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title: "Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Beurteilung der Lernenden auf der Volksschulstufe mit den schulischen Folgen, den Übertritt in die
Sekundarstufe I und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung ist anwendbar für Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I und Privatschulen.
2 Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen.
3 Die Bestimmungen über die Aufnahme und die Promotion an der Kantonsschule bleiben vorbehalten.
2. Beurteilung

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Die Lernenden werden auf Basis des Lehrplans ganzheitlich beurteilt.

## Art. 4 {#art_4}

Zeugnisperiode
1 Es werden jährlich Zeugnisse ausgestellt.
2 Auf der Sekundarstufe I werden halbjährlich Zeugnisse ausgestellt.

## Art. 5 {#art_5}

Notenwerte
1 Die Fachleistungen werden mit den Noten 1–6 beurteilt, wobei auch halbe
Noten zulässig sind.
2 Die Noten drücken aus, wie weit die Lernziele erreicht wurden und bedeuten:
a. Note 6: sehr gut, übertrifft die Anforderungen;
1) GS IV B/1/3
SBE 2020 25 1
IV B/31/3
b. Note 5: gut, erfüllt die Anforderungen;
c. Note 4: genügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen;
d. Note 3: ungenügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen
deutlich nicht;
e. Noten 1 und 2: sehr schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen in dem Masse nicht, dass die Lücken in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.

## Art. 6 {#art_6}

Zeugnisinhalt
1 Die Zeugnisnote stellt eine Gesamtbeurteilung der Leistungen im entsprechenden Fach dar.
2 Im Zeugnis wird die Leistung in den obligatorischen Fächern gemäss Lektionentafel mit einer Note beurteilt.
3 Auf der Sekundarstufe I werden zusätzlich die Wahlpflichtfächer sowie der
Projektunterricht und die Abschlussarbeit benotet. Ausgenommen davon ist
die Klassenstunde.
4 Im Verlauf der Schullaufbahn werden drei Phasen der Benotung unterschieden:
a. ab Eintritt bis zur 1. Primarklasse keine Noten;
b. ab der 2. Primarklasse Noten;
c. ab der 5. Primarklasse zusätzlich die Bewertung überfachlicher
Kompetenzen.

## Art. 7 {#art_7}

Zeugnisgestaltung
1 Die Gestaltung der Zeugnisformulare richtet sich nach den Vorgaben des
Departements.

## Art. 8 {#art_8}

Lernzielanpassung
1 Wenn die Gründe für das Nichterreichen der Lernziele nicht bloss als vorübergehend oder als Folge einer Verzögerung erscheinen, kann für einzelne
Fächer eine Lernzielanpassung vorgenommen werden.
2 Falls die Lernziele individuell angepasst wurden, ist dies bei den entsprechenden Fächern zu vermerken.
3 In diesen Fällen sind entsprechende Lernberichte zu erstellen.

## Art. 9 {#art_9}

Duplikate
1 Die Schule gewährleistet die Ausstellung von Duplikaten der Zeugnisse.
2 Sie kann dafür eine Gebühr erheben.
IV B/31/3
3. Unterstützung und Zuweisung

## Art. 10 {#art_10}

Massnahmen und schulische Laufbahnentscheide
1 Zur Förderung des Lernerfolges kommen in Betracht:
a. einfache Massnahmen:
1. schulische Heilpädagogik;
2. Deutsch als Zweitsprache (DaZ);
3. Logopädie;
4. Psychomotorik;
5. Lernzielanpassung oder Dispens.
b. schulische Laufbahnentscheide:
1. Zuweisung in eine Einführungs- oder Kleinklasse;
2. Repetition einer Klasse;
3. Überspringen einer Klasse;
4. Wechsel des Niveaus auf der Sekundarstufe I.
2 Vorbehalten bleiben verstärkte Massnahmen im Sinne von Artikel 9 ff. der
Volksschulverordnung2).

## Art. 11 {#art_11}

Anordnung von Massnahmen und schulische Laufbahnentscheide
1 Die Anordnung einer Massnahme und eines Niveau- oder Klassenwechsels
ist dann angezeigt, wenn sie für eine passende Förderung und einen ausreichenden Lernerfolg der Lernenden erforderlich erscheint.

## Art. 12 {#art_12}

Übertritt in die Sekundarstufe I
1 Nach der 6. Klasse der Primarschule werden die Lernenden in das Leistungsniveau eingeteilt, welches ihnen am besten entspricht.
4. Verfahren

## Art. 13 {#art_13}

Jahresgespräch
1 Zwischen den Erziehungsberechtigten, ihrem Kind und der verantwortlichen Lehrperson findet jährlich spätestens bis Ende März ein Austausch
über den Lern- und Entwicklungsstand statt.
2 Falls angezeigt, ist dabei über Massnahmen zu befinden oder ein schulischer Laufbahnentscheid zu fällen.
3 In der 6. Klasse ist in jedem Fall über den Übertritt in die Sekundarstufe I
zu befinden.
2) GS IV B/31/1

## Art. 14 IV B/31/3 {#art_14}

Uneinigkeit
1 Können sich die Parteien im Jahresgespräch nicht einigen, so erlässt die
Schulleitung auf Antrag der Lehrperson einen anfechtbaren Entscheid.
2 Der Antrag nimmt Bezug auf die Gespräche, bezeichnet die angestrebte
Entscheidung und enthält Angaben über die Haltung beider Parteien mit ihren Beweggründen.
