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title: "Geschäftsordnung des Gemeinderats (GeschO GR)"
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provisions: 212
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# Geschäftsordnung des Gemeinderats (GeschO GR)

## Art. 1 A. Organe {#art_1}

Organe des Gemeinderats sind:
a. die Geschäftsleitung (GL);
b. das Präsidium;
c. das Ratssekretariat;
d. die Parlamentsdienste;
e. die Kommissionen;
f. die Fraktionen;
g. die Interfraktionelle Konferenz (IFK).

## Art. 2 B. Konstituierung {#art_2}

1 Nach der Erneuerungswahl versammelt sich der Gemein
derat auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des abtre
tenden Präsidenten in der Regel am ersten Mittwoch nach den
Frühlingsferien der Volksschule zur konstituierenden Sitzung.
2 Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen erst an den Beratun
gen, Wahlen und Abstimmungen teil, wenn die Gültigkeit ihrer
Wahl feststeht.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das amtsälteste anwesende Mitglied bezeichnet aus den
Reihen der Mitglieder vorläufig drei Sekretärinnen oder Sekre
täre sowie vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und er
öffnet die konstituierende Sitzung.
1 AS 101.100
Konstituierung
nach der Er
neuerungswahl
Eröffnung
5Geschäftsordnung des Gemeinderats
2 Es leitet die Sitzung bis zur erfolgten Wahl der Präsidentin oder
des Präsidenten.
3 Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, übernimmt
das älteste von ihnen diese Aufgaben.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das jüngste anwesende neu gewählte Mitglied hält die
erste Ansprache.
2 Das amtsälteste anwesende Mitglied hält die zweite Ansprache.
3 Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, hält das äl
teste von ihnen diese Ansprache.
Art 5 1 Nach den Ansprachen wählt der Gemeinderat die Präsi
dentin oder den Präsidenten.
2 Anschliessend wählt der Gemeinderat:
a. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Mitglie
der und pro Fraktion ein stellvertretendes Mitglied der Ge
schäftsleitung sowie drei Ratssekretärinnen oder Ratsse
kretäre;
b. die Mitglieder, die Präsidien und die Vizepräsidien der Kom
missionen gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2.

## Art. 6 {#art_6}

1 In den Zwischenjahren findet die Konstituierung des Ge
meinderats in der Regel an der ersten Sitzung nach den Früh
lingsferien der Volksschule statt.
2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident eröff
net die Sitzung und leitet die Wahl der neuen Präsidentin oder
des neuen Präsidenten.

## Art. 7 C. Geschäftsleitung {#art_7}

1 Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens fünfzehn
Mitgliedern:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b. den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
c. den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen;
d. den übrigen Mitgliedern.
2 Gehört ein Mitglied des Gemeinderatspräsidiums einer Fraktion
an, die aufgrund ihrer Grösse Anspruch auf höchstens einen Sitz
in der Geschäftsleitung hat, kann diese um die entsprechende
Anzahl Sitze erweitert werden.
Ansprachen
Wahlen
Konstituierung in
Zwischenjahren
Zusammen
setzung
6Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 8 {#art_8}

1 Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz in der Ge
schäftsleitung.
2 Im Übrigen gilt für die Sitzzuteilung das Bruchzahlverfahren.

## Art. 9 {#art_9}

Im Verhinderungsfall eines Mitglieds nimmt das vom Ge
meinderat gewählte stellvertretende Mitglied der Fraktion an der
Sitzung teil.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste,
im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter,
nimmt an den Sitzungen der Geschäftsleitung mit beratender
Stimme teil.
2 Mitglieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören,
können fallweise auf Antrag mit beratender Stimme an den Sit
zungen der Geschäftsleitung teilnehmen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mit
glieder der Geschäftsleitung erfolgt durch den Gemeinderat.
2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident ist für
das folgende Jahr weder als Präsidentin oder Präsident noch als
Vizepräsidentin oder Vizepräsident wählbar.
3 Die Amtsdauer der Geschäftsleitung beträgt ein Jahr.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Geschäftsleitung:
a. organisiert den Ratsbetrieb und vertritt den Gemeinderat
nach aussen;
b. führt Aufträge aus, die ihr vom Gemeinderat erteilt werden;
c. ist befugt, dem Gemeinderat Anträge zu Geschäften im
eigenen Wirkungsbereich vorzulegen, wobei dem Stadtrat
vor der Überweisung des Geschäfts an den Gemeinderat
die Möglichkeit eingeräumt wird, sich dazu zu äussern;
d. behandelt Beschlussanträge, die ihr überwiesen werden;
e. ist zuständig für alle übrigen Aufgaben, die nicht dem Ge
meinderat oder einem anderen Organ des Gemeinderats
übertragen sind.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen in den Art. 44, 45 und
56 – 59.
Sitzzuteilung
Stellvertretung
Teilnahme mit
beratender
Stimme
Wahl und
Amtsdauer
7Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 13 {#art_13}

Die Geschäftsleitung:
a. erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsord
nung des Gemeinderats (AB GeschO GR2) und die Ausfüh
rungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des
Gemeinderats (AB EntschVO GR3);
b. regelt die Zusammenarbeit mit der Rechtskonsulentin oder
dem Rechtskonsulenten des Gemeinderats.

## Art. 14 {#art_14}

Die Geschäftsleitung:
a. erstellt das Budget des Gemeinderats und setzt besondere
Entschädigungen fest;
b. ist zuständig für die Bewilligung von im Budget enthaltenen
neuen einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben, sofern
nicht die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste zu
ständig ist.

## Art. 15 {#art_15}

Die Geschäftsleitung:
a. weist die Geschäfte in der Regel auf Antrag des Stadtrats
einer Kommission zu; wird der Antrag bestritten, entschei
det der Gemeinderat;
b. kann den Kommissionen administrative Weisungen erteilen
sowie Fristen setzen und sorgt für die beförderliche Erledi
gung der Kommissionsarbeiten;
c. kann neben der Kommission, die für die Vorlage zuständig
ist, weitere Kommissionen beauftragen, einen Mitbericht
über den in ihrer Zuständigkeit liegenden sachlichen Teil
eines Geschäfts zu verfassen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Es wird ein substanzielles Sitzungsprotokoll geführt,
das die wichtigen Verhandlungsschritte zusammenfasst.
2 Die Protokolle sind an der nächstmöglichen Sitzung der Ge
schäftsleitung zu genehmigen.
3 Die Protokolle sind nicht öffentlich.
4 Die Protokolle werden den Mitgliedern des Gemeinderats so
fort nach Fertigstellung zugänglich gemacht, unter dem Vorbe
halt der Genehmigung gemäss Abs. 2 und der Geheimhaltung
gemäss Art. 59 Abs. 2.
2 vom 8. November 2021, AS 171.101.
3 vom 15. November 2021, AS 171.111.
Rechtsetzung
Finanz
befugnisse
Befugnisse
gegenüber den
Kommissionen
Protokolle
8Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 17 {#art_17}

In Debatten des Gemeinderats können die Beratungen
der Geschäftsleitung über abgeschlossene Geschäfte sinnge
mäss wiedergegeben werden, soweit es für die Beratung des
Geschäfts erforderlich ist und die Informationen nicht unter Ge
heimhaltung stehen.

## Art. 18 {#art_18}

Die Geschäftsleitung:
a. erlässt Richtlinien zur Abfassung von parlamentarischen
Vorstössen;
b. entscheidet über die formelle und materielle Gültigkeit von
parlamentarischen Vorstössen; jedes Mitglied des Gemein
derats kann innert zehn Tagen eine Neubeurteilung des
Entscheids durch den Gemeinderat verlangen, der endgül
tig entscheidet;
c. kann Interpellationen und Schriftliche Anfragen zurückwei
sen, die sich direkt auf Weisungen beziehen, die bereits
durch den Stadtrat verabschiedet wurden; ausgenommen
sind Vorstösse von Mitgliedern des Gemeinderats, deren
Fraktion in der entsprechenden Kommission nicht vertreten

## Art. 19 ist oder die keiner Fraktion angehören.4 {#art_19}

Die Geschäftsleitung:
a. verfasst die Abstimmungserläuterungen, falls der Gemein
derat beschliesst, diese selbst zu verfassen;
b. kann mit dem Stadtrat im Rahmen des übergeordneten
Rechts Vereinbarungen über das Verfahren für die Wieder
gabe der Begründungen von Gemeinderatsminderheiten in
den Abstimmungserläuterungen treffen;
c. erlässt dazu Vollzugsvorschriften.

## Art. 20 {#art_20}

Die Geschäftsleitung:
a. stellt in Rechtsmittelverfahren Antrag an den Gemeinderat,
als Partei selbst ein Rechtsmittel zu ergreifen;
b. stellt Antrag an den Gemeinderat, ob Entscheide der Rechts
mittelinstanzen, mit denen Beschlüsse der Gemeinde oder
des Gemeinderats aufgehoben oder geändert wurden, wei
tergezogen werden sollen; sie kann zuvor Rücksprache mit
der vorberatenden Kommission oder dem zuständigen Mit
glied des Stadtrats nehmen;
4 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Verwendung
der Protokolle
im Gemeinderat
Parlamentari
sche Vorstösse
Abstimmungs
erläuterungen
Rechtsmittel
verfahren
9Geschäftsordnung des Gemeinderats
c. stellt alle Schriftstücke betreffend Rechtsmittelverfahren
gemäss § 172 Gemeindegesetz (GG)5, die den Parlaments
diensten übermittelt werden, dem Gemeinderat zur Verfü
gung und stellt sie dem Stadtrat sowie dem zuständigen
Departement zu;
d. teilt den zuständigen Rechtsmittelinstanzen die Gemein
deratsbeschlüsse über den Weiterzug oder Nichtweiterzug
unverzüglich mit.

## Art. 21 {#art_21}

Die Geschäftsleitung:
a. verfasst die Vernehmlassung in Rechtsmittelverfahren ge
gen Beschlüsse des Gemeinderats oder delegiert die Ver
nehmlassung an den Stadtrat gemäss Art. 88 Abs. 2 GO;
b. kann den Entscheid mit ordentlichem Beschluss für einen
im Voraus festgelegten Zeitraum der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Gemeinderats übertragen;
c. kann im Einzelfall den Entscheid auf dem Zirkularweg der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats über
tragen;
d. beauftragt nach dem Beschluss, die Vernehmlassung
selbst zu verfassen oder durch die Präsidentin oder den
Präsidenten verfassen zu lassen, die Leiterin oder den Lei
ter der Parlamentsdienste oder die Rechtskonsulentin oder
den Rechtskonsulenten des Gemeinderats, den Entwurf
der Vernehmlassung auszuarbeiten;
e. verabschiedet die Vernehmlassung;
f. kann die Verabschiedung mit ordentlichem Beschluss für
einen im Voraus festgelegten Zeitraum der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Gemeinderats oder der Leiterin oder
dem Leiter der Parlamentsdienste übertragen;
g. kann im Einzelfall die Verabschiedung auf dem Zirkularweg
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats
oder der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste
übertragen.
5 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Vernehm
lassung bei
Rechtsmittel
verfahren
10Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 22 {#art_22}

Die Geschäftsleitung:
a. nimmt Stellung zu Petitionen, die an den Gemeinderat ge
richtet sind, beantwortet sie oder leitet sie an die sachlich
zuständige Kommission oder Amtsstelle zur direkten Be
antwortung weiter und informiert den Gemeinderat darüber;
b. stellt das Zustandekommen eines Parlamentsreferendums
und einer Einzelinitiative fest;
c. entscheidet über die Kürzung von weitschweifigen oder un
sachlichen Begründungen bei Einzelinitiativen;
d. kontrolliert die Einhaltung der Fristen, soweit dafür nicht
die Geschäftsprüfungskommission zuständig ist; kann eine
Frist vom Stadtrat nicht eingehalten werden, ist dies der
Geschäftsleitung unter Angabe der Gründe unverzüglich
mitzuteilen; die Geschäftsleitung ergreift geeignete Mass
nahmen;
e. redigiert die Ratsprotokolle;
f. holt von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds des Ge
meinderats Auskünfte von Sachverständigen ein oder lässt
Gutachten erstellen;
g. legt den Inhalt und die Gestaltung des Internetauftritts des
Gemeinderats fest;
h. legt die Ratsferien fest;
i. entscheidet über das Auflegen von Drucksachen am Ta
gungsort.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Geschäftsleitung:
a. wählt auf Antrag der Fraktionen für die Dauer eines Jahres
sechs Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler;
b. wählt auf Antrag der Fraktionen aus den Mitgliedern des
Gemeinderats die Mitglieder:
1. der Sachkommissionen, mit Ausnahme der Präsidien
und der Vizepräsidien,
2. der Redaktionskommission, einschliesslich der Präsi
dentin oder des Präsidenten,
3. der Spezialkommissionen und der Besonderen Kom
missionen, einschliesslich der Präsidien und der Vize
präsidien;
Allgemeine
Verwaltungs
befugnisse
Wahlbefugnisse
11Geschäftsordnung des Gemeinderats
c. wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Personalkommis
sion; in der Personalkommission sind alle Fraktionen mit
mindestens einem Mitglied vertreten;
d. mandatiert im Auftragsverhältnis eine Rechtskonsulentin
oder einen Rechtskonsulenten des Gemeinderats.
2 Fällt der Entscheid der Geschäftsleitung gemäss Abs. 1 lit. a
und b nicht einstimmig, entscheidet der Gemeinderat.

## Art. 24 D. Präsidium {#art_24}

1 Die Präsidentin oder der Präsident:
a. leitet den Geschäftsgang und die Sitzungen des Gemein
derats sowie der Geschäftsleitung;
b. sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung, des An
stands sowie für die Ordnung im Saal;
c. überwacht und leitet die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen
und Stimmenzähler;
d. unterbricht bei Störungen nach erfolgloser Mahnung die
Sitzung für eine bestimmte Zeit oder schliesst sie;
e. bewilligt das Fotografieren, das Aufstellen von Stellwänden,
Transparenten, Plakaten, Leinwänden oder ähnlichem, das
Verteilen von Flugblättern oder Informationsschriften sowie
das Installieren von elektronischen Geräten am Tagungsort.
2 Spricht die Präsidentin oder der Präsident zu einem Verhand
lungsgegenstand, übergibt sie oder er die Leitung der Sitzung
für diese Zeit einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten.

## Art. 25 {#art_25}

1 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten
werden die Aufgaben von der ersten Vizepräsidentin oder dem
ersten Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinde
rung von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vize
präsidenten ausgeübt.
2 Die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident ist
verantwortlich für:
a. das Präsenzverzeichnis des Gemeinderats;
b. die Entgegennahme und Vorprüfung der eingereichten Vor
stösse.
Präsidentin
oder Präsident
Vizepräsidentin
oder Vizepräsi
dent
12Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 26 {#art_26}

1 Sind alle Mitglieder des Präsidiums verhindert, be
stimmt der Gemeinderat in offener Wahl eine Präsidentin oder
einen Präsidenten für die betreffende Sitzung.
2 Die Leitung des Wahlakts obliegt dem amtsältesten anwesen
den Mitglied des Gemeinderats.
3 Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, übernimmt
das älteste von ihnen diese Aufgabe.

## Art. 27 {#art_27}

Die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet die
Dokumente des Gemeinderats gemeinsam mit einer Ratssekre
tärin oder einem Ratssekretär.

## Art. 28 E. Ratssekretariat {#art_28}

Die Wahl der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre er
folgt durch den Gemeinderat.

## Art. 29 {#art_29}

Die Amtsdauer der Ratssekretärinnen und Ratssekre
täre beträgt ein Jahr.

## Art. 30 {#art_30}

Das Ratssekretariat:
a. führt das Beschlussprotokoll des Gemeinderats;
b. ist für die Aufzeichnungen des Gemeinderats zuständig;
c. lektoriert die substanziellen Protokolle des Gemeinderats;
d. leitet das Wahlbüro bei geheimen Wahlen und Abstimmun
gen;
e. erfasst die Ergebnisse der Stimmenzählerinnen und Stim
menzähler bei einer manuellen Auszählung;
f. unterzeichnet die Dokumente des Gemeinderats gemein
sam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.

## Art. 31 F. Parlamentsdienste {#art_31}

1 Die Parlamentsdienste sind der Geschäftsleitung un
terstellt.
2 Die Geschäftsleitung legt den Stellenplan der Parlaments
dienste fest.

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Geschäftsleitung stellt die Leiterin oder den Leiter
der Parlamentsdienste ein und legt deren oder dessen Aufga
ben und Kompetenzen fest.
Tagespräsidium
Unterzeichnung
Wahl
Amtsdauer
Unterstellung,
Stellenplan
Leiterin oder
Leiter
13Geschäftsordnung des Gemeinderats
2 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist adminis
trativ der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats
unterstellt.

## Art. 33 {#art_33}

1 Das übrige Personal wird von der Leiterin oder dem
Leiter der Parlamentsdienste angestellt und ist ihr oder ihm un
terstellt.
2 Fachlich unterstehen die zu den Parlamentsdiensten gehö
renden Kommissionssekretariate den jeweiligen Präsidien der
Kommissionen.
3 Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Personal
recht der Stadt, soweit in einer Verordnung des Gemeinderats
keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
4 Können die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb
notwendigen administrativen Dienstleistungen nicht selbst er
bringen, können sie die zuständigen Dienststellen der Verwal
tung beiziehen.

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Parlamentsdienste besorgen die Vorbereitung, Be
gleitung und Aufarbeitung der Sitzungen des Gemeinderats, der
Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Interfraktionellen
Konferenz sowie die Erledigung der administrativen, juristischen
und organisatorischen Sekretariatsaufgaben.
2 Die Parlamentsdienste erbringen gegenüber den Mitgliedern
des Gemeinderats weitere Dienstleistungen, insbesondere die
Auskunftserteilung und Unterlagenbeschaffung.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste bestimmt
die Reihenfolge der Aufgabenerledigung.

## Art. 35 {#art_35}

Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist zu
ständig für:
a. einmalige, budgetierte neue Ausgaben für einen bestimm
ten Zweck und für gebundene budgetierte Ausgaben bis
Fr. 200 000.–;
b. neue, jährlich wiederkehrende budgetierte Ausgaben oder
entsprechende Einnahmenausfälle bis Fr. 5000.–;
c. die Bewilligung des Gesamtbetrags von budgetierten Über
schreitungen von Verpflichtungskrediten, soweit der Ge
samtbetrag die Kompetenzgrenze der Leiterin oder des Lei
ters der Parlamentsdienste nicht überschreitet.
Personal
Aufgaben,
Kompetenzen
Finanz
befugnisse
14Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 36 G. Kommissionen {#art_36}

1 Der Gemeinderat verfügt über folgende Kommissionen:
a. ständige Kommissionen:
1. die Rechnungsprüfungskommission (RPK) mit 11 Mit
gliedern,
2. die Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit 11 Mitglie
dern,
3. 7 Sachkommissionen (SK) mit 13 Mitgliedern,
4. die Redaktionskommission (RedK) mit mindestens 5
Mitgliedern;
b. Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK) mit
höchstens 17 Mitgliedern;
c. Spezialkommissionen mit mindestens 9 und höchstens
21 Mitgliedern;
d. Besondere Kommissionen.
2 Die Kommissionen können zur Vorberatung von Geschäften
oder Geschäftsbereichen Subkommissionen bilden.
Art. 36a6 1 Die Kommissionen können virtuelle Sitzungen einbe
rufen und durchführen.
2 Eine Kommissionssitzung wird physisch durchgeführt, wenn
eine Mehrheit der Kommission dies innert 24 Stunden nach der
Einberufung verlangt.
Art. 36b7 1 In ausserordentlichen Lagen und anderen Krisen
situationen kann die Geschäftsleitung die Kommissionen zur
Durchführung von virtuellen Kommissionssitzungen verpflichten.
2 Ist eine Kommission mit dem Entscheid der Geschäftsleitung
nicht einverstanden, entscheidet der Rat.

## Art. 37 {#art_37}

Der Gemeinderat kann auf Antrag der Geschäftsleitung
Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Spezialkom
missionen und Besondere Kommissionen einsetzen.
6 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
7 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Arten und
Grösse von
Kommissionen
Virtuelle
Kommissions
sitzungen
a. Einberufung
b. ausserordent
liche Lagen
und Krisen
situationen
Einsetzung
15Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Wahl der Mitglieder, der Präsidien und der Vizeprä
sidien der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäfts
prüfungskommission erfolgt durch den Gemeinderat.
2 Die Wahl der Präsidien und der Vizepräsidien der Sachkom
missionen erfolgt durch den Gemeinderat.
3 Die Wahl der Mitglieder, der Präsidien und der Vizepräsidien
von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen erfolgt
durch den Gemeinderat.

## Art. 39 {#art_39}

1 Die Wahl der Mitglieder der Sachkommissionen, mit
Ausnahme der Präsidien und der Vizepräsidien, erfolgt durch
die Geschäftsleitung.
2 Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums der Redaktions
kommission erfolgt durch die Geschäftsleitung.
3 Die Wahl der Mitglieder, des Präsidiums und des Vizepräsi
diums von Spezialkommissionen und Besonderen Kommissio
nen erfolgt durch die Geschäftsleitung.

## Art. 40 {#art_40}

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Rechnungsprüfungs
kommission und der Geschäftsprüfungskommission beträgt vier
Jahre.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Sachkommissionen und der
Redaktionskommission beträgt zwei Jahre.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder der Parlamentarischen Untersu
chungskommissionen und der Spezialkommissionen endet mit
dem Beschluss des Gemeinderats über deren Antrag.
4 Die Amtsdauer der Mitglieder der Besonderen Kommissionen
beträgt ein Jahr.

## Art. 41 {#art_41}

1 Die Amtsdauer der Präsidien und der Vizepräsidien der
ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre.
2 Die Amtsdauer der Präsidien und Vizepräsidien der Parlamen
tarischen Untersuchungskommissionen und der Spezialkom
missionen endet mit dem Beschluss des Gemeinderats über
deren Antrag.
3 Die Amtsdauer der Präsidien und Vizepräsidien der Besonde
ren Kommissionen beträgt ein Jahr.
Wahl durch den
Gemeinderat
Wahl durch
die Geschäfts
leitung
Amtsdauer der
Mitglieder
Amtsdauer der
Präsidien
16Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 42 {#art_42}

Ändern sich die Fraktionsstärken während der Amts
dauer, kann der Gemeinderat für die Rechnungsprüfungskom
mission, die Geschäftsprüfungskommission und die Sachkom
missionen eine neue Sitzverteilung beschliessen.

## Art. 43 {#art_43}

1 Betrifft eine Weisung, die einer Kommission zur Vorbe
ratung zugewiesen wurde, auch den Sachbereich einer anderen
Kommission, kann die zuständige Kommission die andere Kom
mission zur Meinungsäusserung zu bestimmten Fragen einla
den.
2 Die zuständige Kommission bestimmt das Verfahren der Mei
nungsäusserung; die Meinungsäusserung ist nicht verbindlich.
3 Allein die zur Vorberatung bestimmte Kommission kann einen
Kommissionsantrag stellen.

## Art. 44 {#art_44}

1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Kommissionen beschliessen durch einfaches Mehr der an
wesenden Mitglieder.
3 Bei Abstimmungen in den Kommissionen stimmt die Präsiden
tin oder der Präsident mit.
4 Bei Stimmengleichheit ist derjenige Antrag angenommen, für
den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat; hat sie
oder er sich der Stimme enthalten, trifft sie oder er den Stich
entscheid.

## Art. 45 {#art_45}

1 Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt
werden, können als Minderheitsanträge eingereicht werden,
wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
2 Kommissionsanträge werden den Parlamentsdiensten zuhan
den der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten übermittelt
und der Stadtkanzlei zuhanden des Stadtrats zur Kenntnis ge
bracht.
3 Der Stadtrat erhält Gelegenheit, sich zu Kommissionsanträgen
zu äussern.
Neue Sitz
verteilung
Meinungs
austausch
Beschluss
fassung
Anträge
17Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 46 {#art_46}

1 Ist ein Mitglied an einer Sitzungsteilnahme verhindert,
kann die betreffende Fraktion für diese Sitzung ein Ersatzmit
glied delegieren.
2 In der Rechnungsprüfungskommission, der Geschäftsprü
fungskommission, der Redaktionskommission und in einer Par
lamentarischen Untersuchungskommission ist die Stellvertre
tung nicht zulässig.
3 Ein Mitglied kann sich für längstens drei Monate vertreten las
sen; nach Ablauf dieser Frist ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
4 Tritt ein Mitglied bei einem Geschäft in den Ausstand, kann die
betreffende Fraktion für das Geschäft eine Stellvertretung dele
gieren.

## Art. 47 {#art_47}

1 Den Präsidentinnen und Präsidenten aller Kommissio
nen ausser der Redaktionskommission steht eine Vizepräsiden
tin oder ein Vizepräsident zur Seite.
2 Abtretende Präsidentinnen oder Präsidenten der Rechnungs
prüfungskommission, der Geschäftsprüfungskommission und
der Sachkommissionen sind für die folgenden zwei Jahre als
Vorsitzende in den entsprechenden Kommissionen nicht wähl
bar.

## Art. 48 {#art_48}

1 Der Stadtrat kann seine Vorlagen in den Kommissio
nen durch ein Mitglied vertreten lassen.
2 Der Stadtrat kann mit Zustimmung des Kommissionspräsi
diums seine Vorlagen durch Angestellte vertreten lassen.
3 Vorlagen können in den Kommissionen an einzelnen Sitzun
gen auch ohne Vertretung des Stadtrats beraten werden.

## Art. 49 {#art_49}

1 Der Stadtrat hat den Kommissionen die für die Bera
tung eines Geschäfts erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
2 Hält eine Kommission, deren Präsidentin oder Präsident oder
die Referentin oder der Referent der Rechnungsprüfungskom
mission oder der Geschäftsprüfungskommission die vom Stadt
rat für die Kommissionsberatung zur Verfügung gestellten Un
terlagen nicht für ausreichend, ist das Ergänzungsbegehren bei
jenem Mitglied des Stadtrats zu stellen, das die Vorlage vor dem
Gemeinderat vertritt.
Stellvertretung
Präsidien
Vertretung des
Stadtrats
Unterlagen
18Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 50 {#art_50}

1 Die Kommissionen sind befugt, im Einvernehmen mit
dem Stadtrat städtische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
zu ihren Beratungen beizuziehen, die unter Vorbehalt des Amts
geheimnisses alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
2 Den städtischen Behördenmitgliedern und Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmern dürfen aus ihren wahrheitsgemässen Äus
serungen vor der Kommission keinerlei Nachteile erwachsen.
3 Ein Verfahren gegen sie wegen ihrer Aussagen darf nur nach
Anhörung der Kommission eröffnet werden.
4 Die Kommissionen können im Einvernehmen mit dem zustän
digen Mitglied des Stadtrats Aufträge an städtische Angestellte
erteilen.

## Art. 51 {#art_51}

1 Die Kommissionen sind befugt, Sachverständige beizu
ziehen oder Gutachten erstellen zu lassen.
2 Das entsprechende Budget wird vorgängig von der Geschäfts
leitung genehmigt.
3 Ist eine Kommission mit dem Entscheid der Geschäftsleitung
nicht einverstanden, entscheidet der Gemeinderat.

## Art. 52 {#art_52}

1 Die Rechnungsprüfungskommission, die Geschäfts
prüfungskommission und die Sachkommissionen sind berech
tigt, nach vorgängiger Anmeldung beim zuständigen Mitglied
des Stadtrats städtische Dienstabteilungen zu besuchen.
2 Das gleiche Recht steht der Präsidentin oder dem Präsidenten,
der Referentin oder dem Referenten der Rechnungsprüfungs
kommission und der Geschäftsprüfungskommission sowie einer
von der Kommission bestimmten Delegation von mindestens
zwei Mitgliedern zu.

## Art. 53 {#art_53}

1 Es wird ein substanzielles Sitzungsprotokoll geführt,
das die wichtigen Beratungsschritte zusammenfasst.
2 Die Protokolle sind an der nächstmöglichen Kommissionssit
zung zu genehmigen.
3 Die Protokolle sind nicht öffentlich.
4 Die Protokolle der Kommissionen werden allen Mitgliedern des
Gemeinderats sowie dem Stadtrat sofort nach Fertigstellung zu
gänglich gemacht, unter dem Vorbehalt der Genehmigung ge
mäss Abs. 2 und der Geheimhaltung gemäss Art. 59 Abs. 2.
Auskünfte und
Aufträge
Beizug von
Sachverstän
digen
Augenschein
Protokolle
19Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 54 {#art_54}

Die von der Rechnungsprüfungskommission und der
Geschäftsprüfungskommission unter Geheimhaltung gestellten
Protokolle oder Auszüge davon stehen allen Mitgliedern der an
deren der beiden Kommissionen zur Verfügung; eine von der
Rechnungsprüfungskommission oder der Geschäftsprüfungs
kommission beschlossene Geheimhaltung gilt auch für die an
dere der beiden Kommissionen.

## Art. 55 {#art_55}

In Debatten des Gemeinderats können die Kommis
sionsberatungen über abgeschlossene Geschäfte sinngemäss
wiedergegeben werden, soweit es für die Beratung des Ge
schäfts erforderlich ist und die Informationen nicht unter Ge
heimhaltung stehen.

## Art. 56 {#art_56}

1 Die Akten der Geschäftsleitung und der Kommissio
nen werden allen Mitgliedern des Gemeinderats zugänglich ge
macht.
2 Ausgenommen sind Akten oder Auszüge aus diesen, die der
Geheimhaltung unterliegen.
3 Die von der Rechnungsprüfungskommission und der Ge
schäftsprüfungskommission unter Geheimhaltung gestellten Ak
ten oder Auszüge davon stehen den Mitgliedern der anderen der
beiden Kommissionen zur Verfügung; eine von der Rechnungs
prüfungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission
beschlossene Geheimhaltung gilt auch für die andere der bei
den Kommissionen.
4 Über Einsichtsrechte der Verwaltung entscheiden die Kommis
sionen.

## Art. 57 {#art_57}

Über den Informationszugang gemäss Gesetz über die
Information und den Datenschutz (IDG)8 entscheidet die zustän
dige Kommission.

## Art. 58 {#art_58}

1 Die Geschäftsleitung und die Kommissionen können die
Medien und die Öffentlichkeit über ihre Beratungen informieren.
2 Kommissionsmitglieder greifen einer solchen Information nicht vor.
8 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
Austausch von
Protokollen
unter Geheim
haltung
Verwendung
der Protokolle
im Gemeinderat
Akteneinsichts
recht
Informations
zugang gemäss
IDG
Information von
Medien und
Öffentlichkeit
20Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 59 {#art_59}

1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommis
sionen sind nicht öffentlich.
2 Die Geschäftsleitung und die Kommissionen können bestimmte
Auskünfte, Feststellungen und Verhandlungen als geheim erklä
ren; im Sitzungsprotokoll ist der Geheimhaltungsbeschluss fest
zuhalten.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Kommissionen
unterliegen im Umfang des Geheimhaltungsbeschlusses der
Schweigepflicht, auch gegenüber den Mitgliedern des Gemein
derats.
4 Sie unterliegen im Übrigen gegenüber allen Dritten der Schwei
gepflicht gemäss § 8 GG über alle Informationen, die sie auf
grund ihrer Amtstätigkeit erfahren haben und die nicht öffentlich
zugänglich sind.

## Art. 60 H. Rechnungsprüfungskommission {#art_60}

1 Die Rechnungsprüfungskommission hat folgende Auf
gaben:
a. die Prüfung der Jahresrechnung, des Budgets, des Finanz
und Aufgabenplans und des Inventars der Vermögensver
waltung;
b. die Prüfung von Abrechnungen über Verpflichtungskredite;
c. die Prüfung von Vorlagen, die übergreifend die gesamte
Verwaltung betreffen.
2 Sie kann Berichte verfassen und dem Gemeinderat zur Kennt
nisnahme vorlegen.

## Art. 61 {#art_61}

Die Rechnungsprüfungskommission bezeichnet ihre Re
ferentinnen oder Referenten für die einzelnen Departemente.

## Art. 62 {#art_62}

Behandelt eine Sachkommission Vorlagen mit erhebli
chen finanziellen Auswirkungen, kann die Rechnungsprüfungs
kommission eine Vertretung an deren Sitzung delegieren.
Geheimhaltung,
Schweigepflicht
Referentinnen
oder Referenten
Delegation
21Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 63 I. Geschäftsprüfungskommission {#art_63}

1 Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Auf
gaben:
a. die Prüfung der Geschäftsberichte;
b. die Prüfung der Geschäftsführung des Stadtrats, der Schul
pflege, der Sozialbehörde und der Schulkommissionen;
c. die Behandlung von Weisungen, die den Datenschutz be
treffen;
d. die Prüfung der Berichte der Ombudsperson;
e. die Prüfung der Berichte der oder des Datenschutzbeauf
tragten;
f. die Kontrolle der Einhaltung der Fristen der Geschäfte, die
der Gemeinderat bereits überwiesen hat; kann eine Frist
vom Stadtrat nicht eingehalten werden, ist der Geschäfts
prüfungskommission Bericht zu erstatten; die Geschäfts
prüfungskommission ergreift geeignete Massnahmen.
2 Sie kann Berichte verfassen und dem Gemeinderat zur Kennt
nisnahme vorlegen.

## Art. 64 {#art_64}

Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet ihre Re
ferentinnen oder Referenten für die einzelnen Departemente.

## Art. 65 {#art_65}

Bei der Prüfung der Geschäftsführung gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. b kann die Geschäftsprüfungskommission bei der für
den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Sachkommission
einen Mitbericht einholen oder ihr die Behandlung eines Ge
schäfts übertragen.

## Art. 66 {#art_66}

Bei Vorlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Ge
schäftsführung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b, die von einer
Sachkommission behandelt werden, kann die Geschäftsprü
fungskommission eine Vertretung an deren Sitzung delegieren.

## Art. 67 J. Sachkommissionen {#art_67}

Es bestehen folgende Sachkommissionen:
a. die Sachkommission Präsidialdepartement / Schul- und Sport
departement (SK PRD/SSD);
b. die Sachkommission Finanzdepartement (SK FD);
Referentinnen
oder Referenten
Mitbericht
Delegation
Bezeichnung
22Geschäftsordnung des Gemeinderats
c. die Sachkommission Tiefbau- und Entsorgungsdepartement /
Departement der Industriellen Betriebe (SK TED/DIB);
d. die Sachkommission Sicherheitsdepartement/Verkehr (SK
SID/V);
e. die Sachkommission Gesundheits und Umweltdepartement
(SK GUD);
f. die Sachkommission Hochbaudepartement / Stadtentwick
lung (SK HBD/SE);
g. die Sachkommission Sozialdepartement (SK SD).

## Art. 68 {#art_68}

1 Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewie
senen Vorlagen aus einem bestimmten Sachbereich und stellen
dem Gemeinderat Antrag.
2 Sie können allgemeine Beratungen zu ihrem Aufgabenbereich
durchführen und Vorschläge ausarbeiten.

## Art. 69 {#art_69}

1 Bestandteil der Behandlung der Vorlagen ist die Prü
fung der Spezialbeschlüsse (Verpflichtungskredite) der Depar
temente auf finanzrechtliche Zulässigkeit und finanzielle Ange
messenheit (finanzpolitische Prüfung).
2 Erachten die Sachkommissionen eine finanztechnische Prü
fung der Spezialbeschlüsse als notwendig, können sie bei der
Rechnungsprüfungskommission beantragen, eine Prüfung
durch die Finanzkontrolle vornehmen zu lassen.
3 Sie behandeln zuhanden der Rechnungsprüfungskommission
die Globalbudgets der Departemente, für die sie zuständig sind.

## Art. 70 K. Redaktionskommission {#art_70}

1 Die Redaktionskommission prüft Erlasse, die Geset
zescharakter haben, auf Verständlichkeit, Übereinstimmung mit
den Beschlüssen des Gemeinderats und sprachliche Korrekt
heit.
2 Erlasse, die dem Gemeinderat einzig zur Genehmigung vorge
legt werden, sind ausgenommen.
3 Die Redaktionskommission prüft die ihr überwiesenen Erlasse
wenn möglich innert vier Ratswochen.
Allgemeine
Finanzpolitische
23Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 71 L. Spezialkommissionen {#art_71}

Der Gemeinderat legt die Zahl der Mitglieder einer Spe
zialkommission gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c fest.

## Art. 72 {#art_72}

1 Spezialkommissionen behandeln Geschäfte, die ihnen
vom Gemeinderat zur Prüfung und zur Antragstellung überwie
sen werden.
2 Der Gemeinderat legt den genauen Auftrag fest.

## Art. 73 M. Besondere Kommissionen {#art_73}

1 Der Gemeinderat legt die Zahl der Mitglieder einer Be
sonderen Kommission fest.
2 Er legt ihren Auftrag fest.

## Art. 74 N. Parlamentarische Untersuchungskommissionen {#art_74}

1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im
Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Oberaufsicht der
Klärung, kann der Gemeinderat eine Parlamentarische Untersu
chungskommission einsetzen.9
2 Antragsberechtigt sind die Geschäftsleitung, eine Kommission
oder ein Mitglied des Gemeinderats.
3 Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Stadtrats durch Be
schluss des Gemeinderats.

## Art. 75 {#art_75}

1 Der Gemeinderat beschliesst auf Antrag der Geschäfts
leitung über den Auftrag an die Untersuchungskommission.
2 Die Vorkommnisse und der Umfang der Untersuchung sind ge
nau zu bezeichnen.

## Art. 76 {#art_76}

1 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Untersu
chungskommission über eine nachträgliche Änderung oder Er
weiterung des Untersuchungsauftrags.
2 Dem Stadtrat wird eine kurze Frist zur Stellungnahme gewährt.

## Art. 77 {#art_77}

Die Untersuchungskommission kann für die Ermittlung
des Sachverhalts Subkommissionen von mindestens drei Mit
gliedern einsetzen.
9 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Zahl der
Mitglieder
Einsetzung,
Zusammen
setzung
Auftrag,
Umfang der
Untersuchung
Änderung des
Auftrags
Subkommis
sionen
24Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 78 {#art_78}

1 Die Untersuchungskommission kann das Verfahren in
zwei Abschnitte aufteilen:
a. in ein Vorverfahren, das nicht parteiöffentlich sein muss;
b. in ein parteiöffentliches Hauptverfahren.
2 Das Vorverfahren wird abgeschlossen mit der Nennung der
Untersuchungsgegenstände und mit der Bezeichnung der Per
sonen, gegen die sich die Untersuchung richtet, soweit Letztere
schon bekannt sind; dieser Entscheid wird den betroffenen Per
sonen schriftlich mitgeteilt.

## Art. 79 {#art_79}

Zur Ermittlung des Sachverhalts stehen der Untersu
chungskommission insbesondere Akten der Stadtverwaltung,
Einvernahmen, Gutachten von Sachverständigen sowie Augen
scheine als Beweismittel zur Verfügung.

## Art. 80 {#art_80}

1 Der Stadtrat stellt der Untersuchungskommission alle
für die Abklärung der Untersuchungsgegenstände erforderli
chen Akten zur Verfügung.
2 Äussert der Stadtrat Bedenken gegen die Herausgabe einzel
ner Aktenstücke, entscheidet die Untersuchungskommission.
3 Die Aktenherausgabe erfolgt innert zehn Tagen nach Einfor
derung; in begründeten Fällen kann die Frist durch die Untersu
chungskommission erstreckt werden.
4 Besteht über den Umfang der Aktenherausgabe oder über die
Identität einzelner Akten Unklarheit, zeigt der Stadtrat dies der
Untersuchungskommission sofort an.

## Art. 81 {#art_81}

Die Untersuchungskommission bestimmt ein Sekreta
riat, das unabhängig von der Stadtverwaltung ist.

## Art. 82 {#art_82}

1 Die Beratungen einer Untersuchungskommission sind
geheim.
2 Die von der Untersuchungskommission beauftragten Dritten
werden formell auf die Schweigepflicht hingewiesen.
3 Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet die
Untersuchungskommission.

## Art. 83 {#art_83}

Für die Protokollführung und das übrige Verfahren gel
ten, soweit nichts anderes geregelt ist, sinngemäss die Bestim
mungen der Zivilprozessordnung10.
10 vom 19. Dezember 2008, SR 272.
Aufteilung des
Verfahrens
Beweismittel
Aktenheraus
gabe
Sekretariat
Geheimhaltung,
Schweigepflicht
Protokoll
und übriges
Verfahren
25Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 84 {#art_84}

1 Die Vorladung zur Einvernahme erfolgt schriftlich.
2 Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, werden in
der Vorladung auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rechtsbei
ständin oder einen Rechtsbeistand beizuziehen.
3 Vor jeder Einvernahme wird festgestellt, ob sich die zu befra
gende Person als Auskunftsperson, als Person, gegen die sich
die Untersuchung richtet, oder als sachverständige Person zu
äussern hat.
4 Die einzuvernehmenden Personen werden vor ihrer Einver
nahme zur Wahrheit ermahnt und auf ein allfälliges Aussagever
weigerungsrecht hingewiesen.

## Art. 85 {#art_85}

1 Der Stadtrat wird vor der Einvernahme von städtischen
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern angehört.
2 Städtische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer haben bei
der Einvernahme über dienstliche Wahrnehmungen Auskunft zu
geben und sind dazu vom Amtsgeheimnis entbunden.
3 Sie werden auf die personalrechtlichen Folgen einer falschen
Aussage aufmerksam gemacht.

## Art. 86 {#art_86}

Die ausgefertigten Einvernahmeprotokolle werden den
Einvernommenen zur Unterschrift vorgelegt.

## Art. 87 {#art_87}

1 Die Untersuchungskommission kann unter Vorbehalt
übergeordneten Rechts den an den Befragungen teilnehmen
den Personen eine Schweigepflicht auferlegen, bis der Schluss
bericht an den Gemeinderat veröffentlicht wird.
2 Städtische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ehema
lige städtische Angestellte unterstehen von Berufs wegen dem
Amtsgeheimnis.

## Art. 88 {#art_88}

1 Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, ha
ben im Hauptverfahren das Recht:
a. soweit sie davon betroffen sind, an Augenscheinen und Ein
vernahmen von Auskunftspersonen, Sachverständigen und
anderen Personen, gegen die sich die Untersuchung rich
tet, teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen;
b. Beweisanträge zu stellen;
Allgemeines zur
Einvernahme
Einvernahme
von städtischen
Arbeitnehmerin
nen oder Arbeit
nehmern
Einvernahme
protokolle
Schweigepflicht,
Amtsgeheimnis
Rechte im
Hauptverfahren
26Geschäftsordnung des Gemeinderats
c. Einsicht in die sie betreffenden Akten des Hauptverfahrens
zu nehmen; ausgenommen sind die Beratungsprotokolle;
d. eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand beizuzie
hen.
2 Die Teilnahme an Untersuchungshandlungen und die Akten
einsicht können unter Angabe von Gründen verweigert werden.
3 Personen, denen die Teilnahme oder die Akteneinsicht verwei
gert wird, wird der wesentliche Inhalt nachträglich eröffnet; sie
erhalten Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel
zu beantragen.11
4 Beweismittel zum Nachteil von Personen, gegen die sich die
Untersuchung richtet, dürfen nur verwendet werden, wenn die
sen die ihnen gemäss Abs. 1 – 3 zustehenden Rechte gewährt
wurden.

## Art. 89 {#art_89}

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Bericht
erstattung an den Gemeinderat wird den Personen, gegen die
sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit gegeben, sich ge
genüber der Untersuchungskommission zu den sie betreffenden
Teilen des vorläufigen Schlussberichts zu äussern.

## Art. 90 {#art_90}

Die Untersuchungskommission gewährt allen weiteren
Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen un
mittelbar betroffen sind, die Rechte gemäss Art. 88 und 89.

## Art. 91 {#art_91}

1 Der Stadtrat bezeichnet eine Vertretung von maximal
drei Personen, die das Recht hat, an den Untersuchungshand
lungen des Hauptverfahrens teilzunehmen.
2 Die Vertretung des Stadtrats kann Ergänzungsfragen stellen
und in die Akten des Hauptverfahrens Einsicht nehmen; ausge
nommen sind die Beratungsprotokolle.
3 Die Untersuchungskommission kann der Vertretung des Stadt
rats in besonderen Fällen die Anwesenheit bei Untersuchungs
handlungen und die Akteneinsicht unter Angabe von Gründen
verweigern.

## Art. 92 {#art_92}

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Bericht
erstattung an den Gemeinderat wird dem Stadtrat Gelegenheit
gegeben, sich gegenüber der Untersuchungskommission zum
vorläufigen Schlussbericht zu äussern.
11 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Äusserungs
recht zum
Schlussbericht
Rechte weiterer
betroffener
Personen
Vertretung des
Stadtrats
Äusserungs
recht des
Stadtrats zum
Schlussbericht
27Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 93 {#art_93}

1 Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstellt die Un
tersuchungskommission zuhanden des Gemeinderats einen
schriftlichen Schlussbericht, in dem sie den Sachverhalt darlegt
und ihre Schlussfolgerungen bekannt gibt.
2 Die Untersuchungskommission ist berechtigt, dem Gemeinde
rat Antrag zu stellen.

## Art. 94 {#art_94}

Nach der schriftlichen Berichterstattung einer Parlamen
tarischen Untersuchungskommission an den Gemeinderat ent
scheidet die Geschäftsleitung über Gesuche um Akteneinsicht.

## Art. 95 {#art_95}

Nach Auflösung einer Parlamentarischen Untersu
chungskommission entscheidet die Geschäftsleitung über Ge
suche um Entbindungen von der Schweigepflicht der Mitglieder
der Parlamentarischen Untersuchungskommission oder der Se
kretariatsmitarbeitenden.

## Art. 96 {#art_96}

1 Die Akten der Untersuchungskommission werden ver
siegelt dem Stadtarchiv übergeben.
2 Sie dürfen nach der schriftlichen Berichterstattung an den Ge
meinderat während zwanzig Jahren nur ausnahmsweise zur
Wahrung öffentlicher Interessen mit Bewilligung der Geschäfts
leitung ganz oder teilweise geöffnet werden.
3 Die Geschäftsleitung bestimmt, wer Einsicht in die Akten neh
men darf.

## Art. 97 O. Fraktionen {#art_97}

1 Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern
des Gemeinderats.
2 Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
3 Mitglieder, die der gleichen Partei angehören, bilden eine Frak
tion; die Aufnahme parteiloser oder einer anderen Partei ange
hörender Mitglieder ist zulässig.
4 Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine gemein
same Fraktion bilden.

## Art. 98 {#art_98}

1 Bei der Bestellung der Kommissionen gilt für die Vertei
lung der Sitze auf die Fraktionen das Bruchzahlverfahren; Mit
glieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören, ha
ben keinen Anspruch auf Sitze in der Geschäftsleitung und in
den Kommissionen.
Bericht
erstattung
Akteneinsicht
Entbindung von
der Schweige
pflicht
Akten
Zusammen
setzung
Sitzanspruch in
Kommissionen
28Geschäftsordnung des Gemeinderats
2 In der Redaktionskommission und in einer Parlamentarischen
Untersuchungskommission hat jede Fraktion Anspruch auf min
destens einen Sitz.
3 In der Rechnungsprüfungskommission und in der Geschäfts
prüfungskommission erfolgt die Berechnung der Sitze der Frak
tionen aufgrund der Gesamtsitzzahl beider Kommissionen.
4 In den Sachkommissionen erfolgt die Berechnung der Sitze
der Fraktionen aufgrund der Gesamtsitzzahl aller Sachkommis
sionen.

## Art. 99 {#art_99}

Bei Vakanzen richtet sich der Sitzanspruch nach den
Fraktionsstärken zum Zeitpunkt der Ersatzwahl.

## Art. 100 {#art_100}

1 Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung, die aus
einem Grundbeitrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmit
glied besteht.
2 Der Zuschlag wird auch Mitgliedern des Gemeinderats ausge
richtet, die keiner Fraktion angehören.
3 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Entschädigungen fest.

## Art. 101 P. Parlamentarische Gruppen {#art_101}

Eine Parlamentarische Gruppe besteht aus zwei bis
vier Mitgliedern des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehö
ren.

## Art. 102 Q. Interfraktionelle Konferenz {#art_102}

1 Die Interfraktionelle Konferenz setzt sich zusammen
aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen des
Gemeinderats.
2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin
nen oder Vizepräsidenten des Gemeinderats, je eine Vertretung
der Parlamentarischen Gruppen und die Leiterin oder der Leiter
der Parlamentsdienste nehmen an den Sitzungen der Interfrak
tionellen Konferenz mit beratender Stimme teil.
3 Die Interfraktionelle Konferenz konstituiert sich selbst.
Sitzanspruch
bei Vakanzen
Fraktions
entschädigung
Zusammen
setzung
29Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 103 {#art_103}

Die Interfraktionelle Konferenz ist zuständig für:
a. die Vorbereitung der Sitzverteilung in den Kommissionen
auf die Fraktionen;
b. die Vorbereitung der Wahlen der Kommissionspräsidien,
des Ratspräsidiums und weiterer Wahlen, die durch den Ge
meinderat vorzunehmen sind, sofern nicht die Geschäftslei
tung damit beauftragt ist;
c. den Sitzplan des Gemeinderats;
d. weitere Aufgaben, die die Geschäftsleitung oder der Ge
meinderat ihr übertragen.

## Art. 104 R. Stellung des Stadtrats {#art_104}

1 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat Geschäfte
zur Beschlussfassung.
2 Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder
Grundsatzfragen unterbreiten.

## Art. 105 {#art_105}

1 Dem Stadtrat stehen bei allen Geschäften des Ge
meinderats ein Antragsrecht und ein Äusserungsrecht zu.
2 In den Verhandlungen des Gemeinderats haben die Mitglieder
des Stadtrats beratende Stimme und ein Antragsrecht.
II. Mitglieder des Gemeinderats

## Art. 106 A. Rechte und Pflichten {#art_106}

Jedes Mitglied des Gemeinderats kann:
a. parlamentarische Vorstösse und Wahlvorschläge einrei
chen;
b. Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Tagliste, zur Ord
nung oder zum Verfahren stellen;
c. im Rahmen der durch die Geschäftsordnung gesetzten
Ordnung das Wort ergreifen.

## Art. 107 {#art_107}

1 Die Mitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tä
tigkeit eine Entschädigung.
2 Die Entschädigung umfasst Sitzungsgelder, Spesenentschädi
gungen und Zulagen für besondere Funktionen.
Unterbreitung
von Geschäften
Rechte
Antrags und
Äusserungs
rechte
Entschädigung
30Geschäftsordnung des Gemeinderats
3 Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an Sitzungen des
Gemeinderats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen sowie
von deren Subkommissionen und der Interfraktionellen Konfe
renz ausgerichtet.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in der Entschädigungs
verordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)12.
Art. 10813 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen
des Gemeinderats und seiner Organe teilzunehmen.
2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert,
entschuldigt es sich schriftlich beim Präsidium.
3 Eine virtuelle Teilnahme oder eine externe Stimmabgabe der
Mitglieder an physischen Sitzungen des Gemeinderats oder sei
ner Organe ist ausgeschlossen.
4 Die Mitglieder melden sich innert der ersten Stunde einer Ple
numssitzung an.
5 Ein Mitglied, das um mehr als eine Stunde verspätet an einer
Sitzung des Gemeinderats erscheint, erhält kein Sitzungsgeld.

## Art. 109 {#art_109}

1 Die Mitglieder wahren den Anstand.
2 Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen
und stören die Verhandlungen des Gemeinderats nicht durch ihr
Verhalten.

## Art. 110 B. Interessenbindungen {#art_110}

1 Die Mitglieder informieren beim Amtsantritt die Par
lamentsdienste schriftlich über folgende aktuelle Interessenbin
dungen:
a. berufliche Tätigkeiten und Funktionen;
b. Tätigkeiten in Führungs und Aufsichtsgremien von Körper
schaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffent
lichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland;
c. Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die
mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder
des Stimmrechts umfassen;
12 vom 6. Oktober 2021, AS 171.110.
13 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Teilnahmepflicht
Anstand
Offenlegung
31Geschäftsordnung des Gemeinderats
d. dauernde Leitungs und Beratungsfunktionen für kommu
nale, kantonale, schweizerische und ausländische Interes
sengruppen;
e. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des
Bundes, des Kantons, der Gemeinden und in Organen von
Rechtsträgern der interkommunalen Zusammenarbeit;
f. regelmässige Vertragsbeziehungen mit der Stadt.
2 Sie teilen den Parlamentsdiensten Änderungen unverzüglich
mit.
3 Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Interessenbindun
gen.
4 Mitglieder, deren persönliche Interessen von einem Verhand
lungsgegenstand im Einzelfall unmittelbar betroffen sind, weisen
auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Gemeinderat
oder in einem seiner Organe äussern.

## Art. 111 {#art_111}

1 Auf begründetes Gesuch kann vorübergehend von
einer Veröffentlichung der beruflichen Tätigkeiten und der
Funktionen abgesehen werden.
2 Das Gesuch ist bei den Parlamentsdiensten einzureichen.
3 Die Parlamentsdienste sehen unverzüglich von einer Veröffent
lichung ab und orientieren die Geschäftsleitung darüber.
4 Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über das Ge
such.

## Art. 112 C. Ausstand {#art_112}

1 Bei Sitzungen des Gemeinderats melden die Mitglie
der die Ausstandsgründe vor Beginn der Verhandlung dem Prä
sidium.
2 Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet der Gemeinderat
ohne die betroffene Person.

## Art. 113 {#art_113}

1 Bei Kommissionssitzungen melden die Mitglieder die
Ausstandsgründe vor Beginn der Beratung dem Kommissions
präsidium.
2 Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet die Kommission
ohne die betroffene Person.
3 Liegt ein Ausstandsgrund vor, hat das betreffende Mitglied den
Sitzungsraum zu verlassen.
Vorüberge
hende Nicht
veröffentlichung
Ausstand im
Gemeinderat
Ausstand in
Kommissionen
32Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 114 {#art_114}

1 Die Ausstandspflicht gilt insbesondere nicht bei Wah
len und bei Beratungsgegenständen, die Gemeinde oder Behör
denerlasse, rechtsetzende Verträge oder das Budget betreffen.
2 Keine Ausstandspflicht besteht bei Geschäften, die eine Viel
zahl von Personen begünstigen oder benachteiligen.
III. Parlamentarische Vorstösse

## Art. 115 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_115}

1 Jedes Mitglied kann bei der Geschäftsleitung Motio
nen, Postulate, Parlamentarische Initiativen, Globalbudgetan
träge, Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Beschlussan
träge einreichen.
2 Die gleichen Rechte stehen mehreren Mitgliedern gemeinsam
sowie den Fraktionen, den Parlamentarischen Gruppen und den
Kommissionen zu.

## Art. 116 {#art_116}

1 Reichen mehrere Mitglieder einen Vorstoss ein, kön
nen maximal drei Mitglieder namentlich aufgeführt werden.
2 Das erstgenannte Mitglied ist das erstunterzeichnende Mitglied.
3 Die übrigen Mitglieder werden als Mitunterzeichnende aufge
führt.
4 Die Namen aller Unterzeichnenden sind auch in Druckschrift
aufzuführen.

## Art. 117 {#art_117}

1 Reichen mehrere Fraktionen oder Parlamentarische
Gruppen einen Vorstoss ein, vereinbaren sie untereinander, wel
che Fraktion die erstgenannte Fraktion ist.
2 Die erstgenannte Fraktion gilt als erstunterzeichnende Fraktion.

## Art. 118 {#art_118}

Kommissionen können parlamentarische Vorstösse
einreichen, falls sich kein Mitglied dagegen ausspricht.

## Art. 119 {#art_119}

1 Fällt das Ende einer in dieser Verordnung festgelegten
Frist, die mit der Einreichung oder Dringlicherklärung eines Vor
stosses zu laufen begonnen hat, in die Ratsferien, endet sie am
ersten Sitzungstag nach den Ratsferien.
2 Fällt das Ende einer Frist gemäss Abs. 1 in die Sommerferien,
endet sie am dritten Sitzungstag nach diesen Ferien.
Keine Aus
standspflicht
Einreichungs
rechte
Einreichung
a. durch
mehrere
Mitglieder
b. durch meh
rere Frak
tionen oder
Gruppen
c. durch Kom
missionen
Fristen
33Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 120 {#art_120}

1 Reichen mehrere Mitglieder einen Vorstoss ein, liegen
die Verfahrensrechte beim erstunterzeichnenden Mitglied.
2 Ist dieses Mitglied bei der Beratung abwesend oder aus dem
Gemeinderat ausgetreten, gehen die Rechte an das zweite na
mentlich genannte Mitglied, bei dessen Abwesenheit oder Aus
tritt aus dem Rat auf das dritte namentlich genannte Mitglied
über.
3 Reichen mehrere Fraktionen oder Parlamentarische Gruppen
einen Vorstoss ein, liegen die Verfahrensrechte bei der erstun
terzeichnenden Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe.
4 Reicht eine Kommission einen Vorstoss ein, liegen die Ver
fahrensrechte bei der Kommission; für Textänderungsanträge
liegen sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei
einem von der Kommission bezeichneten Mitglied.

## Art. 121 {#art_121}

1 Vorstösse sind klar abzufassen und zu unterzeichnen.
2 Sie können eine knappe schriftliche Begründung enthalten.
3 Sie dürfen nach der Einreichung von den Unterzeichnenden
nicht geändert werden.

## Art. 122 {#art_122}

1 Vorstösse werden auf die Tagliste der nächsten Sit
zung des Gemeinderats gesetzt, sofern sie bis spätestens eine
Stunde vor Schluss der vorhergehenden Sitzung beim Präsi
dium eingegangen sind.
2 Der Text der Vorstösse wird den Mitgliedern des Gemeinderats
und des Stadtrats spätestens mit der entsprechenden Tagliste
zugestellt.
3 An den Texten werden keine sprachlichen Korrekturen vorge
nommen.

## Art. 123 {#art_123}

1 Vorstösse von nicht mehr amtierenden Mitgliedern
werden als gegenstandslos abgeschrieben; ausgenommen sind
Schriftliche Anfragen.
2 Keine Abschreibung erfolgt, wenn ein Vorstoss von einem am
tierenden Mitglied übernommen wird.
Verfahrens
rechte
Form
Traktandierung
Abschreibung
nach Austritt
34Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 124 {#art_124}

1 Für Vorstösse, die bereits traktandiert oder mindes
tens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Gemeinderats bei
den Parlamentsdiensten zuhanden der Geschäftsleitung einge
gangen sind, kann durch ein unterzeichnendes Mitglied Dring
licherklärung beantragt werden; der Antrag auf Dringlicherklä
rung wird zu Beginn der Sitzung begründet.
2 Der Entscheid über die Dringlicherklärung wird an der ersten
Sitzung des Gemeinderats in der folgenden Sitzungswoche ge
troffen und bedarf der Mehrheit aller Mitglieder.
3 Dringlich erklärte Vorstösse werden nach Ablauf der entspre
chenden Frist in der Regel als erstes Geschäft nach den Wei
sungen am nächsten Sitzungstag behandelt.
4 Der Gemeinderat sowie die Präsidentin oder der Präsident
können einen späteren Behandlungstermin festlegen, sofern die
Antragstellerin oder der Antragsteller einverstanden ist.

## Art. 125 {#art_125}

1 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Motion,
ein Postulat oder einen Globalbudgetantrag zurückziehen, so
lange der Vorstoss nicht an den Stadtrat überwiesen worden ist.
2 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Interpellation oder
eine Schriftliche Anfrage zurückziehen, solange sie nicht vom
Stadtrat beantwortet worden ist.
3 Das erstunterzeichnende Mitglied kann einen Beschlussantrag
zurückziehen, solange er nicht an die Geschäftsleitung überwie
sen worden ist.
4 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Parlamentarische
Initiative zurückziehen, solange sie nicht an eine Kommission
überwiesen worden ist.

## Art. 126 B. Motion {#art_126}

Motionen sind Anträge, die den Stadtrat verpflichten,
einen Entwurf für:
a. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Be
schlusses vorzulegen, der in die Zuständigkeit der Ge
meinde oder des Gemeinderats fällt;
b. die Änderung der Liste der Dienstabteilungen mit Globalbud
gets gemäss Art. 1 Abs. 2 Globalbudgetverordnung14 vor
zulegen; in diesem Fall halbieren sich alle Fristen gemäss
Art. 127 und 130 – 131.
14 vom 12. Januar 2022, AS 611.102.
Dringlich
erklärung
Rückzüge
Gegenstand
35Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 127 {#art_127}

1 Die Motion ist zu begründen; liegt eine schriftliche Be
gründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung
verzichtet werden.
2 Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme einer Motion ab oder
beantragt er die Umwandlung in ein Postulat, hat er dies innert
sechs Monaten nach Einreichung schriftlich zu begründen.
3 Bei dringlich erklärten Motionen beträgt die Frist dafür einen
Monat nach der Dringlicherklärung.
4 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe
hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen
nach der Dringlicherklärung.

## Art. 128 {#art_128}

1 Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf
Ablehnung, auf Umwandlung in ein Postulat oder auf Textände
rung gestellt wird.
2 Änderungen gemäss Abs. 1 sind nur mit Zustimmung des erst
unterzeichnenden Mitglieds möglich.
3 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin
oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor
gelegt werden.

## Art. 129 {#art_129}

Der Gemeinderat beschliesst, ob die Motion an den
Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

## Art. 130 {#art_130}

1 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat innert
24 Monaten nach der Überweisung eine Vorlage.
2 Der Stadtrat kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist dem Ge
meinderat eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate bean
tragen.
3 Die Frist kann höchstens zweimal verlängert werden.
4 Die Motion kann einer Kommission zur Antragstellung überwie
sen werden, wenn:
a. der Gemeinderat die Erstreckung der Frist nicht gewährt;
b. der Stadtrat dem Gemeinderat die verlangten Anträge nicht
vorlegt;
c. der Stadtrat trotz Mahnung nicht um Fristverlängerung
nachgesucht hat.
Verfahren und
Fristen bis zur
Überweisung
Ablehnung,
Umwandlung,
Textänderung
Überweisung
Verfahren und
Fristen nach der
Überweisung
36Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 131 {#art_131}

1 Hält der Stadtrat die Motion für nicht erfüllbar, ent
spricht er dem Begehren in anderer Form oder soll auf den Auf
trag verzichtet werden, legt er dem Gemeinderat einen begrün
denden Bericht vor.
2 Schliesst sich der Gemeinderat dieser Beurteilung nicht an,
räumt er dem Stadtrat eine Nachfrist von drei bis zwölf Monaten
zur Unterbreitung der verlangten Vorlage ein.

## Art. 132 C. Postulat {#art_132}

1 Mit dem Postulat fordert der Gemeinderat den Stadt
rat auf zu prüfen, ob:
a. eine Massnahme in seiner Kompetenz zu treffen sei;
b. ein Beschluss in der Zuständigkeit der Gemeinde oder des
Gemeinderats zu fassen sei.
2 Der Stadtrat kann auch aufgefordert werden, zu einer Sache
einen Bericht vorzulegen.

## Art. 133 {#art_133}

1 Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine
ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden.
2 Der Stadtrat gibt innert dreier Monate bekannt, ob er bereit ist,
das Postulat entgegenzunehmen; vorbehalten bleiben Postulate
gemäss Art. 136 Abs. 1.
3 Bei dringlich erklärten Postulaten beträgt die Frist dafür einen
Monat nach der Dringlicherklärung.
4 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe
hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen
nach der Dringlicherklärung.

## Art. 134 {#art_134}

1 Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf
Ablehnung oder auf Textänderung gestellt wird.
2 Ablehnungsanträge werden vom Stadtrat oder von einem Mit
glied der Fraktion, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, münd
lich begründet.
3 Änderungen gemäss Abs. 1 sind nur mit Zustimmung des erst
unterzeichnenden Mitglieds möglich.
4 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin
oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor
gelegt werden.
Verfahren und
Fristen bei
Nichterfüllung
Gegenstand
Verfahren und
Fristen bis zur
Überweisung
Ablehnung,
Textänderung
37Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 135 {#art_135}

Der Gemeinderat beschliesst, ob das Postulat an den
Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

## Art. 136 {#art_136}

1 Mit Zustimmung des Gemeinderats können bei der
Behandlung der Budgetvorlage, der Jahresrechnung oder des
Geschäftsberichts Postulate, die mit dem behandelten Gegen
stand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht
und sogleich behandelt werden.
2 Postulate von Kommissionen werden mit den Anträgen zum
Geschäft dem Gemeinderat und dem Stadtrat bekannt gegeben
und in der Regel bei der Behandlung des Geschäfts beraten.

## Art. 137 {#art_137}

1 Der Stadtrat legt innert zweier Jahre nach Überwei
sung das Ergebnis der Prüfung des Postulats oder den gefor
derten Bericht vor.
2 Bei Berichtspostulaten kann der Gemeinderat eine längere
Frist als zwei Jahre festlegen.
3 Der Gemeinderat kann das Ergebnis der Prüfung oder den Be
richt diskutieren und allenfalls Ergänzungen verlangen; die Frist
für Ergänzungen beträgt ein Jahr.
4 Die Berichte des Stadtrats zu den Postulaten werden dem Ge
meinderat zeitgleich mit dem Geschäftsbericht in einer separa
ten Vorlage vorgelegt und von der Geschäftsprüfungskommis
sion geprüft; diese stellt Antrag auf Abschreibung der Postulate
oder Ergänzung der Berichte.

## Art. 138 D. Parlamentarische Initiative {#art_138}

1 Mit einer Parlamentarischen Initiative verlangen die
Mitglieder des Gemeinderats vom Gemeinderat den Erlass, die
Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses, der in die Zu
ständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats fällt.
2 Die Parlamentarische Initiative ist in der Form eines ausgear
beiteten Entwurfs einzureichen.
3 Die Parlamentarische Initiative ist nicht zulässig, falls das Anlie
gen als Antrag zu einem im Gemeinderat hängigen Beratungs
gegenstand eingebracht werden kann; in diesem Fall lehnt die
Geschäftsleitung die Entgegennahme ab.
Überweisung
Sofortige
materielle
Behandlung
Verfahren und
Fristen nach der
Überweisung
Gegenstand,
Form
38Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 139 {#art_139}

1 Die Parlamentarische Initiative wird von der erstunter
zeichnenden Person mündlich begründet.
2 Unterstützt ein Drittel der Mitglieder die Initiative, überweist der
Gemeinderat diese einer Kommission zur Berichterstattung und
zur Antragstellung.

## Art. 140 {#art_140}

1 Die Kommission hört die erstunterzeichnende Person
an.
2 Sie erstellt den Bericht oder die Vorlage innert sechs Monaten
nach der Überweisung.
3 Sie kann sich mit Einverständnis des Stadtrats durch Ange
stellte der Verwaltung unterstützen lassen.
4 Sie unterbreitet dem Stadtrat die Parlamentarische Initiative
oder das Ergebnis ihrer Beratungen zur schriftlichen Stellung
nahme innert dreier Monate; diese Frist kann auf Antrag durch
die Geschäftsleitung einmalig um drei Monate verlängert wer
den.

## Art. 141 {#art_141}

1 Nach Eingang der Stellungnahme des Stadtrats be
schliesst die Kommission über ihren Antrag an den Gemeinde
rat.
2 Der Gemeinderat beschliesst über die Initiative und die Anträge
der Kommission.

## Art. 142 E. Globalbudgetantrag {#art_142}

1 Der Globalbudgetantrag fordert den Stadtrat auf, eine
Änderung oder eine Ergänzung des nächsten Produktegruppen
Globalbudgets zu prüfen.
2 Die Prüfung umfasst insbesondere die Berechnung der finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungs
niveaus oder der Aufnahme eines vorgegebenen neuen Leis
tungsziels in einer Produktegruppe.

## Art. 143 {#art_143}

1 Ein Globalbudgetantrag, der sich auf die nächste Bud
getvorlage bezieht, muss bis Ende Februar im Gemeinderat ein
gereicht werden.
2 Ein später eingereichter Globalbudgetantrag wird vom Stadtrat
für die Umsetzung in der übernächsten Budgetvorlage geprüft.
Begründung,
Unterstützung
Verfahren und
Fristen in der
Kommission
Beschluss über
den Antrag
Gegenstand
Einreichung
39Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 144 {#art_144}

1 Der Stadtrat nimmt zu einem eingereichten Global
budgetantrag innert zweier Monate Stellung; lehnt er ihn ab, hat
er dies schriftlich zu begründen.
2 Bis Ende Mai beschliesst der Gemeinderat über die Überwei
sung oder die Ablehnung des Globalbudgetantrags; eine Dis
kussion im Rat findet nur statt, wenn ein Antrag auf Änderung
oder Ablehnung gestellt wird.
3 Wird ein Globalbudgetantrag bis Ende Juni von einer Mehr
heit der Mitglieder des Gemeinderats dringlich erklärt, nimmt
der Stadtrat bis Ende August Stellung; bis Ende September be
schliesst der Gemeinderat Überweisung oder Ablehnung des
Globalbudgetantrags.
4 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat das Ergebnis der
Prüfung der überwiesenen Globalbudgetanträge zusammen mit
dem Budgetantrag oder spätestens mit dem Novemberbrief.

## Art. 145 F. Interpellation {#art_145}

Mit der Interpellation wird vom Stadtrat Auskunft über
Angelegenheiten der Stadt verlangt.

## Art. 146 {#art_146}

1 Der Stadtrat beantwortet Interpellationen innert sechs
Monaten schriftlich.
2 Bei dringlich erklärten Interpellationen beträgt die Frist einen
Monat nach der Dringlicherklärung.
3 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe
hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen
nach der Dringlicherklärung.

## Art. 147 {#art_147}

1 Verweigert der Stadtrat die verlangte Antwort ganz
oder teilweise, hat er dies zu begründen.
2 Über die Interpellation findet eine Diskussion statt.
3 Das erstunterzeichnende Mitglied spricht zuerst.
4 Interpellationen werden ohne Ratsbeschluss abgeschrieben,
wenn der Gemeinderat sie nicht innert zweier Jahre nach der
Einreichung abschliessend behandelt hat.
Verfahren und
Fristen
Gegenstand
Fristen
Verfahren
40Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 148 G. Schriftliche Anfrage {#art_148}

Mit der Schriftlichen Anfrage wird vom Stadtrat Aus
kunft über Angelegenheiten der Stadt verlangt.

## Art. 149 {#art_149}

1 Der Stadtrat beantwortet Schriftliche Anfragen innert
dreier Monate schriftlich.
2 Eine von mindestens dreissig Mitgliedern unterzeichnete
Schriftliche Anfrage ist dringlich und wird vom Stadtrat innert
eines Monats nach der Einreichung beantwortet.
3 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe
hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen
nach der Einreichung.

## Art. 150 {#art_150}

1 Verweigert der Stadtrat die verlangte Antwort ganz
oder teilweise, hat er dies zu begründen.
2 Eine Diskussion im Gemeinderat findet nicht statt.

## Art. 151 H. Beschlussantrag {#art_151}

1 Beschlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die
im selbstständigen Wirkungsbereich des Gemeinderats liegen.
2 Dazu zählen insbesondere:
a. Anträge zur Geschäftsordnung, zur inneren Organisation
und zu Ausgaben des Gemeinderats, zu Behördeninitia
tiven, zur Aufhebung von Überweisungsbeschlüssen von
Motionen und Postulaten oder zur Aufhebung von Be
schlussanträgen;
b. Resolutionen.

## Art. 152 {#art_152}

1 Der Beschlussantrag wird von der Antragstellerin oder
vom Antragsteller mündlich begründet.
2 Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergän
zende mündliche Begründung verzichtet werden.
3 Beschlussanträge zur Einreichung einer Behördeninitiative
müssen eine kurze schriftliche Begründung enthalten.

## Art. 153 {#art_153}

1 Textänderungen sind nur mit Zustimmung des erstun
terzeichnenden Mitglieds möglich.
2 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin
oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor
gelegt werden.
Gegenstand
Fristen
Verfahren
Gegenstand
Verfahren
Textänderung
41Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 154 {#art_154}

Stimmt der Gemeinderat dem Beschlussantrag zu, wird
er, soweit erforderlich, der Geschäftsleitung zur Weiterbehand
lung überwiesen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

## Art. 155 I. Jugendvorstoss {#art_155}

1 Ein Jugendvorstoss darf nur einen einzigen Gegen
stand zum Inhalt haben.
2 Ein Jugendvorstoss wird bei der Präsidentin oder dem Präsi
denten des Gemeinderats zuhanden der Geschäftsleitung ein
gereicht.
3 Der Jugendvorstoss enthält folgende Angaben:
a. den Titel, den Antrag und eine Begründung des Vorstosses;
b. eine Unterschriftenliste mit Vor und Nachnamen, Adressen,
Geburtsdaten und Unterschriften der Unterzeichnenden;
c. die Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters der
Versammlung, an der der Vorstoss beschlossen wurde, und
einer Stellvertretung;
d. ein Beschlussprotokoll der Versammlung mit den Anträgen
und den Abstimmungsresultaten.
4 Eine Mehrheit der Einreichenden kann den Vorstoss schriftlich
zurückziehen, solange er nicht an den Stadtrat überwiesen wor
den ist.

## Art. 156 {#art_156}

1 Der Vorstoss ist gültig, wenn er an einer Versammlung
mit mindestens sechzig Kindern und Jugendlichen zwischen dem
vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz
in der Stadt von der Mehrheit beschlossen wurde.
2 Die Geschäftsleitung prüft die Gültigkeit des Jugendvorstosses
anhand der eingereichten Unterlagen.
3 Ist der Vorstoss nicht gültig, ist er erledigt.

## Art. 157 {#art_157}

1 Ist der Jugendvorstoss gültig und fällt er in die Zustän
digkeit des Gemeinderats, wird er auf die Tagliste gesetzt.
2 Wird der Jugendvorstoss auf die Tagliste gesetzt, laufen die
Fristen gemäss Art. 158 und Art. 159 Abs. 1.
3 Ist der Jugendvorstoss gültig, fällt er aber nicht in die Zustän
digkeit des Gemeinderats, wird er durch die Geschäftsleitung
als Petition an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Weiterbehand
lung
Gegenstand,
Einreichung,
Rückzug
Gültigkeit und
Prüfung
Weiterbehand
lung, Fristen
42Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 158 {#art_158}

1 Der Stadtrat gibt innert dreier Monate bekannt, ob er
bereit ist, den Jugendvorstoss in Form eines Postulats entge
genzunehmen.
2 Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme des Jugendvorstosses
ab, begründet er dies schriftlich innert der in Abs. 1 vorgegebe
nen Frist.

## Art. 159 {#art_159}

1 Der Gemeinderat beschliesst innert sechs Monaten,
ob der Jugendvorstoss in Form eines Postulats an den Stadtrat
überwiesen oder abgelehnt wird.
2 Eine Dringlicherklärung ist nicht möglich.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Versammlung, an der der
Vorstoss beschlossen wurde, oder deren oder dessen Stellver
tretung hat das Recht, den Vorstoss im Gemeinderat mündlich
zu begründen.
4 Der Stadtrat berichtet dem Gemeinderat innert eines Jahres
nach der Überweisung über den Stand der Umsetzung.15
5 Das weitere Verfahren nach der Überweisung richtet sich nach
dem Verfahren für Postulate.16
IV. Sitzungen

## Art. 160 A. Allgemeines {#art_160}

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ge
meinderat ein.
2 Zwanzig Mitglieder können die Einberufung unter Angabe der
Traktanden schriftlich verlangen.
3 Der Stadtrat kann die Einberufung unter Angabe der Traktan
den beantragen; darüber entscheidet die Geschäftsleitung.
4 Die Geschäftsleitung setzt zusätzliche Massnahmen zum Ab
bau der Tagliste um:17
a. bei grosser Geschäftslast; oder
b. wenn persönliche Vorstösse mehr als ein Jahr auf der Tag
liste pendent sind.
15 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
16 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
17 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Stellungnahme
des Stadtrats
Fristen und wei
teres Verfahren
Einberufung
von Sitzungen
43Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 160a18 1 Die Sitzung kann auf Einladung der Präsidentin
oder des Präsidenten virtuell durchgeführt werden, wenn der
Rat aufgrund von ausserordentlichen Lagen und anderen Kri
sensituationen wiederholt nicht physisch zusammentreten kann.
2 Die virtuelle Durchführung von geheimen Beratungen und Ab
stimmungen ist ausgeschlossen.
3 Bei geheimen Wahlen gemäss Art. 202 entscheidet der Rat über
das Verfahren, wobei er eine offene Wahl beschliessen kann.
4 Die übrigen Bestimmungen zur Durchführung der Ratssitzun
gen gelten sinngemäss.

## Art. 161 {#art_161}

1 Die Präsidentin oder der Präsident legt die Verhand
lungsgegenstände fest.
2 Sitzungsdatum, Sitzungsbeginn und Tagliste werden mindes
tens fünf Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht.
3 Die Einladung wird den Mitgliedern des Gemeinderats und des
Stadtrats sowie den Medien zusammen mit der Tagliste elektro
nisch zugestellt.
4 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist in dringenden
Fällen verkürzen.

## Art. 162 {#art_162}

1 Anträge des Stadtrats und der Kommissionen sind
mindestens fünf Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntzuma
chen.
2 Alle übrigen Unterlagen zu den Geschäften stehen den Mitglie
dern des Gemeinderats mindestens fünf Tage vor der Sitzung
zur Verfügung.

## Art. 163 {#art_163}

1 Werden die zu einem Geschäft gehörenden Unterla
gen nicht fünf Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt, wird
dessen Beratung auf eine spätere Sitzung verschoben, wenn
dies mindestens zwanzig Mitglieder verlangen.
2 Anträge auf Verschiebung der Beratung eines Geschäfts sind
zu Beginn einer Sitzung des Gemeinderats einzureichen; das
Quorum ist sofort festzustellen.
18 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Virtuelle
Ratssitzungen
Einladung und
Tagliste
Sitzungs
unterlagen
Verschiebung
der Beratung
44Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 164 {#art_164}

1 Die Sitzungen des Gemeinderats finden in der Regel
am Mittwoch statt.
2 Sie beginnen und enden zu der von der Präsidentin oder vom
Präsidenten festgesetzten Zeit.
3 Während der Ratsferien finden keine Sitzungen statt.

## Art. 165 {#art_165}

1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehr
heit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, wird dies im Proto
koll vermerkt und die Sitzung geschlossen.

## Art. 166 {#art_166}

1 Die Ombudsperson und die oder der Datenschutzbe
auftragte können anlässlich der Behandlung ihrer Berichte im
Gemeinderat an den Sitzungen teilnehmen.
2 Sie erhalten bei der Beratung von Geschäften, die ihren Ge
schäftsbereich betreffen, in der vorberatenden Kommission und
im Gemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme.

## Art. 167 B. Öffentlichkeit {#art_167}

1 Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich.
2 Der Gemeinderat schliesst die Öffentlichkeit aus, wenn über
wiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG
dies erfordern.
3 Nicht öffentlich sind die Sitzungen der Organe des Gemeinde
rats, insbesondere der Kommissionen.

## Art. 168 {#art_168}

1 Die Geschäftsleitung akkreditiert die Ratsberichter
statterinnen und Ratsberichterstatter und weist ihnen im Sit
zungssaal oder auf der Tribüne geeignete Plätze zu.
2 Das Gesuch um Akkreditierung ist von der Arbeitgeberin oder
vom Arbeitgeber oder von der Chefredaktion bei den Parla
mentsdiensten zuhanden der Geschäftsleitung schriftlich einzu
reichen.
3 Freiberuflich tätige Medienschaffende reichen das Gesuch
selbst ein.
4 Die Einladungen und die Sitzungsunterlagen werden den Me
dien elektronisch zugestellt.
Sitzungstag und
Sitzungszeit
Beschluss
fähigkeit
Teilnahme der
Ombudsperson
und der oder
des Daten
schutzbeauf
tragten
Öffentlichkeit
der Sitzungen
Medien
45Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 169 {#art_169}

1 Persönliche Akten und Bildschirme der Mitglieder des
Gemeinderats dürfen weder fotografiert noch gefilmt werden.19
2 Der Ratsbetrieb darf in keiner Weise gestört werden.
3 Beschliesst der Gemeinderat nichts anderes, werden die Sit
zungen des Gemeinderats für die Öffentlichkeit elektronisch
übertragen.

## Art. 170 {#art_170}

1 Besucherinnen oder Besucher haben sich auf den für
sie bestimmten Plätzen aufzuhalten.
2 Besucherinnen oder Besucher, die diese Plätze wegen einer
Behinderung nicht einnehmen können, werden im Ratssaal zu
gelassen.

## Art. 171 {#art_171}

1 Besucherinnen oder Besucher dürfen die Sitzungen
nicht stören und haben jede Äusserung von Beifall oder Missbil
ligung zu unterlassen.
2 Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderats sind, dürfen
im Gebäude des Tagungsorts keine Unterschriften sammeln.
3 Besucherinnen oder Besucher können von der Sitzung ausge
schlossen werden, wenn sie die Verhandlungen derart stören,
dass ein Fortgang der Sitzung stark erschwert wird.
4 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Ausschluss durch
den Weibeldienst, den Sicherheitsdienst oder die Polizei durch
setzen lassen.

## Art. 172 C. Protokolle und Publikation {#art_172}

Das substanzielle Protokoll der Sitzungen enthält:
a. die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden
Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Proto
kollführerin oder des Protokollführers;
b. die in der Sitzung behandelten Geschäfte;
c. die Anträge;
d. die Begründungen;
e. die Wortmeldungen zu traktandierten Geschäften;
f. das Ergebnis der Abstimmungen und der Wahlen;
g. die aus der Beratung hervorgegangenen Beschlüsse;
19 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Aufnahmen
Plätze für Besu
cherinnen oder
Besucher
Störungen
durch Besu
cherinnen oder
Besucher
Substanzielles
Protokoll
46Geschäftsordnung des Gemeinderats
h. die Schriftstücke, die die Präsidentin oder der Präsident
dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht hat;
i. die Erklärungen der Fraktionen, der Parlamentarischen
Gruppen, der Kommissionen und des Stadtrats;
j. die mündlich abgegebenen Stellungnahmen des Stadtrats
bei der Behandlung von dringlichen Vorstössen.

## Art. 173 {#art_173}

Vorgängig zum substanziellen Protokoll wird ein Be
schlussprotokoll der Sitzungen erstellt, das keine Wortmeldun
gen enthält.

## Art. 174 {#art_174}

1 Die elektronischen Übertragungen der Sitzungen des
Gemeinderats gemäss Art. 169 Abs. 3 werden aufgezeichnet,
sachgerecht indexiert und archiviert.
2 Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert.
3 Gegen die Aufzeichnungen kann keine Einsprache erhoben
werden.
4 Bei Ausschluss der Öffentlichkeit sowie auf Beschluss des Ge
meinderats im Einzelfall wird auf die Aufzeichnung verzichtet.

## Art. 175 {#art_175}

1 Die Redaktion des Beschlussprotokolls und des sub
stanziellen Protokolls obliegt der Geschäftsleitung.
2 Ergeben sich sachliche Widersprüche, stellt die Geschäftslei
tung dem Gemeinderat Antrag auf Bereinigung.

## Art. 176 {#art_176}

Die Protokolle werden veröffentlicht.

## Art. 177 {#art_177}

1 Einsprachen gegen die Abfassung des Ratsprotokolls
sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten innert zwanzig
Tagen nach der Veröffentlichung schriftlich einzureichen.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Einsprache.
3 Ihr Entscheid kann an den Gemeinderat weitergezogen werden.

## Art. 178 {#art_178}

1 Die Beschlüsse des Gemeinderats werden von den
Parlamentsdiensten unter Hinweis auf eine allfällige Referen
dums und Rekursmöglichkeit eine Woche nach der Beschluss
fassung amtlich publiziert.
2 Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Be
schlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hin
weis, dass der vollständige Beschluss zur Einsicht aufliegt und
auf der Webseite abrufbar ist.
Beschluss
protokoll
Aufzeichnungen
Redaktion der
Protokolle
Veröffentlichung
Einsprachen
Amtliche
Publikation der
Beschlüsse
47Geschäftsordnung des Gemeinderats
V. Verhandlungen

## Art. 179 A. Allgemeines {#art_179}

1 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung
und stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest.
2 Der Gemeinderat kann traktandierte Geschäfte absetzen und
auf eine nächste Sitzung verschieben; dies erfolgt in der Regel
zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung.
3 Der Gemeinderat kann eine Änderung der Reihenfolge der
traktandierten Geschäfte beschliessen; dies erfolgt in der Regel
zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung.
4 Der Gemeinderat kann auf Antrag des Stadtrats ein Geschäft
sofort materiell behandeln; falls nicht die sofortige materielle Be
handlung beschlossen wird, bestimmt der Gemeinderat die für
die Vorberatung zuständige Kommission.

## Art. 180 {#art_180}

Erklärungen der Fraktionen, der Parlamentarischen
Gruppen, der Kommissionen und des Stadtrats sowie persönli
che Erklärungen können jederzeit abgegeben werden.

## Art. 181 {#art_181}

1 Die Berichterstattung und die Antragstellung der Kom
missionen zu Weisungen des Stadtrats erfolgen im Gemeinde
rat mündlich oder schriftlich.
2 Stimmen die Anträge von Kommission und Stadtrat überein,
beschränkt sich die mündliche Berichterstattung auf eine kurze
Begründung des Antrags.
3 Der Stadtrat gibt seine Stellungnahme zu den Anträgen der
Kommission in der Regel mündlich in der Sitzung des Gemein
derats bekannt.

## Art. 182 {#art_182}

1 Jedes Mitglied hat das Recht, während der Sitzung
des Gemeinderats Änderungsanträge zu stellen; diese sind
mündlich zu begründen.
2 Änderungsanträge gemäss Abs. 1 müssen der Präsidentin oder
dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vorgelegt
werden.
Tagesordnung
Erklärungen
Berichterstattung
und Anträge
Änderungs
anträge
48Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 183 B. Eintreten {#art_183}

1 Über Eintreten oder Nichteintreten auf ein Geschäft
wird zu Beginn der Beratung beschlossen.
2 Das Eintreten ist obligatorisch bei Einzel oder Volksinitiativen,
beim Budget, bei der Jahresrechnung und beim Geschäftsbe
richt.
3 Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, ist Eintreten still
schweigend beschlossen.

## Art. 184 {#art_184}

1 Findet ein Antrag der vorberatenden Kommission auf
Nichteintreten im Gemeinderat keine Mehrheit und hat die Kom
mission keine Detailberatung durchgeführt, gilt die Vorlage als
erneut zur Detailberatung an die Kommission überwiesen.
2 Der Gemeinderat kann ein anderes Vorgehen beschliessen.

## Art. 185 C. Rückweisung {#art_185}

1 Über die Rückweisung einer Weisung an den Stadtrat
oder an eine Kommission wird in der Regel vor der Detailbera
tung beschlossen.
2 Der Gemeinderat kann die Rückweisung mit einem Auftrag an
den Stadtrat verbinden und für die Erfüllung des Auftrags eine
Frist von mindestens sechs Monaten setzen.
3 Der Gemeinderat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin
erstrecken.

## Art. 186 {#art_186}

1 Findet ein Rückweisungsantrag der vorberatenden
Kommission im Gemeinderat keine Mehrheit und hat die Kom
mission keine Detailberatung durchgeführt, gilt die Vorlage als
erneut zur Detailberatung an die Kommission überwiesen.
2 Der Gemeinderat kann ein anderes Vorgehen beschliessen.

## Art. 187 D. Rückkommen {#art_187}

1 Nach der Detailberatung kann jedes Mitglied beantra
gen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen; der
Antrag muss vor den Abstimmungen gemäss Art. 212 und 213
erfolgen.
2 Eine kurze Begründung des Rückkommensantrags und eines
Gegenantrags ist gestattet.
Beschluss
Weiteres
Vorgehen
Beschluss,
Fristen
Weiteres
Vorgehen
49Geschäftsordnung des Gemeinderats
3 Der Gemeinderat entscheidet ohne weitere Diskussion.
4 Ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung muss unmittel
bar nach dieser Abstimmung gestellt werden; nachdem die Be
ratung des folgenden Geschäfts aufgenommen worden ist oder
nach Sitzungsschluss ist er nicht mehr zulässig.

## Art. 188 E. Worterteilung {#art_188}

Im Gemeinderat kann nur sprechen, wem die Präsi
dentin oder der Präsident das Wort erteilt.

## Art. 189 {#art_189}

1 Bei Vorlagen des Stadtrats erteilt die Präsidentin oder
der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:
a. der Referentin oder dem Referenten der vorberatenden
Kommission;
b. der Referentin oder dem Referenten der Minderheit der vor
beratenden Kommission;
c. den übrigen Mitgliedern der vorberatenden Kommission für
ein erstes Votum;
d. den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats.
2 Wird sofortige materielle Behandlung beantragt, erhalten zu
erst die Mitglieder des Stadtrats das Wort.
3 Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt die Präsidentin oder
der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:
a. der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner;
b. der Referentin oder dem Referenten für den Ablehnungs
oder Änderungsantrag;
c. den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats.
4 Bei den übrigen Geschäften erteilt die Präsidentin oder der
Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
Art. 19020 1 Die Beratung der Geschäfte erfolgt als reduzierte
Debatte:
a. bei Vorlagen des Stadtrats mit gleichlautendem Kommis
sionsantrag;
b. bei persönlichen Vorstössen, die mehr als ein Jahr auf der
Tagliste pendent sind;
20 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Grundsatz
Reihenfolge
Reduzierte
Debatte
a. Grundsatz
50Geschäftsordnung des Gemeinderats
c. auf Beschluss der Geschäftsleitung bei grosser Geschäfts
last.
2 Vor der Beratung eines Geschäfts kann mittels Ordnungs
antrag die freie Debatte beantragt werden; der Rat beschliesst
ohne Diskussion.
Art. 190a21 1 Bei Vorlagen des Stadtrats erteilt die Präsidentin
oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:
a. der Referentin oder dem Referenten der vorberatenden
Kommission;
b. der Referentin oder dem Referenten der Minderheit der vor
beratenden Kommission;
c. einem Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe
für je eine Wortmeldung;
d. den Mitgliedern, die weder einer Fraktion noch einer Parla
mentarischen Gruppe angehören, für je eine Wortmeldung.
2 Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt die Präsidentin oder
der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:
a. der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner für die
Begründung;
b. dem zuständigen Mitglied des Stadtrats für den Ableh
nungsantrag oder einem Mitglied des Gemeinderats als
Referentin oder Referenten für den Ablehnungs oder den
Textänderungsantrag;
c. einem Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe
für je eine Wortmeldung;
d. den Mitgliedern, die weder einer Fraktion noch einer Parla
mentarischen Gruppe angehören, für je eine Wortmeldung;
e. den Mitgliedern des Gemeinderats gemäss lit. a und b für je
eine zweite Wortmeldung.
3 Die strukturierte Debattenführung wird den Mitgliedern in der
Einladung zur Kenntnis gebracht.
21 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
b. Worterteilung
51Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 191 {#art_191}

1 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in
der Reihenfolge der Anmeldung, ausgenommen bei:22
a. Änderungsanträgen zum Geschäft;
b. Textänderungsanträgen;
c. Ordnungsanträgen.
2 Mitglieder, die zum Geschäft noch nicht gesprochen haben, ha
ben den Vorrang vor jenen, die bereits das Wort erhalten haben.
3 Zum gleichen Gegenstand kann ein Mitglied höchstens zwei
mal sprechen.
4 Ausnahmen gelten für:
a. die Referentin oder den Referenten zur Vorstellung der Wei
sung;
b. die Referentin oder den Referenten der Kommissionsmehr
heit;
c. die Referentinnen oder die Referenten von Kommissions
minderheiten;
d. die Mitglieder des Stadtrats.

## Art. 192 {#art_192}

1 Jedes Mitglied kann die Schliessung der Redeliste be
antragen.
2 Bis sie geschlossen wird, können sich die Mitglieder noch auf
die Liste setzen lassen.
3 Wird nach der Schliessung der Redeliste ein neuer Antrag zum
Geschäft eingereicht, ist die Diskussion zu diesem Antrag wie
der offen.

## Art. 193 {#art_193}

1 Die Beratung eines Geschäfts wird beendet, wenn:
a. niemand mehr das Wort wünscht; oder
b. zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
2 Wird die Beratung gemäss Abs. 1 lit. b beendet, wird auf Ver
langen den Referentinnen oder Referenten der Kommission,
den Vertreterinnen oder Vertretern von persönlichen Vorstös
sen, den Mitgliedern des Stadtrats sowie je einem Mitglied der
Fraktionen das Wort erteilt.
22 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Allgemeine
Diskussion
Schliessung
der Redeliste
Schluss der
Beratung
52Geschäftsordnung des Gemeinderats
3 Der Abbruch der Diskussion kann von jedem Mitglied des Ge
meinderats auch zu einem einzelnen Abschnitt oder zu einem
bestimmten Artikel eines Erlasses beantragt werden; in diesem
Fall gilt das einfache Mehr.

## Art. 194 {#art_194}

1 Ein Ordnungsantrag ist sofort zu behandeln.
2 Wenn der Gemeinderat nichts anderes beschliesst, darf dazu
nur ein Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe
sprechen.
F. Redezeit und Ordnungsruf
Art. 19523 1 Die Redezeit für die Berichterstattung zu Weisungen
und für die Begründungen der Anträge zu Weisungen, der Vor
stösse und der übrigen Geschäfte beträgt:
a. höchstens zehn Minuten in der freien Debatte;
b. höchstens fünf Minuten in der reduzierten Debatte.
2 In der Diskussion beträgt die Redezeit:
a. höchstens fünf Minuten in der freien Debatte;
b. höchstens drei Minuten bei den zweiten Wortmeldungen in
der freien Debatte;
c. höchstens drei Minuten in der reduzierten Debatte.
3 Die Redezeit für persönliche Erklärungen beträgt höchstens
drei Minuten.
4 Die Redezeit für Ordnungsanträge beträgt höchstens drei Mi
nuten.

## Art. 196 {#art_196}

1 Bei der gemeinsamen Behandlung von Vorstössen
können die Redezeiten der gleichen Person nicht kumuliert wer
den.
2 Der Gemeinderat kann die Redezeit kürzen oder verlängern.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann im Ausnahmefall län
gere Redezeiten bewilligen.
23 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Ordnungsantrag
Grundsätze
Verkürzung,
Verlängerung
53Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 197 {#art_197}

1 Ein Mitglied wird von der Präsidentin oder dem Präsi
denten zur Ordnung gerufen, wenn es:
a. den Anstand verletzt, insbesondere durch ehrverletzende
oder beleidigende Äusserungen namentlich gegenüber Mit
gliedern des Gemeinderats, der Behörden oder Angestell
ten der Verwaltung;
b. die Redezeit überschreitet;
c. sich in seinen Ausführungen zu sehr von dem in Beratung
stehenden Gegenstand entfernt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident entzieht dem Mitglied das
Wort, wenn es dem Ordnungsruf keine Folge leistet.
3 Fügt sich ein Mitglied dem Präsidiumsentscheid nicht oder stört
es durch sein Verhalten wiederholt die Sitzung, kann es auf An
trag der Präsidentin oder des Präsidenten durch Beschluss des
Gemeinderats von der Sitzung ausgeschlossen werden.
VI. Wahlen und Abstimmungen

## Art. 198 A. Allgemeines {#art_198}

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Wahlen
und die Abstimmungen im Gemeinderat.
2 Sie oder er gibt das Resultat der Abstimmungen und der Wah
len bekannt.

## Art. 199 {#art_199}

1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen über die
Abstimmungsanlage oder in Ausnahmefällen durch Aufstehen.
2 Kann ein Mitglied wegen einer Behinderung oder aus gesund
heitlichen Gründen nicht aufstehen, gibt es seine Stimme auf
andere geeignete Weise erkennbar ab.
3 Bei der Stimmabgabe durch Aufstehen geben die Stimmen
zählerinnen oder Stimmenzähler ihre Stimme erkennbar ab und
das Ergebnis ihres Sektors von ihrem Standort aus dem Rats
sekretariat bekannt.
4 Ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung infolge Fehl
manipulation, Fehlfunktion der Abstimmungsanlage oder Fehler
bei der Auszählung durch die Stimmenzählenden hat sofort zu
erfolgen.
Ordnungsruf
und Wortentzug
Leitung
Stimmabgabe
54Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 200 {#art_200}

1 Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen amten die
Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ein Mitglied des
Ratssekretariats als Wahlbüro.
2 Das Wahlbüro ermittelt das Wahl oder das Abstimmungser
gebnis und gibt dieses zu Protokoll.

## Art. 201 B. Wahlen {#art_201}

1 Zur Wahl stehen die von den Mitgliedern, den Fraktio
nen, der Interfraktionellen Konferenz oder der Geschäftsleitung
vorgeschlagenen wählbaren Personen.
2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen als
Sitze zu besetzen sind, erklärt die Präsidentin oder der Präsi
dent die Vorgeschlagenen als gewählt.

## Art. 202 {#art_202}

1 Werden mehr Personen vorgeschlagen als Sitze zu
besetzen sind, wird die Wahl geheim durchgeführt.
2 Die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Gemein
derats wird auch dann geheim durchgeführt, wenn nur eine Per
son pro Sitz vorgeschlagen wurde.

## Art. 203 {#art_203}

1 Bei geheimer Wahl gilt im ersten und im zweiten Wahl
gang das absolute Mehr, im dritten Wahlgang das relative Mehr.
2 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
3 Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident
das Los.

## Art. 204 C. Abstimmungen {#art_204}

1 Die Abstimmungen werden unter Vorbehalt von
Art. 206 offen durchgeführt.
2 Beschlüsse, für die kein Quorum vorgeschrieben ist, werden
mit einfachem Mehr gefasst.
3 Erfolgt die Stimmabgabe offen, ist bei Stimmengleichheit derje
nige Antrag angenommen, für den die Präsidentin oder der Prä
sident gestimmt hat; hat sie oder er sich der Stimme enthalten,
trifft sie oder er den Stichentscheid.
4 Ist die Leitung der Sitzung zum Zeitpunkt der Abstimmung
einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übertragen,
gilt Abs. 3 auch bei Anwesenheit der Präsidentin oder des
Präsidenten sinngemäss.
Geheime
Wahlen und
Abstimmungen
Allgemeines
Geheime Wahl
Verfahren bei
geheimer Wahl
Allgemeines
55Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 205 {#art_205}

1 Bei einem Ausfall der Abstimmungsanlage wird die
Abstimmung auf Verlangen von dreissig Mitgliedern unter Na
mensaufruf durchgeführt.
2 Die Stimmabgabe ist bis zum Schluss des Namensaufrufs ge
stattet.
3 Die Stimmabgabe oder die Stimmenthaltung der einzelnen Mit
glieder wird in geeigneter Weise veröffentlicht.
4 Wird eine geheime Abstimmung beschlossen, kann kein Na
mensaufruf durchgeführt werden.

## Art. 206 {#art_206}

1 Auf Verlangen von dreissig Mitgliedern wird die Ab
stimmung geheim durchgeführt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.
3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

## Art. 207 {#art_207}

1 Bei der Detailberatung einer Vorlage kann auf die Ab
stimmung verzichtet werden, wenn ein Antrag im Gemeinderat
unbestritten ist und kein Gegenantrag erfolgt; der Antrag gilt als
Beschluss.
2 Erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen, kann das Ergebnis
bei offensichtlichem Mehr ohne Auszählen bekanntgegeben
werden.
3 Bei Abstimmungen über folgende Geschäfte sind die Stimmen
zahlen auf jeden Fall zu ermitteln:
a. Beschlüsse gemäss Art. 212 und 213 (Schlussabstimmun
gen);
b. Beschlüsse gemäss Art. 62 GO (Ausgabenbremse);
c. Motionen.

## Art. 208 {#art_208}

1 Die Präsidentin oder der Präsident erläutert die An
träge und das vorgesehene Abstimmungsverfahren.
2 Werden Einwendungen gegen das Abstimmungsverfahren er
hoben, entscheidet der Gemeinderat.
3 Verfahrensanträge werden vor den Anträgen zum Inhalt der
Vorlage behandelt.
4 Über die Unteränderungsanträge wird vor den Änderungsan
trägen und über diese vor dem Hauptantrag abgestimmt.
Namensaufruf
Geheime
Abstimmung
Feststellung des
Abstimmungs
ergebnisses
Abstimmungs
verfahren
56Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 209 {#art_209}

1 Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor,
werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht.
2 Jedes Mitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen.
3 Erreicht kein Antrag das absolute Mehr, fällt derjenige mit der
geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung.
4 Auf gleiche Weise wird zwischen den übriggebliebenen Anträ
gen abgestimmt, bis einer das absolute Mehr erreicht.
Art. 210 1 Unterliegt ein Beschluss über einen Antrag des Stadt
rats, der durch einen Änderungsantrag bereinigt wurde, einem
qualifizierten Mehr und wird dieses nicht erreicht, wird über die
sen Antrag noch einmal einzeln abgestimmt; erreicht der Antrag
das qualifizierte Mehr erneut nicht, gilt er als abgelehnt.

## Art. 209zur {#art_209zur}

Abstimmung gebracht, bis ein Antrag das erforderliche Mehr er
reicht.
3 Unterliegen alle gleichgeordneten Anträge einem qualifizierten
Mehr und erreicht keiner der Anträge dieses, wird über jenen
Antrag, der das absolute Mehr erreicht hat, noch einmal einzeln
abgestimmt; wird in dieser Abstimmung das qualifizierte Mehr
nicht erreicht, gilt keiner der Anträge als angenommen.
4 Bei Beschlüssen, die einem qualifizierten Mehr unterliegen
und dem Gemeinderat als Sammelvorlage unterbreitet werden,
insbesondere bei Nachtragskrediten gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b
GO24 i. V. m. Art. 10 Finanzhaushaltverordnung25, werden Ände
rungsanträge zu einzelnen Krediten mit einfachem Mehr berei
nigt; die Schlussabstimmung über den Antrag der Sammelvor

## Art. 211 lage unterliegt dem qualifizierten Mehr.26 {#art_211}

Berichte des Stadtrats können «zur Kenntnis genom
men», «zustimmend zur Kenntnis genommen» oder «ablehnend
zur Kenntnis genommen» werden.

## Art. 212 {#art_212}

1 Eine Vorlage ist einer einzigen Schlussabstimmung
zu unterstellen, wenn die einzelnen Dispositivziffern nach dem
Grundsatz der Einheit der Materie miteinander verbunden sind.
2 Betreffen die Dispositivziffern einer Vorlage unterschiedliche
Zuständigkeiten oder unterliegen sie nicht der Einheit der Mate
rie, finden separate Schlussabstimmungen statt.
24 AS 101.100
25 vom 12. Januar 2022, AS 611.101.
26 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Gleichgeord
nete Anträge
Beschlüsse mit
qualifiziertem
Mehr
Beschlüsse bei
Berichten des
Stadtrats
Schlussab
stimmung
57Geschäftsordnung des Gemeinderats

## Art. 213 {#art_213}

1 Die Überweisung von Erlassen an die Redaktions
kommission erfolgt nach der Detailberatung.
2 Nach der Prüfung des Erlasses durch die Redaktionskommis
sion führt der Gemeinderat die Redaktionslesung durch.
3 Die Schlussabstimmung findet nach der Redaktionslesung
statt.

## Art. 214 {#art_214}

1 Bei allen Abstimmungen, bei denen die Stimmenzah
len ermittelt werden, wird das Abstimmungsverhalten der Mit
glieder in geeigneter Weise veröffentlicht.
2 Ausgenommen davon sind die geheimen Abstimmungen ge
mäss Art. 206 sowie Abstimmungen bei einem Ausfall der Ab
stimmungsanlage, sofern diese nicht unter Namensaufruf ge
mäss Art. 205 durchgeführt worden sind.
VII. Schlussbestimmungen

## Art. 215 A. Aufhebung bisherigen Rechts {#art_215}

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 17. No
vember 199927 wird aufgehoben.

## Art. 216 B. Übergangsbestimmungen {#art_216}

1 Die Konstituierung der Geschäftsleitung gemäss Art. 7
und die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Geschäftslei
tung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 11 Abs. 1 erfolgt erstmals
auf Beginn des Amtsjahres 2022/23.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Zusammensetzung der Ge
schäftsleitung gemäss bisherigem Recht bestehen.
3 Bis zum Ende der Amtsdauer 2022 – 2026 besteht für die Frak
tionspräsidentinnen oder Fraktionspräsidenten keine Pflicht zur
Einsitznahme in die Geschäftsleitung.
4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c
und d werden bis zu diesem Zeitpunkt durch die Fraktionen ge
mäss ihrem Anspruch bestimmt.
Art. 217 (aufgehoben)28
Art. 218 (aufgehoben)29
27 AS 171.100
28 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
29 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Schlussab
stimmung nach
Prüfung durch
die Redaktions
kommission
Veröffentlichung
des Abstim
mungsverhal
tens
Zusammenset
zung der Ge
schäftsleitung
58Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 219 (aufgehoben)30
Art. 220 (aufgehoben)31
C. Inkrafttreten
Art. 221 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
30 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
31 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
