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title: "Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung"
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provisions: 7
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# Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung

## § 1 vom 26. Oktober 1982 (Stand 1. Januar 2011) {#par_1}

Departement *
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt,
soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz
und Sicherheit.
2 Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmungen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.

## § 2 {#par_2}

Polizeikommando
1 Das Polizeikommando ist zuständig für:
1. * Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie
Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
2. * Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;
3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln;
4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager;
6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine;
7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwendungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur
Verfügung stehen;
8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes1);
9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private;
10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für
Sprengausweise;
12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen;
1) SR 941.41
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
941.41 RRV zur eidgenössische Sprengstoffgesetzgebung
13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.

## § 4 § 3 * … {#par_4}

Munizipalgemeinden1)
1 Die Munizipalgemeinden erteilen die Bewilligung zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.
2 Sie sind für ihren Widerruf zuständig.
3 Sie orientieren das Polizeikommando.

## § 5 {#par_5}

Beizug von Experten
1 Zur Durchführung der Prüfungen für Spreng- und andere Verwendungsausweise
können ausgewiesene Fachleute beigezogen werden.

## § 6 {#par_6}

Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen und Ausweisen werden folgende Gebühren
erhoben:
1. Verkaufsbewilligungen Fr. 20 bis Fr. 200;
2. Ausweise Fr. 20;
3. Prüfungen für Sprengausweise:
3.1. Kat. A Fr. 50;
3.2. Kat. B Fr. 100;
3.3. Kat. C Fr. 150;
4. Erwerbsscheine
4.1. Sprengmittel bis 5 kg und/oder 100 Sprengkapseln Fr. 2;
4.2. Sprengmittel bis 25 kg und/oder 500 Sprengkapseln Fr. 5;
4.3. Sprengmittel bis 50 kg und/oder 1 000 Sprengkapseln Fr. 10;
4.4. Sprengmittel bis 100 kg und/oder 2 000 Sprengkapseln Fr. 20;
4.5. Sprengmittel bis 500 kg und/oder 10 000 Sprengkapseln Fr. 30;
4.6. Sprengmittel bis 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkapseln Fr. 40;
4.7. Sprengmittel über 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkapseln Fr. 50;
4.8. pyrotechnische Gegenstände bis 5 kg Bruttogewicht Fr. 2;
1) Jetzt Politische Gemeinden.
RRV zur eidgenössische Sprengstoffgesetzgebung 941.41
4.9. pyrotechnische Gegenstände über 5 kg bis 100 kg
Bruttogewicht Fr. 10;
4.10. pyrotechnische Gegenstände über 100 kg Bruttogewicht Fr. 50;
5. besondere Kontrollen Fr. 50 bis Fr. 200.

## § 7 {#par_7}

Zusammenarbeit
1 Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupolizeibehörden, das Industrie- und Gewerbeinspektorat und das Feuerschutzamt sind
zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Pläne und andere Unterlagen für Bauten und Anlagen, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Polizeikommandos ein.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft1).
1) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 1982.
941.41 RRV zur eidgenössische Sprengstoffgesetzgebung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.10.1982 23.12.1982 Erstfassung 51/1982
§ 1 26.02.1991 01.01.1991 Titel geändert 9/1991
§ 2 Abs. 1, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 2 Abs. 1, 2. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 3 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 38/2010
