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title: "Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen"
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provisions: 6
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# Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

## § 1 {#par_1}

1 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regeln enthält, gelten die
Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. April 1996 (VO KVG) und der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997 (VO
PV).
2. Anspruch auf Prämienverbilligung im

## § 2 Härtefall {#par_2}

1 Personen, die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen im laufenden Jahr
in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen beantragen.
2 Anspruch auf Prämienverbilligung in Härtefällen besteht nur, wenn die
persönlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung von Prämienverbilligung
gemäss § 16 und § 18 Absatz 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über die
Krankenversicherung erfüllt sind und der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren nicht gemäss § 6 Absatz 5 oder § 11 Absatz 3 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verwirkt ist.
3 Prämienverbilligung in Härtefällen wird für das Kalenderjahr der Gesuchseinreichung ausgerichtet. Für vergangene Jahre wird keine Prämienverbilligung in Härtefällen gewährt.
1) BGS 832.13.
2) BGS 832.213.
GS 95, 311
832.214
3. Verfahren

## § 3 {#par_3}

1 Die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen ist schriftlich bei
der Ausgleichskasse zu beantragen.
2 Die gesuchstellenden Personen erhalten ein Antragsformular und eine
Liste der beizubringenden Belege. Sie werden im Formular auf die Wahrheitspflicht und die Pflicht, Änderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Ausgleichskasse sofort zu melden, hingewiesen und
haben die Ausgleichskasse zu ermächtigen, in- oder ausserkantonale Steuerakten beizuziehen (§ 22 Abs. 1 VO KVG).
3 Das Antragsformular ist der Ausgleichskasse zusammen mit den einverlangten Unterlagen innert 30 Tagen vollständig und unterzeichnet einzureichen.
4 Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage
hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen.
5 Bei Fristversäumnis tritt die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein und
verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall für das Jahr
der Gesuchseinreichung.
4. Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des Bedarfs im Anspruchsjahr

## § 4 {#par_4}

1 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Einkommen
im Anspruchsjahr. Zusätzlich werden als Einkommensbestandteile berücksichtigt:
a) das liquidierbare Vermögen (Bargeld, Bank- bzw. Postguthaben, Obligationen, Aktien, Edelmetalle etc.), soweit es die einfachen Freibeträge des Sozialhilferechtes übersteigt;
b) Ansprüche auf Versicherungsleistungen wie Arbeitslosentaggelder,
Kranken- und Unfalltaggelder, die nicht geltend gemacht werden;
c) Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung sowie Kinderalimente, deren Uneinbringlichkeit nicht nachgewiesen
ist;
d) Einkommen und Vermögen, auf das verzichtet worden ist, nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen
(Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG1)).
2 Besteht möglicherweise Anspruch auf Versicherungsleistungen oder auf
Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV-Renten, wird die gesuchstellende
Person aufgefordert, diesen Anspruch geltend zu machen, und das Verfahren sistiert, bis darüber rechtskräftig entschieden ist.
3 Der Bedarf wird nach den jeweiligen Richtlinien der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG ermittelt. Der Grundbetrag
wird um 10% erhöht.
1) SR 831.30.
832.214
5. Höhe der Prämienverbilligung

## § 5 {#par_5}

1 Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf
und der nach § 4 Absatz 1 berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie.
2 Bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlte Beträge werden abgezogen.
3 Prämienverbilligungsbeiträge von unter Fr. 100.-- pro Anspruchsjahr und
erwachsene Person werden nicht ausbezahlt.
6. Schlussbestimmungen

## § 6 {#par_6}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen vom 27. Mai
19971) wird aufgehoben.
Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) BGS 832.214.
