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title: "Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005"
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# Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik
bei.

## Art. 2 {#art_2}

Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser
Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt 2 der
vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung
der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Wer Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone
nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen
verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_4}

Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet
sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission
FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass
der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre
Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die
vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich
dazu ausdrücklich verpflichten.

## Art. 5 {#art_5}

Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;
bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das
Leisten von Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn
der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der
zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 6 {#art_6}

Umleitung von Studierenden
1 Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule
ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter
sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese
freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.

## Art. 7 {#art_7}

Behandlung von Studierenden aus
Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus
Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
2 Beiträge

## Art. 8 {#art_8}

Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden
festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein
anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

## Art. 9 {#art_9}

Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich
der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger
Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die
Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

## Art. 10 {#art_10}

Abzug bei hohen Studiengebühren
1 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der
Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für
den entsprechenden Studiengang gekürzt.
3 Vollzug

## Art. 11 {#art_11}

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,
b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss
Art. 8,
e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.

## Art. 12 {#art_12}

Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine
Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der
Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vor-geschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer
der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,
f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der
Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren
befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

## Art. 14 {#art_14}

Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
1 Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden
in einem Anhang aufgeführt.

## Art. 15 {#art_15}

Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen
Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen
des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen
Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss
den Gruppen getrennt auf.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen.
Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
4 Rechtspflege

## Art. 17 {#art_17}

Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz
mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
a. die Zahl der Studierenden,
b. den massgebenden Wohnsitz,
c. die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

## Art. 18 {#art_18}

Bundesgericht
1 Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK
mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den
Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener
Weise zur Verfügung zu stellen1).

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006
in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.
1) Vom Landrat genehmigt am 26. Januar 2005

## Art. 21 {#art_21}

Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
1 Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie
in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf
Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.

## Art. 22 {#art_22}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen
aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen.
Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.

## Art. 23 {#art_23}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
A1 Anhang
Art. A1-1
1 Der Anhang kann bei der Bildungsdirektion eingesehen werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.06.2003 05.04.2005 Erlass Erstfassung A 2005, 182, 183, 547
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.06.2003 05.04.2005 Erstfassung A 2005, 182, 183, 547
