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title: "Statuten der Wasserversorgung Rotkreuz und Umgebung"
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# Statuten der Wasserversorgung Rotkreuz und Umgebung

## Art. 1 Name, Sitz {#art_1}

1
Unter dem Namen «Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung» besteht mit Sitz in Risch eine im Jahre 1912 gegründete Genossenschaft gemäss OR 828.

## Art. 2 Zweck {#art_2}

1
Die Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung – im Weiteren «Genossenschaft oder WGR» genannt – liefert aufgrund einer Konzession der Einwohnergemeinde Risch Trink-, Brauch- und Löschwasser für öffentliche und private Zwecke. Sie erstellt die dazu notwendigen Anlagen.
2
Die Wasserlieferung, welche eine öffentliche Aufgabe darstellt, erfolgt gemäss diesen Statuten unter Beachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

## Art. 3 Mitgliedschaft {#art_3}

1
Jeder Liegenschaftsbesitzer oder Stockwerkeigentümer, dessen Liegenschaft an das Wasserleitungsnetz der WGR angeschlossen ist, kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gemäss OR 840 Mitglied der Genossenschaft werden.
2
Die Leistungen des Mitgliedes sind in den Statuten festgelegt.

## Art. 4 Veräusserung / Vererbung {#art_4}

1
Bei Veräusserung oder Vererbung einer Liegenschaft geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über. Der Eintrag beim Handelsregisteramt erfolgt durch die WGR.

## Art. 5 Haftung {#art_5}

1
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen.

## Art. 6 Austritt {#art_6}

1
Der Austritt aus der Genossenschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder Veräusserung der Liegenschaft(en).

## Art. 7 Ausschluss {#art_7}

1
Genossenschafter, welche den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber nicht nachkommen, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleibt eine Klage der Genossenschaft auf Schadenersatz.

## Art. 8 Anspruch auf Vermögen {#art_8}

1
Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.

## Art. 9 Organisation {#art_9}

1
Die Organe der Genossenschaft sind:
a)
Generalversammlung
b)
Vorstand
c)
Revisionsstelle

## Art. 10 Generalversammlung, Befugnisse {#art_10}

1
Die Befugnisse der Generalversammlung sind insbesondere:
a)
Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
b)
Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz
c)
Entlastung des Vorstandes
d)
Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
e)
Wahl des Präsidenten
f)
Festsetzung der Besoldung des Vorstandes
g)
Revision der Statuten
h)
Ausschluss von Mitgliedern
i)
Beschlussfassung über die Erweiterung der Anlagen bei Krediten über CHF 300'000.00 pro Projekt
j)
Auflösung der Genossenschaft

## Art. 11 Generalversammlung, Einberufung {#art_11}

1
Die ordentliche Generalversammlung der Genossenschaft findet alljährlich einmal im ersten Quartal statt und wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Auch ausserordentliche GV können durch den Vorstand einberufen werden.
2
Wenn 10% der Mitglieder dies wünschen, muss der Vorstand innert Monatsfrist eine GV einberufen.

## Art. 12 Stimmrecht {#art_12}

1
Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme.

## Art. 13 Anträge, Beschlüsse, Revisionen, Auflösung {#art_13}

1
Anträge von Mitgliedern müssen vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, sofern darüber Beschluss gefasst werden soll.
2
Die GV fasst Beschlüsse und vollzieht Wahlen in offener Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Geheime Abstimmung kann von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
3
Statutenrevisionen erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
4
Zur Auflösung der Genossenschaft, falls diese nicht von Gesetzes wegen zu erfolgen hat, bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Die Auflösung erfolgt gemäss OR. Sollten bei der ersten Versammlung nicht 3/4 aller Genossenschafter anwesend sein, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. An dieser zweiten Versammlung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
5
Im Falle der Auflösung der Genossenschaft wird deren Vermögen auf eine steuerbefreite Institution mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung mit Sitz in der Schweiz übertragen.

## Art. 14 Vorstand, Geschäftsführer, Brunnenmeister {#art_14}

1
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar und 2 Beisitzer. Der Vorstand konstituiert sich ausser dem Präsidenten selber. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands müssen Genossenschafter sein. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und können wiedergewählt werden.
2
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft. Der Präsident oder der Vizepräsident führen zusammen mit dem Aktuar oder einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift (Kollektivunterschrift zu zweien). Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Statuten und Verträge.
3
Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.
4
Der Aktuar führt über alle Verhandlungen und Beschlüsse Protokoll. Diese Aufgabe kann vom Vorstand auch an den Geschäftsführer übertragen werden.
5
Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer und Kassier, der das operative, administrative Geschäft und das Rechnungswesen erledigt. In dieser Funktion hat dieser Einzelunterschrift und im Vorstand eine beratende Stimme.
6
Der Vorstand wählt im Weiteren einen Brunnenmeister und dessen Stellvertreter. Diese erfüllen ihre Aufgaben gemäss Pflichtenheft. Der Brunnenmeister kann an die Vorstandssitzungen eingeladen werden, wo ihm eine beratende Stimme zusteht.

## Art. 14.1 Revisionsstelle {#art_14_1}

1
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle wird jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

## Art. 15 Bekanntmachungen, Mitteilungen {#art_15}

1
Die rechtsverbindlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zug.

## Art. 16 Einsprachen, Beschwerden {#art_16}

1
Bei Differenzen zwischen Genossenschaft und Mitgliedern, resp. Wasserbezügern, erlässt der Vorstand eine beschwerdefähige Verfügung. Den Genossenschaftern und Bezügern steht ein Einspracherecht an den Vorstand innerhalb von 20 Tagen zu. Können sich der Vorstand und die Einsprecher nicht einigen, kann innert 20 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheides eine Beschwerde an den Gemeinderat eingereicht werden.
2
Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
3
Offen bleibt die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses gemäss Art. 891 OR.

## Art. 17 Finanzierung {#art_17}

1
Der Genossenschaft stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a)
Anschlussgebühren (Baurechnung)
b)
Subventionen (Baurechnung)
c)
Baukostenanteile (Baurechnung)
d)
Wasserbezugsgebühren (Betriebsrechnung)
e)
Gemeindebeitrag (Betriebsrechnung)
f)
Erträge aus Aufträgen (Betriebsrechnung)
g)
Erträge aus Spezialverträgen (Betriebsrechnung)

## Art. 18 Rechtsverhältnis, Bezüger {#art_18}

1
Die vorliegenden Statuten bilden die Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern (und Wasserbezügern).

## Art. 19 Umfang {#art_19}

1
Die Wasserversorgungsanlagen umfassen alle Grund- und Quellwasserfassungen, die Leitungen, Hydranten, Pumpwerke, Reservoire, Fernmeldeanlagen, Betriebszentralen und allfällige weitere Einrichtungen der Genossenschaft.

## Art. 20 Wasserlieferung {#art_20}

1
Die WGR liefert den Bezügern aufgrund dieser Statuten Trink- und Brauchwasser, soweit die technischen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Anlagen dies erlauben.
2
Die WGR übernimmt indessen für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung, Härte, Menge, Temperatur und eines bestimmten Druckes keinerlei Verpflichtungen.

## Art. 21 Bauwasser {#art_21}

1
Die Abgabe von Bauwasser erfolgt auf Rechnung, Gefahr und Verantwortung des Bauherrn. Grundsätzlich erfolgt die Bauwasserabgabe über die vorerst zu erstellende Gebäudezuleitung. Der Bezug ab Hydranten ist nur mit Bewilligung des Brunnenmeisters gestattet.

## Art. 22 Wasserlieferung, Vorrang {#art_22}

1
Die WGR liefert Wasser nach Möglichkeit ununterbrochen und in vollem Umfang, ausgenommen bei Störungen oder höherer Gewalt.
2
Die Wasserabgabe für Haushaltzwecke geht allen Bezugsarten vor, ausser zu Feuerlöschzwecken.

## Art. 23 Einschränkungen, Notwasser {#art_23}

1
Der Vorstand ist berechtigt, bei ausserordentlichen Verhältnissen den Wasserbezügern Einschränkungen aufzuerlegen.
2
Zur Einsparung von Trinkwasser kann der Vorstand nötigenfalls spezielle Einrichtungen verlangen. Er kann die Wasserabgabe für Schwimmbäder oder für industrielle Zwecke einschränken oder auf einen bestimmten Wasserbezugsort verweisen.

## Art. 24 Vorkehrungen der Bezüger, Schadenersatz {#art_24}

1
Die Bezüger haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden oder Unfälle in ihren Anlagen zu vermeiden, die durch Unterbruch etc. in der Wasserzufuhr entstehen können. Die Bezüger haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Unterbrechungen oder Einschränkungen in der Wasserlieferung entsteht.

## Art. 25 Meldepflicht {#art_25}

1
Werden von den Bezügern an den Anlagen oder Einrichtungen der WGR Schäden beobachtet, wie anhaltendes Rauschen, Absinken des Druckes, Wasseraustritte bei Hydranten und in der Nähe von Leitungsanlagen etc., so ist der Brunnenmeister sofort zu unterrichten.
2
Für eine positive Schadenmeldung wird eine Belohnung von CHF 20.00 ausgerichtet.

## Art. 26 Wasseranschlussgesuch {#art_26}

1
Gesuche um Anschlüsse an das Leitungsnetz der WGR sind dem Vorstand schriftlich und mit den notwendigen Beilagen unter Verwendung des speziellen Formulars einzureichen.

## Art. 27 Anschlussstelle {#art_27}

1
Der Vorstand der WGR bestimmt die Anschlussstelle an das Leitungsnetz und auch das zum Leitungsbau zu verwendende Material.

## Art. 28 Sprinkleranlagen, Schwimmbäder, industrielle Nutzung {#art_28}

1
Die Verwendung von Wasser für Schwimmbäder, motorische Zwecke, Sprinkleranlagen, Industrie und für Anlagen oder Apparate mit konstantem oder grossem Wasserverbrauch (Kühl- oder Klimaanlagen, Waschanstalten usw.) bedarf einer Bewilligung des Vorstandes.
2
Der Vorstand kann dazu Spezialverträge abschliessen.

## Art. 29 Anschlussverweigerung {#art_29}

1
Anschlüsse können verweigert werden wenn:
a)
die Installationen und Apparate einer unter § 53 aufgeführten Vorschrift widersprechen
b)
keine Schlussabnahme einer berechtigten Installationsfirma oder einer externen Kontrollstelle vorliegt

## Art. 30 Wasserbezugsrecht, Wasserüberleitung {#art_30}

1
Das bezogene Wasser darf nur für den eigenen Bedarf und nur für solche Objekte oder Grundstücke genutzt werden, für die eine Anschlussbewilligung erteilt wurde und für die Wasserbezugsgebühren bezahlt wurden.
2
Jede Überleitung von Wasser zum Gebrauch ausserhalb des Grundstückes, sowie jede Wasserabgabe an Dritte ist bewilligungspflichtig.

## Art. 31 Lieferungseinstellung {#art_31}

1
Der Vorstand ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die weitere Abgabe von Wasser einzustellen und nur noch das lebensnotwendige Wasser ab Hydrant oder Laufbrunnen abzugeben wenn:
a)
der Bezüger eigenmächtige Änderungen an den Installationen vornimmt und angeordnete Reparaturen nicht fristgemäss ausführen lässt
b)
der Bezüger rechts- und tarifwidrig Wasser bezieht
c)
der Bezüger seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommt
d)
der Bezüger dem Vorstand oder dessen Beauftragten den Zutritt zu seinen Anlagen verweigert oder verunmöglicht oder auf andere Art gegen Statuten und Vorschriften verstösst
e)
der Bezüger die Wasserbezugsgebühren nicht bezahlt
2
Die Einstellung der Wasserlieferung befreit den Bezüger nicht von seiner Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber der Wasserversorgung und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

## Art. 32 Widerrechtliche Wasserentnahme {#art_32}

1
Bei vorsätzlicher Umgehung der Bestimmungen oder Täuschung, sowie bei widerrechtlicher oder tarifwidriger Wasserentnahme hat der Bezüger die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen nachzuzahlen.

## Art. 33 Wassermessung, Anzahl der Messstellen {#art_33}

1
Der Wasserverbrauch, auch bei einer provisorischen oder zeitweiligen Wasserabgabe, wird grundsätzlich durch Wassermesser festgestellt. Der Brunnenmeister bestimmt die notwendige Messeinrichtung.
2
Im Grundsatz wird pro Gebäude nur eine Messstelle gestattet.
3
Bei Überbauungen mit mehreren Häusern können auf Verlangen des Bauherrn mehrere Wasseruhren eingebaut werden. Diese müssen zentral abgelesen werden können. Der Vorstand kann für besondere Lösungen Spezialverträge abschliessen, welche die liegenschaftsinterne Unterhaltsübernahme regeln.

## Art. 34 Anschaffung und Unterhalt der Wasseruhren {#art_34}

1
Die Anschaffung, der Unterhalt und die Erneuerung der Messeinrichtungen gehen zu Lasten der WGR (ausgenommen Spezialverträge).

## Art. 35 Fehlmessung {#art_35}

1
Zeigt ein Wassermesser den Verbrauch gar nicht oder über die zulässige Fehlergrenze von 10% Messbelastung an, so wird die Wasserbezugsgebühr nach dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten 2 Jahre festgesetzt.

## Art. 36 Öffnen von Plomben {#art_36}

1
Das unbefugte Öffnen von Plomben ist untersagt.

## Art. 37 Unregelmässigkeiten {#art_37}

1
Die Bezüger haben dem Vorstand Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtung unverzüglich zu melden.

## Art. 38 Unterzähler {#art_38}

1
Ein allfälliger Einbau und der Unterhalt von Unterzählern gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Die Rechnungsstellung erfolgt in allen Fällen nur aufgrund der Hauptmessanlage.

## Art. 39 Standort der Messeinrichtungen {#art_39}

1
Die Messeinrichtungen müssen gut zugänglich, ablesbar und geschützt sein. Der Bezüger haftet für die Kosten allfälliger Reparaturen, die durch ihn, durch Dritte oder durch Frost verursacht wurden.

## Art. 40 Abzweigungen vor dem Zähler {#art_40}

1
Vor dem Wasserzähler dürfen keine Abzweigungen oder Auslaufhahnen angebracht werden. Ausnahmen bilden interne Feuerlöschanlagen. Werden an Feuerlöschsträngen andere Verbraucher angeschlossen, muss das Wasser gemessen werden.

## Art. 41 Netzanordnung {#art_41}

1
Der Vorstand entscheidet über die Netzanordnung. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die Bedürfnisse des Grundstückbesitzers.

## Art. 42 Ausbau der Anlagen, Projektierung {#art_42}

1
Die Anlagen der WGR werden entsprechend dem generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP) nach Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses, der baulichen Entwicklung und der Zweckmässigkeit gemäss gültigem Zonenplan ausgebaut.
2
Die neuen Haupt-, Versorgungs- und Gebäudezuleitungen werden durch die Genossenschaft projektiert, erstellt und abgerechnet. Ebenso Umbauten von bestehenden Anlagen.

## Art. 43 Gebäudezuleitung {#art_43}

1
Der Vorstand bestimmt die Gebäudeeinführung sowie den Platz für den Hauptabstellhahnen und die Wassermesseinrichtung. Die Interessen der Bezüger werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
2
Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Der Vorstand kann bei besonderen Verhältnissen für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen.

## Art. 44 Erdungsleitungen {#art_44}

1
Versorgungsleitungen dürfen nicht zur Erdung benutzt werden.
2
Bei der Sanierung alter Hauszuleitungen müssen die Grundeigentümer das Erdungsproblem auf eigene Kosten lösen.

## Art. 45 Zuleitung zu Nebengebäuden {#art_45}

1
Anschlüsse für Nebengebäude (Scheune, Brunnen, Garagen usw.) sind nach dem Wassermesser an der Gebäudezuleitung anzuschliessen.

## Art. 46 Eigenwasser {#art_46}

1
Verfügt ein Bezüger über eigenes Wasser, dürfen zwischen den Einrichtungen der Eigenwasserversorgung und denjenigen, die mit Wasser der WGR gespiesen sind, keinerlei Verbindungen oder Umstellmöglichkeiten hergestellt werden. Die Installationsform ist vom Vorstand zu bewilligen.

## Art. 47 Unbenützte Gebäudezuleitungen {#art_47}

1
Unbenutzte Gebäudezuleitungen werden auf Kosten des Liegenschaftsbesitzers vom Versorgungsnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innerhalb eines Jahres zugesichert wird.

## Art. 48 Durchleitungsrecht {#art_48}

1
Grundeigentümer, deren Liegenschaften an das Netz der WGR angeschlossen sind, erhalten keine Entschädigung für Durchleitungsrechte.
2
Grundeigentümer haben gemäss ZGB das Durchleitungsrecht zu gewähren.

## Art. 49 Schäden an Kulturen {#art_49}

1
Schäden an Kulturen etc. werden vergütet. Der Zustand vor der Bauausführung ist wieder herzustellen.

## Art. 50 Zweck {#art_50}

1
Die Hydranten dienen nur Feuerlöschzwecken. Alle andern Nutzungsarten (Strassenreinigung, Bauwasser etc.) sind vom Vorstand zu genehmigen.

## Art. 51 Wasserbezug im Brandfall {#art_51}

1
Bei Brandfall steht der ganze Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung. Die Bezüger haben in solchen Fällen die Wasserentnahme einzuschränken.

## Art. 52 Duldung von Hydranten, Schiebern und Schächten {#art_52}

1
Eigentümer, deren Liegenschaften an das Netz der Genossenschaft angeschlossen sind, müssen angeordnete Hydranten, nötige Schieber, Schächte und Schieberhinweistafeln auf ihrem Grundstück entschädigungslos dulden. Diese Einrichtungen müssen gut sichtbar und zugänglich bleiben.

## Art. 53 Installation, Erstellung, Unterhalt {#art_53}

1
Für Erstellung, Änderungen, Erweiterungen und Unterhaltsarbeiten an Hausinstallationen gelten:
a)
Die Bestimmungen dieser Statuten
b)
Die Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVWG oder Suisstec
c)
Vorschriften der Gerätehersteller
2
Entsprechende Arbeiten dürfen nur von Personen oder Firmen ausgeführt werden, die eine Installationsberechtigung des SVGW oder der WGR haben.
3
Auf Antrag kann eine einmalige, objektbezogene Berechtigung erteilt werden. Solche Objekte müssen nach Abschluss der Arbeiten durch die Kontrollstelle der WGR, auf Kosten des Eigentümers, überprüft werden.
4
Werden gewerbliche Geräte ans Wasserleitungsnetz angeschlossen oder besteht infolge von besonderen Anschlusssituationen die Gefahr von trinkwassergefährdenden Rückflüssen ins Netz der WGR, kann der Vorstand spezielle Massnahmen und periodische Kontrollen zu Lasten des Nutzers anordnen.

## Art. 54 Bestehende Installationen {#art_54}

1
Bestehende Installationen und Einrichtungen, die den Vorschriften nicht mehr entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt einer Reparatur oder Änderung geduldet. Alle andern Installationen und Einrichtungen sind auf Weisung des Vorstandes sofort zu ändern oder zu ersetzen.

## Art. 55 Zutritt {#art_55}

1
Den Organen der WGR ist zur Kontrolle der Hausinstallationen und zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu gestatten und zu ermöglichen.

## Art. 56 Störende Anlageteile {#art_56}

1
Der Vorstand kann Apparate und Anlageteile, die in vorschriftswidrigem Zustand angetroffen werden, die störend oder schädigend auf die Anlagen der WGR einwirken, ausser Betrieb setzen, bzw. deren Anschluss verweigern.

## Art. 57 Kälte {#art_57}

1
Bei anhaltender Kälte sind Apparate und Leitungen, die Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Das Laufenlassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt. Der Bezüger haftet für jegliche durch Frost sowie durch sein Verschulden verursachten Schäden.

## Art. 58 Anlagen {#art_58}

1
Sämtliche Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von Grund- und Quellwasserfassungen, von Reservoiren und Pumpwerken, von Haupt-, Erschliessungs- und Hydrantenleitungen, von Fernmeldeanlagen und ev. weiteren Einrichtungen gehen zu Lasten der Genossenschaft (ausgenommen Spezialverträge).

## Art. 59 Gebäudezuleitungen, Reparaturen, Ausnahmen, Selbstbehalt {#art_59}

1
Die Erstellungs- und Planungskosten der Gebäudezuleitung inkl. Anschlussabzweiger, Schieber und Grabarbeiten ab Haupt- oder Erschliessungsleitung sind voll durch den Liegenschaftsbesitzer zu bezahlen. Die Gebäudezuleitung geht in den Besitz der WGR über. Die WGR übernimmt, vorbehältlich allfälliger Versicherungsleistungen, den Unterhalt bis zum Gebäudeeintritt.
2
Die Kosten für Erd- und Maurerarbeiten bei Reparaturen und Erneuerungen von Gebäudezuleitungen werden von der WGR nur bis zu einer Tiefe von 1.5 m übernommen. Der Abbruch und die Wiederinstandstellung von Kultur- und Sachschäden gehen zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers.
3
Bei fehlender Versicherungsdeckung besteht ein Selbstbehalt von CHF 5'000.00 pro Schadensfall zu Lasten des Grundeigentümers.
4
Bei Neuanschlüssen von bestehenden Gebäuden gehen die Grab- und Instandstellungsarbeiten voll zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers.

## Art. 60 Änderungen an Gebäudezuleitungen, Setzungen {#art_60}

1
Werden infolge Um-, An- oder Ausbauten Änderungen an den Gebäudezuleitungen notwendig oder treten Schäden an den Leitungen durch Gebäudesetzungen auf, so hat der Liegenschaftsbesitzer der WGR die entstehenden Kosten zu vergüten. Dies gilt auch, wenn die Hauszuleitung nicht nur die Liegenschaft des Verursachers versorgt. Die Genossenschaft übernimmt die Kosten nur, wenn die Leitung ausschliesslich der Versorgung von Nachbarliegenschaften dient.

## Art. 61 Zuleitungen zu Nebengebäuden {#art_61}

1
Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von Zuleitungen zu Nebengebäuden gehen zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers.

## Art. 62 Prov. Einrichtungen {#art_62}

1
Sämtliche Kosten für Erstellung, Unterhalt und Abbruch von provisorischen Einrichtungen gehen zu Lasten des Wasserbezügers.

## Art. 63 Anlagen ausserhalb der eingezonten Gebiete {#art_63}

1
Die Erstellungskosten sämtlicher Leitungen und Anlagen im nicht eingezonten Gemeindegebiet gehen, abzüglich Beiträge Dritter, zu Lasten des Gesuchstellers.

## Art. 64 Projektierungsdepot, Nichtausführung des Bauvorhabens {#art_64}

1
Sind für die Berechnung der Erstellungskosten Projektierungsarbeiten notwendig, hat der Gesuchsteller ein Bardepot zu leisten. Die Höhe desselben setzt der Vorstand fest. Dieses Projektierungsdepot wird bei der Schlussabrechnung verrechnet.
2
Wird ein Bauvorhaben nicht realisiert, hat der Gesuchsteller die aufgelaufenen Kosten der WGR zu vergüten.

## Art. 65 Anschlussgebühr, Normalfall {#art_65}

1
Für den Anschluss an das Netz der Genossenschaft und die Mitbenutzung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen ist eine Anschlussgebühr von 1.5% des Gebäudeversicherungswertes der GVZG für bestehende und neue Gebäude zu entrichten. Der Gebäudeversicherungswert ist die Summe der auf dem gleichen Grundstück stehenden und zu erstellenden Gebäude. Die Gebäudeversicherungspolice ist vorzuweisen. Die Anschlussgebühr hat mindestens CHF 500.00 zu betragen.
2
Bei Ersatzbauten innerhalb von 5 Jahren wird der Gebäudeversicherungswert des zu ersetzenden Gebäudes angerechnet.
3
Bei Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten werden betriebsbedingte, gewerbetechnische Einrichtungen, die zwar mit dem Gebäude verbunden sind, aber eigentlich Inventargegenstände und nicht Gebäudeteile sind, von der Gebäudeversicherungssumme in Abzug gebracht. Die Kosten dieser Einrichtungen müssen einwandfrei belegt werden.

## Art. 66 Anschlüsse über 515 m Meereshöhe {#art_66}

1
Die WGR liefert nur Wasser bis zu einer Meereshöhe von 515 m. Die Erschliessung von höher gelegenen Liegenschaften kann der Vorstand in Spezialverträgen regeln, wobei der Liegenschaftsbesitzer sämtliche Kosten der zusätzlich nötigen Anlagen zu übernehmen hat.

## Art. 67 Sonderfälle Grundstücke ohne Bauten, Industriebetriebe, Sprinkler {#art_67}

1
Für Anschlüsse von Grundstücken, die nicht überbaut werden, von Gewerbe- und Industriebetrieben mit mehr als 50 m&sup3; Tagesverbrauch, einem Spitzenverbrauch von mehr als 15 l/sec, einem Löschwasserbedarf von mehr als 30 l/sec und für den Betrieb von Kühl- und Klimaanlagen, kann der Vorstand Spezialverträge abschliessen. In den Spezialverträgen sind auch Bestimmungen über die Leistung von Baukostenbeiträgen sowie von Beiträgen an den Unterhalt und die Erneuerung der neu erstellten Anlagen aufzunehmen. Bei Bauvorhaben, die der WGR hohe Bereitstellungskosten verursachen, müssen Spezialverträge abgeschlossen werden.

## Art. 68 Erweiterungen, Um- und Nebenbauten, Nachbezug {#art_68}

1
Erfolgen kubische Erweiterungen oder werden Nebengebäude erstellt, die eine Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes zur Folge haben, wird der Liegenschaftsbesitzer zu gleichem Ansatz von 1.5% nachzahlungspflichtig. Für Um- und Ausbauten ohne kubische Erweiterung sind 0.75% der wertvermehrenden Baukosten zu bezahlen.

## Art. 69 Akontozahlungen {#art_69}

1
Für Anschlussgebühren und Kosten von Hauszuleitungen können Akontozahlungen und/oder Sicherheitsleistungen eingefordert werden.

## Art. 70 Zahlungsfristen {#art_70}

1
Die Zahlungsfrist für sämtliche Forderungen und Rechnungen beträgt 30 Tage. Danach wird ein üblicher Verzugszins verrechnet.

## Art. 71 Verrechnungsgrundlage {#art_71}

1
Die Wasserbezugsgebühren bestehen aus einer Grundpauschale und dem per m&sup3; zu verrechnenden Wasserverbrauch.

## Art. 72 Grundpauschale {#art_72}

1
Die Grundpauschale beträgt pro Jahr und Hausanschluss:
a)
CHF 260.00 pro Wassermesser
b)
CHF 240.00 pro Wohnung
c)
CHF 230.00 pro 100 m&sup2; Gewerbefläche (ausgenommen Landwirtschaft)
d)
CHF 240.00 für jede weitere Messstelle
e)
CHF 250.00 für Wochenendhäuser ohne Wassermesser

## Art. 73 Normalwasserverbrauch, Teuerung {#art_73}

1
Die Gebühren für bezogenes Wasser betragen CHF 1.00/m&sup3; (inkl. MwSt).
2
Die Preise basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand Januar 2011. Sowohl Grundpauschale wie Gebühren kann der Vorstand an die Jahresteuerung gemäss Landesindex anpassen.

## Art. 74 Gebühren für Wassermesser über 2" {#art_74}

1
Die Gebühr für einen Wassermesser bis zur Grösse 2" ist in der Jahrespauschale enthalten. Für grössere Wassermesser wird eine zusätzliche Gebühr verrechnet, die 10% des Anschaffungswertes beträgt.

## Art. 75 Provisorische Anschlüsse {#art_75}

1
Provisorische Anschlüsse und der Gebrauch von Hydranten werden nach Aufwand und der Wasserverbrauch mit einem Zuschlag von 20% verrechnet.

## Art. 76 Verrechnung an Eigentümer {#art_76}

1
Die Wasserbezugsgebühren werden demjenigen verrechnet, der am Rechnungsdatum Eigentümer oder Baurechtsinhaber der Liegenschaft ist. Bei Stockwerkeigentum erfolgt die Verrechnung an die Hausverwaltung. Bei Handänderungen hat zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer die Abrechnung direkt zu erfolgen. Mit Mietern werden in der Regel keine Verbindlichkeiten eingegangen.

## Art. 77 Plombierung {#art_77}

1
Ist ein Anschluss für mindestens 6 Monate ausser Betrieb zu setzen, so hat der Liegenschaftsbesitzer den Vorstand schriftlich zu informieren. Der Brunnenmeister plombiert daraufhin diesen Anschluss. Die Bezugsgebühren werden dann pro Rata abgerechnet.
2
Die Entfernung der Plomben darf nur durch die WGR erfolgen.

## Art. 78 Ausnahmen {#art_78}

1
Besondere Fälle, die die Statuten nicht regeln, werden vom Vorstand entschieden.

## Art. 79 Gebührenänderungen {#art_79}

1
Alle Gebührenänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung der Genossenschaft.

## Art. 80 Strafbestimmungen, Ersatzvornahme {#art_80}

1
Die Nichteinhaltung der Statuten und der Anordnungen des Vorstandes wird mit Busse geahndet. Die Bestrafung aufgrund des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze und Verordnungen bleibt vorbehalten. Durch die Ahndung wird die Pflicht zur vorschriftsgemässen Ausführung oder Instandstellung von Installationen und Anlagen nicht aufgehoben. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen bleibt vorbehalten.

## Art. 81 Genehmigung<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_959_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_959_2_1_c">[1]</a> {#art_81}

Genehmigung<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_959_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_959_2_1_c">[1]</a>

## Art. 82 Übergangsbestimmungen {#art_82}

1
Alle Mitglieder der Genossenschaft erhalten eine Meldekarte, um den Verbleib oder Austritt aus der Genossenschaft zu bestätigen. Das Nichteinreichen der Meldekarte gilt als Verbleib in der Genossenschaft.
