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title: "Reglement unselbständige Baurechte / Hüttli"
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provisions: 17
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# Reglement unselbständige Baurechte / Hüttli

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt unselbständige Baurechte sowie Vermietungen von Heugädeli, Koch- und Ferienhüttli, Alphütten und dergleichen ausserhalb der Bauzone im Gemeindegebiet Glarus Süd.

## Art. 2 Grundsatz {#art_2}

1
Heugädeli, Koch- und Ferienhüttli, Alphütten und dergleichen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, werden grundsätzlich im Baurecht vergeben.
2
Wo mehrere Nutzungen vorhanden sind oder eine kurze Vertragsdauer angestrebt wird, kann die Gemeinde Mietverträge abschliessen.

## Art. 3 Baurechtsvertrag {#art_3}

1
Baurechtsverträge werden grundsätzlich einheitlich abgefasst. Der Gemeinderat ist für die Ausarbeitung eines Mustervertrages zuständig.

## Art. 4 <strong>*</strong> Umfang des Baurechts {#art_4}

1
Die Baurechtsparzellen werden nicht ausgelagt, das Departement Hochbau und Liegenschaften (im Folgenden als «zuständiges Departement» bezeichnet) legt die Abmessung fest, welche auf einem Plan festgehalten wird.
2
Steht das Gebäude im Eigentum der Gemeinde, umfasst der Baurechtsvertrag auch dieses.
3
Der Zustand des Gebäudes wird aufgenommen und festgehalten.

## Art. 5 <strong>*</strong> Vergabe von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde {#art_5}

1
Die Gemeinde schreibt freie Gebäude öffentlich aus.
2
Die Vergabe wird durch das zuständige Departement vorgenommen.
3
Es berücksichtigt bei seinem Entscheid folgende Kriterien:
a)
Wohnsitz
b)
allenfalls ausgewiesenen Bedarf
c)
Bonität
4
Bei gleichwertigen Bewerbern entscheidet das Los.

## Art. 6 <strong>*</strong> Übertragung von bestehenden Baurechten {#art_6}

1
Die Übertragung von bestehenden Baurechten erfordert die vorgängige Zustimmung des zuständigen Departementes.
2
Bei Vererbung wird die Zustimmung erteilt.
3
Bei anderen Übertragungen innerhalb der Familie wird die Zustimmung grundsätzlich erteilt.

## Art. 7 <strong>*</strong> Dauer des Baurechtes {#art_7}

1
Die Dauer des Baurechtes beträgt 25 Jahre. Nach Ablauf dieser Dauer kann eine Verlängerung um jeweils weitere 25 Jahre vom zuständigen Departement bewilligt werden.
2
Ein Anspruch auf Verlängerung des Baurechts besteht nicht.

## Art. 8 Beendigung des Baurechtes {#art_8}

1
Die Beendigung des Baurechtes erfolgt nach Ablauf der Dauer.
2
Die Beendigung des Baurechtes kann frühzeitig erfolgen, wenn:
a)
der Baurechtszins nicht beglichen wird
b)
die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden und wenn vertragliche Verpflichtungen verletzt werden

## Art. 9 Bewilligungsverfahren für Erneuerungs- oder Änderungsbauten {#art_9}

1
Gemäss den gesetzlichen Vorschriften benötigen Bauten, welche dem Zwecke der Nutzungszone nicht entsprechen, für Erneuerungen und Änderungen:
a)
die Zustimmung des Baurechtgebers (Gemeinde vertreten durch das zuständige Departement)
b)
eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Departementes Bau und Umwelt
c)
Baubewilligung

## Art. 10 Mietvertrag {#art_10}

1
Mietverträge werden grundsätzlich einheitlich abgefasst. Der Gemeinderat ist für die Ausarbeitung eines Mustervertrages zuständig.

## Art. 11 Dauer {#art_11}

1
Mietverträge werden über eine individuelle Dauer abgeschlossen.

## Art. 12 Hinweise {#art_12}

1
Die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der zuständigen kantonalen Stellen sind einzuhalten, Zuwiderhandlungen werden nach den einschlägigen Normen geahndet oder zur Anzeige gebracht.

## Art. 13 <strong>*</strong> Rechtsschutz {#art_13}

1
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Reglement richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.

## Art. 14 Übergangsbestimmungen {#art_14}

1
Bei Inkrafttreten des Reglementes bestehende Mietverhältnisse werden grundsätzlich weitergeführt.

## Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14907_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14907_2_1_c">[1]</a> {#art_15}

Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14907_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14907_2_1_c">[1]</a>

## Art. 16 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14908_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14908_2_1_c">[1]</a> {#art_16}

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14908_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14908_2_1_c">[1]</a>

## Art. 17 Redaktionelle Anpassungen {#art_17}

1
Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in diesem Reglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.
