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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes \"Les Epines\" in Conthey"
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# Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Les Epines" in Conthey

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Der Biotop bestehend aus den Parzellen 466 und 468, gelegen auf Gebiet
der Gemeinde Conthey, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Der Schutzperimeter ist auf dem Auszug des Katasterplanes 1:2'000, welcher dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist, eingetragen.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als
Naturschutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die Revitalisierung des Biotops durch die Wiederherstellung eines alluvialen Gebietes, wie es für die ursprüngliche Rhoneebene charakteristisch war;
b) die Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität;
c) die Verhinderung von schädlichen Einwirkungen jeglicher Art;
d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Ein Unterhaltskonzept für das Gebiet wird dem zuständigen Departement
zur Genehmigung unterbreitet.
2 Das zuständige Departement ergreift die für die Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen
treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen,
verboten, insbesondere:
a) Neubauten aller Art;
b) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Wasserfassungen oder Einleitung von schädlichen Substanzen;
d) das Verlassen der Wege;
e) jeglicher Verkehr;
f) die Entnahme und Ablagerung von Material;
g) die Schädigung der Flora und Fauna;
h) das Fangen von Tieren;
i) die Jagd und Fischerei;
j) das Baden, das Segeln sowie jegliche Freizeitaktivität auf den Wasserflächen;
k) das Pflücken von Pflanzen;
l) das Einführen von Tieren und Pflanzen;
m) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
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## Art. 5 {#art_5}

Materialentnahme
1 Die Unternehmung Genetti darf auf den Parzellen 466 und 468 Material
entnehmen gemäss den Baubewilligungen vom 18. August 1993 und 17.
November 1993.
2 Gemäss Punkt 2c der Konvention vom 4. November 1992 wird der Ostteil
der Parzelle 468 spätestens bei Inbetriebnahme des Werkes "Cleuson-
Dixence 1100MW" wiederhergestellt sein. Die Wiederherstellung der Restfläche der Parzelle 468 wird spätestens 10 Jahre nach Baubeginn des Werkes "Cleuson-Dixence 1100MW" (1. Juni 1993), nämlich am 1. Juni 2003 beendet sein.
3 Die Aushub- und Wiederinstandstellungsarbeiten auf der Parzelle 466 werden gemäss Entscheid des Chefs des Departements für Umwelt und Raumplanung vom 17. November 1993 bis am 1. Juni 2008 beendet sein.
4 Sämtliche Abbauarbeiten sind derart zu planen, dass die Wiederherstellungen termingerecht ausgeführt werden können.

## Art. 6 {#art_6}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke erteilt werden.
2 Um die Abflusskapazität der Morge zu erhöhen, bleibt die Möglichkeit eines
diesbezüglichen Korrektionskonzeptes vorbehalten. Dieses Konzept trägt
den Aspekten Natur und Landschaft Rechnung und ist der zuständigen
kantonalen Dienststelle zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Die Gemeindepolizei, das Forstpersonal sowie die Wildhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 8 {#art_8}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.
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## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.12.1999 21.01.2000 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2000
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.12.1999 21.01.2000 Erstfassung BO/Abl. 3/2000
