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title: "Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

## Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen {#art_1}

(Art. 6 OHG)
1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.
2 In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:
a. Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG:1. die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d–h ELG,
2. die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
b. Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt.
c. Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.
SR 831.30

## Art. 2 Mehrpersonenhaushalte {#art_2}

(Art. 6 OHG)
1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ELG und die Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c ELG für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften und andere dauernde Lebensgemeinschaften.
2 Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Personen, die in einer anderen dauernden Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet.
3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.
4 Die Einnahmen des im selben Haushalt wohnenden Täters oder der im selben Haushalt wohnenden Täterin werden nicht berücksichtigt, sofern die Umstände es rechtfertigen.
SR 831.30

## Art. 3 {#art_3}

(Art. 16 Bst. b OHG)
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet:
SR 831.30

## Art. 4 {#art_4}

(Art. 18 OHG)
1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a. eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2 Der Pauschalbeitrag beträgt 1267 Franken. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest. Massgebend sind dabei:
a. die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b. der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 10. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 537).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2775).

## Art. 5 Anwaltskosten {#art_5}

(Art. 19 Abs. 3 OHG)
Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden.

## Art. 6 Berechnung der Entschädigung {#art_6}

(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG)
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet:
SR 831.30

## Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses {#art_7}

(Art. 21 OHG)
1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten.
2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.
3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde.

## Art. 8 Ausbildung {#art_8}

(Art. 31 OHG)
1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
a. das Personal der Beratungsstellen;
b. das Personal der Gerichte und der Polizei;
c. weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.
2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.

## Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse {#art_9}

(Art. 32 OHG)
1 Im Falle ausserordentlicher Ereignisse sorgt das BJ für die notwendige Koordination der Opferhilfe.
2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung.

## Art. 10 Evaluation {#art_10}

(Art. 33 OHG)
1 Das BJ bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand der Evaluation sowie das Vorgehen.
2 Die Kantone liefern dem BJ die für die Evaluation nötigen Angaben.

## Art. 11 Internationale Zusammenarbeit {#art_11}

Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
SR 0.312.5

## Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_12}

1 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 wird aufgehoben.
2 …
[AS 1992 2479, 1997 2824]
Die Änderung kann unter AS 2008 1627 konsultiert werden.

## Art. 13 Inkrafttreten {#art_13}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
