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title: "Bauordnung Gemeinde Mauren Stand 24.03.2026"
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# Bauordnung Gemeinde Mauren Stand 24.03.2026

## Art. 1 A Allgemeines {#art_1}

Planungsgrundsätze

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich

## Art. 3 {#art_3}

Baubehörde, Bauverwaltung

## Art. 4 {#art_4}

Baukommission

## Art. 5 {#art_5}

Bauberatung

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahmen
B Grundordnung
1. Allgemeines, Verfahren

## Art. 7 {#art_7}

Grundordnung

## Art. 8 {#art_8}

Zonenplan

## Art. 9 {#art_9}

Verfahren
2. Bauvorschriften
2.1. Bauvoraussetzungen

## Art. 10 {#art_10}

Baureife, Baubewilligung

## Art. 11 {#art_11}

Bedingungen und Auflagen, Revers

## Art. 12 {#art_12}

Verkehrs-, Versorgungsanlagen, Parkierung
2.2. Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen

## Art. 13 {#art_13}

Architektur

## Art. 14 {#art_14}

Dächer

## Art. 15 {#art_15}

Dachaufbauten

## Art. 16 {#art_16}

Anbauten

## Art. 17 {#art_17}

Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern, Einfriedungen

## Art. 18 {#art_18}

Reklamen, Antennen
3. Zonen
3.1. Bauzonen
3.1.1. Allgemeines

## Art. 19 {#art_19}

Wohnanteile

## Art. 20 {#art_20}

Mindestnutzung

## Art. 21 {#art_21}

Kommerzielle Nutzungen
3.1.2. Zonenarten

## Art. 22 {#art_22}

Kernzone 1 (K1)

## Art. 23 {#art_23}

Kernzone 2 (K2) (Zone für kommerzielle Nutzungen)

## Art. 24 www.mauren.li 4 {#art_24}

Wohnzone A, B, C (WA, WB, WC)

## Art. 25 {#art_25}

Arbeitszone (Industrie, Gewerbe, Logistik)

## Art. 26 {#art_26}

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

## Art. 27 {#art_27}

Zone für öffentliche Anlagen
3.1.3 Zonenordnung

## Art. 28 {#art_28}

Zonenschema

## Art. 29 {#art_29}

Grenzabstand und Gebäudeabstand

## Art. 30 {#art_30}

Grenzbau
3.2. Weitere Zonen

## Art. 31 {#art_31}

Landwirtschaftszone

## Art. 32 {#art_32}

Zone für Gartenbau

## Art. 33 {#art_33}

Zone für Rebbau

## Art. 34 {#art_34}

Zone für Sport und Reitsport

## Art. 35 {#art_35}

Waldgebiet

## Art. 36 {#art_36}

Freihaltezone

## Art. 37 {#art_37}

Naturschutzzone

## Art. 38 {#art_38}

Landschaftsschutzzone

## Art. 39 {#art_39}

Wasserschutzzonen

## Art. 39 bis {#art_39bis}

Gefahrenzone

## Art. 40 bis {#art_40bis}

Übriges Gemeindegebiet

## Art. 41 {#art_41}

Zonengrenze
4. Gestaltung

## Art. 42 {#art_42}

Geschützte Bauten

## Art. 43 {#art_43}

Wichtige Ortsbildansicht (Siedlungsrand)

## Art. 44 {#art_44}

Baulinie, anbaupflichtige Baulinie

## Art. 45 {#art_45}

Schützenswerte Natur- und Kulturobjekte
5. Abgaben, Gebühren

## Art. 46 {#art_46}

Erschliessung

## Art. 47 C Bebauungsplanungen {#art_47}

Richtplan

## Art. 48 {#art_48}

Überbauungsplan

## Art. 49 {#art_49}

Gestaltungsplan

## Art. 50 {#art_50}

Erschliessungsplan

## Art. 51 {#art_51}

Abzüge für den Gemeinbedarf, Erschliessung

## Art. 52 D Vollzugs- und Schlussbestimmungen {#art_52}

Vollzug und Strafbestimmungen

## Art. 53 {#art_53}

Rechtsmittel

## Art. 54 {#art_54}

Inkrafttreten
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A Allgemeines
Art. 1 Planungsgrundsätze
1 Die Bauordnung, der Zonenplan sowie weitere Planungsmittel, insbesondere
Überbauungspläne samt zugehörigen Vorschriften bilden eine einheitliche
Grundlage für den Vollzug der Ortsplanung.
2 Die Planungsmittel dienen einer geordneten, ortsbaulich wie gestalterisch guten
Entwicklung der Gemeinde, einer zweckmässigen Ausnützung des verfügbaren
Baulandes sowie einer ökonomischen Verwendung der öffentlichen Mittel bei
dessen Erschliessung.
3 Durch die Einteilung des Baugebietes in Zonen verschiedener Nutzungsart und
Ausnutzung soll eine sinnvolle und geordnete Überbauung des Gebietes
sichergestellt und der Immissionsschutz gewährleistet werden. Alle mit dem Sinn
und Zweck der Zonenvorschriften in Widerspruch stehenden Einrichtungen sind
nicht zulässig.
4 Die Gemeinde überprüft alle vier Jahre die Planungsmittel auf ihre Zweckmässigkeit
und nimmt im Einvernehmen mit der Regierung die gegebenenfalls erforderlichen
Änderungen oder Ergänzungen vor.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Bauordung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Ihre Vorschriften finden
Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und
Anlagen.
Das Gemeindegebiet wird in Bauzonen und weitere Zonen eingeteilt. Die
Begrenzung, Grösse und Einteilung dieser Gebiete werden im Zonenplan
dargestellt, der integrierender Bestandteil dieser Bauordnung ist.
Art. 3 Baubehörde, Bauverwaltung
1 Baubehörde ist der Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis. Ihr obliegen der
Vollzug dieser Bauordnung sowie die Anwendung der Vorschriften des Landes,
soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
2 Der Gemeinderat kann bei Bedarf sachkundige Beraterinnen und Berater beiziehen.
3 Die Bauverwaltung ist in der Gemeindeverwaltung integriert.
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Art. 4 Baukommission
1 Der Gemeinderat kann eine Baukommission bestellen. Das mit dem Bauwesen
betraute Mitglied des Gemeinderates gehört ihr von Amtes wegen an. Die
Bauverwaltung hat eine ständige Vertretung in der Baukommission und ist
beratend. Die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Zeit einer
Amtsdauer gewählt.
2 Die Baukommission ist ein beratendes Organ des Gemeinderates in allen
Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid auf Grund eines Baugesuches
zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und
Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag.
Art. 5 Bauberatung
1 Der Gemeinderat kann eine ausgewiesene Fachperson als Bauberaterin oder
Bauberater bezeichnen. Diese darf während der zeitlichen Periode bis zur nächsten
Wahl keine Projektierungs- und Bauaufträge in der Gemeinde übernehmen.
2 Die Bauberatung orientiert und berät Bauherrschaften, Architektinnen und
Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Bauvorhaben. Die Baubehörde
bezeichnet auf Antrag der Baukommission die Vorhaben, die der Beratungspflicht
unterstehen. Die Baubehörde kann die Beratung auch bei weiteren Vorhaben
beiziehen.
Art. 6 Ausnahmen
1 Der Gemeinderat kann unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen
Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren. Für den Erlass einer allfälligen
Ausnahmebewilligung gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des
Baugesetzes des Landes.
2. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht.
3. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet
und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die
Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf
Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand
wiederherzustellen.
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B Grundordnung
1. Allgemeines, Verfahren
Art. 7 Grundordnung
1 Die Grundordnung besteht aus der Bauordnung und dem Zonenplan.
2 Die Bauordnung und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich.
Art. 8 Zonenplan
1 Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er bezeichnet die
Bauzonen und die Nichtbauzonen, die Landwirtschaftszone, den Wald sowie die
Schutzzonen.
2 Der Zonenplan unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagerter
Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung
des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.
3 Im Zonenplan können innerhalb der Bauzone Gebiete bestimmt werden, in denen
vor der Überbauung Überbauungs-, Gestaltungs- oder Erschliessungsplanungen
durchzuführen sind.
4 Im Zonenplan können Baugestaltungslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von
Freiflächen oder Freihaltung von Landschaftsteilen können auf derselben Parzelle
Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden.
5 Im Zonenplan werden gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) die
Empfindlichkeitsstufen zugeordnet.
Art. 9 Verfahren
1 Erlass und Änderung von Bauordnung und Zonenplan unterliegen der
Genehmigung des Gemeinderates und der Regierung.
2 Die Pläne sind nach Beschluss des Gemeinderates während 30 Tagen in der
Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise und
unter dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit kundzumachen.
3 Der Gemeinderat kann vorgängig eines Beschlusses eine Mitwirkung durchführen.
Im Rahmen dieser Mitwirkung können Interessierte und Direktbetroffene bei der
Gemeindevorstehung schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen.
Der Gemeinderat behandelt die Anträge und gibt den Antragstellenden schriftlich
eine Antwort.
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2. Bauvorschriften
2.1. Bauvoraussetzungen
Art. 10 Baureife, Baubewilligung
1 Die Baureife sowie die Baubewilligungsvoraussetzungen richten sich nach den
Bestimmungen des Baugesetzes und der dazugehörigen Verordnung. Eine
vorzeitige Überbauung ist nicht möglich.
Art. 11 Bedingungen und Auflagen, Revers
1 Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden,
soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang
mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen
rechtmässigen Zustand zu gewährleisten.
Art. 12 Verkehrs-, Versorgungsanlagen, Parkierung
1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen,
Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen
nicht gefährden. Es gelten dazu die Gesetzesbestimmungen des Landes.
2 Die Zahl der Pflichtparkplätze für Motorfahrzeuge richtet sich nach den
Bestimmungen der Bauverordnung. In ortsplanerisch begründeten Fällen kann
davon abgewichen werden. Die Gemeinde regelt dies mittels Spezialvorschriften
gemäss Baugesetz Art. 61, Abs. 3.
2.2. Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen
Art. 13 Architektur
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden
Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser
Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden oder, sofern eine konzeptionelle
Grundlage vorliegt, nach der zukünftigen Umgebung.
2 Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist besonders
einzugehen auf:
- Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes;
- Zugänge, Ein- und Ausfahrten;
- Abstellplätze für Fahrzeuge;
- Terrainveränderungen;
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- Aussenräume, so auch die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die
Bepflanzung soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmend
sind;
- Gestaltung der Fassaden und des Dachs inkl. der Farbgebung.
3 Neu-, Um- und Anbauten sind mit Rücksicht auf die gebaute Struktur in Grösse und
Ausmass anzupassen und einzufügen. Die Baukörperstellung, kubische Gliederung,
Materialwahl und Farbgebung sind unter besonderer Berücksichtigung der
Aussenräume und auf die landschaftlich-topographischen Gegebenheiten
abzustimmen.
4 Im Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes können detaillierte
gestalterische Auflagen vorgeschrieben werden.
5 Bei Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung,
insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden,
Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, kann die Baubehörde die
Bauberatung beiziehen.
Art. 14 Dächer
1 Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien
Bezug zu nehmen. Abweichungen vom ortsüblichen Giebeldach sind möglich, wenn
die Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird.
2 Nicht begehbare Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen.
Art. 15 Dachaufbauten
1 In den Kernzonen 1 und 2 sind Dachaufbauten bis auf eine Länge von 2/5 der
zugehörigen Fassadenlänge zulässig (Anhang 1 Fig. 1).
2 Dachaufbauten müssen gestalterisch überzeugen, wobei die Ortsbildkriterien
mitberücksichtigt werden müssen. Fassadenbündige technisch notwendige
Aufbauten wie Liftüberfahrten und Treppenhäuser dürfen die zulässige
Gebäudehöhe um max. 3.0 m überragen.
Art. 16 Anbauten
1 Als Anbauten gelten eingeschossige Bauten. Ihre maximale Höhe ab gewachsenem
oder abgegrabenem Terrain beträgt 4.0 m (inkl. allfällige Firsthöhe), die maximale
Grundfläche 36 m². Die baugesetzlichen Abmessungen sind in jedem Fall
einzuhalten. Als Anbauten gelten auch Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe
von 3.0 m gemäss BauG Art. 2 Ziff. 1 lit. f.
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2 Der Gemeinderat kann Gebäudelängenüberschreitungen von bis zu 6.0 m als
Ausnahme genehmigen, sofern die Überlänge durch Anbauten entsteht.
Art. 17 Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern, Einfriedungen
1 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind nur zulässig, soweit sie das
Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der
Arbeiten zu begrünen oder mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Die
Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen.
3 Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche
zu beschränken. In steilen Hanglagen kann aus Gründen der Böschungssicherung
ein Höhenversatz verlangt werden.
4 Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stützmauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und
haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Des Weiteren gelten die
Bestimmungen des Baugesetzes.
Art. 18 Reklamen, Antennen
1 Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen sowie an
Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder
Dienstleistungen angebracht werden. Reklamen sind bewilligungspflichtig.
2 Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. In Wohnzonen dürfen Reklamen nur
soweit betrieben werden, als dass den Nachbarn ab 22.00 Uhr keine Belästigungen
mehr entstehen. Reklamen sind bewilligungspflichtig.
3 Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu
wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. In sensiblen Gebieten ist mit
der Baubehörde die Farbgebung abzusprechen.
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3. Zonen
3.1. Bauzonen
3.1.1. Allgemeines
Art. 19 Wohnanteile
1 Für Wohnzonen gilt ein Mindestwohnanteil gemäss Zonenschema.
2 Wohnanteile werden in Prozenten der Bruttogeschossfläche angegeben. Sie sind
auf jedes einzelne Gebäude anzuwenden. Der Gemeinderat kann im Rahmen des
Überbauungs- und Gestaltungsplanverfahrens eine Verlagerung von
Nutzungsanteilen in derselben Nutzungszone bewilligen.
3 In speziell bezeichneten Gebieten im Zonenplan kann aus Gründen der
Lärmsituation der Mindestwohnanteil unterschritten oder auf eine Wohnnutzung
verzichtet werden.
Art. 20 Mindestnutzung
1 Bei Unterschreitung einer Ausnutzung von 80% der maximal zulässigen Nutzung
muss die siedlungsbaulich erwünschte Erweiterungsmöglichkeit nachgewiesen
werden.
Art. 21 Kommerzielle Nutzungen
1 Kommerzielle Nutzungen des Handels und des Gewerbes mit einer
Nettoladenfläche von 50 bis 250 m² werden in der Kernzone 1 und 2, bis 1000 m²
ausschliesslich in der Kernzone 2 und soweit zulässig in der Arbeitszone bewilligt.
Als kommerzielle Nutzungen des Handels und des Gewerbes gelten Betriebe, die
Waren vorwiegend an Kundinnen und Kunden verkaufen, welche diese zu ihrem
eigenen Gebrauch verwenden.
2 Kommerzielle Nutzungen mit einer Ladenfläche grösser als 1000 m² werden
ausschliesslich in der Arbeitszone bewilligt. Der Bauwerber hat durch ein Gutachten
die Verträglichkeit nachzuweisen. Darin sind die Fahrbewegungen und die Art und
Auswirkungen des Betriebs auf die Nachbarschaft aufzuzeigen.
3 Kommerzielle Nutzungen mit einer Ladenfläche kleiner als 50 m² können im
Rahmen des Nichtwohnanteils auch in den übrigen Bauzonen bewilligt werden,
vorausgesetzt die kommerziellen Nutzungen und das damit verbundene
Verkehrsaufkommen widersprechen nicht dem Zonenzweck.
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4 Die massgebende Ladenfläche ist die Summe der Geschossflächen aller
Verkaufsräume, welche den Kundinnen und Kunden zugänglich sind, einschliesslich
Bedienungs-, Pult- und Gestellflächen. Nicht angerechnet werden
Gastwirtschaftslokale und Dienstleistungsbetriebe.
3.1.2. Zonenarten
Art. 22 Kernzone 1 (K1)
1 Die Kernzone 1 dient der Förderung des Ortszentrums. Sie ist für Wohnbauten und
öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Geschäfts- und Gewerbebauten ohne
störenden Einfluss auf die Nachbarschaft bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe
und erhebliche Erweiterungen bestehender Betriebe sind nicht zulässig.
2 Die Gemeinde erarbeitet für die Kernzone 1 einen Richtplan und setzt ihn in Kraft.
Der Richtplan regelt die Strassenraumgestaltung und bildet die Grundlage für
allfällige Überbauungsplanungen. Der Richtplan ist verwaltungsanweisend.
3 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich
bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende
Siedlung einzufügen.
4 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die
Ausnützungsziffer, Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge sowie Grenz- und
Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert
wird. Die baugesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten, insbesondere ist bei
Umbauten von Ökonomiegebäuden der Parkierungsnachweis zu erbringen.
Art. 23 Kernzone 2 (K 2) (Zone für kommerzielle Nutzungen)
1 Die Kernzone 2 dient der Förderung der kommerziellen Nutzungen im Ortszentrum.
Sie ist für kundenorientierte Nutzungen des Detailhandels und vergleichbarer
gewerblicher Dienstleistungen bestimmt. Wohnnutzungen sind zulässig.
2 Die Gemeinde erarbeitet für die Kernzone 2 einen Richtplan. Der Richtplan regelt
die Bebauungsprinzipien und die Parkierung entlang der Hauptstrasse und bildet
die Grundlage für allfällige Überbauungsplanungen. Der Richtplan ist
verwaltungsanweisend.
3 Im Rahmen des Richtplanes ist sicherzustellen, dass die strassenseitige Bebauung
den Bedürfnissen von kommerziellen Nutzungen entspricht. Reine Bauten mit
Wohn- oder anderweitigen Dienstleistungsnutzungen dürfen den Bereich der
Kunden- und Passantenwege nicht negativ beeinflussen.
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Art. 24 Wohnzone A, B, C (WA, WB, WC)
1 Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. In Wohnzonen sind nicht störende
Betriebe zulässig, wie herkömmliche Geschäfts-, Handwerks-, Dienstleistungs- und
Gewerbebetriebe, die auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt
bleiben. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind auch mässig störende
Betriebe zulässig.
2 Für die im Zonenplan speziell bezeichnete Fläche gilt angrenzend der Kernzone 1
eine erhöhte Ausnützung von einer AZ 1.0, ansonsten eine von 0.6.
Art. 25 Arbeitszone (Industrie, Gewerbe, Logistik)
1 Die Arbeitszone ist für Produktionsbetriebe des Gewerbes und der Industrie
bestimmt, die wegen störenden Einwirkungen in anderen Zonen nicht zulässig oder
aus ortsbaulicher Sicht unpassend sind. Zulässig sind insbesondere:
- Produktionsräume und Werkstätten für Industrie- und Gewerbebetriebe,
deren Verwaltung, Kundendienstleistung (sofern nicht im Widerspruch zu
Art. 24), Forschung und Entwicklung, sowie Sozialräume für die Belegschaft
wie Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen.
- nicht rein betriebsbezogene Nutzungen, die hauptsächlich Arbeiten und
Dienstleistungen für Industrie- und Gewerbebetriebe erbringen und in
direktem Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen
Tätigkeit stehen (z.B. Technisches Büro, elektronische Datenverarbeitung,
Chemielabor).
2 Die Arbeitszone ist für Dienstleistungsnutzungen bestimmt, die wegen ihres
Flächenbedarfes und / oder des erzeugten Verkehrsaufkommens und / oder
Emissionen in anderen Zonen nicht zulässig und / oder aus ortsbaulicher Sicht
unpassend sind. Dies sind insbesondere Einrichtungen des Handels, der Logistik
und der Unterhaltung.
3 Die Wohnnutzung ist nicht zulässig.
4 Die Anzahl der Parkplätze ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen der
Bauverordnung zu erbringen. Eine Reduktion richtet sich nach den Bestimmungen
von Art. 61 Abs. 4 BauG.
5 Die Arbeitszone unterliegt der Überbauungsplanpflicht.
6 Wird eine Parzelle teilbebaut, ist aufzuzeigen wie der Rest der Parzelle im Sinne
einer optimalen Nutzung bebaut werden kann. Betrifft die mögliche Etappierung
einen Baukörper, sind Fundationen / Pfählungen und die baustatischen
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Erfordernisse auf das Gesamtkonzept hin zu dimensionieren oder es ist
nachzuweisen, dass eine nachträgliche Verstärkung möglich ist. Die Mindesthöhe
bei Hauptbauten beträgt 6.0 m.
7 Für Bauten, Bauteile und Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen
dienen, sind die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen gegen Innen-
und Aussenlärm – durch konzeptionelle, planerische Massnahmen wie Anordnung
der Räume, Stellung und Ausrichtung der Gebäudekörper – zu erbringen.
8 Bauvorhaben sind als Bauvorgesuche der Baubehörde vor Baueingabe einzureichen
und mit den Entwicklungsvorstellungen des Gemeinderates zu koordinieren.
Art. 26 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen
Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
2 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und
Gebäudeabstände gemäss Baugesetz. Die übrigen Zonenvorschriften der
angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen
zu berücksichtigen.
3 Privatgrundstücke können der Zone erst zugeführt werden, wenn sie die Gemeinde
erworben oder der Eigentümer eine die Nutzung betreffende Vereinbarung
abgeschlossen hat.
Art. 27 Zone für öffentliche Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen
dienende Anlagen bestimmt. Die Zone dient primär den öffentlichen Nutzungen im
Freien.
2 Hochbauten sind nur soweit zulässig, wie sie mit dem Zonenzweck vereinbar sind.
Werden Hochbauten erstellt, gelten die Bestimmungen der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen.
3.1.3. Zonenordnung
Art. 28 Zonenschema
1 Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem
Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen.
2 Das Zonenschema bestimmt ferner die Empfindlichkeitsstufen gemäss
Umweltschutzgesetz (USG).
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3 Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützungsziffer und
die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des
Gebäudes liegt.
Zonenschema
AZ GFZ Maximale
Gebäudehöhe
Maximale
Firsthöhe
Maximale
Gebäudelänge /
-breite
Minimaler
Grenzabstand
Minimaler
Wohnanteil
Empfindlich
keitsstufe 1)
Kernzone 1 * * * * * * * III
Kernzone 2 0.8 * 12.0 m 17.0 m 30 m / 30 m Art. 29 BO -- III
Wohnzone A 0.7 0.30 12.0 m 2) 17.0 m 30 m / 30 m Art. 29 BO 40 % II/III
Wohnzone B 0.6 0.35 9.0 m 3) 14.0 m 25 m / 25 m Art. 29 BO 60 % II/III
Wohnzone C 0.5 0.40 9.0 m 3) 14.0 m 20 m / 20 m Art. 29 BO 60 % II
Arbeitszone - - 22.0 m - - Art. 29 BO - IV
Zone für
Gartenbau - - 9.0 m - - - - III
Zone für Sport
u. Reitsport - - 9.0 m - - - - III
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - - II / III
AZ = Ausnützungsziffer / GFZ = Grünflächenziffer
*nach Überbauungs- oder Richtplan mit speziellen Vorschriften
1) Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 29 Umweltschutzgesetz (USG)
2) In Hanglagen sind max. 4 optisch wirksame Vollgeschosse zulässig.
3) In Hanglagen sind max. 3 optisch wirksame Vollgeschosse zulässig.
Art. 29 Grenzabstand und Gebäudeabstand
1 Der Grenzabstand ist der Mindestabstand der Fassade von der Grenze. Sein Mass
ist – soweit nicht im Baugesetz oder durch Baulinien festgelegt – abhängig von
der Fassadenhöhe und der Fassadenlänge. Er wird gemäss der Schnittmethode
bestimmt (Anhang 2, Fig. 2 u. 3).
2 Es wird unterschieden nach grossem und kleinem Grenzabstand. Für die
Arbeitszone gelten die baugesetzlichen Abstände.
- Grosser Grenzabstand (GGA): Der grosse Grenzabstand wird
nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Wohnräume
angewandt und gilt für die dazugehörigen Fassaden. In Grenzfällen
bestimmt die Baubehörde die für den grossen Grenzabstand
massgebliche Seite. Der grosse Grenzabstand beträgt mindestens 5.0 m.
GGA = Grosser Grenzabstand
H = zugehörige Fassadenhöhe
L = zugehörige Fassadenlänge
H L
GGA = +
2.5 5
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- Kleiner Grenzabstand (KGA): Der kleine Grenzabstand ist der
baugesetzliche Mindestabstand.
3 Für die Gebäudeabstände gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Für die
Arbeitszone gelten die Abstände gemäss Überbauungsplan.
Art. 30 Grenzbau
1 Im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplanungen kann der Grenzbau
vorgeschrieben werden.
3.2. Weitere Zonen
Art. 31 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.
Zulässig sind weiter landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach dem
Landwirtschaftsgesetz.
2 Es dürfen ausschliesslich standortgebundene Bauten errichtet werden, die der
dauernden und hauptberuflich betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung
dienen. Der Standort landwirtschaftlicher Bauten kann unter bestimmten
Voraussetzungen auch in peripheren Übergangsgebieten vorgeschrieben
werden.
3 Neue Aussiedlungsbetriebe und Betriebserweiterungen sind nur auf der
Grundlage eines genehmigten landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes zulässig.
4 Alle landwirtschaftlichen Bauten sind besonders sorgfältig in die umgebende
Landschaft einzugliedern. Wohn- und Ökonomiegebäude sind als Einheit zu
gestalten.
Art. 32 Zone für Gartenbau
1 Die Zone für Gartenbau ist für die weitgehend bodenabhängige Produktion des
Gartenbaus, die Aufbereitung, Lagerung und den Verkauf dieser Produkte
bestimmt. In dem im Zonenplan bezeichneten Bereich für Hochbauten sind der
Handel und Verkauf weiterer gartenbaulicher Produkte und Gärtnereiartikel
sowie die Ausübung weiterer gartenbaulicher Tätigkeiten zulässig. Bauten und
Anlagen sind gestattet, soweit sie den zulässigen Nutzungen dienen,
betriebsnotwendig sind und das Landschaftsbild nicht stören.
Nur auf Handel und Verkauf von Gartenbau- oder Gärtnereiprodukten und
gartenbauliche Dienstleistungen (Lohnunternehmen) ausgerichtete Betriebe
sowie Wohnnutzungen sind nicht zulässig.
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2 Im Bereich für Hochbauten sind Hochbauten, Parkplätze, versiegelte Flächen,
Ausstellungsflächen und Lagerflächen soweit, wie sie für die zulässigen
Nutzungen erforderlich sind, zulässig. Materialablagerungen sind bis zu einem
Umfang von 100 m³ erlaubt.
Eine Teilbebauung des Bereichs für Hochbauten ist nur dann zulässig, wenn eine
Etappierung, d.h. ein Anteil einer später möglichen Gesamtbebauung im Sinne
einer optimalen Ausnützung und guten Gestaltung vorgesehen ist. Dies ist vom
Baugesuchsteller aufzuzeigen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 9.0 m.
3 Im Bereich für die bodenabhängige Produktion sind temporäre Einrichtungen wie
Bedachungen soweit zulässig, wie sie für die Produktion notwendig sind. Sie sind
anschliessend wieder zu entfernen. Die Einrichtungen sind bewilligungspflichtig.
4 Für den Bereich für Hochbauten gelten dieselben Erschliessungsanforderungen
wie in den übrigen Bauzonen.
Art. 33 Zone für Rebbau
1 Die Zone für Rebbau umfasst das Land für den Rebbau. Es ist dauernd für diese
Nutzung zu erhalten. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig, soweit diese
eine künftige Rebbaunutzung nicht einschränkt.
2 In der Zone für Rebbau sind keine Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 34 Zone für Sport und Reitsport
1 Die Zone für Sport und Reitsport umfasst das Gebiet für Bauten und Anlagen im
Zusammenhang mit Sportaktivitäten. Verpflegungseinrichtungen und
Restaurationsbetriebe sind soweit zulässig, wie sie im Zusammenhang mit dem
Sportangebot stehen.
2 Die Pferdezucht ist soweit zulässig, als es sich nicht um ein landwirtschaftliches
Gewerbe handelt. Die Haltung und Zucht von Pferden für landwirtschaftliche
Zwecke ist nicht gestattet.
3 Bauten sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Die maximale
Gebäudehöhe beträgt 9.0 m.
Art. 35 Waldgebiet
1 Die Nutzung im Waldgebiet richtet sich nach dem Waldgesetz. Für die
Eingliederung forstwirtschaftlicher Bauten kann die Gemeinde Vorschriften
betreffend Form, Grösse und Gestaltung erlassen.
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Art. 36 Freihaltezone
1 Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und
Landschaftsbildes und von Aussichtslagen oder Waldrändern, zur Sicherung
ökologischer Verbindungen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten
freizuhalten sind.
2 Änderungen in der Benützung und Bewirtschaftung der Grundstücke und
Terrainveränderungen dürfen dem Freihaltezweck nicht widersprechen.
3 Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist nicht zulässig.
Art. 37 Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone umfasst Biotope und weitere naturnahe Standorte, die sich
durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen.
2 In der Naturschutzzone sind die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art,
Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngung,
Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt.
3 Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann insbesondere Zutrittsverbote
erlassen. Angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der
Pflegemassnahmen zulässig.
4 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Naturschutzzonen gelten die
Bestimmungen der forstlichen Planung.
5 Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, Unterhalts- und
Pflegeverpflichtungen sowie Entschädigungsleistungen können im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vertraglich geregelt werden.
Art. 38 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone umfasst Natur- und Kulturlandschaften von
besonderer Schönheit und Eigenart.
2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Abbauvorhaben,
Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Schutzzweck
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entgegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen,
soweit sie für die Pflege des Gebietes notwendig sind und ein Standort ausserhalb
der Landschaftsschutzzone unerlässlich ist. Bestehende Bauten und Anlagen
dürfen erneuert werden.
3 Wertvolle Baumbestände wie Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie
Hochstammkulturen innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen in ihrem
Bestand nicht verringert werden. Die Entfernung oder wesentliche
Beeinträchtigungen von Hochstammkulturen bedürfen einer Bewilligung der
Baubehörde. Diese wird nur erteilt, wenn überwiegende Interessen den Eingriff
rechtfertigen und im gleichen Gebiet Realersatz geleistet wird.
4 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Landschaftsschutzzonen gelten
die Bestimmungen des Waldgesetzes.
Art. 39 Wasserschutzzonen
1 Der Zonenplan bezeichnet die Schutzzonen der Grund- und
Quellwasservorkommen. Innerhalb dieser Zonen gelten die von der Regierung
erlassenen Vorschriften.
Art.39 bis Gefahrenzonen
1 Die Gefahrenzonen bezeichnen gemäss Naturgefahrenkarte die durch Prozesse
wie Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Wasser oder andere Naturereignisse
gefährdete Gebiete. Die Lage der Gefahrenzonen Rot und Blau sind im Zonenplan
(überlagernde Zone) für das Bau- und das siedlungsnahe Gebiet dargestellt.
2 In der Gefahrenzone Rot (erhebliche Gefahr) sind Neubauten, Erweiterungen
und Wiederaufbauten verboten. Bestehende Bauten dürfen auf Dauer
erhalten und genutzt werden. Zulässig sind Unterhalts- bzw.
Renovationsmassnahmen.
3 In der Gefahrenzone Blau (mittlere Gefahr) sind Bauten unter Auflagen
(Schutzmassnahmen) zulässig. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden
Gebäuden sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das gesamte Gebäude
zu prüfen.
Bei Bauvorhaben in dieser Zone ist frühzeitig Kontakt mit der Gemeinde
aufzunehmen. Die erforderlichen bautechnischen, konzeptionellen und
organisatorischen Massnahmen werden von der Baubehörde verfügt.
Art. 40 bis Übriges Gemeindegebiet
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1 Es gelten die Bestimmungen nach Art. 19 Baugesetz.
Art. 41 Zonengrenze
1 Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide
Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen,
die dem Charakter beider Zonen entsprechen, die Zusammenfassung der Nutzung
in einen Baukörper gestatten.
4. Gestaltung
Art. 42 Geschützte Bauten
1 Als geschützte Bauten bezeichnet der Zonenplan Bauten, die wegen ihrer
Stellung, Architektur und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und
bauhistorischem Wert sind. Es handelt sich um Objekte gemäss Verzeichnis der
geschützten Denkmäler im FL. Geschützte Bauten sind zu erhalten und dürfen
weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Umbauten sind bei
grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Bei Eingriffen in
die Baute oder deren Umgebung ist die Denkmalschutz-Kommission des Landes
anzuhören.
Art. 43 Wichtige Ortsbildansicht (Siedlungsrand)
1 Als Siedlungsrand mit erhöhtem Gestaltungsanspruch bezeichnet der Zonenplan
Siedlungsabschlüsse, die für das Ortsbild wichtig sind. Wesentliche Erneuerungen
und Erweiterungen sowie Neubauten haben in Bezug auf einen
Siedlungsabschluss einem erhöhten Gestaltungsanspruch zu genügen.
2 Bauvorhaben gemäss Abs. 1 sind der Baubehörde vor der Ausarbeitung eines
Bauprojektes zu melden. Sie kann die Bauberatung mit der Begleitung
beauftragen.
Art. 44 Baulinie, anbaupflichtige Baulinie
1 Die Baulinie und die anbaupflichtige Baulinie dienen der Gestaltung des
Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten
innerhalb der Siedlung.
2 Baulinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Anbaupflichtige
Baulinien bestimmen zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten.
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3 Baulinien und anbaupflichtige Baulinien können in Überbauungs- oder
Richtplänen festgelegt werden. Die Stabsstelle für Landesplanung ist
einzubeziehen.
Art. 45 Schützenswerte Natur- und Kulturobjekte
1 Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte wie seltene Waldgesellschaften,
Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumgruppen und Einzelbäume sowie
geologische Einzelobjekte dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden.
2 Die im Generellen Gestaltungsplan als wiederherzustellend bezeichneten
Elemente sind im Rahmen allgemeiner Pflegemassnahmen oder im Rahmen von
Renaturierungsprojekten wiederherzustellen.
3 Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege
der Objekte.
5. Abgaben, Gebühren
Art. 46 Erschliessung
1 Die Gemeinde kann ihre Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und
die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Erschliessungsanlagen durch
die Erhebung von Beiträgen und Gebühren decken.
2 Gebühren (Anschlussgebühren; Grundgebühren und Mengengebühren) werden
erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die
Erneuerung von Versorgungsanlagen der Grund- und Groberschliessung sowie
der Feinerschliessung. Die Gebühren können verursachergerecht ausgestaltet
werden.
3 Die Gemeinde kann einmalige Abgaben und einmalige Gebühren sowie
wiederkehrende Gebühren mittels Reglementen festlegen.
4 Die Gemeinde erlässt hierzu entsprechende Abgaben- und Gebührenreglemente.
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C Bebauungsplanungen
Art. 47 Richtplan
1 Im Richtplan werden die Grundzüge und Prinzipien der künftigen Nutzung,
Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung eines speziellen Teilgebietes geregelt.
2 Die Gemeinde erarbeitet die Richtpläne. Sie sind verwaltungsanweisend und
Grundlage zur Beurteilung der einzelnen Bauvorhaben.
Art. 48 Überbauungsplan
1 Der Überbauungsplan regelt die Bebauung, Erschliessung und weitere Inhalte
gemäss Baugesetz Art. 22 eines umgrenzten Teils einer Bauzone. Er kann Anlagen
der Quartierausstattung vorsehen. Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan
und den dazugehörigen Bestimmungen.
2 Ein Überbauungsplan kann für ein grösseres zusammenhängendes und sinnvoll
begrenztes Gebiet erstellt werden. Eine halboffene (verdichtete) Bauweise kann
bewilligt werden.
3 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Überbauungsplanpflicht. Für diese
Gebiete erarbeitet die Gemeinde ein Richtprojekt oder Richtkonzept. Dieses ist
Massgabe zur Ausarbeitung eines Überbauungsplanes.
4 Im Rahmen eines Überbauungsplanes kann in Anwendung der
Gesetzesbestimmungen von der Bauordnung abgewichen werden, sofern
nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Flächenumfang der einzubeziehenden Grundfläche ist in Abstimmung
mit den ortsbaulichen Zielsetzungen festzulegen.
b) Der Überbauungsplan ist für das gesamte Areal zu erstellen und hat
ortsplanerische Vorzüge aufzuweisen wie:
- grössere zusammenhängende Freiflächen
- Anlage verkehrsabseitiger Spielplätze
- gute innere Erschliessung
- zweckmässig zusammengefasste, weitgehend unterirdisch
angeordnete und befriedigend gestaltete Abstellplätze für Fahrzeuge
- Trennung der Fussgängerbereiche vom Fahrzeugverkehr
c) Die Überbauung hat ortsbaulich zu überzeugen und, soweit für die
Überbauung massgebend, architektonisch erhöhten Ansprüchen zu
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genügen. Bei Bedarf kann dies in einem separaten Gestaltungsplan
geregelt werden. Die siedlungsbaulichen Vorzüge sind aufzuzeigen.
d) Die Eingabe des Überbauungsplanes hat im Massstab 1:200 für
Planunterlagen und im Massstab 1:500 für den Situationsplan und das
Gestaltungsmodell zu erfolgen. Ein Gestaltungsmodell ist vorzulegen.
e) Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht zum Areal gehören, müssen
die bauordnungsgemässen Grenzabstände eingehalten werden.
5 Sind die Anforderungen gemäss Abs. 3 und 4 ausreichend erfüllt kann die
Ausnützungsziffer um max. 20% erhöht werden. Es besteht kein Anspruch auf
diesen maximalen Bonus.
Art. 49 Gestaltungsplan
1 Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines umgrenzten Teils einer
Bauzone. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen.
2 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Gestaltungsplanpflicht. Des
Weiteren gelten die Bestimmungen nach Art. 25 Baugesetz.
Art. 50 Erschliessungsplan
1 Der Erschliessungsplan regelt die Erschliessung eines umgrenzten Teils einer
Bauzone. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen.
2 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Erschliessungsplanpflicht. Für diese
Gebiete ist ein Erschliessungskonzept festzulegen, welches eine zweckmässige
Bebauung des gesamten Gebietes gewährleistet.
Art. 51 Abzüge für den Gemeinbedarf, Erschliessung
1 Die Abzüge für den Gemeinbedarf (Quartierausstattung) und für die
Gebietserschliessung richten sich nach dem Gesetz über die Baulandumlegung.
2 Erschliessungsanlagen dürfen im Einvernehmen mit dem Gemeinderat
abgeändert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die
Gesamtkonzeption des Erschliessungsplanes gewahrt bleibt.
D Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 52 Vollzug und Strafbestimmungen
1 Der Vollzug dieser Bauordnung obliegt dem Gemeinderat.
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2 Betreffend Verantwortlichkeit, Zuwiderhandlung und Strafbestimmungen gelten
die Bestimmungen des Baugesetzes.
Art. 53 Rechtsmittel
1 Beschlüsse des Gemeinderates über Erlass oder Abänderung der Bauordnung und
des Zonenplanes können innert 14 Tagen ab der öffentlichen Bekanntgabe durch
Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten
angefochten werden.
Art. 54 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Bauordnung tritt nach der Kundmachung der Genehmigung
durch die Fürstliche Regierung in Kraft und ersetzt die Bauordnung vom 26. März
1994 der Gemeinde Mauren.
Vom Gemeinderat Mauren beschlossen am:
08. Juli 2009 / 16. Juni 2010 / 11. September 2019 / 16. April 2025 / 21. Januar 2026
Von der Fürstlichen Regierung genehmigt am:
13. Juli 2010 (RA 2010/1724-3031/3032)
21. September 2010 (RA 2010/2131-3031)
06. Dezember 2022 (LNR 2022-1708 BNR 2022/1963)
24. Juni 2025 (LNR 2024-1204 BNR 2025/1086)
24. Februar 2026 (LNR 2026-190 BNR 2026/245)
Amtliche Kundmachung am:
24. März 2026
Gemeindevorstehung Mauren
Peter Frick
Gemeindevorsteher
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Anhang 1: Schemaskizzen: Figur 1 Dachaufbauten
Anhang 2: Schemaskizzen: Figur 2 und Figur 3 Grenzabstände
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Anhang 1
Figur 1 Dachaufbauten Kernzone 1 und Kernzone 2 (BO Art. 15)
x + y + z < 2 / 5
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Anhang 2
Figur 2 Grenzabstand (BO Art. 29)
GGA Grosser Grenzabstand:
H L
GGA = ⎯ + ⎯
2.5 5
H = zugehörige Fassadenhöhe
L = zugehörige Fassadenlänge
KGA Kleiner Grenzabstand:
KGA gem. Baugesetz bis H = 7.00 m 3.50 m Grenzabstand
H = 9.00 m 4.00 m Grenzabstand
H = 12.00 m 5.00 m Grenzabstand
Beispiel:
H L
GGA = ⎯ + ⎯ =
2.5 5
7.0 15.0
⎯ + ⎯ = 5.80 m
2.5 5
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Anhang 2
Figur 3 Grenzabstandsberechnung mit Schnittmethode (BO Art. 29)
H L
GGA = ⎯ + ⎯
2.5 5
9.5 22.0
GGA1 = ⎯ + ⎯ = 8.20 m
2.5 5
8.5 10.0
GGA2 = ⎯ + ⎯ = 5.40 m
2.5 5
