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title: "Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht"
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provisions: 10
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# Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht

## Art. 4 {#art_4}

Veröffentlichungen
1 Die durch das Obligationenrecht6) vorgesehenen Veröffentlichungen, öffentlichen
Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz
oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Amtsblatt des
Kantons Graubünden.
2 Die Befugnis der zuständigen Behörde zu anderen geeigneten Veröffentlichungen
sowie die im Obligationenrecht vorgeschriebenen Publikationen im Schweizerischen
Handelsamtsblatt bleiben vorbehalten.
2. Besondere Bestimmungen

## Art. 5 {#art_5}

Gewährleistung im Viehhandel
1 Zur Leitung des Vorverfahrens ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Regionalgericht zuständig, in deren oder dessen Amtskreis das Tier sich befindet. *
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundes, der Zivilprozessordnung7) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung8). *
Art. 6 * Öffentliche Versteigerung
1. Amtliche Leitung
1 Die öffentliche Versteigerung muss von der Regionalpräsidentin oder vom Regionalpräsidenten oder von einer oder einem von ihr oder ihm bezeichneten Regionsangestellten geleitet werden. *
2 Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung bestellt eine geeignete Person für
die Protokollführung.
Art. 6a * 2. Bekanntmachung
1 Eine öffentliche Versteigerung ist, dringliche Fälle vorbehalten, wenigstens acht
Tage vor ihrer Abhaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Art. 6b * 3. Versteigerung von Grundstücken
1 Werden Grundstücke versteigert, sind die Steigerungsbedingungen schriftlich aufzusetzen, nötigenfalls unter Mitwirkung der amtlichen Leitung. Sie sollen eine genaue Liegenschaftsbeschreibung und ein vollständiges Lastenverzeichnis enthalten.
Die Leiterin oder der Leiter hat die Steigerungsbedingungen vor Beginn der Versteigerung zu verlesen.
2 Während der Steigerung sollen die Steigerungsbedingungen für alle zur Einsicht
aufliegen.
6) SR 220
7) SR 272
8) BR 320.100
210.200
3 Die Region ist zuständig, den Zuschlag bei der Versteigerung eines Grundstückes
der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mitzuteilen
(Art. 235 Abs. 2). *
Art. 6c * 4. Protokoll
1 Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind anzugeben:
1. die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten;
2. das Verkaufsobjekt;
3. der Name der Verkäuferin oder des Verkäufers;
4. die Steigerungsbedingungen;
5. der Kaufpreis für jeden ausgerufenen Gegenstand;
6. der Name der Käuferin oder des Käufers.
2 Bei Grundstückssteigerungen hat die Käuferschaft ihren Namen eigenhändig beizufügen.
3 Das Steigerungsprotokoll ist von der Steigerungsleiterin oder vom Steigerungsleiter und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen und
bei der Region zu deponieren. *
Art. 6d * 5. Weitere Bestimmungen
1 Die Regierung kann für Anordnung und Durchführung der öffentlichen Versteigerungen einen Kostentarif erlassen.
2 Die Bestimmungen des Bundesrechts über das Reisendengewerbe9) bleiben vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

Schenkung
1 Zuständige Behörde zur Klage auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage bei der Schenkung nach dem Tode des Schenkers (Art. 246 Abs. 2)
ist:
1. der Gemeindevorstand, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der
Gemeinde liegt;
2. * der Regionalausschuss beziehungsweise die Präsidentenkonferenz, wenn die
Auflage im öffentlichen Interesse der Region liegt;
3. * die Regierung, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse mehrerer Gemeinden, mehrerer Regionen oder des Kantons liegt.
Art. 8 * Miete und Pacht
1 Die Schlichtungsbehörde ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse im Sinne des Bundesrechts.
9) SR 943.1
210.200
2 Das Departement genehmigt die Formulare für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch die Vermieterschaft. Es stellt entsprechende Formulare in geeigneter
Form zur Verfügung.
3 Für die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der vereinbarten Staffelung gilt die Kopie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular.
4 Die Gerichte teilen Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen
der Vermieterschaft dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts mit.

## Art. 9 {#art_9}

Gesamtarbeitsvertrag
1 Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren
Aufhebung ist vorbehältlich des Bundesrechtes die Regierung zuständig.

## Art. 10 {#art_10}

Normalarbeitsvertrag
1 Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 359 ff. ist die Regierung.

## Art. 11 {#art_11}

Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
1 Das für Einbürgerungen zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen
Ehe- und Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Artikel 406c und übt die Aufsicht
aus.

## Art. 12 {#art_12}

Lagergeschäft
1 Die Regierung erteilt die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren im Sinne
von Artikel 482 Absatz 1.
2 Sie ist auch zuständig, Ordnungsbussen im Sinne von Artikel 1155 Absatz 2 zu
verhängen.

## Art. 13 {#art_13}

Spiel und Wette
1 Für Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art. 515) sind die in den besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechtes bezeichneten Behörden zuständig.

## Art. 14 {#art_14}

Verpfründung
1 Zur Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie zur Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundanstalt im Sinne der Artikel 522 und 524 ist die Regierung zuständig.
Art. 14a * Handelsregister
1. Organisation
1 Für den Kanton Graubünden wird ein Handelsregister geführt.
210.200
Art. 14b * 2. Aufsicht und Rechtsmittel
1 Das Departement ist Aufsichtsinstanz.
2 Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amtes können mit Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Obergericht weitergezogen werden. *
Art. 14c * 3. Veröffentlichungen
1 Eintragungen im Handelsregister werden ausser im Schweizerischen Handelsamtsblatt im Amtsblatt des Kantons Graubünden veröffentlicht.
Art. 14d * 4. Meldepflicht
1 Die Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen oder -beamten sowie die Gemeindevorstände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Handelsregisterführerin beziehungsweise dem Handelsregisterführer unverzüglich bekannt zu geben
und ihr beziehungsweise ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
Art. 14e * 5. Wiedereintragung
1 Die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter am Regionalgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit. *
2 … *
Art. 14f * Unlauterer Wettbewerb
1 Die von der Regierung bezeichnete kantonale Preiskontrollstelle überwacht die
vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Detailpreisen, von Grundpreisen messbarer
Waren, von Preisen bei Dienstleistungen und in der Werbung sowie die Einhaltung
der Bestimmungen gegen irreführende Preisbekanntgabe. Sie ist verpflichtet, Verstösse gegen die Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumentinnen und Konsumenten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
2 Die Gemeinden bezeichnen eine für diese Überwachung in ihrem Gebiet zuständige Stelle. Diese verzeigt Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von
Preisen der kantonalen Preiskontrollstelle.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Referendum, In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens10) dieses Gesetzes.
10) Die Referendumsfrist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1. Februar
2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
210.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14a eingefügt -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14b eingefügt -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14c eingefügt -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14d eingefügt -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14e eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 aufgehoben 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 totalrevidiert 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6a eingefügt 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6b eingefügt 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6c eingefügt 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6d eingefügt 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 totalrevidiert 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14b Abs. 2 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14e Abs. 2 aufgehoben 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14f eingefügt 2010, 2488
13.01.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 6b Abs. 3 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 6c Abs. 3 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, 2. geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, 3. geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 14e Abs. 1 geändert 2016-001
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14b Abs. 2 geändert 2023-008
210.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung -
Erlasstitel 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 1 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2488
Art. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2488
Art. 3 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2488
Art. 5 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 5 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2488
Art. 6 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2488
Art. 6 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 6a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488
Art. 6b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488
Art. 6b Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 6c 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488
Art. 6c Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 6d 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488
Art. 7 Abs. 1, 2. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 7 Abs. 1, 3. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 8 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2488
Art. 14a 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -
Art. 14b 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -
Art. 14b Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 14b Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14c 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -
Art. 14d 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -
Art. 14e 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -
Art. 14e Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 14e Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2488
Art. 14f 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488
