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title: "Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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provisions: 6
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# Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## § 1 {#par_1}

Salzregal
1 Das Recht auf Gewinnung, Einfuhr, Kauf und Verkauf von Salz auf dem
Gebiet des Kantons Solothurn steht als Regal ausschliesslich dem Staat zu.
2 Das Salzregal umfasst Salz und Sole jeder Art sowie mit Salz gemischte
Stoffe, die 30% oder mehr Natriumchlorid enthalten.

## § 2 {#par_2}

Ausübung des Salzregals
1 Der Kanton tritt der "Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973" bei und lässt das Salzregal
durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in
Schweizerhalle, ausüben.

## § 3 {#par_3}

Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bedarf an Salz, Salzgemischen und Sole nur bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen gedeckt wird.
2 Die Verwaltung des Salzregals wird dem Finanz-Departement übertragen.

## § 4 {#par_4}

Strafbestimmungen
1 Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

## § 5 {#par_5}

Aufhebung widersprechender Vorschriften
1 Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben:
a) das Gesetz über das Salzregal vom 7 Dezember 1969;
b) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 9. Dezember 1969.
GS 86, 457
624.122

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Oktober 1975.
