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title: "Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände"
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provisions: 16
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# Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände

## Art. 1 {#art_1}

1 Jedes SSO-Mitglied, das die Behandlung eines Mitgliedes der Vertragskrankenkassen gemäss Art. 9 dieses Vertrages übernimmt, ist hinsichtlich der
betreffenden Behandlung persönlicher Vertragspartner und damit direkt aus
dem vorliegenden Vertrag berechtigt und verpflichtet.
2 Zahnärzte, welche die kantonale Bewilligung zur Berufsausübung besitzen
und nicht Mitglieder der SSO sind, können diesem Vertrag jederzeit beitreten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Krankenkassen, die dem Konkordat, der Fédération des sociétés de secours mutuels de la Suisse romande und der Federazione ticinese delle
Casse-malati direkt oder indirekt angeschlossen sind, sind Vertragskrankenkassen, sofern sie nicht ausdrücklich auf den Beitritt zum Vertrag verzichtet haben. Der Verzicht kann auch durch einen kantonalen Verband erfolgen. Er hat
innert 3 Monaten seit Inkrafttreten des Vertrages zu erfolgen.
2 Andere Kassen können jederzeit dem Vertrag beitreten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft übergibt dem Sekretariat der Union in Solothurn ein Verzeichnis ihrer Mitglieder. Desgleichen gibt die Union der
Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Verzeichnis der beigetretenen
Vertragskrankenkassen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Rücktritt von diesem Vertrag steht jeder Kasse auf den 31. Dezember eines Jahres frei, erstmals auf den 31. Dezember des dem Vertragsschluss folgenden Jahres, sofern er den beiden Vertragskontrahenten 6 Monate vorher
durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist.
1) Vom RR am 17. Oktober 1978 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
2 928.11
2 Die Vertragskontrahenten verpflichten sich, mit Dritten (Zahnärzten oder
Krankenkassen) keine von diesem Vertrag abweichenden Vereinbarungen zu
treffen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Vertragsparteien bilden eine paritätische Vertrauenskommission, in welcher von der Zahnärzte-Gesellschaft und von der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände mindestens je 1 Vertreter abgeordnet werden. Der Vorsitz,
dem gleiches Stimmrecht wie den übrigen Mitgliedern zukommt, wird abwechslungsweise von einem Vertreter der Zahnärzte-Gesellschaft und der Union
Schweizerischer Krankenkassenverbände geführt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Sämtliche Anstände zwischen Zahnärzten und Krankenkassen, die nicht gütlich unter den Beteiligten beigelegt werden können, sind vorgängig der
schiedsgerichtlichen Erledigung der paritätischen Vertrauenskommission als
Schlichtungsstelle zu unterbreiten.
2 Neben der Schlichtung aller Anstände zwischen Zahnärzten und Krankenkassen hat die Vertrauenskommission die Aufgabe, den Vollzug dieses Vertrages
zu sichern sowie eine reibungslose und loyale Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien zu fördern.
3 Führt das Verfahren von der paritätischen Vertrauenskommission zu keinem
Erfolg, steht den Streitparteien die Anrufung eines Schiedsgerichtes analog
Art. 25 KUVG offen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Krankenkassen gewähren ihren Versicherten freie Wahl unter den Zahnärzten, welche Behandlungen entsprechend diesem Vertrag übernehmen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Einem Zahnarzt dürfen durch eine Krankenkasse für die im Rahmen der
Pflichtleistungen vorgenommenen Behandlungen keine Einschränkungen vorgeschrieben und keine Weisungen medizinischen Charakters erteilt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
3 928.11

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber der
Union, dass die Mitglieder des Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen, der Fédération des sociétés de secours mutuels de la Suisse romande
und 3 der Federazione ticinese delle Casse-malati als Patienten die Behandlung von Zahnfleisch-, von Mund- und Kiefererkrankungen, welche nach der
Gerichtspraxis Pflichtleistungen der nach KUVG anerkannten Krankenkassen
sind, durch SSO-Mitglieder erhalten, und zwar zu den in diesem Vertrag festgesetzten Taxen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Bereitschaft des behandelnden Zahnarztes, den Krankenkassen die zur Prüfung der Leistungspflicht notwendigen Angaben zu machen.
2 Die pflichtigen Behandlungsarten sind in einem Anhang zu diesem Vertrag
aufzuführen. Dieses Verzeichnis, welches integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages bildet, wird durch die Vertragsparteien im gegenseitigen
Einvernehmen der Gerichtspraxis angepasst.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Behandlungen von Krankenkassenmitgliedern gemäss Art. 9 dürfen nicht
über das vom Interesse des Patienten und vom Heilungszweck geforderte
Mass hinausgehen. Durch den behandelnden Zahnarzt werden auf dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rechnungsformular die verlangten
Auskünfte vollständig und kostenlos erteilt.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Vertragsparteien vereinbaren Form und Umfang eines Rechnungsformulars, auf dem die Pflichtleistungen, die Diagnose, Art und Zeit der Behandlung
und Taxierung deutlich ersichtlich sind, so dass Pflicht- und Nichtpflichtleistungen genau ausgeschieden werden können.

## Art. 12 {#art_12}

1 Auch für Pflichtleistungen erfolgt die Rechnungstellung direkt an den Patienten, welcher gegenüber der Kasse aufgrund des nach Art. 11 vereinbarten
Rechnungsformulars die Rückforderung geltend zu machen hat.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Honorierung der kassenpflichtigen Leistungen erfolgt aufgrund der Taxierungen im «Tarifvertrag für zahnärztliche Leistungen». Der jeweilige Taxpunktwert wird in besonderer Vereinbarung festgelegt, welche integrierender Bestandteil des vorliegenden Vertrages ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
4 928.11

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Schulzahnarzttarif hat gegenüber dem «Tarifvertrag für zahnärztliche
Leistungen» stets den Vorrang.

## Art. 15 {#art_15}

1 Der vorliegende Vertrag tritt auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Er kann jeweils
auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf den 31. Dezember 1979, mit einer
Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, gilt er jeweils
ein Jahr weiter.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Parteien holen die Genehmigung dieses Vertrages durch die Kantonsregierungen2) ein.
2) Vom RR am 17. Oktober 1978 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
5 928.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.09.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung GS 26.830
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
6 928.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.09.1978 01.01.1979 Erstfassung GS 26.830
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
