dass die Parzellen nach Form und Lage aus
einem rechtskräftigen Baulandumlegungsverfahren resultieren, nötigenfalls das Ausmass, die
Lage und die Form der Baurechtsparzellen in der Arbeitszone nach den Grundsätzen der
Zweckmässigkeit festlegen.
Auch wenn der jeweilige Gesuchsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im
Sinne dieses Reglements erfüllt, besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Baurechts.
2. Persönliche Bestimmungen
2.1. Baurechtsbewerber
Für die Zuteilung eines Baurechts im Sinne von Art. 1 dieses Reglements kommen als Baurechtsbewerber grundsätzlich die folgenden volljährigen natürlichen und juristischen Personen in Frage:
- in Liechtenstein wohnhafte natürliche Personen;
- juristische Personen, wenn die Mehrheit vom Kapital und Stimmrecht im Besitz und in
der Verfügbarkeit von in Liechtenstein wohnhaften natürlichen Personen ist;
- der Gemeinderat kann im Interesse der Gemeinde Mauren Ausnahmen machen (z.B.
Personen mit Sitz im Ausland).
Ein Baurechtsbewerber hat jedenfalls die Voraussetzungen gemäss Gewerbe- und allfälliger
Spezialgesetzgebung zu erfüllen und dies der Vergabekommission gegenüber nachzuweisen.
Die Baute soll grundsätzlich für den Eigenbedarf verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, Gebäudeteile mit Bewilligung der Gemeinde an Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zu den ortsüblichen Bedingungen zu vermieten. Eine Vermietung kann nur an
solche Firmen erfolgen, welche ihren Firmensitz nach Mauren verlegen oder diesen schon
verlegt haben oder für die eine Steuerausscheidung zu Gunsten der Gemeinde erfolgt.
Der Baurechtsbewerber bzw. der Baurechtsnehmer ist verpflichtet, sämtliche Mieter mit Firmennamen und Inhaber der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
3. Gesuchstellung
Baurechtsinteressenten, die sich für die Zuteilung eines Baurechts in der Arbeitszone bewerben, haben der Vergabekommission ein schriftliches Gesuch zu unterbreiten, welches bereits
Aufschluss darüber zu geben hat:
- dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Bewerbers gem. Pkt. 2 vorliegen;
- welche Baurechtsparzelle bzw. in welchem Ausmass eine Baurechtsparzelle gewünscht
wird;
- welche konzeptionelle Bauweise, Finanzierung und welche Nutzung gem. Pkt. 5.2 vorgesehen ist;
- welche Art von Betrieb ausgeübt werden soll.
4. Baurecht
4.1. Baurechtszweck
Im Rahmen des eingeräumten Baurechts ist der Baurechtsnehmer nur zur Erstellung von Bauten berechtigt, wie sie im Baurechtsvertrag beschrieben sind. Ausserdem darf die Baurechtsparzelle vom Baurechtsnehmer nur zu dem Zweck, wie er im Baurechtsvertrag umschrieben ist, genutzt werden.
4.2. Baurechtsdauer
Das Baurecht wird für die Dauer von höchstens 60 Jahren begründet und läuft ab Eintragung
des Baurechtsvertrages im Grundbuch. Verlängerungen sind möglich, können aber erst fünf
Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer vereinbart werden. In begründeten Fällen
ist auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Verlängerung des Baurechts möglich.
4.3. Baurechtszins
Der Baurechtszins ist erstmals pro rata ab dem Tag der Verbücherung des Baurechtsvertrags
zahlbar. Danach ist der Baurechtszins jeweils am 01. Januar des betreffenden Jahres im Voraus
zu bezahlen. Die Höhe des Baurechtszinses ermittelt sich nach der in Anhang A zu diesem Reglement festgelegten Methode.
4.4. Frist zur Überbauung
Für die auf der Baurechtsparzelle geplante Baute muss spätestens binnen zwei Jahren ab Abschluss des Baurechtsvertrags ein Baugesuch eingereicht sein und spätestens nach weiteren
drei Jahren muss die Bauabnahme erfolgen. Die Nichteinhaltung dieser Fristen kann den vorzeitigen Heimfall des Baurechts zur Folge haben. Die vorgenannten Fristen ruhen, solange sich
allfällige Baugesuche zur Behandlung bei Behörden befinden oder solange im Zusammenhang
mit dem Bauvorhaben bei Behörden Rechtsmittelverfahren anhängig sind.
4.5. Veräusserung / Vermietung / Verpachtung
Gemäss Art. 251 SR ist das Baurecht vererblich und übertragbar. Die Veräusserung des Baurechts oder die Vermietung und die Verpachtung der Bauten einschliesslich einer allfälligen
Untervermietung und die Unterverpachtung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Gemeinderats. Will der Baurechtsnehmer in der vorgenannten Weise über sein Baurecht oder
die Baurechtsparzelle verfügen, hat er vorgängig die diesbezüglichen Verträge der Gemeinde
vorzulegen.
Die Genehmigung der Veräusserung bedeutet nicht den Verzicht der Gemeinde auf das gesetzliche Vorkaufsrecht, und die Genehmigungsverweigerung bedeutet nicht die Ausübung
des Vorkaufsrechts.
Im Falle der Veräusserung des Baurechts hat der Baurechtsnehmer nebst den Pflichten aus
dem Baurechtsvertrag sämtliche Verpflichtungen aus dem zum Zeitpunkt der Veräusserung
gültigen Reglement seinem Rechtsnachfolger zu überbinden.
4.6. Baugrundbeschaffenheit
Für die Baurechtsparzelle übernimmt die Gemeinde keine wie immer geartete Haftung. Insbesondere wird keine Gewähr für eine bestimmte Benutzbarkeit und Beschaffenheit der
Stammparzelle übernommen.
Der Bauberechtigte duldet jederzeit und ohne Recht auf Entschädigung die Verlegung und
Durchleitung von Werkleitungen wie Gas, Wasser, Kanalisation, Strom, Telefon etc. auf der
Baurechtsparzelle. Andererseits sichert die Gemeinde die Vermeidung und Behebung von
Schäden zu, welche durch Verlegung und Betrieb dieser Leitungen entstehen.
4.7. Ordentlicher Heimfall
Sofern die Parteien keine Erneuerung bzw. Verlängerung des Baurechts vereinbaren, fallen die
dannzumal bestehenden Bauwerke der Baurechtsgeberin heim, indem sie zu Bestandteilen
der Stammliegenschaft bzw. des zugunsten der Gemeinde von der Bürgergenossenschaft eingeräumten Baurechts werden. Das Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung
wird im Baurechtsvertrag geregelt.
4.8. Vorzeitiger Heimfall
Für den Fall, dass der Baurechtsnehmer oder sein Rechtsnachfolger die durch Gesetz, Baurechtsvertrag oder im Rahmen dieses Reglements auferlegten Pflichten in grober Weise verletzt, ist die Gemeinde berechtigt, den vorzeitigen Heimfall des Baurechts zu verlangen (Art.
251e SR). Die Gründe, die zum vorzeitigen Heimfall führen können sowie das Verfahren zur
Festsetzung der Höhe der Entschädigung werden im Baurechtsvertrag geregelt.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1. Erschliessung
Die Primärerschliessung der Arbeitszone erfolgt durch die Gemeinde.
Eine allfällig notwendige Sekundärerschliessung (Feinerschliessung) ist Sache des Baurechtsnehmers.
5.2. Bauweise / Nutzung / Gestaltung
Im Interesse einer optimalen Nutzung der Baurechtsparzelle ist die mehrstöckige Bauweise
anzustreben. Diesbezüglich dienen die Vorgaben des Überbauungsplans Arbeitszone mit den
dazugehörenden Sonderbauvorschriften als Mindestvorgabe.
Der Gemeinderat kann im Zuge von Baurechtsvergaben auch Grenzbauweisen und/oder gemeinsame Parkierungsanlagen vorschreiben.
Besondere Aufmerksamkeit ist der Bepflanzung und Umgebungsgestaltung zu widmen. Deren
Planung ist zusammen mit dem geplanten Bauwerk gemäss Art. 25 Abs. 8 der Bauordnung
Mauren frühzeitig als Bauvorgesuch der Baubehörde zur Prüfung vorzulegen.
5.3. Änderungen
Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, dieses Reglement in angemessenen Zeitabständen
den allenfalls veränderten Verhältnissen anzupassen.
5.4. Inkrafttreten
1) Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 10. November 2021 genehmigt und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das bisherige Reglement über die Abgabe und
Nutzung von Baurechtsparzellen in der Arbeitszone Schaanwald vom 24. Mai 2016 aufgehoben.
Mauren, 11. November 2021
Gemeindevorstehung Mauren
gez. Freddy Kaiser, Vorsteher
Das Reglement bildet einen integrierten Bestandteil zum nachfolgend aufgeführten Baurechtsvertrag.
Vom Baurechtsnehmer ____________________________________
als Anhang des Baurechtsvertrags vom ____________________________________
betreffend Unterbaurecht auf der Baurecht Nr. ____________________________________
zustimmend zur Kenntnis und in Empfang genommen.
Datum: Unterschrift: ____________________________________
Anhang A
Baurechtszins
Der Baurechtszins bildet sich aus der Verzinsung des Bodenschätzwertes und gilt für voll
erschlossene und baureife Grundstücke innerhalb der Arbeitszone Böscha Schaanwald.
Je im ersten Jahr einer 5-Jahresperiode wird der Marktwert des unbebauten Landwertes
(Mittelwert aus der Schätzung der amtlichen Schätzungskommission und einer privaten
Schätzung) neu festgelegt und der jeweils vom Schweizer Immobilienschätzer-Verband
(SIV) publizierte aktuelle risikoarme Immobilien Basis-Zinssatz für Mehrfamilienhäuser in
der Schweiz (netto, real) eingeholt und ein allfälliger Reduktionsfaktor für den Bodenschätzwert bestimmt. Diese drei Werte bilden die Basis für den Baurechtszins der nächsten 5 Jahre. Der Baurechtszins wird somit alle 5 Jahre angepasst.
Der Baurechtszins wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des Baurechtsvertrags, abhängig
von der dem jeweiligen Gebäude zuordenbaren Baurechtsfläche und Bodenschätzwert,
dem Diskontierungssatz MFH CH und dem Reduktionsfaktor festgelegt.
Der jährlich an die Baurechtsgeberin zu bezahlende Baurechtszins ermittelt sich für die
jeweilige neue oder bereits angebrochene 5-Jahresperiode aus der Multiplikation der Fläche des Baurechtsgrundstücks in Quadratmeter mit dem jeweils gültigen Baurechtszins
pro Quadratmeter.
Der mittels Basisberechnung festgestellte Baurechtszins wird innerhalb der jeweiligen
5-Jahresperiode sooft der Teuerung angepasst, als der Indexstand des Landesindexes der
Konsumentenpreise um mindestens 10 % gestiegen ist. Die Erhöhung gilt nicht rückwirkend. Die Höhe des Baurechtszinses zum Zeitpunkt des Abschlusses des Baurechtsvertrags bildet das Minimum, d.h. diese Höhe wird keinesfalls unterschritten, z.B. auch nicht
im Fall einer negativen Teuerung.
Der Baurechtszins ist erstmals zahlbar pro rata für das Jahr in dem die Verbücherung des
gegenständlichen Baurechtsvertrags erfolgt. Danach ist der Baurechtszins jeweils am
1. Januar des betreffenden Jahres im Voraus zahlbar.
Zur Sicherung des Baurechtszinses wird hiermit auf dem Baurecht in der 1. Pfandstelle eine Grundpfandverschreibung für 3 Jahresleistungen errichtet. Steigt der Baurechtszins
und bietet die Grundpfandverschreibung nur noch für zwei Jahre Sicherheit, so hat der
Baurechtsnehmer nach Wahl der Baurechtsgeberin zu deren Gunsten in dem dann bestmöglichen Rahmen eine weitere Grundpfandverschreibung zu errichten oder eine entsprechende Barkaution zu leisten, sodass die Grundpfandverschreibung bzw. die Grundpfandverschreibung und die Barkaution dieser wieder Sicherheit für mindestens drei Jahreszinse bieten. Dies hat der Baurechtsnehmer so oft zu tun als die Sicherheit auf den Betrag von zwei Jahreszinse fällt.
