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title: "Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen"
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# Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen

## § 2 {#par_2}

1 Die vorliegende Ordnung regelt das Verfahren über die Festlegung der schulspezifischen Faktoren
«Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» sowie der Gesamtzahl Unterrichtslektionen, die einer Schule zur Verfügung gestellt werden, und benennt die Voraussetzungen, unter denen die Faktoren
verändert werden können.

## § 3 {#par_3}

Unterrichtslektionen
1 Jede Schulleitung verfügt pro Schuljahr und pro Schultyp für die Erfüllung ihres gesamten pädagogischen Auftrags über eine bestimmte Anzahl Unterrichtslektionen.
2 Die Unterrichtslektionen umfassen die Lektionen des in Stundentafeln und Lehrplänen festgelegten
Grundangebots sowie die Lektionen des unterstützenden Förderangebots, soweit sie in Lektionseinheiten erteilt werden. *

## § 4 {#par_4}

1 Die Unterrichtslektionen werden in Jahreslektionen, d.h. in während eines Schuljahres wöchentlich
erteilten Lektionen, berechnet. Eine Jahreslektion entspricht 40 Einzellektionen.
§ 5 *
1 Die Gesamtzahl der Unterrichtslektionen einer Schule berechnet sich mit Ausnahme der Schulen mit
Spezialangeboten durch die Multiplikation des schulspezifisch festgelegten Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» mit der auf Schuljahresbeginn erwarteten Anzahl der Schülerinnen
und Schüler.
2 Sofern für die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers verstärkte Massnahmen bewilligt werden, wird die gemäss Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl der Unterrichtslektionen entsprechend erhöht.
3 An Schulen mit Spezialangeboten werden die Unterrichtslektionen als Pauschale weitergegeben.
1) SG 410.100.
Unterrichtslektionen: Ordnung 410.200

## § 6 II. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» {#par_6}

1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» beschreibt die Zahl der Unterrichtslektionen, die einer Schule zur Bildung einer Schülerin oder eines Schülers zur Verfügung gestellt werden. Seiner Berechnung liegen die drei folgenden Bestimmungsgrössen zugrunde:
1. der durch die Stundentafel abgebildete Unterrichtsplan, in welchem für jede Schulstufe
die obligatorischen und fakultativen Fächer und die Zahl der auf sie entfallenden Lektionen festgeschrieben sind,
2. das Angebot an Förder- und Stützunterricht, das durch die spezifische Zusammensetzung
der Schülerschaft, namentlich in Bezug auf Fremdsprachigkeit und Begabung, begründet
ist und folglich auch innerhalb des gleichen Schultyps variieren kann,
3. Art (schulstufen- und klassenübergreifende Lerngruppe, Schulstufe, Klasse, Halbklasse,
Gruppe) und Grösse der jeweiligen Lerngruppen.
§ 7 *
1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird mittels eines analytischen Verfahrens festgelegt. Dieses besteht aus folgenden Elementen:
– Für jede Schule und jede Schulstufe wird das in Lektionen erteilte obligatorische und fakultative
Grundangebot sowie das in Lektionen erteilte unterstützende Förderangebot gemäss Stundentafel,
Lehrplan und Förderkonzept aufgelistet.
– Für jedes Angebot wird festgelegt, von welcher Lerngruppenart und -grösse ausgegangen wird.
– Durch die Division der jeweiligen Anzahl Lektionen durch die Lerngruppengrösse ergibt sich für je -
des Angebot ein Quotient.
– Bei Angeboten, die an keine festen Lerngruppen gebunden sind, wird der Quotient des durchschnitt -
lichen Lektionenbedarfs pro Schülerin oder Schüler direkt erhoben.
– Die Summe aller Quotienten ergibt den Wert «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler je
Schulstufe und je Schultyp».
– Der schulstufen- und schultypenabhängige Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»
wird aus den schulstufen- und schultypspezifischen Werten nach dem Prinzip des gewichteten Mittels
berechnet.
§ 8 *
1 Die Volksschulleitung und die Leitung der Weiterführenden Schulen 2) entwickeln in gegenseitiger
Absprache und unter Einbezug der Bestimmungsgrössen gemäss § 6 und unter Berücksichtigung der
analytischen Festlegungsmethode gemäss § 7 ein den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Schulen
angepasstes Modell zur Ermittlung des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» und
legen die Faktoren im Rahmen der Budgetvorgaben fest.
III. Überprüfung
§ 9 *
1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird jährlich von der Volksschulleitung und der Leitung der Weiterführenden Schulen 3) auf seine Bedarfsgerechtigkeit hin überprüft.
2) § 8: Umbenennung "Leitung der Weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk -
sam seit 1. 1. 2014).
3) § 9: Umbenennung "Leitung der Weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk -
sam seit 1. 1. 2014).
Unterrichtslektionen: Ordnung 410.200

## § 10 IV. Modifikation {#par_10}

1 Eine Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» bedingt eine Änderung der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen.

## § 11 {#par_11}

1 Gründe für die Modifikation des Faktors können ein veränderter Bildungsauftrag, veränderte Rahmenbedingungen für den Unterricht oder eine veränderte Zusammensetzung der Schülerschaft sein.
Bei jeder Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» muss offengelegt werden, welche der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen in welcher Art und in welchem Mass
verändert wird.

## § 12 {#par_12}

1 Die modifizierten Faktoren werden jährlich unter Bekanntgabe der Gründe für die Modifikation im
Basler Schulblatt publiziert.
V. Schlussbestimmung
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4)
4) Wirksam seit 2. 4. 2006.
Unterrichtslektionen: Ordnung 410.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.2006 02.04.2006 Erlass Erstfassung KB 01.04.2006
25.05.2009 10.08.2009 Erlasstitel geändert -
25.05.2009 10.08.2009 § 1 totalrevidiert -
25.05.2009 10.08.2009 § 3 Abs. 2 geändert -
25.05.2009 10.08.2009 § 5 totalrevidiert -
25.05.2009 10.08.2009 § 7 totalrevidiert -
25.05.2009 10.08.2009 § 8 totalrevidiert -
25.05.2009 10.08.2009 § 9 totalrevidiert -
Unterrichtslektionen: Ordnung 410.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.2006 02.04.2006 Erstfassung KB 01.04.2006
Erlasstitel 25.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 1 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 2 25.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 5 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 7 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 8 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 9 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
