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title: "Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 8
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# Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

## § 1 vom 15. September 2021 (Stand 1. April 2022) {#par_1}

Beitritt zur IVöB
1 Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB)1) bei.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Die Thurgauer Kantonalbank ist den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens nicht unterstellt.

## § 3 {#par_3}

Zuschlagskriterien
1 Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB erwähnten Zuschlagskriterien kann, unter
Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, das Kriterium «Unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» berücksichtigt werden.

## § 4 {#par_4}

Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren
1 Über Beschwerden gemäss Art. 52 Abs. 1 IVöB entscheidet das Verwaltungsgericht.
2 Die Beschwerde ist zulässig ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden
Auftragswert.
3 Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der
kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung seiner im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gefällten Entscheide in anonymisierter Form zu.

## § 5 {#par_5}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt:
1. Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4
IVöB abzuschliessen
2. das für die Kontrollen zuständige Organ gemäss Art. 12 Abs. 5 IVöB zu bezeichnen
1) RB 720.3
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
720.1 GöB
3. die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen
zu bezeichnen für:
a. das Führen eines Verzeichnisses der Anbieter, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen (Art. 28 Abs. 1 IVöB)
b. die Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5 IVöB
c. die Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB
d. die Kontrolle und Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung
durch Auftraggeber und Anbieter gemäss Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2
IVöB
4. ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen
5. Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren

## § 6 {#par_6}

Meldung von Ausschlüssen
1 Bei einem Ausschluss im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu.
2 Der Kanton meldet den Ausschluss dem Interkantonalen Organ für das öffentliche
Beschaffungswesen (InöB).

## § 7 {#par_7}

Kantonale Fachstelle
1 Der Kanton führt eine kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen.
2 Die Fachstelle pflegt den Kontakt mit den für das öffentliche Beschaffungswesen
zuständigen Organen des Bundes und der Kantone. Sie informiert und berät die der
IVöB unterstehenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Kanton und fördert in
diesem Rahmen den einheitlichen Vollzug der Bestimmungen des öffentlichen Be -
schaffungswesens.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Fachstelle weitere Aufgaben
und Kompetenzen übertragen.

## § 8 {#par_8}

Übergangsrecht
1 Der Kanton Thurgau bleibt Mitglied der IVöB 20011), bis sämtliche Kantone der
IVöB beigetreten sind. Die IVöB 2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenigen
Kantonen, die der IVöB noch nicht beigetreten sind.
1) RB 720.4
GöB 720.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.09.2021 01.04.2022 Erstfassung 37/2021
