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title: "Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten"
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provisions: 4
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# Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

## § 1 Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger {#par_1}

Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss
§ 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:
a. Krankenversicherung
b. Unfall- und Militärversicherung
c. Invalidenversicherung

## § 2 Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer {#par_2}

1 Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss
§ 38 Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:
a. Ärztliche Leistungen:
Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche
Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und
teilstationäre Leistungen» angehören;
b. Zahnärztliche Leistungen:
Zahnärzte und Zahnärztinnen;
c. Nichtärztliche Dienstleistungen:
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
d. Nichtärztliche Sachleistungen:
Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände,
die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
e. Stationäre und teilstationäre Leistungen:
Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teilstationären Pflege dienen.
212.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
2 Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter innerhalb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen
Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbringers.

## § 3 Gerichtskostenpauschale {#par_3}

1 Die Gerichtskostenpauschale bei Prozesserledigung im Sühnverfahren gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer4 beträgt zwischen Fr. 500 und
Fr. 5000.
2 Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für
die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der
Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter festgesetzt.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat2 auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft3.
1 OS 60, 156.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
3 In Kraft seit 1. April 2005.
4 LS 212.81.
