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title: "Richtlinien über die Gewährung von zinslosen Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von Wohnraum für Jugendliche"
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# Richtlinien über die Gewährung von zinslosen Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von Wohnraum für Jugendliche

## Art. 1 mit Änderungen bis 25. März 2026 {#art_1}

Die zinslosen Darlehen werden nach Massgabe dieser
Richtlinien an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe für die Schaffung von Wohnraum für Jugendliche bei Neu- und Umbauten sowie beim Kauf von bereits
bestehendem Wohnraum ausgerichtet. Die unterstützten Organisationen müssen ihren Sitz in Zürich haben.
Art. 22 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von
der Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum
muss bei der Vermietung angemessen belegt sein.

## Art. 3 {#art_3}

Die Darlehen sind so zu bemessen, dass sie eine Verbilligung der Mietzinse von max. 30 % bewirken.

## Art. 4 {#art_4}

Die Finanzierung des Kauf- und/oder Bauvorhabens,
einschliesslich der Zusicherung der mit vorangehenden Grundpfandrechten zu deckenden Darlehen, muss gesichert sein. Das
Darlehen ist ausschliesslich zur Bezahlung des Kaufpreises und/
oder der Bauabrechnungen zu verwenden.

## Art. 5 {#art_5}

Bei der Erstellung von Wohnraum für Jugendliche dürfen die Darlehen nur für städtebaulich und architektonisch gute
Bauten gewährt werden. Beim Umbau von bestehenden Objekten ist auf die vorgegebene Bausubstanz angemessen Rücksicht
zu nehmen.

## Art. 6 {#art_6}

Die Gebäude sind einwandfrei zu unterhalten. Den Organen der Stadt ist das Recht einzuräumen, die Liegenschaften
zu betreten und Einsicht in die Betriebsrechnung zu nehmen.
1 AS 39, 325.
2 Fassung gem. GRB vom 25. März 2026; Inkrafttreten 1. September 2026
(STRB Nr. 2795/2026).
2Richtlinien über die Gewährung von zinslosen
Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige
Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von
Wohnraum für Jugendliche
843.320
Die in Art. 1 genannten Wohnbauträger haben Richtlinien für
den Bezug der mittels dieses Kredites verbilligten Wohnungen
zu erlassen.
Die Stadt behält sich zur Überwachung der Zweckerhaltung eine
Kontrolle vor.

## Art. 7 {#art_7}

Die Schaffung von Wohnraum ausserhalb der Stadt Zürich wird nicht unterstützt.

## Art. 8 {#art_8}

Die Darlehen sind nicht rückzahlbar, sofern sie während
50 Jahren ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Tritt
vorher eine Zweckentfremdung ein, so wird vom Zeitpunkt der
Auszahlung des Darlehens an der auf 50 Jahre bei einer gerechneten Annuität von 2 % verbleibende Rest zur Rückzahlung
fällig. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn die in Art. 2 dieser
Richtlinien enthaltenen Auflagen nicht mehr erfüllt werden. Die
Darlehen sind, wenn nötig in einem nachstehenden Rang, hypothekarisch sicherzustellen.

## Art. 9 {#art_9}

Die Darlehensgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt der Stadt Zürich zu richten. Dieses
überprüft das Bauvorhaben im Einvernehmen mit dem Bauamt II.

## Art. 10 {#art_10}

Die Verpflichtung der Zweckerhaltung der unterstützten Wohnungen gemäss diesen Richtlinien ist im Grundbuch
dinglich sicherzustellen.

## Art. 11 {#art_11}

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3
dieser Richtlinien.
3 1. Juli 1988 (STRB vom 11. Mai 1988).
