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title: "Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee

## Art. 1 Grundlagen {#art_1}

1
Grundlagen:
a)
Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0)
b)
Gesetz über die Fischerei vom 26. Januar 1995 (BGS 933.21)
c)
Verordnung über die Fischerei vom 12. Dezember 1995 (BGS 933.211)

## Art. 2 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht {#art_2}

1
Diese Verordnung regelt die Fischerei im Ägerisee.
2
Soweit nicht explizite Regelungen in dieser Verordnung festgelegt sind, gelangen die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0), des kantonalen Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 1995 (BGS 933.21) und der kantonalen Verordnung über die Fischerei vom 12. Dezember 1995 (BGS 933.211) zur Anwendung.

## Art. 3 Fischereiberechtigung und örtliche Gültigkeit {#art_3}

1
Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet. Dabei dürfen maximal zwei der im Rahmen eines Patents zulässigen Angelgeräte verwendet werden. Die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden. *
1a
Ohne Aufsicht und patentfrei ist der Fischfang für Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel ohne Widerhaken mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen gestattet. *
2
Im Übrigen muss das Recht zur Ausübung der Angelfischerei im Ägerisee durch das Lösen eines Patentes erworben werden:
a) *
&hellip;
b) *
Jugendpatent mit Sachkundenachweis, welches Personen bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr berechtigt, die Fischerei auszuüben
c)
Erwachsenenpatent für Personen mit Sachkundenachweis
d) *
Tagespatent ohne Sachkundenachweis
2a
Inhaberinnen und Inhabern eines Patents für ein Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) kann eine Gastkarte ausgestellt werden. Diese berechtigt sie, unter ihrer Aufsicht einen Gast mitfischen zu lassen. Als Gast ausgenommen sind Personen, denen die Fischereiausübung untersagt worden ist. Die Gastkarte erlaubt keine zusätzlichen Fanggeräte und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden. *
3
Die Patentausgabestellen werden durch die intergemeindliche Fischereikommission festgelegt.
4
Die Patente sind nicht auf andere Personen übertragbar. Sie müssen beim Fischfang mitgetragen und den Aufsichtsorganen oder Grundbesitzern auf Verlangen vorgewiesen werden.
5
Die intergemeindliche Fischereikommission kann zusätzlich zum kantonalen Gesetz über die Fischerei Personen mit der Aufsicht bestimmen und legt deren Kompetenzen fest.
6
Die Inhaber von Monats- und Jahrespatenten sind zur Führung einer Fangstatistik gemäss kantonaler Verordnung über die Fischerei verpflichtet.
7
Die Patentgebühren werden durch die Gemeinderäte Ober- und Unterägeri in separaten Beschlüssen festgelegt.
8
Die Angelfischerei darf nur im Ägerisee und in der Lorze bis zum Stauwehr bei der Höfnerstrasse betrieben werden. Bei den Bacheinflüssen gilt als Seegrenze, wo der Bach in den See fliesst, die kürzeste Verbindung zwischen beiden Bachufern.

## Art. 4 Zulässige Angelgeräte und Angelmethoden {#art_4}

1
Beim patentpflichtigen Fischfang gelten ausschliesslich die in der kantonalen Verordnung über die Fischerei aufgeführten Fangmethoden und ‑geräte.

## Art. 5 Fischereikommission {#art_5}

1
Die Gemeinderäte von Ober- und Unterägeri wählen eine intergemeindliche Fischereikommission (IGFIKO), welche die Vollzugsbehörden in fachlichen Fragen berät. Ferner können dieser Kommission Vollzugsaufgaben übertragen werden.
2
Der intergemeindlichen Fischereikommission gehören maximal 7 Personen an. Sie kann zusätzlich einen Fachberater mit beratender Stimme in die Kommission berufen. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu. Die Gemeinden bestimmen deren Präsidentin resp. Präsidenten.

## Art. 6 Strafbestimmungen {#art_6}

1
Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes oder des kantonalen Fischereigesetzes zur Anwendung gelangen, werden Übertretungen dieser Vorschriften nach dem Übertretungsstrafgesetz geahndet.
2
Personen, welche vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen diese Vorschriften verstossen, kann die intergemeindliche Fischereikommission das Fischereipatent entziehen und sie vom Bezug eines Patentes ausschliessen. Der zeitliche Ausschluss richtet sich nach der Schwere des Verstosses.
