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title: "Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht"
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# Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

St.Galler Bürgerrecht
1 Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung vom
10. Juni 20014:
a) das Kantonsbürgerrecht;
b) das Gemeindebürgerrecht;
c) das Ortsbürgerrecht.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Behörden
1 Der Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung
obliegt unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen:
a) in den politischen Gemeinden dem Einbürgerungsrat;
b) im Kanton dem zuständigen Departement.
1 ABl 2010, 11 ff.
2 sGS 111.1.
3 Abgekürzt BRG. Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. August 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
4 sGS 111.1.

## Art. 3 nGS 27–76 {#art_3}

Einbürgerungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern.
2 Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.

## Art. 4 {#art_4}

b) Aufgaben
1 Der Einbürgerungsrat erfüllt die ihm mit diesem Erlass und durch Verordnung
übertragenen Aufgaben.
2 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, wenn sie:
a) Aufgaben auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen;
b) die Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde regeln.

## Art. 5 {#art_5}

Bearbeitung von Personendaten
1 Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von diesen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.
2 Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein
und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten bearbeiten:
a) Religion und weltanschauliche Ansichten;
b) politische Tätigkeiten;
c) Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen
und Schülern;
d) Vorkommnisse am Arbeitsplatz;
e) Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
f) Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;
g) Betreibungs- und Konkursverfahren;
h) Steuerausstände und Steuerstrafen;
i) strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen;
j) Polizeidaten.

## Art. 6 {#art_6}

Gebühr
1 Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.
2 Die Regierung regelt die Gebühr durch Verordnung.
II. Einbürgerung im Allgemeinen (2.)
1. Schweizerinnen und Schweizer (2.1.)

## Art. 7 {#art_7}

Wohnsitz
1 Schweizerinnen und Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren
der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art. 104 Abs. 1 und 2
der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20015 eingebürgert werden.

## Art. 8 {#art_8}

Minderjährige
1 Minderjährige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.
2. Ausländerinnen und Ausländer (2.2.)

## Art. 9 a) Wohnsitz (2.2.1.) {#art_9}

Grundsatz
1 Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung6 verfügen, können um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nachsuchen, wenn sie die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politischen Gemeinde wohnen.*

## Art. 10 {#art_10}

Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen
1 Die Wohnsitzdauer nach Art. 9 dieses Erlasses wird auf drei Jahre im Kanton
und zwei Jahre in der politischen Gemeinde festgesetzt, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einer seit wenigstens drei
Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft mit
einer Person lebt, die:*
a) bereits Bürgerin oder Bürger ist;

## Art. 11 b)* … {#art_11}

Minderjährige
1 Minderjährige mit Wohnsitz im Kanton und Niederlassungsbewilligung werden
in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn
diese die elterliche Sorge ausübt.*
5 sGS 111.1.
6 Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20.
2 Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens zwei
Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.

## Art. 12 b) Eignung (2.2.2.) {#art_12}

Grundsatz
1 Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen
und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.
2 …*

## Art. 13 {#art_13}

Integration
1 Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie die Integrationskriterien
nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom
20. Juni 20147 erfüllen und:*
a)* …
b)* …
c) in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;
d)* …
e)* …
f) ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren minderjährigen Kindern
wahrnehmen;
g) über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der
einheimischen Bevölkerung verfügen. Die Deutschkenntnisse werden durch
einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.
1bis Die Ausländerin oder der Ausländer bekundet in einer schriftlichen Erklärung,
die rechtsstaatliche Ordnung, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die Werte der Bundesverfassung zu akzeptieren.*
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache.

## Art. 14 {#art_14}

Vertrautheit
1 Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut,
wer:
a) am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich
daran beteiligt;
7 Referendumsvorlage: BBl 2014, 5133.
b)* über die Grundsätze des Staatsaufbaus Bescheid weiss sowie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen
Verhältnisse verfügt.
3. Verfahren (2.3.)

## Art. 15 a) Allgemeine Bestimmungen (2.3.1.) {#art_15}

Einbürgerungsgesuch
a) Einreichung
1 Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder
der von diesem bezeichneten Stelle ein.
2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von
Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige
Einbürgerung ein.

## Art. 16 {#art_16}

b) Unterlagen
1 Das Einbürgerungsgesuch enthält das Bewerbungsschreiben, in dem die Beweggründe für den Erwerb des Bürgerrechts festgehalten sind, eine Fotografie sowie
die weiteren vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.
2 Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.

## Art. 17 {#art_17}

c) Behandlung
1 Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte
fest.
2 Er führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch.
Art. 17a* cbis) Abfrage der Strafregisterdaten
1 Der Einbürgerungsrat übermittelt dem zuständigen Departement zur Abfrage
der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA Kopien:
a) des Einbürgerungsgesuchs;
b) von Pass und Niederlassungsbewilligung der gesuchstellenden Person sowie
der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem 10. Altersjahr.
2 Er legt eine Bestätigung bei, dass die gesuchstellende Person sowie die in die Einbürgerung einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem
10. Altersjahr die erforderlichen Wohnsitzdauern erfüllen.
3 Das zuständige Departement nimmt die Abfrage der Strafregisterdaten vor und
stellt dem Einbürgerungsrat den Registerauszug zu.

## Art. 18 {#art_18}

d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen
anderen Kanton*
1 Zieht eine Ausländerin oder ein Ausländer während des Verfahrens in eine
andere Gemeinde oder einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat,
bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn er die Einbürgerung
im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde veröffentlicht hat. In
den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.*

## Art. 19 b) Einbürgerungsbeschluss (2.3.2.) {#art_19}

Grundsatz
1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch.
2 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum
Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, dieses abzulehnen.
3 Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, führt er das Verfahren der
öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung durch.

## Art. 20 {#art_20}

Öffentliche Auflage
a) Auflagedossier
1 Der Einbürgerungsrat erstellt das Auflagedossier.
2 Das Auflagedossier enthält:
a) Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie;
b) Angaben über die Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;
c) Zusammenfassung der Ergebnisse des Einbürgerungsgesprächs;
d) Verfügung des Einbürgerungsrates über die Erteilung des Gemeinde- und
Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung.

## Art. 21 {#art_21}

b) Gegenstand und Frist
1 Der Einbürgerungsrat legt das Auflagedossier am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung während dreissig Tagen öffentlich auf.
2 Öffentliche Auflage und amtliche Bekanntmachung unterbleiben während der
Dauer des Stillstands der Fristen nach Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20088.

## Art. 22 {#art_22}

c) Einsichtnahme
1 Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird,
stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier
nehmen.

## Art. 23 {#art_23}

Amtliche Bekanntmachung
1 Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss über die Erteilung des
Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen
Gemeinde.
2 Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung einbezogenen
Personen bekannt:
a) Familien- und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Wohnadresse.
3 Der Einbürgerungsrat:
1. informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht genommen und gegen den
Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann;
2. teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist mit.

## Art. 24 c) Einsprache (2.3.3.) {#art_24}

Grundsatz
1 Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird,
stimmberechtigt ist, kann gegen den Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates schriftlich und begründet Einsprache erheben.
2 Die Einsprache ist innert der Auflagefrist beim Einbürgerungsrat einzureichen.
3 Die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen Gemeinde
beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen
den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde.
8 SR 272.

## Art. 25 {#art_25}

Gültigkeit
a) Voraussetzungen
1 Die Einsprache ist gültig:
a) wenn sie innert der Auflagefrist eingereicht wurde und hinreichend begründet
ist;
b) soweit sie keine Ausführungen enthält, die gegen das Verbot der Diskriminierung verstossen.

## Art. 26 {#art_26}

b) Begründung
1 Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss
des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass:
a) Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers:
1. unvollständig oder unrichtig sind;
2. wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person
in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind;
b) die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist.

## Art. 27 {#art_27}

Einspracheentscheid
1 Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Einsprache.
2 Der Einspracheentscheid ist kostenlos.

## Art. 28 {#art_28}

Verfahren
a) bei ungültiger Einsprache
1 Ist die Einsprache ungültig, teilt der Einbürgerungsrat den Entscheid der Einsprecherin oder dem Einsprecher durch Verfügung mit.
2 Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19659 mit Rekurs beim zuständigen Departement
angefochten werden.
Art. 29 b) bei gültiger Einsprache
1. Rechtliches Gehör
1 Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person
Gelegenheit zur Stellungnahme.
9 sGS 951.1.

## Art. 30 {#art_30}

2. Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs
1 Der Einbürgerungsrat beurteilt das Einbürgerungsgesuch unter Einbezug von
Einsprache und Stellungnahme.
2 Er informiert gesuchstellende Person sowie Einsprecherin oder Einsprecher über
das Ergebnis.
3 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen.

## Art. 31 {#art_31}

c) Rückzug der Einsprache
1 Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn Tagen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zurückziehen.

## Art. 32 {#art_32}

Behandlung in Bürgerversammlung oder Gemeindeparlament
a) Gutachten und Antrag
1 Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält:
a) Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen;
b) Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Wohnadresse;
e) Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;
f) zusammenfassende Wiedergabe:
1. der in der Einsprache enthaltenen Begründung;
2. der Stellungnahme der gesuchstellenden Person;
g) die Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme durch den Einbürgerungsrat.
2 Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen
und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen
Lebenslauf machen oder der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament
darüber Auskunft erteilen.
3 Der Einbürgerungsrat beantragt Zustimmung oder Ablehnung zum Einbürgerungsgesuch.

## Art. 33 {#art_33}

Beschlussfassung
1 Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können
sich zum Einbürgerungsgesuch äussern.
2 Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab.
3 Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie Änderungsanträge sind nicht zulässig.

## Art. 34 d) Rechtsschutz (2.3.4.) {#art_34}

Grundsatz und Verfahren
1 Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss.
2 Die gesuchstellende Person kann den Einbürgerungsbeschluss innert vierzehn
Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten. Das
Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196510. Als Rekursgründe können geltend
gemacht werden:
a) unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
b) Rechtswidrigkeit.
3 Das zuständige Departement weist die Sache zur Durchführung des Auflage- und
Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat zurück, wenn
es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat abgelehnten und
nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch zustimmt.

## Art. 35 e) Weiterleitung an den Kanton (2.3.5.) {#art_35}

Überweisung
1 Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch
mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden
ist.
III. Besondere Einbürgerung (3.)
1. Voraussetzungen (3.1.)

## Art. 36 {#art_36}

Schweizerinnen und Schweizer
1 Schweizerinnen und Schweizer werden nach Art. 105 der Kantonsverfassung
vom 10. Juni 200111 eingebürgert.
10 sGS 951.1.
11 sGS 111.1.

## Art. 37 {#art_37}

Ausländische und staatenlose Jugendliche
1 Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und die Voraussetzungen für die Eignung nach Art. 12 bis 14
dieses Erlasses erfüllen, werden nach Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
10. Juni 200112 selbständig eingebürgert.*
2. Verfahren (3.2.)

## Art. 38 {#art_38}

Einbürgerungsgesuch
a) Einreichung
1 Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder
der von ihm bezeichneten Stelle ein.
2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von
Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige
Einbürgerung ein.

## Art. 39 {#art_39}

b) Unterlagen
1 Das Einbürgerungsgesuch enthält die vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.
2 Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.

## Art. 40 {#art_40}

c) Behandlung
1 Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte
fest.
2 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum
Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die Einbürgerung abzulehnen.
Art. 40a* cbis) Abfrage der Strafregisterdaten
1 Für die Abfrage der Strafregisterdaten von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird Art. 17a dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
12 sGS 111.1.

## Art. 41 {#art_41}

d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen
anderen Kanton*
1 Zieht eine ausländische oder staatenlose Jugendliche oder ein ausländischer oder
staatenloser Jugendlicher während des Verfahrens in eine andere politische
Gemeinde oder in einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei
dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn die Einbürgerungsverfügung des Einbürgerungsrates in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Fällen

## Art. 42 erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.* {#art_42}

Beschluss
1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.
2 Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch
um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter,
nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

## Art. 43 {#art_43}

Rechtsschutz
1 Der Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196513 mit Rekurs
beim zuständigen Departement angefochten werden.

## Art. 44 IV. Rechtswirksamkeit von Einbürgerungsbeschlüssen (4.) {#art_44}

Einbürgerung von Nichtkantonsbürgerinnen und -bürgern
1 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.
1bis Das zuständige Departement tätigt vor dem Beschluss der Regierung über die
Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer erneut eine
Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VO-
STRA. Es prüft zusätzlich:*
a) ob die gesuchstellende Person in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt;
b) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn seit
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes mehr als sechs Monate
verstrichen sind.
13 sGS 951.1.
1ter Die Regierung lehnt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab, wenn die Prüfung nach Abs. 1bis dieser Bestimmung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine
Einbürgerung nicht mehr erfüllt sind.*
2 Der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen
und Ausländer wird hinfällig, wenn das Kantonsbürgerrecht aus Gründen, die in
der Verantwortung der um Einbürgerung ersuchenden Person liegen, nicht innert
fünf Jahren erteilt wird. Das zuständige Departement schreibt das Verfahren ab.*

## Art. 45 {#art_45}

Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern
1 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an eine Kantonsbürgerin
oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde
rechtswirksam.
V. Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht (5.)
1. auf Begehren (5.1.)

## Art. 46 {#art_46}

Erwachsene
1 Wer unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das st.gallische
Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht das zuständige Departement schriftlich um Entlassung.
2 Wer unter Beibehaltung eines anderen Gemeindebürgerrechts auf ein
st.gallisches Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht den Einbürgerungsrat
schriftlich um Entlassung.
3 Das zuständige Departement oder der Einbürgerungsrat spricht die Entlassung
aus.

## Art. 47 {#art_47}

Minderjährige
1 In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden Minderjährige, die unter elterlicher Sorge der verzichtenden Person stehen, einbezogen.
Der Einbezug von Minderjährigen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, setzt ihr
schriftliches Einverständnis voraus.
2 Minderjährige, die unter elterlicher Sorge beider Elternteile stehen, behalten das
Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.
3 Minderjährige können selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht
entlassen werden, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter
zustimmt.

## Art. 48 {#art_48}

Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft können mit Zustimmung
des Beistandes aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
2. von Amtes wegen (5.2.)

## Art. 49 {#art_49}

Verlust des Schweizer Bürgerrechts
1 Das zuständige Departement spricht die mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht aus.

## Art. 50 {#art_50}

Nichtigerklärung
1 Das zuständige Departement erklärt eine Einbürgerung als nichtig, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
wurde.

## Art. 51 VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (6.) {#art_51}

Entscheid
1 Das zuständige Departement:
a) entscheidet im Zweifels- oder Streitfall über den Bestand des Kantons- oder
eines Gemeindebürgerrechts;
b) bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer Ausländerin oder eines Ausländers,
die oder der von den Behörden irrtümlich als Schweizer Bürgerin oder
Schweizer Bürger behandelt worden ist.

## Art. 52 {#art_52}

Findelkind
1 Das auf dem Kantonsgebiet gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält
das Bürgerrecht der politischen Gemeinde, in der es gefunden wurde.
2 Das zuständige Departement:
a) stellt das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht fest;
b) bezeichnet die Ortsgemeinde, deren Bürgerrecht das Kind erhält, wenn im
Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.

## Art. 52a VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte* (6bis.) {#art_52a}

Erwerb
1 Wer in einer politischen Gemeinde mit mehreren Ortsgemeinden wohnt, seit wenigstens zehn Jahren das Ortsbürgerrecht einer dieser Ortsgemeinden besitzt und
in dieser Zeit ununterbrochen Wohnsitz in der politischen Gemeinde hatte, erwirbt auf Gesuch das Ortsbürgerrecht einer weiteren im Gebiet dieser politischen
Gemeinde bestehenden Ortsgemeinde.

## Art. 52b {#art_52b}

Verlust
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des weiteren Ortsbürgerrechts verliert es, wenn
sie oder er nach Art. 46 bis 49 dieses Erlasses aus dem st.gallischen Kantons- und
Gemeindebürgerrecht oder dem st.gallischen Gemeindebürgerrecht entlassen
wird.

## Art. 52c {#art_52c}

Verzicht
1 Wer das Ortsbürgerrecht von mehreren in der politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinden besitzt, kann unter Beibehaltung eines Ortsbürgerrechts auf
die anderen verzichten.

## Art. 52d {#art_52d}

Verfahren
1 Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat:
a) beschliesst über den Erwerb des weiteren Ortsbürgerrechts;
b) stellt den Verzicht nach Art. 52c dieses Erlasses fest.
2 Der Beschluss über den Erwerb und die Feststellung des Verzichts können nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
196514 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

## Art. 53 VII. Mitwirkung im Bund (7.) {#art_53}

Verfahren vor Bundesbehörden
1 Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren bei den zuständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen
Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des
Bundes.
14 sGS 951.1.
2 Das zuständige Departement übermittelt Einbürgerungsgesuche von Ausländerinnen und Ausländern sowie von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen
der zuständigen Bundesbehörde zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des

## Art. 54 Bundes.* {#art_54}

Beschwerdeverfahren
1 Das zuständige Departement erhebt im Namen des Kantons Beschwerde gegen
Entscheide des zuständigen eidgenössischen Departementes in Bürgerrechtsangelegenheiten.

## Art. 55 VIII. Schlussbestimmungen (8.) {#art_55}

15

## Art. 56 {#art_56}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 195516 wird aufgehoben.

## Art. 57 {#art_57}

Übergangsbestimmung
1 Für Einbürgerungsgesuche, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses beim Einbürgerungsrat hängig sind, werden angewendet:
a) für die Voraussetzungen zur Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 195517
und des Einbürgerungsreglementes der politischen Gemeinde;
b) für das Verfahren die Bestimmungen dieses Erlasses.

## Art. 58 {#art_58}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 nGS 27–76 (sGS 121.1).
17 nGS 27–76 (sGS 121.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 27–76 03.08.2010 01.01.2011
Art. 8 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 9, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 11 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1bis eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 1, b) geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 15 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 17a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 18 Artikeltitel geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 37, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 38 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 40a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 41 Artikeltitel geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 1bis eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 1ter eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 2 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 46 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 47 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 48 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Gliederungstitel 6bis. eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52b eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52c eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52d eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 53, Abs. 2 eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.08.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 27–76
24.04.2012 01.01.2013 Art. 8 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 15 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 38 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 46 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 47 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 48 geändert 47–149
15.08.2017 01.01.2018 Art. 9, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 10, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 13, Abs. 1bis eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 1, b) geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 17a eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 18 Artikeltitel geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 37, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 40a eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 41 Artikeltitel geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 44, Abs. 1bis eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 44, Abs. 1ter eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 44, Abs. 2 geändert 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Gliederungstitel 6bis. eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 52a eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 52b eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 52c eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 52d eingefügt 2017-052
15.08.2017 01.01.2018 Art. 53, Abs. 2 eingefügt 2017-052
