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title: "Reglement über die Stipendien und Studiendarlehen"
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# Reglement über die Stipendien und Studiendarlehen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement führt das Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen
(StiG) aus.

## Art. 2 {#art_2}



## Art. 3 Art. 2 Anerkannte Ausbildungen ( {#art_3}

StiG)
1 Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Studiendarlehen) können nur für anerkannte Ausbildungen im Sinne von Artikel 3 StiG gewährt werden.
2 Die Ausbildungen müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie werden gemäss einem reglementierten Kursprogramm erteilt.
b) Sie werden entweder in Vollzeit während mindestens sechs Monaten
oder in Teilzeit bzw. in Ausbildungsmodulen absolviert und umfassen
mindestens 600 Kurs- und Arbeitsstunden oder 20 ECTS-Kreditpunkte
(«European Credit Transfer System»).
Art. 3 Vorbereitung auf eine Ausbildung (Art. 3 StiG)
1 Folgende Vorbereitungen auf eine Ausbildung werden anerkannt:
a) die Angebote des Kantons für eine berufliche Grundbildung und die
Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 des
Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002;
b) der Vorbereitungskurs an einer öffentlichen Ausbildungsstätte;
c) das obligatorische Praktikum, das für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist;
d) Intensivsprachkurse, die für das Studium an einer Schweizer Universität
vorausgesetzt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Von Dritten finanzierte Ausbildungen
1 Für eine Ausbildung, deren Kosten eine Drittstelle wie die Invalidenversicherung oder die Öffentliche Arbeitslosenkasse übernimmt, können keine
Beiträge gewährt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Anerkannte Ausbildungskosten (Art. 5 und 11 StiG)
1 Die Schulkosten umfassen:
a) die Studiengebühren gemäss den Höchstsätzen im Anhang 1;
b) weitere Kosten, insbesondere die Kosten für das benötigte Lehrmaterial, die Lehrmittel, die Einschreibe- und die Prüfungsgebühren und die
Kosten für Spezialkurse, werden mit einem Pauschalbetrag abgegolten,
dessen Höhe sich nach den in Anhang 1 festgesetzten Ansätzen bemisst.
Nicht berücksichtigt werden die Kosten für fakultative Kurse sowie die
Ausgaben für die Miete oder den Kauf von Werkzeugen, Instrumenten
oder Geräten aller Art.
2 Die Unterhaltskosten umfassen:
a) die eigentlichen Unterhaltskosten, berechnet auf der Grundlage der Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe
nach dem Sozialhilfegesetz; die Höchstsätze werden im Anhang 1 wiedergegeben;
b) die tatsächlichen Wohnkosten, jedoch höchstens bis zu dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten durchschnittlichen Mietpreis für
den Kanton Freiburg gemäss Anhang 1;
c) die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort bis zum
Ausbildungsort gemäss den Höchstsätzen im Anhang 1;
d) die mit einem ausserkantonalen obligatorischen Praktikum verbundenen
Ausgaben gemäss den Höchstsätzen im Anhang 1;
e) die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge.
3 Wohnt die Person in Ausbildung bei ihren Eltern, so sind die eigentlichen
Unterhaltskosten und die Wohnkosten Teil des Familienbudgets. Hinzugerechnet werden die Kosten für allfällige auswärtige Mahlzeiten, deren
Höchstbeträge im Anhang 1 festgelegt sind, sowie ein Pauschalbeitrag von
15 % des Gesamtbetrags der eigentlichen Unterhaltskosten und der Wohnkosten für Personen in Ausbildung, die über 25 Jahre alt sind.
2 Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von

## Art. 6 Ausbildungsbeiträgen {#art_6}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz (Art. 10 StiG)
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich im Kanton
Freiburg, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die
zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat.
Vorbehalten bleibt Absatz 4. Bei Personen mit ausländischem Bürgerrecht
muss ausserdem der Vater oder die Mutter die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 5.
2 Sind die Eltern getrennt oder geschieden, so befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton, wenn der Elternteil, der das Sorgerecht hat
oder dieses bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Person in Ausbildung
ausgeübt hat, hier den zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
3 Die Personen in Ausbildung mit Schweizer Bürgerrecht, deren Eltern nicht
in der Schweiz wohnhaft sind oder die ohne ihre Eltern im Ausland wohnen,
haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sich hier ihr
letzter Heimatort befindet und sie ihre Ausbildung in der Schweiz absolvieren.
4 Personen in Ausbildung, die eine erste Ausbildung abgeschlossen haben
und vor Beginn der Ausbildung stehen, für die sie Stipendien beantragen, begründen ihren eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie
seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch hier ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz hatten und in dieser Zeit durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren. Einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind
auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt, Militär-
und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit. Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen ausserdem über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
oder seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis
B) verfügen. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Abs. 1 Bst. d StiG.
5 Von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose, vorläufig aufgenommene Personen und Personen mit vorläufigem Schutzstatus, die einen
Ausweis S besitzen, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton,
wenn sie dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben; für die betreffenden
Personen gilt diese Regel, wenn sie dem Kanton zur Betreuung zugewiesen
sind. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
6 Wer einen stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet hat, behält diesen bis
zum Erwerb eines neuen bei.
7 Bei einem Wohnsitzwechsel der Eltern während des Ausbildungsjahres
werden die Ausbildungsbeiträge bis zum Ende des betreffenden Jahres ausgerichtet.

## Art. 7 {#art_7}

Dauer der Ausbildungsbeiträge (Art. 9 StiG)
1 Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien für die reguläre
Dauer der betreffenden Ausbildung gewährt. Diese kann wie folgt verlängert
werden:
a) für eine Ausbildung auf Sekundarstufe II um zwei Semester;
b) für eine Ausbildung auf Tertiärstufe um zwei Semester bis zur Erlangung des Masters oder des Diploms;
c) für Ausbildungsgänge unter zwei Jahren Dauer um ein Semester.
2 Für die in Teilzeit oder in Modulen absolvierten Ausbildungen entspricht
die Dauer der Beitragsleistung der regulären Mindestdauer der betreffenden
Ausbildung, die gemäss Absatz 1 verlängert werden kann.

## Art. 8 {#art_8}



## Art. 9 Art. 8 Ausbildungswechsel ( {#art_9}

StiG)
1 Bei einem Ausbildungswechsel ohne wichtigen Grund darf die Dauer der
Gewährung von Stipendien die in Artikel 7 festgelegte Dauer nicht übersteigen.
2 Wichtige Gründe liegen vor, wenn die begonnene Ausbildung infolge
Krankheit oder Unfall nicht fortgesetzt werden kann.
3 Pro Bildungsstufe sind nur zwei Ausbildungswechsel zulässig. Darüber hinaus können keine Stipendien mehr gewährt werden.
3 Stipendien
Art. 9 Beträge (Art. 13 StiG)
1 Der jährliche Mindestbetrag eines Stipendiums beträgt 600 Franken.
2 Der jährliche Höchstbetrag eines Stipendiums beträgt:
a) 12'000 Franken für eine Person in Ausbildung auf Sekundarstufe II;
b) 16'000 Franken für eine Person in Ausbildung auf Tertiärstufe.
3 Für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung unterhaltspflichtig ist,
werden die Ansätze um 4000 Franken angehoben.

## Art. 10 {#art_10}

Einreichen der Gesuche
1 Das Stipendiengesuch ist jährlich während des ersten Semesters des Ausbildungsjahres mit dem amtlichen Formular einzureichen.
2 Wird ein Gesuch im zweiten Semester eingereicht, so wird das Stipendium
nur für das betreffende Semester ausgerichtet.
3 Es wird kein Ausbildungsbeitrag gewährt, wenn das Gesuch während der
letzten zwei Monate vor Ende des Ausbildungsjahres oder der Ausbildung
eingereicht wird.
4 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) die Immatrikulationsbestätigung (Zulassungs- oder Einschreibebestätigung) für die betreffende Ausbildung oder eine Kopie des Lehrvertrags;
b) die ordentliche Veranlagungsanzeige der Person in Ausbildung und gegebenenfalls ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer eingetragenen
Partnerin oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern, ihrer Eltern und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt
verpflichteter Personen für die dem Ausbildungsjahr vorangehende
Steuerperiode; sind die Eltern getrennt oder geschieden, so sind beide
Veranlagungsanzeigen einzureichen;
c) die letzten Lohnausweise und Bestätigungen für alle übrigen Einkünfte
der Person in Ausbildung und ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer
Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder
mehreren gemeinsamen Kindern;
d) für Personen mit ausländischem Bürgerrecht die Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz.
5 Das Amt für Ausbildungsbeiträge (das Amt) kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

## Art. 11 {#art_11}

Pflichten der Person in Ausbildung (Art. 14 StiG)
1 Das Gesuch muss von der Person in Ausbildung und, wenn diese minderjährig ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten wird, von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
2 Mit ihrer Unterschrift bescheinigen die Person in Ausbildung und gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter:
a) dass die Angaben in den Unterlagen vollständig sind und der Wahrheit
entsprechen;
b) dass sie darüber informiert sind, dass jede Änderung ihrer persönlichen
oder finanziellen Situation dem Amt mitzuteilen ist;
c) dass sie sich verpflichten, den gewährten Ausbildungsbeitrag ausschliesslich zum Zweck der vorgesehenen Ausbildung zu verwenden.

## Art. 12 {#art_12}

Entscheid (Art. 20 StiG)
1 Das Amt entscheidet über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen und
teilt seinen Entscheid der Person in Ausbildung oder ihrem gesetzlichen Vertreter mit.

## Art. 13 {#art_13}

Auszahlung des Stipendiums
1 Der Stipendienbetrag wird vom Amt grundsätzlich in zwei Tranchen ausbezahlt. Die erste Tranche wird nach dem Gewährungsentscheid ausbezahlt, die
zweite auf Vorweisen einer offiziellen Bestätigung für den regelmässigen Besuch der Ausbildung. Diese ist innert der im Gewährungsentscheid festgelegten Frist vorzuweisen. Anderenfalls wird der noch offene Stipendienbetrag
am Ende des Ausbildungsjahres gestrichen.

## Art. 14 {#art_14}



## Art. 15 Art. 14 Rückerstattung ( {#art_15}

StiG)
1 Die Rückerstattung von bezogenen Ausbildungsbeiträgen hat innert 30 Tagen ab Zustellung des Rückforderungsentscheids des Amtes zu erfolgen.
2 Wird diese Frist nicht eingehalten und wird ein neuer Beitrag für ein weiteres Ausbildungsjahr gewährt, so wird der geschuldete Betrag vom neuen
Ausbildungsbeitrag abgezogen.
4 Berechnung der Stipendien
4.1 Berechnung des festgestellten Fehlbetrags (Art. 12 und 13 StiG)
Art. 15
1 Das Stipendium entspricht im Rahmen der in Artikel 9 festgelegten Mindest- und Höchstbeträge den anerkannten Ausbildungs- und Unterhaltskosten
der Person in Ausbildung, abzüglich eines Mindestbeitrags, der von ihr erwartet werden kann, und des Beitrags der Eltern, gegebenenfalls ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern und weiterer Personen,
die gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind. Die Fehlbetragsrechnung
ergibt sich aus dem Familienbudget und dem Budget der Person in Ausbildung.
4.2 Familienbudget

## Art. 16 {#art_16}

Allgemeine Bestimmungen
1 Das Familienbudget (siehe Anhang 1) dient dazu, die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Person in Ausbildung und gegebenenfalls weiterer unterhaltspflichtiger Personen zu erfassen.
2 Sind die Eltern verheiratet oder leben sie unverheiratet im gleichen Haushalt
zusammen, so wird ein gemeinsames Budget erstellt.
3 Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt.
4 Die finanzielle Beteiligung anderer unterhaltspflichtiger Personen wird
angemessen festgesetzt.
5 Leistet ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person
in Ausbildung, so wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.

## Art. 17 {#art_17}

Einkommen
1 Die finanzielle Beteiligung, die von den Eltern und anderen unterhaltspflichtigen Personen verlangt werden kann, wird aufgrund der Einkommen
gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festgelegt. Zum Reineinkommen werden hinzugerechnet:
a) für Steuerpflichtige mit unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
1. andere Prämien und Beiträge (Säule 3b) gemäss Steuerveranlagung
2. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge
(Säule 3a)
3. Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse)
4. private Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen
5. Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie 15'000 Franken übersteigen;
b) für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit:
1. andere Prämien und Beiträge (Säule 3b) gemäss Steuerveranlagung
2. Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse), soweit der
entsprechende Betrag 15'000 Franken übersteigt
3. private Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen
4. Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie 15'000 Franken übersteigen.
2 Zum Reineinkommen werden ferner allfällige nicht steuerbare Einkünfte
hinzugezählt.
3 Übersteigt das gesamte Reineinkommen 150'000 Franken (Code 4.910 der
Steuerveranlagung), so wird kein Stipendium gewährt.
4 Die Einkommen anderer unterhaltspflichtiger Personen (Art. 16 Abs. 4)
werden nur zu 70 % berücksichtigt.
5 Liegt keine Steuerveranlagung vor, so werden die finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage der letzten Lohnausweise oder anderer Einkommensausweise und der Vermögensbescheinigungen berechnet. Die Ergebnisse der
endgültigen Steuerveranlagung bleiben vorbehalten.
6 Sind die Eltern oder andere unterhaltspflichtige Personen der Quellensteuer
unterstellt, so dient der Quellensteuerausweis des dem Ausbildungsjahr vorangehenden Jahres als Grundlage für die Berechnung der finanziellen Möglichkeiten. Von den Bruttoeinkommen werden 70 % angerechnet.
7 Ändert sich die finanzielle Situation der Eltern oder anderer unterhaltspflichtiger Personen erheblich und dauerhaft, so können die finanziellen
Möglichkeiten auf der Grundlage des gegenwärtigen Einkommens ermittelt
werden. Der Vermögensertrag wird anhand der Steuerveranlagung berechnet.
8 Werden die Eltern oder andere unterhaltspflichtige Personen nach Ermessen
eingeschätzt, so ist die Veranlagungsanzeige massgeblich. Es kann keine Berechnung auf der Grundlage des gegenwärtigen Einkommens durchgeführt
werden.
9 Ausnahmsweise kann das Amt die finanzielle Beteilung der Eltern auf der
Grundlage der Einkommen eines Elternteils ermitteln; dies vor allem dann,
wenn die Abklärung der finanziellen Situation des anderen Elternteils einen
offensichtlich unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
10 Auf dem Einkommen, das für die Bemessung der finanziellen Beteiligung
der Eltern oder anderer unterhaltspflichtiger Personen massgebend ist, kann
je nach den verfügbaren Mitteln des Staates und der Anzahl Begünstigter ein
Pauschalabzug gewährt werden, der bis zu 2000 Franken pro Kind in Ausbildung beträgt.

## Art. 18 {#art_18}

Vermögen
1 Im Familienbudget werden 5 % des steuerbaren Vermögens gemäss der
dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung zu den anrechenbaren Einkommen hinzugerechnet.
2 Liegt keine Steuerveranlagung vor, so wird gemäss Artikel 17 Abs. 5 vorgegangen.
3 Übersteigt das gesamte steuerbare Vermögen 250'000 Franken (Code 7.910
der Steuerveranlagung), so wird kein Stipendium gewährt, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Betrag des Reineinkommens.

## Art. 19 {#art_19}

Unterhaltskosten der Familie
1 Die Unterhaltskosten, deren Höchstsätze im Anhang 1 aufgeführt sind, werden gemäss der Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz berechnet; sie können je nach den
verfügbaren Mitteln des Staates und je nach Anzahl Begünstigter um bis zu
20 % erhöht werden.

## Art. 20 {#art_20}

Integrationszulage
1 Jedem Mitglied der Familie wird voraussetzungslos eine Integrationszulage
im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung von 100 Franken pro Monat gewährt.

## Art. 21 {#art_21}

Integrationszulage für Alleinerziehende
1 Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren wird
eine Integrationszulage im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung von 200 Franken pro Monat gewährt.

## Art. 22 {#art_22}

Wohnkosten der Familie
1 Die Wohnkosten, deren Höchstsätze im Anhang 1 festgelegt sind, entsprechen dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten durchschnittlichen
Mietpreis für den Kanton Freiburg; sie können je nach den verfügbaren Mitteln des Staates und je nach Anzahl Begünstigter um bis zu 20 % erhöht werden.

## Art. 23 {#art_23}

Steuern
1 Berücksichtigt werden die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern.

## Art. 24 {#art_24}

Verteilung des verfügbaren Restbetrags
1 Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmenüberschuss wird durch die
Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder nach erfüllter Schulpflicht geteilt. Für Kinder in Ausbildung, denen Wohnkosten gewährt werden, entspricht der Anteil dem Doppelten des Betrags, der den bei ihren Eltern wohnenden Kindern zugesprochen wird.
2 Das Ergebnis wird im Budget der Person in Ausbildung als Einnahme angerechnet. Für über 25-jährige Personen in Ausbildung werden für das Ausbildungsjahr, das nach dem vollendeten 25. Altersjahr beginnt, lediglich 50 %
des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.
3 Ein allfälliger Negativsaldo wird durch die Anzahl der im Familienbudget
berücksichtigten Personen geteilt. Der Anteil der Person in Ausbildung wird
als anrechenbare Unterhaltskosten in ihrem persönlichen Budget angerechnet.
Werden jedoch Wohnkosten gewährt, so wird der Negativsaldo nicht übertragen.
4.3 Budget der Person in Ausbildung

## Art. 25 {#art_25}

Allgemeine Bestimmung
1 Das Budget der Person in Ausbildung (siehe Anhang 1) dient dazu, ihre finanzielle Situation und gegebenenfalls diejenige ihrer Ehegattin oder ihres
Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners
oder ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem
oder mehreren gemeinsamen Kindern zu erfassen.

## Art. 26 {#art_26}

Einkommen
1 Das Einkommen der Person in Ausbildung setzt sich zusammen aus:
a) der finanziellen Beteiligung der Eltern und anderer unterstützungspflichtiger Personen gemäss Artikel 24 Abs. 2;
b) allfälligen Renten und Versicherungsleistungen, abzüglich 10 %; wohnt
jedoch die Person in Ausbildung bei ihren Eltern, so werden diese Beträge zum anrechenbaren Einkommen der Eltern hinzugerechnet;
c) allfälligen Unterhaltsbeiträgen und Ergänzungsleistungen; wohnt die
Person in Ausbildung jedoch bei ihren Eltern, so werden diese Beträge
zum anrechenbaren Einkommen der Eltern hinzugerechnet;
d) einem jährlichen Mindestbeitrag von 2200 Franken für Personen in
Vorbereitung auf eine Ausbildung oder in Ausbildung auf der Sekundarstufe 2 (S2);
d1) einem jährlichen Mindestbeitrag von 3300 Franken für Personen in
Vollzeitausbildung auf Tertiärstufe;
d2) dem jährlichen Mindestbeitrag (Bst. d und d1), erhöht um 65 % des
Einkommens, welches das Doppelte dieses Betrags übersteigt, für Personen in Ausbildung auf der Sekundarstufe 2 oder der Tertiärstufe, die
ein obligatorisches bezahltes Praktikum absolvieren, sowie für Personen in der dualen, berufsbegleitenden oder Teilzeitausbildung;
d3) einem jährlichen Mindestbeitrag, der in den Richtlinien der Kommission für Ausbildungsbeiträge festgelegt ist, für Personen, die eine Ausbildung in Teilzeit oder in Modulen absolvieren und nicht oder wenig
arbeiten;
e) gegebenenfalls 70 % der Bruttoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners mit einem
oder mehreren gemeinsamen Kindern.

## Art. 27 {#art_27}

Vermögen
1 Den im Budget der Person in Ausbildung berücksichtigten Einkommen werden 10 % des steuerbaren Vermögens hinzugerechnet, das in der Steuerveranlagung für das Steuerjahr vor dem Ausbildungsjahr und, falls vorhanden, in
der Steuerveranlagung ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern angegeben ist.
2 Fehlt die Veranlagungsanzeige, so wird nach Artikel 17 Abs. 5 vorgegangen.

## Art. 28 {#art_28}

Kosten der Person in Ausbildung
1 Die anerkannten Kosten werden nach Artikel 5 berechnet. Hinzugefügt wird
der allfällige Anteil des Negativsaldos im Familienbudget gemäss Artikel 24
Abs. 3.
2 Wohnkosten werden gewährt, wenn eine Person in Ausbildung aus zwingenden Gründen nicht bei ihren Eltern wohnen kann.
3 Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von mehr als einer Stunde zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder auch eine familiäre
Konfliktsituation, die die Schlichtung durch eine öffentliche Instanz erfordert.

## Art. 29 {#art_29}

Integrationszulage
1 Es wird eine Integrationszulage im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung von
100 Franken pro Monat und pro Person gewährt, wenn die Person in Ausbildung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern lebt und/oder ein oder
mehrere unterhaltspflichtige Kinder hat.
5 Darlehen

## Art. 30 {#art_30}

Gewährung eines Darlehens (Art. 8 StiG)
1 Gemäss Artikel 8 Abs. 2 StiG wird der Ausbildungsbeitrag in folgenden
Fällen in Form eines Darlehens gewährt:
a) für eine nicht innerhalb der regulären Dauer gemäss den Artikeln 7 und
8 abgeschlossene Ausbildung;
b) für ein Doktorat oder ein Praktikum nach abgeschlossener Ausbildung.
2 Für eine Ausbildung im Fernstudium wird der Ausbildungsbetrag ebenfalls
in Form eines Darlehens gewährt.

## Art. 31 {#art_31}

Alter der Person in Ausbildung
1 Darlehen werden nur volljährigen Personen in Ausbildung gewährt.

## Art. 32 {#art_32}

Darlehensbeträge
1 Der Mindestbetrag für ein Darlehen beträgt 1500 Franken.
2 Der Gesamtbetrag der einer Person in Ausbildung gewährten Darlehen darf
30'000 Franken nicht übersteigen.

## Art. 33 {#art_33}

Einreichen der Gesuche
1 Das Darlehensgesuch ist jährlich mit dem amtlichen Formular einzureichen.
2 Es wird kein Darlehen gewährt, wenn das Gesuch während der letzten zwei
Monate vor Ende des Ausbildungsjahres oder der Ausbildung eingereicht
wird.

## Art. 34 {#art_34}

Pflichten der Person in Ausbildung (Art. 14 StiG)
1 Mit ihrer Unterschrift bescheinigt die Person in Ausbildung:
a) dass die Angaben in den Unterlagen vollständig sind und der Wahrheit
entsprechen;
b) dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass jede Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Situation dem Amt mitzuteilen ist;
c) dass sie sich verpflichtet, das gewährte Darlehen ausschliesslich zum
Zweck der vorgesehenen Ausbildung zu verwenden.

## Art. 35 {#art_35}

Entscheid (Art. 20 StiG)
1 Das Amt entscheidet über die Gewährung von Darlehen und teilt seinen
Entscheid der Person in Ausbildung mit.

## Art. 36 {#art_36}

Auszahlung des Darlehens
1 Der Darlehensbetrag wird vom Amt grundsätzlich in zwei Tranchen ausbezahlt. Die erste Tranche wird nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrags
ausbezahlt, die zweite auf Vorweisen einer offiziellen Bescheinigung über
den regelmässigen Besuch der Ausbildung und, je nach Bedarf, weiterer vom
Amt verlangter Unterlagen. Diese sind innert der im Gewährungsentscheid
festgelegten Frist vorzuweisen.

## Art. 37 {#art_37}

Rückzahlungsfrist
1 Die Rückzahlung des Darlehens beginnt grundsätzlich ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung und muss nach spätestens zehn Jahren beendet sein.
2 Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten.
3 Werden die Fristen im Rückzahlungsplan nicht eingehalten, so wird der gesamte restliche Darlehensbetrag sofort fällig.
4 Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung muss das Darlehen sofort
zurückerstattet werden.

## Art. 38 {#art_38}

Zinsen
1 Das Darlehen ist grundsätzlich zinsfrei.
2 Werden die festgelegten Rückzahlungsfristen nicht eingehalten, so kann ein
Verzugszins von 5 % verlangt werden.
6 Kommission für Ausbildungsbeiträge

## Art. 39 {#art_39}

Zusammensetzung (Art. 18 StiG)
1 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge (die Kommission) setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin
oder einem Vizepräsidenten und neun Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder werden vom Staatsrat ernannt.
2 Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter folgender Bereiche
oder Einrichtungen an:
a) Berufsbildung;
b) Sekundarstufe II;
c) Universität;
d) Fachhochschulen;
e) Sozialdienste;
f) Privatsektor;
g) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
3 Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor oder stellvertretend
eine andere Person kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

## Art. 40 {#art_40}

Sitzungen
1 Die Kommission tritt jährlich mindestens einmal auf Einberufung durch den
Präsidenten zusammen.
2 Sie ist entscheidungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Mehrheit der stimmenden Mitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Auf Verlangen
eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
4 Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.

## Art. 41 {#art_41}

Unterkommissionen
1 Die Kommission kann für die Prüfung besonderer Fragen Unterkommissionen bilden. Die Unterkommissionen üben die ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnisse aus.
2 Die Unterkommissionen treten nach Bedarf auf Einberufung durch ihren
Präsidenten zusammen, der von der Kommission ernannt wird.
3 Über die Beratungen der Unterkommissionen wird Protokoll geführt.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 42 {#art_42}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 27. Oktober 1992 zum Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen (SGF 44.11) wird aufgehoben.
2 Die Gemeindereglemente über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
werden aufgehoben.

## Art. 43 {#art_43}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2008 in Kraft.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Anerkannte Höchstbeträge für die Berechnung des Stipendiums
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.07.2008 Erlass Grunderlass 01.09.2008 2008_086
15.07.2009 Art. 17 geändert 01.09.2009 2009_081
17.05.2011 Art. 9 geändert 01.09.2011 2011_044
18.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 11 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 31 geändert 01.01.2013 2012_129
01.07.2013 Art. 5 geändert 01.09.2013 2013_048
01.07.2013 Art. 26 geändert 01.09.2013 2013_048
12.09.2016 Art. 17 geändert 01.09.2016 2016_109
12.09.2016 Art. 18 geändert 01.09.2016 2016_109
04.07.2025 Art. 17 Abs. 4 geändert 04.07.2025 2025_054
04.07.2025 Art. 17 Abs. 6 geändert 04.07.2025 2025_054
04.07.2025 Art. 26 Abs. 1, e) geändert 04.07.2025 2025_054
04.07.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 04.07.2025 2025_054
19.08.2025 Art. 6 Abs. 5 geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 10 Abs. 4, b) geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 10 Abs. 4, c) geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 25 Abs. 1 geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 26 Abs. 1, e) geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 29 Abs. 1 geändert 19.08.2025 2025_061
08.07.2026 Art. 26 Abs. 1, d) geändert 17.08.2026 2026_059
08.07.2026 Art. 26 Abs. 1, d1) eingefügt 17.08.2026 2026_059
08.07.2026 Art. 26 Abs. 1, d2) eingefügt 17.08.2026 2026_059
08.07.2026 Art. 26 Abs. 1, d3) eingefügt 17.08.2026 2026_059
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.07.2008 01.09.2008 2008_086
Art. 5 geändert 01.07.2013 01.09.2013 2013_048
Art. 6 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 6 Abs. 5 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 9 geändert 17.05.2011 01.09.2011 2011_044
Art. 10 Abs. 4, b) geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 10 Abs. 4, c) geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 11 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 12 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 15 Abs. 1 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 17 geändert 15.07.2009 01.09.2009 2009_081
Art. 17 geändert 12.09.2016 01.09.2016 2016_109
Art. 17 Abs. 4 geändert 04.07.2025 04.07.2025 2025_054
Art. 17 Abs. 6 geändert 04.07.2025 04.07.2025 2025_054
Art. 18 geändert 12.09.2016 01.09.2016 2016_109
Art. 25 Abs. 1 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 26 geändert 01.07.2013 01.09.2013 2013_048
Art. 26 Abs. 1, d) geändert 08.07.2026 17.08.2026 2026_059
Art. 26 Abs. 1, d1) eingefügt 08.07.2026 17.08.2026 2026_059
Art. 26 Abs. 1, d2) eingefügt 08.07.2026 17.08.2026 2026_059
Art. 26 Abs. 1, d3) eingefügt 08.07.2026 17.08.2026 2026_059
Art. 26 Abs. 1, e) geändert 04.07.2025 04.07.2025 2025_054
Art. 26 Abs. 1, e) geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 27 Abs. 1 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 29 Abs. 1 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 31 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Anhang 1 Inhalt geändert 04.07.2025 04.07.2025 2025_054
ANHANG 1
Anerkannte Höchstbeträge für die Berechnung des Stipendiums
1. FAMILIENBUDGET (Art. 16 ff.)
Pauschalbeträge Jährlicher
Höchstbetrag
Fr.
Monatliche Unterhaltskosten der Familie
(pro Monat) (Art. 19)
1 Person: 1 031.–
2 Personen: 1 577.–
3 Personen: 1 918.–
4 Personen: 2 206.–
5 Personen: 2 495.–
6 Personen: 2 704.–
7 Personen: 2 913.–
Je weitere Person: 209.–
12 372.–
18 924.–
23 016.–
26 472.–
29 940.–
32 448.–
34 956.–
2 508.–
Integrationszulage
(pro Familienmitglied) (Art. 20)
1 200.–
Integrationszulage für Alleinerziehende
(mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren) (Art. 21)
2 400.–
Wohnkosten der Familie
(pro Monat) (Art. 22)
1 Person/3 Zimmer: 1 265.–
2 Personen/3 Zimmer: 1 265.–
3 Personen/4 Zimmer: 1 502.–
4 Personen/5 Zimmer: 1 841.–
5 Personen/6 Zimmer: 2 044.–
Je weitere Person: 100.–
15 180.–
15 180.–
18 024.–
22 092.–
24 528.–
1 200.–
2. PERSÖNLICHES BUDGET (Art. 25 ff.)
Pauschalbeträge Jährlicher
Höchstbetrag
Fr.
Effektive Studiengebühren
der Ausbildungsstätte
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
5 000.–
Andere Kosten
(benötigtes Lehrmaterial, Einschreibe- und
Prüfungsgebühren, Spezialkurse) (Art. 5 Abs. 1 Bst. b)
Vorbereitungskurs
Sekundarstufe II
Tertiärstufe
800.–
800.–
1 000.–
Unterhaltskosten
(pro Monat) (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3)
1 Person: 1 031.–
2 Personen: 1 577.–
3 Personen: 1 918.–
4 Personen: 2 206.–
5 Personen: 2 495.–
6 Personen: 2 704.–
7 Personen: 2 913.–
Je weitere Person: 209.–
12 372.–
18 924.–
23 016.–
26 472.–
29 940.–
32 448.–
34 956.–
2 508.–
Wohnkosten
(pro Monat) (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3)
1 Person/1 Zimmer: 732.–
2 Personen/2 Zimmer: 1 047.–
3 Personen/3 Zimmer: 1 265.–
4 Personen/4 Zimmer: 1 502.–
5 Personen/5 Zimmer: 1 841.–
8 784.–
12 564.–
15 180.–
18 024.–
22 092.–
Pauschalbeträge Jährlicher
Höchstbetrag
Fr.
Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel
(Art. 5 Abs. 2 Bst. c)
Preis des Abonnements des öffentlichen Verkehrs vom
Wohnort bis zum Ausbildungsort für den Zeitraum der
Ausbildung
3 100.–
Kosten für ausserkantonale
obligatorische Praktika
(Art. 5 Abs. 2 Bst. d)
2 000.–
Kosten für auswärtige Mahlzeiten
(falls Unterkunft bei den Eltern) (Art. 5 Abs. 3)
Betrag pro Tag (38 Wochen für Studierende; 47 Wochen für
Lernende)
8.–
Integrationszulage pro Person
(wenn die Person verheiratet ist und/oder Kinder hat)
(Art. 29)
1 200.–
