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title: "Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden"
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status: consolidated
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provisions: 10
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# Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

## § 1 {#par_1}

1 Das Suchen, Graben und Bohren nach Heilwasser auf demjenigen Quellengebiete
von Baden und Ennetbaden, welches in den Jahren 1844 bis 1846 geometrisch aufgenommen und festgestellt worden ist, ist untersagt.

## § 2 {#par_2}

1 Ohne Bewilligung des Regierungsrates dürfen weder Austilgungen, Erweiterungen
oder Herstellungen schadhaft gewordener Fassungen an bestehenden Mineralquellen, noch solche Arbeiten in Grund und Boden, z.B. Graben und Bohren nach Brunnen, in Mauerfundamenten, Bädern, Kellern usw. vorgenommen werden, wodurch
irgendwie Heilwasser zu Tage gefördert werden könnte.
2 Ebenso wenig dürfen die Ausläufe an bestehenden Quellen verändert werden.
§ 3 * …
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## § 4 {#par_4}

1 Ist Gefährde vorhanden oder zu besorgen, dass eine Konzession überschritten oder
die Arbeit fehlerhaft an die Hand genommen werden könnte, so wird der Regierungsrat bei Erteilung der Bewilligungen oder auch während der Ausführung der
Arbeiten vorsorgliche Bestimmungen erlassen, überhaupt ohne vorherige öffentliche
Bekanntmachung keine Änderung oder Eingriffe in den vorhandenen geordneten
Stand der Quellenverhältnisse gestatten.
§ 5 *
1 Übertretungen der in §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sowie Überschreitungen
regierungsrätlicher Bewilligungen ziehen gegen jeden Schuldigen eine gerichtliche
Busse von Fr. 500.– bis 4'000.– nach sich.

## § 6 {#par_6}

1 Von den ausgesprochenen Geldbussen fallen zwei Drittel dem Badarmenfonds von
Baden und ein Drittel dem Verleider zu.

## § 7 {#par_7}

1 Würde in einem Widerhandlungsfalle Heilwasser zu Tage gefördert worden sein,
so ordnet der Staat entweder den Verschluss der Quelle an, insofern es die obwaltenden technischen Verhältnisse gestatten, oder er verfügt darüber zunächst zur allfälligen Entschädigung benachteiligter Heilquellenbesitzer und eventuell zu Gunsten des
Badarmenfonds von Baden. In allen Fällen haftet der Übertreter sowohl gegenüber
dem Staat als den betreffenden Quellenbesitzern für jeden durch seine Widerhandlung entstandenen Nachteil und Schaden.

## § 8 {#par_8}

1 Zu besserer Handhabung dieses Dekretes ist das zuständige Departement befugt,
jederzeit unterirdische oder im Erdgeschoss befindliche Austiefungen jeder Art im
planmässig festgesetzten Quellengebiet selbst zu untersuchen oder untersuchen zu

## § 9 lassen. * {#par_9}

1 Den Gemeindebehörden von Baden und Ennetbaden wird im besondern die Überwachung ihrer Angehörigen und die Verzeigung der Dawiderhandelnden im Sinne
des gegenwärtigen Dekretes zur Pflicht gemacht.
§ 10
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1 Der Wasserrechtsingenieur hat, unter Zuzug von Abgeordneten der Gemeinderäte
von Baden und Ennetbaden, nach einer von der Baudirektion 1) zu erteilenden Instruktion und im Beisein je des betreffenden Quellenbesitzers, den Wasserbestand
und die Abflussverhältnisse der Mineralquellen jährlich wenigstens einmal und ausserdem so oft es besondere Verhältnisse und Umstände notwendig erscheinen lassen
oder wenn einzelne Quellenbesitzer unter Angabe der Gründe es verlangen,
gemeinschaftlich zu messen und zu prüfen.
2 Das Ergebnis dieser gemeinschaftlichen Verhandlung ist in einem Verbal niederzulegen und der Baudirektion 2) zu übermitteln. Hievon sind Doppel in den Gemeindearchiven von Baden und Ennetbaden aufzubewahren.

## § 11 {#par_11}

1 Die Baudirektion 3) führt über die jährlichen Messungen und Vorkommenheiten ein
besonderes Verzeichnis, welches zur Verurkundung der bestehenden und veränderlichen Quellenverhältnisse in übersichtlicher Zusammenstellung nach bisheriger Weise fortzuführen ist.

## § 12 {#par_12}

1 Die Kosten der in § 10 vorgeschriebenen periodischen Untersuchungen übernimmt
zu einem Drittel der Staat. Die andern zwei Drittel sowie die gesamten Kosten für
die ausserordentlichen Untersuchungen sind von den Besitzern und Nutzniessern der
Heilquellen im Verhältnis der von ihnen benutzten Wassermenge zu vergüten.
2 Verlangen einzelne Quellenbesitzer eine ausserordentliche Untersuchung, so fallen
die daherigen Kosten ihnen selbst zur Last, wenn das Begehren durch die Untersuchung selbst sich als ungerechtfertigt herausstellen sollte.

## § 13 {#par_13}

1 Gegenwärtiges Dekret, welches an die Stelle desjenigen vom 7. Wintermonat 1844
tritt, soll durch den Regierungsrat bekannt gemacht und vollzogen werden.
Aarau, den 12. Januar 1869 Der Präsident des Grossen Rates
SIEGFRIED
Die Sekretäre
EBERHARDT
BALDINGER
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.01.1869 12.01.1869 Erlass Erstfassung Bd. 1 S. 258
14.11.2006 01.01.2007 § 5 totalrevidiert 2006 S. 257
16.03.2010 01.01.2013 § 3 aufgehoben 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert 2010/5-03
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Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.01.1869 12.01.1869 Erstfassung Bd. 1 S. 258
§ 3 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03
§ 5 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 257
§ 8 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5-03
