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title: "Richtlinien für die Öffentlicherklärung von PrivatstrassenStadtratsbeschluss"
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provisions: 4
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# Richtlinien für die Öffentlicherklärung von PrivatstrassenStadtratsbeschluss

## Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 11. November 19551 {#art_1}

Voraussetzungen
1Die Öffentlicherklärung einer Privatstrasse kann verlangt werden, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind (§ 44 des Baugesetzes):
a) Die Strasse muss vermarkt und vermessen sein.
b) Sie muss sich in klaglosem Zustand befinden.
c) Ihr Ausbau muss den städtischen Normalien für die Anlage
von Quartierstrassen entsprechen; insbesondere muss sie
beidseitig Trottoire aufweisen, die erforderlichen Leitungen
enthalten und in ihrer ganzen Breite mit harten Belägen
versehen sein.
d) Die Fahrbahnbreite muss wenigstens 6 m betragen.
e) Die Strasse muss mindestens drei Wohnhäusern als Zufahrt dienen.
f) Sie muss eine direkte Verbindung zwischen zwei verschiedenen öffentlichen Strassen darstellen.
2Das Strassengrundstück ist mit Zustimmung aller Eigentümer
samt allen Bestandteilen unentgeltlich, lasten- und servitutenfrei
an die Stadt abzutreten.
3Werden an der Strasse innert einer vertraglich zu bestimmenden Frist von höchstens vier Jahren nach der Öffentlicherklärung Instandstellungs- oder Nacharbeiten nötig, so haben die
Abtreter diese auf erstes Begehren der Stadt auf eigene Kosten
ausführen zu lassen, wofür eine Kaution in der Höhe von 10%
der reinen Strassenbaukosten, auf den Zeitpunkt der Öffentlicherklärung berechnet, verlangt werden kann.
4Die Kosten der Öffentlicherklärung sind von den Abtretern zu
bezahlen.
5Die Öffentlicherklärung erfolgt durch Stadtratsbeschluss.

## Art. 2 {#art_2}

Öffentlicherklärung im Interesse der Stadt
1Wird eine Strasse oder ein Fussweg
a) von Nichtanwohnern regelmässig als Zugang zu einer öffentlichen Erholungsfläche, zu einem öffentlichen Gebäude
oder zu einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels
benützt, oder
a) wegen besonderer Naturschönheiten allgemein als Promenade aufgesucht, oder
b) vom Durchgangsverkehr stark beansprucht,
so kann die Öffentlicherklärung ausnahmsweise auch erfolgen,
wenn die in Art. 1 Abs. 1 lit. c, d, e oder f genannten Voraussetzungen nicht alle erfüllt sind.
2Fusswege werden in der Regel nur dann zum öffentlichen
Grund übernommen, wenn sie eine Mindestbreite von 2,5 m
aufweisen und in ihrem Ausbau den Normalien für die Anlage
von Trottoiren an Quartierstrassen entsprechen.
3Entspricht eine Strasse oder ein Fussweg den Normalien nicht
in vollem Umfange, so kann die Öffentlicherklärung von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden,
wie zum Beispiel von der unentgeltlichen Abtretung des für den
normaliengemässen Ausbau erforderlichen Landes, der Beseitigung von Einfriedigungen auf eigene Kosten, der sofortigen
oder spätern Vornahme privater Anpassungsarbeiten oder der
Leistung besonderer Beiträge.

## Art. 3 {#art_3}

Öffentlicherklärung von Strassen ohne Durchgangsverkehr
1Eine Sack-, Kreis- oder Hufeisenstrasse kann ausnahmsweise
öffentlich erklärt werden, wenn alle Voraussetzungen des Art. 1
ausser lit. f von Abs. 1 erfüllt sind und entweder
a) die spätere Weiterführung bis zu einer andern öffentlichen
Strasse projektiert ist, oder
b) eine derartige Verbindung durch einen bestehenden Fussweg gemäss Art. 2 Abs. 2 hergestellt ist.
2Ist aus zwingenden Gründen weder eine Fortsetzung der
Strasse noch eine Fusswegverbindung möglich, so kann eine
den Voraussetzungen des Art. 1 im übrigen voll entsprechende,
an oder neben ihren Ausgangspunkt oder in sich selbst zurückführende Strasse (Kreis- oder Hufeisenstrasse) öffentlich erklärt
werden, wenn sie der Erschliessung eines Wohngebietes mit
mindestens 10 Häusern und 40 Wohnungen dient.

## Art. 4 {#art_4}

Übernahme von Privatstrassen in das Privateigentum der Stadt
1Entspricht eine Privatstrasse allen Voraussetzungen der Öffentlicherklärung, wobei aber einzelne Anstösser an ihr noch
kein unbeschränktes Benützungsrecht haben, so kann die
Strasse vorläufig in das Privateigentum der Stadt übernommen
werden.
2Der Anspruch auf die quartierplanmässigen Kostenanteile verbleibt auch nach der Übernahme der Strasse in das städtische
Privateigentum den Abtretern, die jedoch die Kosten der nachträglichen Öffentlicherklärung zu bezahlen haben.
3Jede Haftung der Stadt für Bestand und Einbringung der quartierplanmässigen Kostenanteile ist ausgeschlossen.
4Die Abtreter und alle Anstösser, die sich nachträglich in die
Strasse einkaufen, haben darauf Fuss- und Fahrwegrecht analog demjenigen auf dem öffentlichen Grunde.
5Dieses Wegrecht wird in das Grundbuch nicht eingetragen.
1 BS 2, 521.
