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title: "Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung

## § 1 {#par_1}

Ziele
1 Ziel dieses Gesetzes ist ein gedeihliches und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben
der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung. Die Basis bildet die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte.
2 Dieses Gesetz strebt die Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung an. Dieser soll ermöglicht
werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, welcher sowohl die Einheimischen wie die Migrationsbevölkerung einschliesst. Integrationsmassnahmen beziehen sich auf das Individuum.
2 Die Migrationsbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in den Kanton Basel-Stadt zuge -
wanderten, langfristig und rechtmässig anwesenden, ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen,
sofern sie der Integrationsförderung bedürfen.

## § 3 {#par_3}

Grundsätze
1 Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
2 Die Integration setzt sowohl den Willen und das Engagement der Migrantinnen und Migranten zur
Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der Einheimischen voraus.
3 Die Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhält -
nissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse
anzueignen.
4 Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Kantons mit den Einwohnergemeinden, den
Bürgergemeinden, den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlich und kantonal
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Forschung und Lehre, den Beratungsstellen
und den privaten Organisationen, insbesondere Organisationen von Migrantinnen und Migranten, zusammen.

## § 4 {#par_4}

Förderung der Integration
1 Kanton und Einwohnergemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrationsziele. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Teilnahme und Mitverantwortung der Migrantinnen und Migranten am gesellschaftlichen Leben und für die Mitsprache
der Migrantinnen und Migranten bei der Umsetzung der Integrationsförderung.
2 Sie sorgen bei der Umsetzung der Integrationsförderung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und tragen den besonderen Anforderungen der Integration von Familien, Erziehenden, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
Integrationsgesetz 122.500
3 Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge
sowie Massnahmen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen den Einheimischen und der Migrationsbevölkerung verbessern und ein gedeihliches Zusammenleben zum Ziel haben.
3bis Der Kanton stellt eine bedarfsgerechte Vielfalt an Sprach- und Integrationskursen sicher. Er bietet
den neu zugezogenen Migrantinnen und Migranten während ihres ersten Aufenthaltsjahres in der
Schweiz einen kostenlosen Sprachkurs an. Die Kosten für weitere Sprach- oder Integrationskurse bemessen sich nach den finanziellen Verhältnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. *
4 Der Kanton sorgt für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Migrantinnen und Migranten wie auch gegenüber Einheimischen.
5 Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umset -
zung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
6 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung. Sie unterstützen den Besuch von Sprach-
und Integrationskursen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
7 Nichterwerbstätige, insbesondere Frauen, werden vom Kanton über die Angebote zur Integrationsförderung informiert und beim Spracherwerb unterstützt.
§ 5 * Integrationsvereinbarung
1 Die Erteilung und jede Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung können zur Erreichung der Integrationsziele mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden. Bei wesentlichen Integrationsdefiziten ist eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, sofern keine anderen migrationsrechtlichen
Massnahmen angezeigt sind.
2 Die Integrationsvereinbarung enthält:
a) das konkrete Integrationsziel mit der Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses oder
die Verpflichtung zu einer anderen Integrationsmassnahme; sowie
b) die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Massnahmen nicht erfüllt werden.
3 Die Einhaltung der Integrationsvereinbarung wird bei der Erteilung, der Verlängerung oder beim Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung berücksichtigt.

## § 6 {#par_6}

Finanzielle Beiträge
1 Der Kanton gewährt für die Integration der Migrationsbevölkerung Beiträge. Bei der Bemessung derselben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden,
Bund und Dritten.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich
unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.
3 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.

## § 7 {#par_7}

Information
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden für die Information der Migrantinnen und Migranten über die Lebensbedingungen im Kanton, insbesondere über ihre Rechte und
Pflichten und die gesellschaftlichen Regeln.
2 Zuziehende werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
3 Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die Situation der Ein -
heimischen und der Migrationsbevölkerung.
§ 7a * Begrüssungsgespräch
1 Im Rahmen eines individuellen Begrüssungsgesprächs erhalten zuziehende Migrantinnen und Migranten, die sich persönlich beim Einwohneramt anmelden, die Informationen gemäss § 7 Abs. 1.
Integrationsgesetz 122.500
§ 7b * Integrationsgespräch
1 Im Hinblick auf die erste Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung können Migrantinnen und Migranten zu einem Integrationsgespräch eingeladen werden.
2 Inhalt des Integrationsgesprächs ist die auf den Einzelfall abgestimmte Beratung oder Aufklärung
über die Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung. Die Bewilligungsverlängerung kann mit
der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird.
3 Zum Integrationsgespräch eingeladene Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet am Gespräch
teilzunehmen. Die Teilnahme ist Bedingung für die Bewilligungsverlängerung. Höher stehendes Recht
bleibt vorbehalten.

## § 8 {#par_8}

Steuerung, Koordination
1 Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
2 Das zuständige Departement koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und
stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Landschaft sicher.
3 Das zuständige Departement bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

## § 9 {#par_9}

Berichterstattung
1 Das zuständige Departement untersucht die Fortentwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der
Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.

## § 10 {#par_10}

Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft
1 Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng mit dem Kanton Basel-
Landschaft zusammen.

## § 11 {#par_11}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.

## § 12 {#par_12}

Wirksamkeit
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be -
stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 1)
1) Wirksam seit 1. 1. 2008.
Integrationsgesetz 122.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 21.04.2007
20.11.2014 01.12.2014 § 5 totalrevidiert -
30.11.2014 01.12.2014 § 4 Abs. 3bis eingefügt -
30.11.2014 01.12.2014 § 7a eingefügt -
30.11.2014 01.12.2014 § 7b eingefügt -
Integrationsgesetz 122.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.04.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 21.04.2007
§ 4 Abs. 3bis 30.11.2014 01.12.2014 eingefügt -
§ 5 20.11.2014 01.12.2014 totalrevidiert -
§ 7a 30.11.2014 01.12.2014 eingefügt -
§ 7b 30.11.2014 01.12.2014 eingefügt -
