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title: "Errichtung der Stiftung «Interkantonale Försterschule Maienfeld»"
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# Errichtung der Stiftung «Interkantonale Försterschule Maienfeld»

## Art. 1 Stiftungsurkunde vom 11. Oktober 1972 {#art_1}

Name und Sitz:
1 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau
und Tessin
sowie
das Fürstentum Liechtenstein
errichten unter dem Namen
«Interkantonale Försterschule Maienfeld»
mit Sitz in Maienfeld
eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck:
1 Zweck der Stiftung ist die Errichtung und der Betrieb einer Fachschule für
Förster. An dieser können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Vermögen:
a) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Grundkapital von Fr.
2000000.—, das von den der Stiftung angeschlossenen Kantonen
und vom Fürstentum Liechtenstein gemäss Verteilschlüssel der «Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen
Försterschule Maienfeld» aufgebracht wird. Diese verpflichten sich
zur Einzahlung der Treffnisse bis spätestens zum 31. August 1973
auf ein Konto der Graubündner Kantonalbank in Chur.
b) Der Standortskanton Graubünden überträgt das vorsorglich erworbene Baugrundstück «Bovel» in Maienfeld ganz oder zum Teil auf die
Stiftung unter Verrechnung mit seinem Beitragstreffnis.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
921.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) Das Stiftungsvermögen wird geäufnet:
aa) durch Beiträge der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein;
bb) durch Beiträge des Bundes;
cc) durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
dd) durch andere Zuwendungen.

## Art. 4 {#art_4}

Organisation:
1 Die Organe der Stiftung sind:
a) ein Stiftungsrat von 17 Mitgliedern;
b) ein Ausschuss von 5 Mitgliedern;
c) eine Kontrollstelle;
d) eine Prüfungskommission;
e) eine Direktion.

## Art. 5 {#art_5}

Stiftungsrat:
a) Der Stiftungsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Ihm gehören an: je ein
Vertreter des Bundes, des Fürstentums Liechtenstein und der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen,
Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh., Thurgau, Tessin sowie je zwei
Vertreter der Kantone Graubünden und St. Gallen.
b) Die Mitglieder werden vom Eidgenössischen Departement des Innern, den Kantonsregierungen und der Regierung des Fürstentums
Liechtenstein gewählt.
c) Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
d) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Schule. Er ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit der Schule verantwortlich
und gibt sich eine Geschäftsordnung.
e) Der Stiftungsrat wird mit Kollektivunterschrift durch den Präsidenten
oder Vizepräsidenten mit dem Aktuar oder Kassier vertreten.

## Art. 6 {#art_6}

Der Ausschuss:
a) Der Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern des Stiftungsrates, welche
vom Stiftungsrat gewählt werden. Er konstituiert sich selbst.
Kanton Appenzell Innerrhoden 921.910
b) Die Kompetenzen des Ausschusses werden in der Geschäftsordnung
geregelt.

## Art. 7 {#art_7}

Die Kontrollstelle:
a) Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
b) Die Aufgaben der Kontrollstelle sind:
- Prüfung der Kapital- und Betriebsrechnung sowie der Internatsrechnung und des Fonds;
– jährliche Berichterstattung an den Stiftungsrat.

## Art. 8 {#art_8}

Die Prüfungskommission:
a) Die Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern, welche nicht dem
Stiftungsrat angehören müssen. Sie werden durch den Stiftungsrat
gewählt.
b) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung der Prüfungen gemäss einem durch den Stiftungsrat zu erlassenden Reglement.

## Art. 9 {#art_9}

Die Direktion:
a) Die Schule wird von einem Direktor (Forstingenieur mit eidg. Wählbarkeitszeugnis) geleitet, dem das erforderliche Lehr- und Verwaltungspersonal beigegeben wird.
b) Der Direktor wird durch den Stiftungsrat gewählt.

## Art. 10 {#art_10}

Auflösung:
a) Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates aufgelöst werden, sofern mindestens ⅔ aller Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen. Für die Auflösung bedarf es ferner der Zustimmung des
Schweizerischen Bundesrates.
b) Über die Verwendung des Stiftungsvermögens entscheidet der Stiftungsrat unter möglichster Wahrung des Stiftungszweckes und der
Interessen der Stifter.
921.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 11 {#art_11}

Vereinbarung:
1 Die auf Grund von Einzelbeschlüssen der der Stiftung angeschlossenen
Kantone und des Fürstentums Liechtenstein genehmigte «Vereinbarung
über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Maienfeld» einschliesslich Verteilschlüssel für die Finanzierung der Baukosten
bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde. Vorbehalten bleiben
allfällige neue Vereinbarungen über den Betrieb der Schule.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten:
1 Diese Stiftung tritt sofort in Kraft und ist im Handelsregister des Kantons
Graubünden einzutragen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 921.910
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
11.10.1972 11.10.1972 Erlass Erstfassung --
921.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 11.10.1972 11.10.1972 Erstfassung --
